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Die Deutsche Arbeitsfront 'Csu RSG. Krall durch Freude
Wetterau
Kreisdienststelle
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DieDeutsche Arbeitsfront
Die Deutsche Arbeitsfront N8G. Kraft durch Freude
KreisdienststeUe Wetterau
Die Deutsche Arbeitsfront
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Gießen, den 28. Oktober 1942.
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Rezept: Altes Brot (etwa 400-150 g) reiben und mit 2-4 Eßlöffeln Gelee od. Marmelade il etwas Wasser gut verrühren. Mit 1/8 Liter Milch oder Wasser mehr als in der Gebrauchsanweisung angegeben einen Vanille-Pudding* kochen. Brot u. Pudding abwechselnd in eine Schüssel schichten. Statt mit Marmelade kann das Brot euch mit Wasser, Milch od. Saft angefeuchtet u. mit einer Geschmackszutat gemischt werden.
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Zeitgemäße Kohlenwirtschaft!
Elektrischer Strom wird meist mit Kohle erzeugt. Er muß also ein Höchstmaß an licht ergeben,- denn Kohle ist kriegswichtig. Dorum, wenn Glühlampen ersetzt werden müssen, fordern Sie Osram-D-lampen.
Die ueDtscheArbeitsfront N8G Kraft durch Freude
Kreisdienststelle Wetterau
Montag, 2, November, 20 Uhr, im Theater 4. Veranstaltung im 16er Ring
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Komödie in fünf Akten von Fritz Peter Buch Karten in der Verkaufsstelle der NSG. Kraft durch Freude, Gießen, Seltersweg 60, Tel 3961 3322P
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für nur RM 1.75 Monatsbeitrag erhalten Sie bei Krankenhausaufenthalt. DieseVersicherung können Arbeiter, Angestellte, Beamte oder Selbständige abschließen, auch wenn sie einer anderen Krankenkasse angehören. Frauen ist der Beitritt ebenfalls möglich. Das Krankengeld wird vom ersten Tage des Krankenhausaufentha’tes an in bar zur beliebigen Verwendung ausbezahlt. Lassen Sie sich heute noch unverbindlich beraten durch die Allgemeine Krankenversicherungs- AG.,Filialdirektion Kassel,Hohen- zollernstraße 1. Ruf 34297.
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Oberhessische Gesellschaft für Natur- und Heilkunde
Festsitzung
aus Anlaß des 70. Geburtstages von Herrn Prof. Dr. Karl Bürker
Dienstag, S.November 1942,20 Uhr, im Hörsaal des Physiologischen Institutes, Friedrichstr. 24 3285D
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Dingen am Wein E
Ab 1. November erteilt die neuerrichtete
Volksmusikschule
Unterricht für:
Streich-Instrumente:
Geige, Bratsche, Gambe, Cello, Kontrabaß Holz-Blasinstrumente: Blockflöte, Querflöte, Oboe, Klarinette, Fagott
Blech-Blasinstrumente:
Horn, Trompete, Posaune usw.
Tast en-I n strumente:
Klavier, Harmonium, Orgel
Zupf-Instrumente:
Laute, Gitarre, Mandoline, Mandola, Zither
Balg-Instrumente: Akkordeon, Handharmonika usw.
Solo- und Chorgesang Instrumentalkreise — Singkreise Musik-Kameradschaften in Betrieben in Gruppen- und Einzelunterricht. Auskunft und Anmeldungen: Kreisdienststelle Gießen, Schanzenstraße 18, Ruf 3961. 33920
NS.-Altherrenbund
Der Ortsverband Gießen des NS.-A.H.B. hält am Freitag, dem 6. November IMS» nm 18.30 Uhr im Studentenheim eine wichtige
Mitgliederversammlung ab. - Alle Mitglieder des NS.-Altherrenbundes, die in Gießen und Umgebung wohnen, werden gebeten, zu erscheinen.
