Vereinfachung der Sozialversicherungsbeiträge
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Die Zahlung der Beiträge zur Invaliden- und Angestelltenversicherung erfolgt mit den Kranken- versicherungsbeiträgen und gegebenenfalls mit den Beiträgen zum Reichsstock für Arbeitseinsatz in e i n e in Betrag. Vom Lohn des Versicherten ist daher künftig für die Sozialversicherung immer nur ein Abzug vorzunehmen. Der Gesamtbeitrag für die Sozialversicherung ist aus amtlichen Tabellen ersichtlich, die die Krankenkassen herausgeben. Erfolgt die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge nach Grundlohnstufen, wie regelmäßig für Hausgehilfinnen, so ergeht an den Arbeitgeber von der zuständigen Kasse eine entsprechende Mitteilung über die Höhe des Gesamtbeitrages. Künftig haben u. a. Ruhegeldempfänger, Invaliden oder Berufs
unfähige auch dann keine Reichsstockbelträge mehr zu zahlen, wenn sie krankenversicherungspflichtig sind. Aus den gleichen Gründen bringt die Durchführungsverordnung auch Aenderungen der Krankenversicherungspflicht und des Beitragsrechts der Angestelltenversicherung. Schließlich hebt die Durchführungsverordnung die Beitraaspflicht zum Reichsstock für Arbeitseinsatz für alle diejenigen Personen auf, die das 65. Lebensjahr vollendet haben.
Die Quittungskarten und Verficherungskarten bleiben erhalten. In sie sind jedoch nicht mehr Marken zu kleben, sondern die Beschäftlguhgszett und der Arbeitsverdienst des Beschäftigten emzu- tragen. Die Eintragung hat nur nach Ablaüf eines Kalenderjahres für das ganze Jahr oder bei einem Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses zu erfolgen. Das neue Beitragsverfahren bringt damit gegenüber dem Markenoerfahren den Lohnbüros merk
bare Arbeitserleichterung. ..
Der neue Beitragseinzug gilt nicht für die freiwillige Versicherung und die Pflichtversicherung der Selbständigen, der unständig Beschäftigten und d^r bei mehreren Arbeitgebern Beschäftigten. Insoweit sind auch über den 1.7.1942 hinaus Beitragsmarken zu verwenden. Unständig oder bei mehreren Arbeitgebern Beschäftigte erhalten zur Durchfüh. rung ihrer Rentenversicherung den Arbeitgeberanteil ausgezahlt. Sie haben, ebenso wie Selbständige, den Beitrag durch Markenverwendung zu entrichten.
Bei Zweifeln über die Durchführung des Lohnabzugs wenden sich die Betriebe zweckmäßig an ihre Krankenkassen.
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Für die vielen Glückwünsche, Blumenspenden u. Geschenke zu unsrer Vermählung danken, auch im Namen der Eltern, herzlichst
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Heuchelheim, im Juni 1942
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Im Reichsgesetzblatt ist die Zweite Lohnabzugsverordnung vom 24. 4. 1942 verkündet worden. In ihr hat der Reichsarbeitsminister den Lohnabzug für die Sozialversicherung vereinheitlicht und wesentlich vereinfacht.
In der Invalidenversicherung sind Beitragsmarken nur noch für die laufende Woche, bis 28. 6. 1942, in der Angestelltenversicherung nur noch für den Monat Juni zu verwenden. Vom 29. 6. ab sind in der Invalidenversicherung und vom 1. 7. ab in der Angestelltenversicherung keine Beitragsmarken mehr zu kleben. Von diesen Zeitpunkten ab ist der Beitrag zur Invaliden- und Angestelltenversicherung an die Krankenkasse zu zahlen. Der Wert bereits im voraus verwendeter Beitragsmarken wird von den Landesversicherungsanstalten und der Reichsversicherungsansttüt für Ange-
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** Ausgabe von Salzheringen. Dom 1, bis 4. Juli werden in den hiesigen Fischgeschäften Salzheringe verteilt. Die Reihenfolge der Ausgabe ist aus der heutigen 'Bekanntmachung ersichtlich.
** Stadtbücherei. Im Monat Juni wurden 1841 Bände verliehen. Davon kamen auf Romane 872, Iugendschriften 213, Reisebeschreibungen 87, Kriegsgeschichte 44, Geschichte und Lebensbeschreibungen 67, Kunst 4, Politik 16, Naturwissenschaft
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Danksagung.
Allen, die uns beim Heimgang unseres lieben Entschlafenen ihre Anteilnahme bewiesen, sagen wir auf diesem Wege herzlichen Dank.
