Ausgabe 
3.9.1940
 
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Die deutsch-italienische Filmwoche in Benedifl.

Venedig, 2. Sept. (DNB.) Die deutsch-ita­lienische Filmwoche wurde in Anwesenheit des ita­lienischen Ministers für Volkskultur, Pavolini, des Herzogs von Genua, und des General­direktors für das Filmwesen im Volkskulturministe- rium, Orazi, eröffnet. Von deutscher Seite waren u. a. Oberregierungsrat Wolfgang Fischer von der Abteilung Film im Reichspropagandaministe­rium, der Vizepräsident der Reichsfilmkammer, Melzer, anwesend. Die Veranstaltung wurde im Festsaal des Palazzo Giustinia, eines prächtigen Adelspalastes am Canale Grande, mit einer An­sprache des Ministers Paoolini eröffnet Die deutsch- italienische Schau erhalte ihren besonderen Charak­ter als Kriegsveranstaltung dadurch, daß die Filme auch vor den Soldaten der italienischen Wehrmacht vorgeführt werden. Der Film wende sich an das ganze Volk in Waffen. Der Krieg sporne die Energie des italienischen und des deutschen Fil­mes an, der als Faktor im Leben des Volkes nicht mehr wegzudenken sei. Pavolini unterstrich die be­sondere Bedeutung der Dokumentarfilme,

deren Schöpfer mit den kämpfenden Soldaten in einer Linie stehen und mit ihnen gemeinsam ihr Blut vergießen. Die Filmschau der Achse erhebe den Anspruch darauf, den Film des neuen E u - r o v a zu verkörpern, denn er sei frei von den verheerenden Ersetzungserscheinungen der über­wundenen Zeit. Der europäische Film sei ein ge­sunder Film, der das Gesicht Europas von morgen zeige, des Europas Mussolinis und Hitlers. Als Festaufführung hatte man den Terra-FilmOper n- ball" gewählt. Das Publikum zollte starken Bei­fall. Die italienische Wochenschau, die die Vorfüh­rung einleitete, brachte interessante Aufnahmen von dem italienischen Luftangriff auf die nordafrika­nischen Stützpunkte der Engländer und von den schneidigen Aktionen der Schnellboote der deutschen Kriegsmarine, die vom Publikum mit stürmischem Beifall ausgenommen wurden.

Kleine politische Nachrichten.

Auf Anordnung des Generalgouverneurs fand wie in allen anderen Distriktsstädten auch in War­schau am 1. September die Weche des größten und schönsten Platzes zum Adolf-Hitler- Platz statt. An der Feier nahmen teil der Reichs­

arbeitsführer H i e r l, General Stauner als Ver­treter des Militärbefehlshabers Ober-Oft und über 10 000 Volksdeutsche aus allen Teilen des Jistnktes. Gouverneur Dr. Fischer hielt die Weiherede. Im Anschluß an den Staatsakt fuhren der Reichsarbeits- führer und der Gouverneur zum Ehrenfriedhof der deutschen Soldaten, wo sie Kränze niederlegten.

*

Der Führer empfing in der Neuen Reichskanz­lei in Gegenwart des Reichsministers des Auswär­tigen von Ribbentrop zur Ueberreichung ihrer Be­glaubigungsschreiben den neuernannten spanischen Botschafter, General Eugenio E s p i n o s a be los Monteros sowie den neuen Kaiserlich Iranischen Gesandten Moussa Noury-Esfandiary und den neuen portugiesischen Gesandten Nobre Gu - e d e s. Eine Abteilung der ^-Leibstandarte erwies die militärischen Ehrenbezeugungen.

*

Reichsminister Dr. Frick empfing in Gegenwart des Generals der Polizei D a l u e g e die auf Ein­ladung des Reichsführers ff und Chefs der Deutschen Polizei in Deutschland weilende spanische Polizei­abordnung.

