Ausgabe 
24.3.1902 Erstes Blatt
 
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Parlamentarisches aus Hessen.

Ter erste Ausschuß der Ersten Kammer hat sich Ttrit dem Hauptvoranschlag für das nächste Etatsjahr be­faßt und ist in verschiedenen Fällen zu anderen Ent­schlüssen gekommen als die Zweite Kammer. Tie StandeSherren re. haben sich für Wiederherstellung des Regierungsantrages bezügl. der Gendarmerie, gegen die Umwandlung der außerordentlichen Professur für Geographie unserer Universität in eine ordentliche, gegen den Schulgeldbeschluß der Zweiten Kammer, für Bewilligung einer größeren Summe für die.Hofbibliothek, für einen beträchtlichen Betrag fürs Landesmujeum aus­gesprochen. Die Regierung soll ersucht werden, über die Verwendung der für die Viehzucht genehmigten Staats­zuschüsse der Ersten Kammer einen eingehenden Bericht zugänglich zu machen, aus welchem die. Ueberweisung an die einzelnen Provinzen und die bedachten Viehzüchter ersichtlich ist, und in iftnen Nachweise über die erzielten Erfolge enthalten sind. Mit dem Institut der Kreisgeo­meter ist der Ausschuß der Ersten Kammer einverstanden. Tie Zweite Kammer hatte nach dem Antrag des Abg. Diehl beschlossen, daß die Verwendung staatlicher Mittel zur Be­streitung der Vorlagen für die Einfuhr von Zucht­fohlen aus Oldenburg und Belgien dahin erweitert weiche, daß die hierfür bewilligten Mittel auch für däe Einfuhr von Zuchtmaterial aus Rheinpreußen Verwen­dung finden können. Ta das Bedürfnis für den erweiter­ten Zweck vom Ausschuß der Ersten Kammer nicht anerkannt wird, beantragt der Ausschuß Nichtbeitritt zu diesem Beschluß. Tas Regent­schaftsgesetz hat dagegen den Beifall der Standesherren gefunden, ebenso die Einführung der obligatorischen statt­lichen Viehversicherung.

Tas Ministerium hat der Z w e i t e n Kain me r Ueber- sichten über Zahl, Art und Beschaffenheit von Miet­wohnungen, Schlaf st eklen und Schlafräumen, sowie über die Zahl der beanstandeten Wohnungen und verfügten Ausweisungen aus den Jahren 1898/99, 1899/1900 und 1900/01 vorgelegt. Dazu wird erläuternd bemerkt, daß fast durchweg eine Verminderung der Zahl der beanstandeten Wohnungen zu konstatieren ist. Nur in Offenbach hat eine Vermehrung der Beanstandungen stattgefunden. Aus Anlaß des von den Kammern an die Regierung wegen Ausdehnung der'Bestimmungen des betr. Gesetzes aus Gemeinden unter 5000 Einwohner ge­richteten Ersuchens haben Erhebungen darüber stattgefun­den, in welchen Gemeinden mit weniger als 5000 Ein­wohner Nachteile infolge des Mißverhältnisses der ver­fügbaren Wohnungen zu der hohen Beoölkerungzahl drohen oder bereits hervorgetveten sind. Diese Erheb­ungen haben nur in einem Fall (Alsfeld) zur Aus­dehnung des Gesetzes durch Polizeiverordnung Veran­lassung gegeben, sodaß zur Zeit das Gesetz auf 35 Ge­meinden unter 5000 Einwohner Anwendung findet. Im allgemeinen ist ein Bedürfnis zur Ausdehnung der Be­stimmungen des Gesetzes auf kleinere Gemeinden, namentlich solche unter 2000 Einwohner, verneint wor­den. Nur in größeren Orten mit nicht ausschließlich land­wirtschaftlicher Bevölkerung, wird zwar dieses Bedürfnis vielfach anerkannt, eine Ausdehnung des Gesetzes aber wegen des Mangels an geeigneten Mietwohnungen und der damit verbundenen thalsächlichen Unmöglichkeit einer Durchführung des Gesetzes als zur Zeit unthunlich be­zeichnet.