Im Namen
der trauernden Hinterbliebenen:
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Gießen (Kaiserallee 71), den 30. Juni 1942.
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wirklicher Artverderber nach diesem Notwinter nicht leicht sein. Mancher Bock mit guter Anlage tragt heute sicherlich infolge der Entbehrungen des Winters ein „Gewichtl", das in anderen Jahren besser wäre. Aber auch mancher unbedingt schlecht veranlagte Bock hat den Winter überstanden und sich als harter erwiesen als man hätte annehmen sollen. Solche Böcke vor der Brunft zu strecken, ist das Ziel der Hege mit der Büchse.
Die Notwendigkeit, vor allem nut Rücksicht aus die Kriegsverhältnisse, Wildschaden weitgehendst em- zudämmen und Verpflegungsreseroen mobil zu machen, hat zur Folge gehabt, daß die Schußzeit mancher Wildarten bereits um die Monatsmitte entgegen dem Normalbeginn einsetzt. Dazu gehören die Spießer des Rot- uüd Damwildes und von weiblichen Stücken dieser Arten solche, die nicht führen (mit Ausnahme von Kälbern).
Aus" gleichen Gründen wird der Jäger keine Gelegenheit verstreichen lassen und keine Mühe scheuen, um dem Schwär wild die Kugel anzutragen, das ja nun wieder ohne Einschränkung besagt werden kann. ___________
Gemeinsame Bekanütmachung der Landrate der Landkreise Alsfeld, Büdingen, Friedberg, Gießen und Lauterbach, sowie des Oberbürgermeisters der Stadt Gießen.
Bekanntmachung
betreffend Aufhebung der Anordnung über die Abgabe von Kartoffeln in Gaststatten, Werkküchen, Kantinen und dergleichen, vom 20. März 1942 vom 27. Juni 1942.
I.
Die Anordnung des Neichsstatthalters in Hessen — Landesernährungsamt — über die Abgabe von Kartoffeln in Gaststätten, Werkkücken, Kantinen und dergleichen vom 20. März 1942 tritt am 28. Juni 1942 außer Kraft.
II.
Nack diesem Zeitpunkt erhalten Gaststätten, Werkküchen, Kantinen und dergleichen Kartoneln in der gleichen Weise, wie vor Erlaß der Stnorbnuiia vom 20. März 1942. [2050D
Darmstadt, den 27. Juni 1942.
Der Reichsstatthalter in Hessen
! — Landesregierung —
Landcscrnährungsamt.
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Unter' dem nutzbaren Haarwild seien auch dts Kaninchen nicht vergessen, deren Abschuß über, all dringend verlangt wird, wo sie durch ihren fühlbaren Schaden sich unangenehm bemerkbar ma- chen. In Oberhessen ist das ja nur stellenweise der Fall.
Die Jungen unseres Federwildes verlangen wie Jungfasanen, JunKühner usw. alle noch die Führung der Alten. Nur unsere schnellwüchsigen Enten sind schon so weit, daß ihr Abschuß van der Monatsmitte an freigegeben werden kann. 2Ll- lerdings ist er mit Vorsicht zu handhaben, da es auch dann noch genug Jungenten gibt, die noch nicht flugbar sind. Eine vom Hund gegriffene, sluguy« fähige, unentwickelte Jungente ist keine erfreuliche und lohnende Beute. Drum schone man solche Schofe unbedingt. Erst flugfähige Jungenten sind für bett Weidmann gerechte Strecke, und die Mutterei^e, die noch ihr Schof führen muß, ist für ihn unan- . tastbar. Da versucht er besser sein Heil auf den Mausererpel. Denn der Erpel mausert bereits ,m Juli und August und legt sich ein neues Pracht- kleid zu. Werin die Mauser iric Schwingen erfaßt, ist er vorübergehend fluaurttähig, macht dem stöbernden Hund schwer zu schaffen und erfordert von dem Jäger einen schnellen und entschlossenen Schuß.