Die japanischen Schiffahrtsagenten haben den Befehl erhalten, den japanischen Damp­fern das Anlaufen englischer Häfen zu verbieten. Von der japanischen Botschaft in Lis­sabon wurde diese Maßnahme mit der Gefährlich­keit der englischen Gewässer infolge der deutschen Blockade begründet.

Die britische Admiralität gab die Versenkung des britischen KanonenbootesP e n z a n c e" bekannt, das von einem Unterseeboot torpediert wurde und sank. Das Boot war 1930 vom Stapel gelau­fen und hatte eine Wasserverdrängung von 1025 Tonnen. Seine Bewaffnung bestand aus zwei 10,2- cm-Luftabwehrgeschützen, zwei 4,7-cm-Kanonen und acht MG.s. Die Friedensbesatzung war 100 Mann stark. t

Bei der Landung desYankee-Clipper" auf den Bermuda-Inseln, so berichtetGiornale d'Jtalia" aus Neuyork, seien von den englischen Be­hörden diesmal 150 Kilogramm P o st beschlag­nahmt worden. Die Po'stlast habe 275 Kilogramm betragen. Damit sei diesmal die bisher größte Postmenge auf nordamerikanischen Transozean-Ver- kehrsslugzeugen beschlagnahmt worden.

3914 d

Frau Elisabeth Rühl, geb. Kehr.

Gießen (Steinstraße 26), den 2. September 1940.

02944

Mietgesuche I

Am 2. September entschlief sanft meine liebe Schwiegermutter, unsere gute Schwester, Schwägerin und Tante

Nach kurzem Krankenlager entschlief heute nacht sanft im 71. Lebensjahr unsere liebe, herzensgute Mutter

Frau Rosa Beuchert, geb. Hüfner

Ihr Leben war Arbeit und Pflichterfüllung.

In tiefer Trauer:

Erwin Beuchert Else Beuchert Friedel Beuchert Rudolf Beuchert Anne Beuchert, geb. Huff.

Gießen (Seltersweg 40), Wiesbaden, den 1. September 1940. Die Beerdigung findet in der Stille statt

Die Beerdigung findet Mittwoch, den 4. September, 15% Uhr, auf dem Neuen Friedhof statt

Im Namen der trauernden Hinterbliebenen.

Gretel Rühl, geb. Diehl.

02928

3921 D

02932

3913D

Ohne Gewähr

Nachdruck verböte»

20. Ziehungslag

31. August 1940

In der Nachmittagsziehung wurden gezogen

59651 59804 64306 79751 89382 96557 109943

143793 165278

2. September 1940

In der Vormittagsziehung wurden gezogen

13529

42350

178886

43270

197316

307416

198966 209478

321128 334290

279987

7024 109670

243471

6147

89105

131220 290579

11533

116003

218197

344580

137112 309545

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Für die herzliche Anteilnahme bei dem Heimgang unserer lieben Entschlafenen, sowie für die zahl­reichen Kranz- und Blumenspenden sagen wir innig­sten Dank. Insbesondere danken wir den Schwestern im Evangel. Schwesternhaus für ihre aufopfernde Pflege, sowie dem Herrn Pfarrer für seine trostreichen Worte am Grabe.

Wilhelm Klingeberger

Gertrud Conrad, geb. Klingeberger.

Gießen, den 1. September 1940.

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1. Septeckber 1940

Bekanntmachung.

Bis zur anderweitigen Regelung durch den Herrn Reichsstatthalter in Hessen, Landesregierung Darm­stadt, setze ich ab 3. September 1940 für den Orts­polizeibezirk Gießen einschließlich Bad-Nau­heim und Friedberg die Polizeistunde für sämt­liche Gast- und Schankwirtschaften auf 22.30 Uhr fest.

Vekarnrttnachung.

Anlegung von ^undenttsten fite Schuhausbesssvungen

§ 3.