Der Hochschnlringltihrer nnd Ortsverbandsleiter gez. Prof. Dr. Brüggemann. 3a»iD
Die Lehrgemeinschaft
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beginnt in d. nächsten Woche. Neuanmeldungen sind unverzügl. an die DAF.-KreiswaltungWetterau, Gießen,Schanzenstr.18, Zimmer 22, zu richten.
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Volkskunst-Veranstaltung
am Sonntag, dem 1. November, vorm. 10 Uhr, im Gloria-Palast
Schaffende erfreuen Schaffende
Annahme-Uniersuchung für die Waffen-lf.
Die Waffen--- stellt ein Kriegsfreiwillige, Freiwillige mit Dienstzeitvervflichtung vom vollendeten 17. bis 45. Lebensjahr.
Der Dienst in der Waffen--- gilt als Wehrdienst. Körvergröhe mindestens 1,70 m (bis 20 Jahre 1,68 m).
Nähere Ausführungen im redaktionellen Teil dieser Zeitung, ferner im Merkblatt der Ergänzungs- stelle und durch die Untersuchungskommission.
Von der Wehrmacht Gemusterte tonnen sich melden, dürfen aber noch nicht ausgehoben sein.
Nähere Auskunft erteilt die Annahmeuntersuchungskommission.
Die Annahmeuntersuchung findet statt am 8. November 1942, um 9.00 Uhr. im Restaurant „Burghof", in Giehen, Burggraben 9.
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Gemeinsame Bekanntmachung der Landrate der Landkreise Alsfeld, Büdingen, Friedberg, Gießen und Lanterbach, sowie des Oberbürgermeisters der Stadt Gießen.
Betr.r Stillegung von Warmwasserversorgungsanlagen.
Die am 2. Februar 1940 erfolgte Bekanntmachung wegen Stillegung von Warmwasserversorgungsanlagen wird hiermit erneut veröffentlicht. Die Wirtschaftsämtsr werden die strengste Durchführung dieser Anordnungen durch ihre Kontrollbeamten überwachen lassen.
Frohsinn und Heiterkeit
Ältwlrkende: Ein Orchester eines Fliegerhorstes, Tanz- und Gesangsgruppen von Betrieben und Vereinen, Laienkünstler der Wehrmacht und der Betriebe.
Eintritt: RM. 1.—, 2.—, 2.50 und 8.—.
Vorverkauf: Kartenverkaufsstelle NSG. „Kraft durch Freude“, Seltersweg 60. — Ruf 3961.
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Kollektiv-Ausstellung von Hellmuth Mueller-Leutert Oelgemälde, Aquarelle und Graphik Dauer der Ausstellung vom 1. bis einschließlich 15. November 1942.
Besuchszeiten: Sonntags, Montags, Mittwochs und Fre^ags von 11-13 Uhr, una außer Sonntags jeden Nachmittag von 16-18 Uhr.
Eintritt für Mitglieder des Kunstvereins frei, für Nichtmitglieder 0.30 RM., für Soldaten, Studenten und Schüler 0.10 RM. 33950
Anordnung
über die Stillegung von Warmwasserversorgungs- anlagen.
§ 1. Zentrale Warmwasserversorgungsanlagen, die von einer Stelle aus beheizt werden und die Entnahme von warmem Wasser an mehreren Zapfstellen ermöglichen, sind sofort stillzulegen, soweit sie mit folgenden Brennstoffen beheizt werden:
1. mit einheimischen und eingeführten Stein- und Braunkohlen einschlieblich der Glanz- und Pechkohlen:
2. mit aus diesen Kohlen hergestellten festen Brennstoffen (wie Steinkohlenbriketts, Braunkohlenbriketts, Zechenkoks, Gaskoks, Schwelkoks und dergleichen) -
3. mit brennbaren festen Abfallprodukten dieser Kohlen (wie Kohlenschlamm, Kokslösche, Generatorrückstände, Schlacke und dergleichen), gleichgültig, ob diese Abfallprodukte aus dem Bergwerksbetrieb oder von anderen Stellen (Berghalden, Ablagerungen in Gewässern, Industrie- und anderen Feuerungsanlagen usw.) gewonnen sind, und mit Brennstoffen, die auS solchen Abfallprodukten hergestellt sind.
