Ausgabe 
31.10.1942
 
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Die Deutsche Arbeitsfront 'Csu RSG. Krall durch Freude

Wetterau

Kreisdienststelle

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Die Deutsche Arbeitsfront N8G. Kraft durch Freude

KreisdienststeUe Wetterau

Die Deutsche Arbeitsfront

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Gießen, den 28. Oktober 1942.

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Rezept: Altes Brot (etwa 400-150 g) reiben und mit 2-4 Eßlöffeln Gelee od. Marmelade il etwas Wasser gut verrühren. Mit 1/8 Liter Milch oder Wasser mehr als in der Gebrauchsanweisung angegeben einen Vanil­le-Pudding* kochen. Brot u. Pudding abwech­selnd in eine Schüssel schichten. Statt mit Mar­melade kann das Brot euch mit Wasser, Milch od. Saft angefeuchtet u. mit einer Geschmacks­zutat gemischt werden.

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Zeitgemäße Kohlenwirtschaft!

Elektrischer Strom wird meist mit Kohle er­zeugt. Er muß also ein Höchstmaß an licht ergeben,- denn Kohle ist kriegswichtig. Dorum, wenn Glühlampen ersetzt werden müssen, fordern Sie Osram-D-lampen.

Die ueDtscheArbeitsfront N8G Kraft durch Freude

Kreisdienststelle Wetterau

Montag, 2, November, 20 Uhr, im Theater 4. Veranstaltung im 16er Ring

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Komödie in fünf Akten von Fritz Peter Buch Karten in der Verkaufsstelle der NSG. Kraft durch Freude, Gießen, Seltersweg 60, Tel 3961 3322P

Oberhessischer Kunstverein

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für nur RM 1.75 Monatsbeitrag er­halten Sie bei Krankenhausaufent­halt. DieseVersicherung können Ar­beiter, Angestellte, Beamte oder Selbständige abschließen, auch wenn sie einer anderen Kranken­kasse angehören. Frauen ist der Beitritt ebenfalls möglich. Das Krankengeld wird vom ersten Tage des Krankenhausaufenthates an in bar zur beliebigen Verwendung aus­bezahlt. Lassen Sie sich heute noch unverbindlich beraten durch die Allgemeine Krankenversicherungs- AG.,Filialdirektion Kassel,Hohen- zollernstraße 1. Ruf 34297.

Bitte ausschneiden

und einsenden. 19 Gi. 3305 D

Oberhessische Gesellschaft für Natur- und Heilkunde

Festsitzung

aus Anlaß des 70. Geburtstages von Herrn Prof. Dr. Karl Bürker

Dienstag, S.November 1942,20 Uhr, im Hörsaal des Physiologischen Institutes, Friedrichstr. 24 3285D

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Ab 1. November erteilt die neuerrichtete

Volksmusikschule

Unterricht für:

Streich-Instrumente:

Geige, Bratsche, Gambe, Cello, Kontrabaß Holz-Blasinstrumente: Blockflöte, Querflöte, Oboe, Klarinette, Fagott

Blech-Blasinstrumente:

Horn, Trompete, Posaune usw.

Tast en-I n strumente:

Klavier, Harmonium, Orgel

Zupf-Instrumente:

Laute, Gitarre, Mandoline, Mandola, Zither

Balg-Instrumente: Akkordeon, Handharmonika usw.

Solo- und Chorgesang Instrumentalkreise Singkreise Musik-Kameradschaften in Betrieben in Gruppen- und Einzelunterricht. Auskunft und Anmeldungen: Kreisdienststelle Gießen, Schanzenstraße 18, Ruf 3961. 33920

NS.-Altherrenbund

Der Ortsverband Gießen des NS.-A.H.B. hält am Freitag, dem 6. November IMS» nm 18.30 Uhr im Studentenheim eine wichtige

Mitgliederversammlung ab. - Alle Mitglieder des NS.-Altherrenbundes, die in Gießen und Umgebung wohnen, werden gebeten, zu erscheinen.

Der Hochschnlringltihrer nnd Ortsverbandsleiter gez. Prof. Dr. Brüggemann. 3a»iD

Die Lehrgemeinschaft

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beginnt in d. nächsten Woche. Neuanmeldungen sind unverzügl. an die DAF.-KreiswaltungWetterau, Gießen,Schanzenstr.18, Zimmer 22, zu richten.

