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Vereinfachung der Sozialversicherungsbeiträge

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stellte zurückerstattet. .

Die Zahlung der Beiträge zur Invaliden- und Angestelltenversicherung erfolgt mit den Kranken- versicherungsbeiträgen und gegebenenfalls mit den Beiträgen zum Reichsstock für Arbeitseinsatz in e i n e in Betrag. Vom Lohn des Versicherten ist da­her künftig für die Sozialversicherung immer nur ein Abzug vorzunehmen. Der Gesamtbeitrag für die Sozialversicherung ist aus amtlichen Tabellen er­sichtlich, die die Krankenkassen herausgeben. Er­folgt die Berechnung der Krankenversicherungsbei­träge nach Grundlohnstufen, wie regelmäßig für Hausgehilfinnen, so ergeht an den Arbeitgeber von der zuständigen Kasse eine entsprechende Mitteilung über die Höhe des Gesamtbeitrages. Künftig haben u. a. Ruhegeldempfänger, Invaliden oder Berufs­

unfähige auch dann keine Reichsstockbelträge mehr zu zahlen, wenn sie krankenversicherungspflichtig sind. Aus den gleichen Gründen bringt die Durch­führungsverordnung auch Aenderungen der Kran­kenversicherungspflicht und des Beitragsrechts der Angestelltenversicherung. Schließlich hebt die Durch­führungsverordnung die Beitraaspflicht zum Reichs­stock für Arbeitseinsatz für alle diejenigen Personen auf, die das 65. Lebensjahr vollendet haben.

Die Quittungskarten und Verficherungskarten bleiben erhalten. In sie sind jedoch nicht mehr Marken zu kleben, sondern die Beschäftlguhgszett und der Arbeitsverdienst des Beschäftigten emzu- tragen. Die Eintragung hat nur nach Ablaüf eines Kalenderjahres für das ganze Jahr oder bei einem Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses zu erfolgen. Das neue Beitragsverfahren bringt damit gegen­über dem Markenoerfahren den Lohnbüros merk­

bare Arbeitserleichterung. ..

Der neue Beitragseinzug gilt nicht für die frei­willige Versicherung und die Pflichtversicherung der Selbständigen, der unständig Beschäftigten und d^r bei mehreren Arbeitgebern Beschäftigten. Insoweit sind auch über den 1.7.1942 hinaus Beitragsmar­ken zu verwenden. Unständig oder bei mehreren Arbeitgebern Beschäftigte erhalten zur Durchfüh. rung ihrer Rentenversicherung den Arbeitgeberanteil ausgezahlt. Sie haben, ebenso wie Selbständige, den Beitrag durch Markenverwendung zu entrichten.

Bei Zweifeln über die Durchführung des Lohn­abzugs wenden sich die Betriebe zweckmäßig an ihre Krankenkassen.

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Statt Karten.

Für die vielen Glückwünsche, Blumenspenden u. Geschenke zu unsrer Vermählung danken, auch im Namen der Eltern, herzlichst

Albert Mandler u. Fran Hanna,fieb.Rinn

Heuchelheim, im Juni 1942

_________________________03136/

Im Reichsgesetzblatt ist die Zweite Lohnabzugs­verordnung vom 24. 4. 1942 verkündet worden. In ihr hat der Reichsarbeitsminister den Lohnabzug für die Sozialversicherung vereinheitlicht und we­sentlich vereinfacht.

In der Invalidenversicherung sind Beitragsmar­ken nur noch für die laufende Woche, bis 28. 6. 1942, in der Angestelltenversicherung nur noch für den Monat Juni zu verwenden. Vom 29. 6. ab sind in der Invalidenversicherung und vom 1. 7. ab in der Angestelltenversicherung keine Beitrags­marken mehr zu kleben. Von diesen Zeitpunkten ab ist der Beitrag zur Invaliden- und Angestellten­versicherung an die Krankenkasse zu zahlen. Der Wert bereits im voraus verwendeter Beitrags­marken wird von den Landesversicherungsanstal­ten und der Reichsversicherungsansttüt für Ange-

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** Theater der Universitätsstadt Gießen. Das Dramaturgische Büro teilt mit: Als Uebergang in den in Bad-Nauheim durchzuführen­den Sommersvielplan im August bringt das Theater am Freitag, 3. Juli, Hermann Sudermanns, viel- erprobtes TheaterstückHeimat". Regie führt Earl Maria Zeppenfeld, der auch den Oberst Schwarze spielt. Die Magda spiel Renate Frechen, den Baron ö. Keller August Wilhelm Funke, den Pfarrer Her­bert Köchling. Es wirken weiter mit: Anja Rau, Hilde Kneip, Hella Henzky, Carl Bruno Schmidt, Hans Bergmann, Karl Dolck, Herma Farry, Friedel Kannen und Hanne Schmitz.