(Ausführung der Ausbesserungsarbeiken) i^ v^oer Schuhmacher darf Ausbesserungsarbeiten nH.r_.'ur. loI$e Verbraucher annehmen, die ordnunqs- ^ine Kundenliste eingetragen sind.

(2) Sie Ausbesserungsaufträge sind vorbehaltlich besonderer Richtlinien der Reichsstelle für Lederwirb |

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Nachstehende Anordnung 86 der Reichsstelle für Lederwirtschaft vom 13. August 1940 wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.

Den Haushaltungsvorständen wird empfohlen, in der Zeit vom 2. bis 14. September die ständig zu ihrem Haushalt gehörenden Personen unter Vorlage der betreffenden Reichskleiderkarten in die Kunden­listen der Schuhmacher aufnehmen zu lassen.

Verbraucher, die nicht ausgenommen werden konn­ten, melden dies im Bereich des Stadtkreises Gießen dem Wirtschaftsamt der Stadt Gießen, Liebiq- straße 16.

Gießen, den 30. August 1940.

Der Oberbürgermeister der Stadt Gießen. I. V.: Nicolaus, Beigeordneter.

Anordnung 86

der Reichsstelle für Lederwirtschaft (Kundenlisten bei Schuhmachern)

vom 13. August 1940.

Auf Grund der Verordnung über den Warenver­kehr in der Fassung vom 18. August 1939 (Reichs­gesetzblatt I S. 1430) in Verbindung mit der Be­kanntmachung über die Reichsstellen zur lieber- wachung und Regelung des Warenverkehrs vom 18. August 1939 (Deutscher Reichsanzeiger und Preuß. Staatsanz. Nr. 192 vom 21. August 1939) wird mit Zustimmung des Reichswirtschaftsministers angeordnet:

§ 1.

(Anlegung der Kundenlisten)

Betriebsinhaber einer Schuhmacherei und anderer Werkstätten, die Schuhe ausbessern (Schuhmacher im Sinne der Anordnungen der Reichsstelle für Leder­wirtschaft), haben in der Zeit vom 2. bis 14. Sep­tember 1940 Kundenlisten für Schuhausbesserungen nad) dem in der Anlage beigefügten Muster anzu­legen. (Hier nicht abgedruckt.)

§ 2.

(Eintragung in die Kundenlisten)

(1) Sie Eintragung in die Kundenliste erfolgt gegen Vorlage der Reichskleiderkarte.

(2) Der Schuhmacher hat auf dem Stammabschnitt der Reichskleiderkarte die erfolgte Eintragung durch Angabe seines Namens oder seiner Firma, ves Be­triebsortes und des Tages der Eintragung mittels Stempel oder deutlich lesbarer Schrift zu bescheinigen

(3) . Die Kunden sind in der Reihenfolge einzu- tragen, in der sie die Eintragung beantragen

(4) Jeder Verbraucher darf sich nur in die Kunden- lrste eines Schuhmachers eintragen lassen. Kunden deren Reichskleiderkarte bereits die Aufschrift oder den Stempel eines Schuhmachers mit einem Datum nach dem 1. September 1940 aufweist, dürfen von keinem anderen Schuhmacher in die Kundenliste aus­genommen werden.

(5) Der ortszuständige Kreishandwerksmeister setzt in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Jnnungs- obermeister des Schuhmacherhandwerks nach näherer Anweisung der Reichsstelle für Lederwirtschaft bis

$L 21 u g u ft 1940 für jeden Schuhmacher die Hochstzahl von Kunden fest, die der betreffende Schuhmacher annehmen darf, und teilt diese ^ahl dem Schuhmacher schriftlich mit. ° 9

(6) Wenn ein Verbraucher keinen Schuhmacher ftndet, der bereit und in der Lage ist, ihn in seine Kundenliste emzutragen, so weist ihn das zuständige Wirtschaftsamt oder die vom Wirtschaftsamt beauf- ra9 ©küß auf Antrag einer Schuhausbesserunqs- werkstatt^u. " y

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schäft oder abweichender Anordnungen der Wirt- schastsämter in der Reihenfolge zu erledigen, in der sie erteilt werden.