Ter zweite Ausschuß der Zweiten Kammer hat sich noch einmal über die Regierungsvorlage betreffend den Entwurf eines Gesetzes, die Abänderung des Gesetzes vom 4. April 1888, die Ausführung der Unfall- und Krankenversicherung der in lcurd- und forstwirtschaft­lichen Betrieben beschäftigten Personen, geäußert. Tie Abgg. Jöckel, Koch, Molthan, Seelinger, Schönberger und Gen. hatten in ausführlicher Darlegung beantragt,die Kammer kbolle den Gesetzentwurf zur nochmaligen Be­ratung an den Ausschuß zurückverweisen, eventuell sich dahin aussprechen, daß selbständige Berufs- g e n o s s e n s ch a f t e n für die drei Provinzen unter gleich­zeitiger Angliederung der Geschäftsführung an die Dienst­stellen der provinziellen Selbstverwaltung gebildet wer­den". Darauf hatte die Negierung erschöpfend erwidert. Ter Ausschuß hat dann vergleichsweise die Verhältnisse in den Nachbarstaaten geprüft, und ist zu folgendem Er­gebnis gekommen: In Erwägung 1. daß die bloßen Ent­schädigungssummen eine richtige Grundlage für die Be­urteilung der Höhe der Verwaltungskosten der Berufs­genossenschaften nrcht bieten; 2. daß die Höhe der Ver­waltungskosten der hessischen landwirtschaftlichen Berufs­genossenschaft im Vergleich . zu den Einrichtungen gleicher Art in Bayern und Baden nicht durch die Organi­sation bedingt ist; 3. daß die Verwaltungskosten der hessischen landwirtschaftlichen Berussgenossenschaften nach den oben dargelegten Verhältnissen als ungemein hohe nicht bezeichnet werden können; 4. daß kleinere Berufs­genossenschaften vielmehr verhältnismäßig teurer wirt­schaften, wie große, weil ein gewisser Teil des Verwalt- ungsaufwandes eben nirgends entbehrt werden kann; 5. daß daher die in dem Antrag erstrebte Errichtung dreier selbständiger Berussgenossenschaften, eine für jede hessische Provinz sich nicht empfiehlt, weil der Mer Berufsgenossenschaft zu überweisende Verwaltungs­bereich zu klein sein würde, und weil durch Bildung dreier Genossenschafts-Vorstände und die Beschaffung der nötigen Amts- und Bureaulokalitäten eine abermalige Verteuer­ung der Verwaltung bedingt würde, da bei der schon eben den Provinzial-Tirektionen obliegenden Geschäftslast die Besorgung der Geschäfte des Genossenschafts-Vorstandes durch Beamte der Provinzialdirektion nicht angängig er­scheint, auch dienstliche llmstänbe es nicht als einpsehlens- wert erscheinen lassen, die Persönlichkeiten des Genossen­schaftsvorstandes und den Vorsitzenden des Schiedsgerichts -als Beamte derselben Behörde und unter Umständen mit gegenseitiger Stellvertretung ftmgieren zu lassen; 6. daß die eben bestehende Verwaltung den Vorzug der Einheitlich­keit hat, alle Bestimmungen und Festsetzungen nach gleichen Grundsätzen, einheitlich getroffen werden; 7. daß über die Teilung der hier bestehenden einen Berufs- genossenschast in drei Genossenschaften erst nach einem Gutachten des Genossenschaftsvorstandes der Bundesrat zu entscheiden hat, eine den: Antrag der Antragsteller ent­sprechende Entscheidung aber nach dem Vorgetragenen doch mindestens zweifelhaft erscheinen muß, beantragt er, die Kammer wolle beschließen: den Antrag der Abgg. Jöckel und Gen. abzulehnen, dagegen die Regierung zu er­suchen, bei oem. Vorstand der land- und forstw irisch aft- lichen Berufsgenosscu > haft veranlassen zu wollen, daß Einrichtungen getroffen werden, die geeignet sind, die Verwaltung derselben thunlichst billig zu gestalten. Des Werteren beantragt der Ausschuß, daß 1. dem Artikel 13,