** Ausgabe von Salzheringen. Dom 1, bis 4. Juli werden in den hiesigen Fischgeschäften Salzheringe verteilt. Die Reihenfolge der Ausgabe ist aus der heutigen 'Bekanntmachung ersichtlich.

** Stadtbücherei. Im Monat Juni wurden 1841 Bände verliehen. Davon kamen auf Romane 872, Iugendschriften 213, Reisebeschreibungen 87, Kriegsgeschichte 44, Geschichte und Lebensbeschrei­bungen 67, Kunst 4, Politik 16, Naturwissenschaft

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Am 29. Juni entschlief sanft nach einem arbeitsreichen Leben mein lieber, guter Vater, Schwager, Onkel und Pate

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im 65. Lebensjahre.

In stiller Trauer: Marie Klos.

Alten-Buseck, den 30. Juni 1942.

Die Beerdigung findet Mittwoch, den 1. Juli, nachmittags 3 Uhr statt. $

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Danksagung.

Allen, die uns beim Heimgang unseres lieben Entschlafenen ihre Anteilnahme bewiesen, sagen wir auf diesem Wege herzlichen Dank.

Im Namen

der trauernden Hinterbliebenen:

Emmi Hofmann,geb.Spies.

Gießen (Kaiserallee 71), den 30. Juni 1942.

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wirklicher Artverderber nach diesem Notwinter nicht leicht sein. Mancher Bock mit guter Anlage tragt heute sicherlich infolge der Entbehrungen des Win­ters einGewichtl", das in anderen Jahren besser wäre. Aber auch mancher unbedingt schlecht veran­lagte Bock hat den Winter überstanden und sich als harter erwiesen als man hätte annehmen sollen. Solche Böcke vor der Brunft zu strecken, ist das Ziel der Hege mit der Büchse.

Die Notwendigkeit, vor allem nut Rücksicht aus die Kriegsverhältnisse, Wildschaden weitgehendst em- zudämmen und Verpflegungsreseroen mobil zu ma­chen, hat zur Folge gehabt, daß die Schußzeit man­cher Wildarten bereits um die Monatsmitte ent­gegen dem Normalbeginn einsetzt. Dazu gehören die Spießer des Rot- uüd Damwildes und von weiblichen Stücken dieser Arten solche, die nicht führen (mit Ausnahme von Kälbern).

Aus" gleichen Gründen wird der Jäger keine Ge­legenheit verstreichen lassen und keine Mühe scheuen, um dem Schwär wild die Kugel anzutragen, das ja nun wieder ohne Einschränkung besagt wer­den kann. ___________

Gemeinsame Bekanütmachung der Landrate der Landkreise Alsfeld, Büdingen, Friedberg, Gießen und Lauterbach, sowie des Oberbürgermeisters der Stadt Gießen.

Bekanntmachung

betreffend Aufhebung der Anordnung über die Abgabe von Kartoffeln in Gaststatten, Werkküchen, Kantinen und dergleichen, vom 20. März 1942 vom 27. Juni 1942.

I.

Die Anordnung des Neichsstatthalters in Hessen Landesernährungsamt über die Abgabe von Kartoffeln in Gaststätten, Werkkücken, Kantinen und dergleichen vom 20. März 1942 tritt am 28. Juni 1942 außer Kraft.

II.

Nack diesem Zeitpunkt erhalten Gaststätten, Werkküchen, Kantinen und dergleichen Kartoneln in der gleichen Weise, wie vor Erlaß der Stnorbnuiia vom 20. März 1942. [2050D

Darmstadt, den 27. Juni 1942.

Der Reichsstatthalter in Hessen

! Landesregierung

Landcscrnährungsamt.