§ 4.

(Austragung aus der kundenttste)

(1) Wer aus der Liste eines Schuhmachers ge­strichen und in die Liste eines anderen Schuhmachers eingetragen. werden will, zeigt dies zunächst dem Schuhmacher, in dessen Liste er bisher eingetragen ist, an. Der Schuhmacher hat den Kunden in seiner Kundenlifte zu löschen, auf der Reichskleiderkarte des Kunden feinen Firmenstempel oder feine Unter­schrift zu durchstreichen und die Durchstreichung durch Unterschrift mit Angabe des Tages der Löschung zu bestätigen. Der Kunde legt danach die Reichskleiüer- karte dem zuständigen Wirtschaftsamt oder der von diesem beauftragten Stelle vor und beantragt, die Namensauffchrift oder den Firmenstempel des bis­herigen Schuhmachers mit dem Dienststempel des Wirtschaftsamtes zu überstempeln. Auf Grund der­artig gekennzeichneter Reichskleiderkarten dürfen Schuhmacher neue Eintragungen in die Kundenlisten vornehmen.

(2) Die Wirtschaftsämter können mit Ermächtigung und nach näherer Anweisung der Bezirkswirtschafts­ämter die Austragung aus der Kundenliste abwei­chend von den Vorschriften des Abs. 1 regeln.

§ 5.

(Ergänzende Bestimmungen)

I Die Reichsstelle der Lederwirtschaft erläßt die zur Ergänzung und Durchführung dieser Anordnung er­forderlichen Bestimmungen. A

§ 6.

(Aebergangsvorschriflen)

(1) Soweit bisher Kundenlisten bereits freiwillig oder auf Anordnung behördlicher Stellen geführt wurden, werden sie mit der Anlegung der auf Grund dieser Anordnung eingeführten Kundenliste ungültig. Das Bezirkswirtschaftsamt kann bestimmen, daß diese Kundenliften weitergeführt werden können, wenn den Anforderungen dieser Anordnung genügt ist.

(2) Sofern einem Schuhmacher bis zur Anlegung der neuen Kundenliste Schuhausbesserungsaufträge t*on Verbrauchern erteilt worden sind, dw nicht ihre Eintragung in seine Kundenliste beantragen, werden die Aufträge mit Anlegung der Kundenliste ungültig. .Ler Schuhmacher hat ihm etwa bereits zur Aus- zug hUng ^,er9e^)ene Schuhe auf Anfordern zurück-

(3) Soweit einem Schuhmacher bis zur Anlegung einer neuen Kundenliste Schuhausbesserungsaufträae non Verbrauchern erteilt worden sind, die in die Kundenliste eingetragen werden, sind diese Aufträge als erste Aufträge auf Grund der Kundenliste zu be- handeln. 0

§ 7.

m .... (Strafvorfchriflen).

verstoße gegen diese Anordnung und die zu ihrer Ergänzung und Durchführung erlassenen Bestim­mungen werden nach den Vorschriften der §§ 10 12 bis 15 der Verordnung über den Warenverkehr und der Verordnung über Strafen und Strafverfahren bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften auf dem

®emtr!M)Qf*un9 bezugsbeschränkter Erzeugnisie (Derbrauchsregelungs-Strafoerordnuna) vom 6. April 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 610) bestraft.

(Ostgebiete Eupen, Malmedy und Moresnet) ou Anordnung gilt auch in den eingegliederten Ostgebieten und in den Gebieten von Eupen, Mal­medy und Moresnet. 3909C

§ 9.

(Inkrafttreten)

2ie|e Anordnung tritt am 21. August 1940 in Kraft.

Berlin, den 13. August 1940.

Der Reichsbeauftragle für Lederwirtschaft.

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