Absatz 2, der Regierungsvorlage der folgende Zusatz bei­gefügt wird:Die vorstehende Bestimmung, abgesehen von der Verpflichtung zur Angabe der Steuerbelastung, findet auch auf die Besitzer solcher Grundstücke Anwendung, für welche ein Grundsteuerkapital nicht in Ansatz steht, obwohl ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb hierauf statt- sindel. 2. in Absatz 3 des Artikel 13 die Worte:dieser Verpflichtung" ersetzt werden durch die Worte:diesen Verpflichtungen". 3. im übrigen Annahme des Artikels 13. Endlich beantragt der Ausschuß im Einvernehmen mit der Regierung statt der in dem Gesetzentwurf gewählten vielmehr die folgende Ucberschrift zu genehmigen:Gesetz, die Ausführung der Unfall- und Krankenversicherung der in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beschäftigten Personen betreffend."

Es stehen als Koksten der Zweiten Kammer ausschließlich der Gehaßte der festangestellten Beamten im Hauptvoranschlag pro 1902/1903 zur Verfügung 69 000 Mk. Ter Vorstand beantragt, innerhalb dieses Kredits die Aus­gaben wie folgt festzusetzen: 1. Tagegelder und Reise­kosten der Abgeordneten 27 000 Mk., 2. Gehalte und Re­munerationen 3000 Mk., 3. Stenographisches Bureau 8000 Mark, 4. Truckkosten 20000 Mk., 5. Bureaubedarf, Inventar, Bibliothek re. 8000 Mk., 6. Verschiedenes 3000 Mk., Summe wie oben 69 000 Mark. Aus Position 6 wird dem Prä­sidenten für die Zwecke der Repräsentation ein Aversionalbetrag von 2000 Mark überwiesen. Ter Vor­stand erachtet eine Bestimmung über die Transportkosten für geboten, welche für die Reise auf dem Landwege ohne Postverbindung zu liquidieren sind. Eine Norm war seither hierfür nicht gegeben, wodurch sich in der Berechnung dieser Kosten Verschiedenheiten ergaben. Als Einheitssatz für den gefahrenen Kilometer wurde im Vor­stand der Betrag von 60 Pst in Vorschlag gebracht und dieser Satz einstimmig als angemessen erachtet. Der Vor­stand beantragt demgemäß: Tie Kammer wolle beschließen, daß für die Reife auf dem Landweg ohne Postverbindung für den einfachen Kilometer künftig 60 Pf. in Ansatz zu bringen sind.

Heer urro Flotre.

Berlin, 22. März. Unter den vom Kaiser unterm heutigen Datum vollzogenen Personal-Veränderungen in der Armee sind hervorzuhcben: Oberstleutnant und Flügeladjutant Frhr. von Berg ist zum Kommandeur des 1. Garde-Regi­ments z. F. ernannt; ferner Major von Plüskow, Bataillonskommandeur im 1. Garde-Regiment z. F., zum dienstthuenden Flügeladjutanten; Oberst und Flügeladjutant Frhr. von Plettenberg, Kommandeur des 1. Garde- Regiments, zum Inspekteur der Jäger und Schützen; General­leutnant von Arnim, bisher Inspekteur der Jäger und Schützen, zum Kommandeur der 2. Garde-Jnfanterie-Division; Generalleutnant von Bülow, bisher Kommandeur der 2. Garde-Jnfanterie-Division, zum General-Quartiermeister; Generalleutnant von Ende, Kommandeur von Berlin, zum Kommandeur der 12. Division in Breslau; Generalmajor von Höpfner, Inspekteur der Marine-Infanterie und Kommandant von Kiel, zum Kommandanten von Berlin. Durch eine vom Armee-Verordnungsblatt veröffentlichte aller­höchste Kabinettsordre vom heutigen Tage ist bestimmt worden, daß die vierte Kavallerie-Inspektion von Potsdam nach Saarbrücken verlegt wird.

Das Attenöekener KislNöaynrrrrgLück vor Gericht ii.