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Unter' dem nutzbaren Haarwild seien auch dts Kaninchen nicht vergessen, deren Abschuß über, all dringend verlangt wird, wo sie durch ihren fühl­baren Schaden sich unangenehm bemerkbar ma- chen. In Oberhessen ist das ja nur stellenweise der Fall.

Die Jungen unseres Federwildes verlangen wie Jungfasanen, JunKühner usw. alle noch die Führung der Alten. Nur unsere schnellwüchsigen Enten sind schon so weit, daß ihr Abschuß van der Monatsmitte an freigegeben werden kann. 2Ll- lerdings ist er mit Vorsicht zu handhaben, da es auch dann noch genug Jungenten gibt, die noch nicht flugbar sind. Eine vom Hund gegriffene, sluguy« fähige, unentwickelte Jungente ist keine erfreuliche und lohnende Beute. Drum schone man solche Schofe unbedingt. Erst flugfähige Jungenten sind für bett Weidmann gerechte Strecke, und die Mutterei^e, die noch ihr Schof führen muß, ist für ihn unan- . tastbar. Da versucht er besser sein Heil auf den Mausererpel. Denn der Erpel mausert bereits ,m Juli und August und legt sich ein neues Pracht- kleid zu. Werin die Mauser iric Schwingen erfaßt, ist er vorübergehend fluaurttähig, macht dem stö­bernden Hund schwer zu schaffen und erfordert von dem Jäger einen schnellen und entschlossenen Schuß.

Auch Ringeltauben dürfen ab ^6.Juli ge­schossen werden. Eine Jungtaube, erkenntlich an dem fehlenden Ring und den fehlenden weißen Schwin­gen flecken, ist nicht zu verachten. Vor allem die nachwachsenden Wiesen und die ersten Stoppel­felder sowie die Tränkestellen eignen sich für ihre ^lieber das Nutzwild darf das Raub wild nicht e vergessen werden. Der Fuchs muß im Interesse der an sich schon schwer daniederliegenden Niederjagö unbedingt kurz gehalten werden, selbst wenn der Balg auch wertlos ist. Dazu mehren sich die Be. obachtnngen über Zunahme der Räude. Je eher ihre Träger abgeschossen, verbrannt und vergraben werden, um so besser. Sonst besteht nur die Gefahr einer weitgehenden Verseuchung der Baue und eine Schädigung der Winterbälge. Drum darf auf mit Räude befallene Füchse kein Schuß gespart werden^

Und die Rücksicht auf die Niederjagd erfordert ebenso das Kurzhalten des Dachses. Mag er auch noch so viel Mäuse, Puppen u. ä. vertilgen, so kamt er doch seine Vorliebe für Eier und Jungwild nicht ableugnen. Später im Herbst fehlt oft die Zeit zum Ansitz oder Graben. Drum seien jetzt die hellen Abendstunden zum Abschuß empfohlen Er ist am Bau eine einfache Sache. Besonders beachte man solche Baue, die in Feldnähe liegen, da der Dachs in Hafer, der sich durch Nässe gelegt hat, oft haust, daß man unwillkürlich an Sauen denkt. Das sollte nach Möglichkeit durch Vorbeuge vermieden werdem

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Druck und Verlags Brühlsche Universitätsdruckerei R. Lange K. ®. Verlagsleiter: Dr.-Ing. Erich Hamann; An^etgenleiter: Hans Beck.

Anzeigenpreisliste Nr. 6.

Wenn das Kalenderjahr seinen Höhepunkt über­schreitet, ist ein Teil des Jungwildes bereits so heranwachsen, daß es nicht mehr unbedingt der mütterlichen Fürsorge bedarf oder selbst schon jagd­bar geworden ist. Damit erweitert sich dann von nun an von Monat zu Monat der Schußkalender des Weidmannes. Im Mittelpunkt des Jagens steht wie im Juni immer noch der Wald'freiherr im roten Rock, der Rehbock. Zu Monatsanfang pfle­gen die Böcke heimlich und recht oft unsichtbar zu sein. Der Bock steht in seinerFeiste", ist trag und liebt besonders die Ruhe der weiten Getreidefelder, besonders wenn Kleeäcker und gute Wiesen in sie eingesprengt sind. Bald aber kommt Leben in das Rehwild, denn um die Monatsmitte pflegt die Brunft des Rehes, dieBlattzeit", zu beginnen. Dann bringen brunftige Schmalrehe und später Ricken auch die heimlichsten, alten Böcke aus die Läufe, und nun hat der Jäger Aussicht, einen gu­ten Teil seines noch ausstehenden Abschusses erle­digen zu können. Es ist ja meist nur geringes Wild, das ihm freigegeben ist, und je eher es auf der Decke liegt, um so besser. Zwar mag das Ansprechen