§ 2. Diese Anordnung bezieht sich auf jede Art von Warmwasserversorgungsanlagen, gleichgültig, ob sie an eine Zentralheizungsanlage angeschlossen sind oder eigene Anlagen darstellen.
Ausgenommen von der Anordnung deS § 1 sind die zentralen Warmwasserversorgungsanlagen in Krankenhäusern, Heilanstalten, Badeanstalten.
§ 3. In Wohnungen, die durch eine Warmwasserversorgungsanlage nach § 1 der Anordnung versorgt werden, kann die Warmwasserversorgung am Samstag oder Sonntag jeder Woche in Betrieb gehalten werden.
§ 4. Aerzte können in ihren Behandlungs- räumen die Warmwasserversorgung unter .Em- schränkung auf diejenigen Zapfstellen aufrechterhalten, die zur Ausübung der ärztlichen Praxis unbedingt notwendig sind. Weitere Zapfstellen, die von denselben zentralen Versorgungsanlagen gespeist werden, sind stillzulegen.
§ 5. Gaststätten können die Warmwasserversorgungsanlage insoweit aufrechterhalten, als sie ausschließlich zum Geschirrspülen dienen. Alle sonstigen Zapfstellen sind stillzulegen.
8 6. Hotels können die Warmwasserversorgungs- nnlage insoweit aufrechterhalten, als sie zum Ge- schirrsvülen und zur Versorgung eines Baderaumes ie Hotel dienen. Alle sonstigen Zapfstellen, insbesondere in Zimmern und weiteren Baderäumen, sind für die Warmwasserentnahme stillzulegen.
§ 7. Friseure können die zur Ausübung ihres Gewerbes unbedingt notwendigen Warmwasser- zavfstellen in Betrieb halten, auch soweit sie an betriebsfremde Warmwasserversorgungsanlagen, z. B. Hotels, angeschlossen sind. Sonstige Zapfstellen ' sind stillzulegen.
§ 8. Für gewerbliche Betriebe, in denen starke Verschmutzung auftritt, kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung zur- Aufrechterhaltung der Warmwasserversorgung durch das zuständige Wirtschaftsamt erteilt werden.
§ 9. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden bestraft.
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Gemeinsame Bekanntmachung der Landrate der Landkreise Alsfeld, Büdingen, Friedberg, Grehen und Lauterbach, sowie des Oberbürgermeisters der Stadt Greben.
Betr.: Verbot des Gebrauchs von Raumheizungsgeräten in gewerblich benutzten Räumen.
Auf Grund des § 3b der Verordnung zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung vom 3. 9. 1939 (RGBl. I S. 1607) und § 1 der Verordnung zur Sicherstellung der Gasversorgung vom 20. 9. 1939 (RGBl. I S. 1856) wird für den Bereich des Landeswirtschaftsamtes Kassel folgende Anordnung
§ 1. Die Verwendung von Elektrizität und Gas zur zusätzlichen Beheizung von anderweitig beheizten, gewerblich benutzten Räumen (Geschäfts-, Verwaltungs- und Betriebsräumen) ist verboten.
§ 2. Zuwiderhandlungen werden gemäß § 1 Ziffer 5, § 2 Ziffer 2, der Verbrauchsregelungsstrafverordnung vom 26. November 1941 (RGBl. I S. 734) in Verbindung mit 8.3b der Verordnung zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung vom 3. 9. 1939 (RGBl. I S. 1607) und § lb der Ver- ordnung zur Sicherstellung der Gasversorgung vom 2. 9.1939 (RGBl. I S. 1856) bestraft.
§ 3. Diese Anordnung tritt am dritten Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. [aaooD
Giehen, den 29. Oktober 1942.
Für die Landräte der Landkreise Alsfeld, Büdingen, Friedberg, Giehen und Lauterbach, sowie den Oberbürgermeister der Stadt Giehen.
Der Landrat des Landkreises Giehen.
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