Paderborn, 21. März.

In der Nachmittagssitzung machte Zeuge Rottenarberter Köllin g Bekundungen darüber, daß an zwei verschiedenen Tagen von Keimberg nochmalige Freimachung verlangt war, was er auch gethan habe, nachdem er sich überzeugt hatte, daß die rückwärts liegende Strecke frei war. Zeuge Blockwärier Bracke hat auch die Erfahrung gemacht, daß nach Passieren eines Zuges die zurückliegende Strecke nicht frei war. Die Station Paderborn fragte auf dem Morse­apparat an, ob der Zug schon durch wäre. Ich erwiderte mit Ja, und daraus kam zurück: Wir sind aber noch nicht freigemacht worden. Meine Antwort lautete darauf: Ich habe sie aber schon längst sreigemacht. Es ergab sich dann, daß der Blockapparat nicht richtig funktionierte. Rechts­anwalt Lenz mann: Der Zeuge sagt, daß früher nicht die Bestimmung bestand, daß die Blockwärter sich bei solchen Blockstörungen direkt an die Meldestelle wenden sollten: Seit wann besteht diese neuerliche Bestimmung? Zeuge: (gleit dem Unfall. (Bewegung.) Regierungs- und Baurat Dome: Das ist nicht richtig, diese Instruktion besteht seit dem Jahre 1899. Der Beamte ist seit 1884 in Dienst. Er mag mißbräuchlich die alte Anweisung gehand­habt haben.Rechtsanwalt L e n z m a n n: Ich möchte fest­gestellt sehen, daß die Beamten sich stets nach dem alten instruktionswidrigen System gerichtet und in solchen Fällen das nächste Blockhaus anriefen. Zeuge Blockwärter Joses .Bracke bekundet ebenfalls, daß der Blockapparat beim Ent- blocken mehrfach nicht funktionierte.

Zeuge Blockwärter Gocke bestätigt, daß in den letzten Wochen das Bbocksignal seines Wissens dreimal versagt habe, und zwar zweimal zu Güterzügen und einmal zum D-Zug. In allein drei Fallen sei das Signal ausgeblieben.

Sachverständiger Telegraphenmeister Bender: Daß ein Wecker versage, könne vorkommen, es gehöre aber zu den größten Seltenheiten. Auch ein Läutewerk könne ver­sagen, wenn es auch zu den größten Seltenheiten gehöre. Es, seien ihm 18 größere Blockstörungen gemeldet worden auf der Strecke Schirenberg-Keimberg, im letztenn Jahre ist aber keine Störung gemeldet worden.

Sachverständiger Stationsvorsteher Reimann vom Schlesischen Bahnhof in Berlin erachtet den Vorfall, daß ein Pferd überfahren sei, nicht für einen Eisenbahnunfall, der nach § 14 der Dienstvorschriften dem Zugführer die Aufstellung von Wachen vorschreibe. Den Vorfall halte er nur für ein kurzes Fahrthinderniß. Das Auf­stellen von Wachen und das Signallegen auf 300 Meter Entfernung, wie es der Paragraph vorschreibt, wäre hier mit den größten Zeitverlusten und Schwierigkeiten ver­knüpft gewesen.

Sachverständiger Regierungsrat Dahme: Ich be­haupte, daß der Zugführer einen Mann sehr wohl entbehren konnte. Er konnte ihm auch einen anderen mit der Mit­teilung, daß er zurückbleiben sollte, nachschicken und beide auf der Strecke lassen; in Altenbeken wäre Ersatz möglich gewesen. Ich behaupte auch, daß ein Beamter wegen einer Verspätung, die die Folge von Maßnahmen aus Rücksichten der Betriebssicherheit ist, selbst wenn diese übertrieben ge­wesen wären, niemals Tadel, sondern auf alle Fälle Be­lohnung erhalten würde.

Bert.: Ist es dem Sachverständigen bekannt, daß Züge

vor Bahnhöfsn oft 10 bis 12 Minuten, bei den Berlrner Vorortzügen sogar bis zu einer halben Stunde hegen bleiben, ohne daß eine Deckung erfolgt? Sach verstän­diger Reimann: Jawohl.