38 Bände.

Schwarzschlächter vor dem Eondergericht. Zuchthaus- und Gefängnisstrafen.

LPD. Darmstadt, 29. Juni. Das Sonderge­richt in Darmstadt verurteilte den Metzgermeister Heinrich Neumann III. aus Ock stadt wegen des kriegswirtschaftlichen Verbrechens der Schwarz­schlachtung in zwei Fällen und wegen Zuwiderhand­lung gegen die Verbrauchsregelungsstrafverordnung in Tateinheit mit Schlachtsteuerhinterzlehung zu einem Jahr und sechs Monaten Zucht­haus, 600 RM. Geldstrafe und 310 RM. Wert­ersatz. Der Angeklagte, der ein Metzgereigeschast betreibt, hat von Oktober 1940 bis April 1942 bet drei mitangeklagten Landwirten die Hausschlachtung von einem Kalb und zwei Schweinen ausgefuhrt und Teile des Schlachtertrags ohne Bezugsberechtu gung ins eigene Geschäft übernommen. Hinsichtlich der zwei Schweineschlachtungen im Februar und April 1942 wurden besonders verwerfliche Falle der böswilligen Bedarfsdeckungsgefährdung festgestellt, weil der Angeklagte sich zu dieser Zett trotz Kennt­nis der Marktlage rücksichtslos über die ihm be­kannte Versorgungsregelung hinweggesetzt hat. Zwei der mitangeklagten Landwirte, die noch 1942 ihres unberechtigten Vorteils wegen von Neumann je ein Schwein 'schwarzschlachten ließen, wurden auf Grund der Vorschriften der Kriegswirtschaftsverordnung in Tateinheit mit Steuerhinterziehung und Ver­brauchsregelungsvergehen zu je acht Mo-naten Gefängnis, 300 RM. Geldstrafe und 120 RM. Werter atz verurteilt. Der vierte Mittäter, dessen Schwarzschlachtungsverfehlung gleichfalls nur einen Fall betrifft und bereits ins Jahr 1940 fallt, erhielt unter Berücksichtigung von Milderungsumstanden wegen Vergehens gegen die Verbrauchsregelungs­strafverordnung und Schlachtsteuerhinterziehung fünf Monate Gefängnis, 100 RM. Geld­strafe und 70 RM. Wertersatzstrafe.

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Für die vielen Beweise herzlicher Teilnahme bei dem Heimgang meiner lieben Frau, meiner guten Mutter und Großmutter, sowie für die vielen Kranz- und Blumenspenden sagen wir auf diesem Wege unseren herzlichen Dank.

Die trauernden Hinterbliebenen:

Joh. Leun X.

Anna Wenzel, geb. Leun Luci Wenzel.

Großen-Linden, den 29. Juni 1942.

03122

.Jgr, Danksagung.

UAW Für die vielen Beweise herzlichster TeiL nHT1 nähme bei demHeldentod meines lieben Mannes und Vaters, unseres lieben, unvergeß­lichen Sohnes Fritz Bolbeth, Gefreiter in einer Panzer-Division, sagen wir auf diesem Wege unseren herzlichsten Dank.

Im Namen der trauernden Hinterbliebenen:

Berta Bolbeth und Kinder Friedrich Bolbeth und Frau

Gießen (Gnauthstr. 4), im Juni 1942.

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Danksagung.

Für die vielen Beweise aufrichtiger Teilnahme, für die Kranz- und Blumenspenden, sowie allen denen, die unserem lieben Sohn und Bruder während seiner schweren Krankheit so treu zur Seite standen, sagen wir auf diesem Wege un­seren herzlichsten Dank.

Familie Wilhelm Dippel.

Gießen (Bruchstr. 22), im Juni 1942.

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