Auch Ringeltauben dürfen ab ^6.Juli geschossen werden. Eine Jungtaube, erkenntlich an dem fehlenden Ring und den fehlenden weißen Schwingen flecken, ist nicht zu verachten. Vor allem die nachwachsenden Wiesen und die ersten Stoppelfelder sowie die Tränkestellen eignen sich für ihre ^lieber das Nutzwild darf das Raub wild nicht e vergessen werden. Der Fuchs muß im Interesse der an sich schon schwer daniederliegenden Niederjagö unbedingt kurz gehalten werden, selbst wenn der Balg auch wertlos ist. Dazu mehren sich die Be. obachtnngen über Zunahme der Räude. Je eher ihre Träger abgeschossen, verbrannt und vergraben werden, um so besser. Sonst besteht nur die Gefahr einer weitgehenden Verseuchung der Baue und eine Schädigung der Winterbälge. Drum darf auf mit Räude befallene Füchse kein Schuß gespart werden^
Und die Rücksicht auf die Niederjagd erfordert ebenso das Kurzhalten des Dachses. Mag er auch noch so viel Mäuse, Puppen u. ä. vertilgen, so kamt er doch seine Vorliebe für Eier und Jungwild nicht ableugnen. Später im Herbst fehlt oft die Zeit zum Ansitz oder Graben. Drum seien jetzt die hellen Abendstunden zum Abschuß empfohlen Er ist am Bau eine einfache Sache. Besonders beachte man solche Baue, die in Feldnähe liegen, da der Dachs in Hafer, der sich durch Nässe gelegt hat, oft haust, daß man unwillkürlich an Sauen denkt. Das sollte nach Möglichkeit durch Vorbeuge vermieden werdem
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Wenn das Kalenderjahr seinen Höhepunkt überschreitet, ist ein Teil des Jungwildes bereits so heranwachsen, daß es nicht mehr unbedingt der mütterlichen Fürsorge bedarf oder selbst schon jagdbar geworden ist. Damit erweitert sich dann von nun an von Monat zu Monat der Schußkalender des Weidmannes. Im Mittelpunkt des Jagens steht wie im Juni immer noch der Wald'freiherr im roten Rock, der Rehbock. Zu Monatsanfang pflegen die Böcke heimlich und recht oft unsichtbar zu sein. Der Bock steht in seiner „Feiste", ist trag und liebt besonders die Ruhe der weiten Getreidefelder, besonders wenn Kleeäcker und gute Wiesen in sie eingesprengt sind. Bald aber kommt Leben in das Rehwild, denn um die Monatsmitte pflegt die Brunft des Rehes, die „Blattzeit", zu beginnen. Dann bringen brunftige Schmalrehe und später Ricken auch die heimlichsten, alten Böcke aus die Läufe, und nun hat der Jäger Aussicht, einen guten Teil seines noch ausstehenden Abschusses erledigen zu können. Es ist ja meist nur geringes Wild, das ihm freigegeben ist, und je eher es auf der Decke liegt, um so besser. Zwar mag das Ansprechen
38 Bände.
Schwarzschlächter vor dem Eondergericht. Zuchthaus- und Gefängnisstrafen.
LPD. Darmstadt, 29. Juni. Das Sondergericht in Darmstadt verurteilte den Metzgermeister Heinrich Neumann III. aus Ock stadt wegen des kriegswirtschaftlichen Verbrechens der Schwarzschlachtung in zwei Fällen und wegen Zuwiderhandlung gegen die Verbrauchsregelungsstrafverordnung in Tateinheit mit Schlachtsteuerhinterzlehung zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus, 600 RM. Geldstrafe und 310 RM. Wertersatz. Der Angeklagte, der ein Metzgereigeschast betreibt, hat von Oktober 1940 bis April 1942 bet drei mitangeklagten Landwirten die Hausschlachtung von einem Kalb und zwei Schweinen ausgefuhrt und Teile des Schlachtertrags ohne Bezugsberechtu gung ins eigene Geschäft übernommen. Hinsichtlich der zwei Schweineschlachtungen im Februar und April 1942 wurden besonders verwerfliche Falle der böswilligen Bedarfsdeckungsgefährdung festgestellt, weil der Angeklagte sich zu dieser Zett trotz Kenntnis der Marktlage rücksichtslos über die ihm bekannte Versorgungsregelung hinweggesetzt hat. Zwei der mitangeklagten Landwirte, die noch 1942 ihres unberechtigten Vorteils wegen von Neumann je ein Schwein 'schwarzschlachten ließen, wurden auf Grund der Vorschriften der Kriegswirtschaftsverordnung in Tateinheit mit Steuerhinterziehung und Verbrauchsregelungsvergehen zu je acht Mo-naten Gefängnis, 300 RM. Geldstrafe und 120 RM. Werter atz verurteilt. Der vierte Mittäter, dessen Schwarzschlachtungsverfehlung gleichfalls nur einen Fall betrifft und bereits ins Jahr 1940 fallt, erhielt unter Berücksichtigung von Milderungsumstanden wegen Vergehens gegen die Verbrauchsregelungsstrafverordnung und Schlachtsteuerhinterziehung fünf Monate Gefängnis, 100 RM. Geldstrafe und 70 RM. Wertersatzstrafe.
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