Sachverständiger Direktionsrat Gey e r: Der Fall zeigt wieder deutlich, daß ein Eisenbahnunglück von größerem Umfange nicht möglich ist, wenn nicht mehrere 95er» fehlungen zusammentreffen. Um nun das Unglim zw einem besonders schweren zu machen, müssen Zufälligkeiten hinzukommen, die sich der Einwirkung der Einzelnen ent­ziehen. Hätte der nachfolgend? Personenzug seine ursprüng­liche Verspätung von vier Minuten nicht bis auf eine Minute eingeholt gehabt, so wäre der Unfall, wenn nicht ganz ver­mieden, so doch nicht von so schweren Folgen gewesen. Der Sachverständige hält es für notwendig, daß der Zugführer den Schlußzug decke; das steht ausdrücklich in den Be- stimmungen. Wenn ein Unfall passiert oder wenn aus irgend einem anderen Grunde der Zug auf freier Strecke einen Aufenthalt erleidet, so hat der Zugführer sofort die nötige Sicherung des Zuges vorzunehmen. Aus den Bestimmungen, die auf Grund des Offenbacher Unfalles erlassen sind, geht hervor, daß die preußische Eisenbahnverwaltung eine doppelte Sicherung verlangt: die Sicherung durch die Blockung und durch Wachen. Der Zugführer habe sich zu überzeugen, daß der Zug sich in sicherer Stellung befinde. Es liegt ein klarer, osfener Verstoß gegen die Vorschriften vor. Die eonditio sine qua non des Block­dienstes ist, daß an einer einmaligen Meldung nichts mehr geändert werden darf. Die dorr bestehende Blockeinrich­tung gehört zu den besten. Es giebt zwar eine Einrichtung allerneuesten Datums, bei der der Zug selbstthätig mit­wirkt, das sei aber noch nicht ausgeprobt und die preußische Staatsbahnverwaltung habe es in größerem Umsange nicht eingeführt, denn die Blockeinrichtung wirke tadellos. Au den 18 größeren Störungen sei nicht die Blockeinrichtung schuld, sondern j)ie Blockwärter haben sich nicht an dre be­stehenden Vorschriften gehalten. Der Abusus, wie er hier vorherrschte, konnte sich nur einbürgern, wenn die Leute sich selbst überlassen blieben. Schließlich beschäftigt sich der Sachverständige mit der Frage, ob der Führer der Schub­maschine hätte fortdauernd pfeifen sollen. Das sei mehr als vorgeschrieben. Wenn ein Unglück verhütet worden wäre, hätte der Mann sicherlich eine hohe Belohnung erhalten. So ganz ungefährlich wäre das andauernde Pfeifen aber auch nicht gewesen, denn es bestand die Gefahr, daß Me Passagiere aus den Wagen herausstürmten.

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Paderborn, 22. März.

Nach Eröffnung der heutigen Sitzung durch den Vor­sitzenden, Lairdgerichtsrat Kröning, erklärt der Verteidiger^. Rechtsanwalt Barnau-Berlin, er sehe sich genötigt, nach dem Gutachten des Direktionsrats Geyer eine Reihe Beweis­anträge zu stellen. Nach längerer Kontroverse werden die Anträge ab gelehnt. Sachverständiger Stationsvorsteher Reimann: Zu einer doppelten Deckung war meiner Ansicht nach der Zugführer nicht verpflichtet. Die einfache Deckung aber war durch die beiden Blockstationen gegeben. f2>ie Ausstellung von Wachen hinter dem Zuge hätte erhebliche Zeit erfordert und war deshalb bei dem kurzen Aufenthaft als zu zeitraubend meiner Ansicht nach unmöglich Der Zugfnhrer ist durch seine Instruktionen angewiesen, bei solchen Vorfällen die Strecke so schnell wie möglich wieder frei zu machen. Als Signal zur Abfahrt kommt in Preußen nur das Pfeifen in Betracht, ein mündlicher Befehl war nicht nötig hinzuzusügen. Der Zugführer mußte ab­sah r e n. Er konnte mit einer Laterne fahren, ja sogar auch ohne Laterne, damit die Strecke so schnell tote möglich frei wurde, da er lvußte, daß der Personenzug Nachfolge. Hätte der Lokomotivführer das gethan, so wäre das ganze große Unglück vermieden worden. Bis Altenbeken wäre er auch mit einer oder ohne Laterne gekommen.