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Volkskunst-Veranstaltung

am Sonntag, dem 1. November, vorm. 10 Uhr, im Gloria-Palast

Schaffende erfreuen Schaffende

Annahme-Uniersuchung für die Waffen-lf.

Die Waffen--- stellt ein Kriegsfreiwillige, Freiwillige mit Dienstzeitvervflichtung vom vollendeten 17. bis 45. Lebensjahr.

Der Dienst in der Waffen--- gilt als Wehr­dienst. Körvergröhe mindestens 1,70 m (bis 20 Jahre 1,68 m).

Nähere Ausführungen im redaktionellen Teil dieser Zeitung, ferner im Merkblatt der Ergänzungs- stelle und durch die Untersuchungskommission.

Von der Wehrmacht Gemusterte tonnen sich melden, dürfen aber noch nicht ausgehoben sein.

Nähere Auskunft erteilt die Annahmeunter­suchungskommission.

Die Annahmeuntersuchung findet statt am 8. November 1942, um 9.00 Uhr. im RestaurantBurghof", in Giehen, Burggraben 9.

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Gemeinsame Bekanntmachung der Landrate der Landkreise Alsfeld, Büdingen, Friedberg, Gießen und Lanterbach, sowie des Oberbürgermeisters der Stadt Gießen.

Betr.r Stillegung von Warmwasserver­sorgungsanlagen.

Die am 2. Februar 1940 erfolgte Bekannt­machung wegen Stillegung von Warmwasser­versorgungsanlagen wird hiermit erneut veröffent­licht. Die Wirtschaftsämtsr werden die strengste Durchführung dieser Anordnungen durch ihre Kontrollbeamten überwachen lassen.

Frohsinn und Heiterkeit

Ältwlrkende: Ein Orchester eines Fliegerhorstes, Tanz- und Gesangsgruppen von Betrieben und Vereinen, Laienkünstler der Wehrmacht und der Betriebe.

Eintritt: RM. 1., 2., 2.50 und 8..

Vorverkauf: Kartenverkaufsstelle NSG.Kraft durch Freude, Seltersweg 60. Ruf 3961.

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Kollektiv-Ausstellung von Hellmuth Mueller-Leutert Oelgemälde, Aquarelle und Graphik Dauer der Ausstellung vom 1. bis einschließlich 15. November 1942.

Besuchszeiten: Sonntags, Montags, Mittwochs und Fre^ags von 11-13 Uhr, una außer Sonn­tags jeden Nachmittag von 16-18 Uhr.

Eintritt für Mitglieder des Kunstvereins frei, für Nichtmitglieder 0.30 RM., für Soldaten, Studenten und Schüler 0.10 RM. 33950

Anordnung

über die Stillegung von Warmwasserversorgungs- anlagen.

§ 1. Zentrale Warmwasserversorgungsanlagen, die von einer Stelle aus beheizt werden und die Entnahme von warmem Wasser an mehreren Zapf­stellen ermöglichen, sind sofort stillzulegen, soweit sie mit folgenden Brennstoffen beheizt werden:

1. mit einheimischen und eingeführten Stein- und Braunkohlen einschlieblich der Glanz- und Pechkohlen:

2. mit aus diesen Kohlen hergestellten festen Brennstoffen (wie Steinkohlenbriketts, Braun­kohlenbriketts, Zechenkoks, Gaskoks, Schwelkoks und dergleichen) -

3. mit brennbaren festen Abfallprodukten dieser Kohlen (wie Kohlenschlamm, Kokslösche, Gene­ratorrückstände, Schlacke und dergleichen), gleich­gültig, ob diese Abfallprodukte aus dem Bergwerks­betrieb oder von anderen Stellen (Berghalden, Ab­lagerungen in Gewässern, Industrie- und anderen Feuerungsanlagen usw.) gewonnen sind, und mit Brennstoffen, die auS solchen Abfallprodukten her­gestellt sind.