Es nahm sodann das Wort der Erste Staatsanwaft Tr. Freese zur Vertretung der Anklage. Die Schuld Kleinhaus kann gar nicht zweifelhaft sein. Er habe nicht nur nach den Vorschriften sich Vergangen,, sondern selbst nach dem Abusus, der dort eingegriffen, war, würde er falsch gehandelt haben. Auch wenn man dem Angeklagten glaube, daß er erst später in die Bude gekommen sei, so daß er das Vorwegzeichen nicht mehr gehört habe, und er erst eintrat, als das Erinnerungs­zeichen ertönte, so mußte er sich doch aber sagen, daß möglicherweise der D-Zug noch nicht durch sei. Es ist die alte Erfahrung, wenn beim Gericht der Kanzlist zu denken ansängt, so macht er Dummheiten; das ist hier auch geschehen. Wenn diese Leute, die rein mechanisch handeln sollen, mal zu denken anfangen, machen sie nichts als Dummheiten. Der D-Zug konnte doch ruckst fünf Minuten vor Keimberg liegen, bevor dieser erinnerte. Ich muß gegen Kleinhans nach alledem eine Ge^- fängnisstrafe von einem Jahr beantragen. Ich halte bei Meyer eine Gefängnisstrafe von sechs Wochen für ausreichend, lieber das, was Peters gethan hat, kann kein Zweifel herrschen, er hat gegen die Vor­schriften über die Deckung der Züge verstoßen. Peters! war unzweifelhaft verpflichtet, zu decken. Unter Berück­sichtigung der Haft des Dienstes, der Auftegung und der Unkenntnis der Strecke beantrage er gegen Peters sechs Wochen Gefängnis.

Verteidiger Rechtsanwalt Barnau legt dar, daß Peters gegen die Dienstvorschriften nicht verstoßen und an dem Unglück keine Schuld habe. Die öffentliche Volks­meinung verlange eine Aufklärung und mit Recht, sie werde durch die Verhandlung die Aufklärung erhalten, er hoffe aber, nicht im Sinne der Anklage, daß die drei Angeklagten die Ursache des entsetzlichen Unglücks seien. Nicht nur die ganze Oeffentlichkeit blicke hierher, sondern ganz besonders erwarten viele Tausend deutsche Bahn- ßeanite, namentlich er die engeren Berufskollegen des angeklagten Thäters Aufklärung, ob sie Jahrzehnte lang nicht als pflichttreue Beamte, sondern fahrlässig gehandelt haben. Er erwarte Freispruch.

Peters wurde zu sechs Wochen Gefängnis und Kleinhans zu neun Monaten Gefängnis! verurteilt, Meyer wurde freigesprochen.

Tie Urteilsgründe lauten: Das Gericht ist der Ansicht, daß eine Streckensperrung vorhanden gewesen fei, und daß Peters gegen den § 14 der Dienstanweisung verstoßen habe. Er war zur Deckung des Zuges schon des Nebels wegen doppelt verpflichtet. Er wußte, daß der Verkehr auf der Strecke ein sehr starker war. Wenn der Mißbrauch vielfach bestand, war der Angeklagte nicht straf- sich auch hätte deutlicher ausdrücken sollen. Ter An­geklagte hat seine Pflichten verletzt. Der Angeklagte Meyer hat nicht gegen seine Vorschriften verstoßen, wenn er sich auch hätte deutlicher ausdrücken^ sollen, Der An­geklagte Kleinhans mußte wissen, daß der D-Zug noch nicht durch war; er mußte ohne weiteres blocken.

Tie Verurteilten legten Revision ein..