§ 2. Diese Anordnung bezieht sich auf jede Art von Warmwasserversorgungsanlagen, gleichgültig, ob sie an eine Zentralheizungsanlage angeschlossen sind oder eigene Anlagen darstellen.

Ausgenommen von der Anordnung deS § 1 sind die zentralen Warmwasserversorgungsanlagen in Krankenhäusern, Heilanstalten, Badeanstalten.

§ 3. In Wohnungen, die durch eine Warm­wasserversorgungsanlage nach § 1 der Anordnung versorgt werden, kann die Warmwasserversorgung am Samstag oder Sonntag jeder Woche in Betrieb gehalten werden.

§ 4. Aerzte können in ihren Behandlungs- räumen die Warmwasserversorgung unter .Em- schränkung auf diejenigen Zapfstellen aufrecht­erhalten, die zur Ausübung der ärztlichen Praxis unbedingt notwendig sind. Weitere Zapfstellen, die von denselben zentralen Versorgungsanlagen ge­speist werden, sind stillzulegen.

§ 5. Gaststätten können die Warmwasserver­sorgungsanlage insoweit aufrechterhalten, als sie ausschließlich zum Geschirrspülen dienen. Alle sonsti­gen Zapfstellen sind stillzulegen.

8 6. Hotels können die Warmwasserversorgungs- nnlage insoweit aufrechterhalten, als sie zum Ge- schirrsvülen und zur Versorgung eines Baderaumes ie Hotel dienen. Alle sonstigen Zapfstellen, insbe­sondere in Zimmern und weiteren Baderäumen, sind für die Warmwasserentnahme stillzulegen.

§ 7. Friseure können die zur Ausübung ihres Gewerbes unbedingt notwendigen Warmwasser- zavfstellen in Betrieb halten, auch soweit sie an betriebsfremde Warmwasserversorgungsanlagen, z. B. Hotels, angeschlossen sind. Sonstige Zapfstellen ' sind stillzulegen.

§ 8. Für gewerbliche Betriebe, in denen starke Verschmutzung auftritt, kann auf Antrag eine Aus­nahmegenehmigung zur- Aufrechterhaltung der Warmwasserversorgung durch das zuständige Wirt­schaftsamt erteilt werden.

§ 9. Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhand­lungen gegen diese Anordnung werden bestraft.

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Für die Landräte der Landkreise Alsfeld, Büdingen, Friedberg, Giehen und Lauterbach, sowie den Ober- bürgermeister der Stadt Giehen.

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Gemeinsame Bekanntmachung der Landrate der Landkreise Alsfeld, Büdingen, Friedberg, Grehen und Lauterbach, sowie des Oberbürgermeisters der Stadt Greben.

Betr.: Verbot des Gebrauchs von Raum­heizungsgeräten in gewerblich be­nutzten Räumen.

Auf Grund des § 3b der Verordnung zur Sicher­stellung der Elektrizitätsversorgung vom 3. 9. 1939 (RGBl. I S. 1607) und § 1 der Verordnung zur Sicherstellung der Gasversorgung vom 20. 9. 1939 (RGBl. I S. 1856) wird für den Bereich des Landeswirtschaftsamtes Kassel folgende Anordnung

§ 1. Die Verwendung von Elektrizität und Gas zur zusätzlichen Beheizung von anderweitig be­heizten, gewerblich benutzten Räumen (Geschäfts-, Verwaltungs- und Betriebsräumen) ist verboten.

§ 2. Zuwiderhandlungen werden gemäß § 1 Ziffer 5, § 2 Ziffer 2, der Verbrauchsregelungs­strafverordnung vom 26. November 1941 (RGBl. I S. 734) in Verbindung mit 8.3b der Verordnung zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung vom 3. 9. 1939 (RGBl. I S. 1607) und § lb der Ver- ordnung zur Sicherstellung der Gasversorgung vom 2. 9.1939 (RGBl. I S. 1856) bestraft.

§ 3. Diese Anordnung tritt am dritten Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. [aaooD

Giehen, den 29. Oktober 1942.

Für die Landräte der Landkreise Alsfeld, Büdingen, Friedberg, Giehen und Lauterbach, sowie den Ober­bürgermeister der Stadt Giehen.

Der Landrat des Landkreises Giehen.

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