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/ Lebensaufgabe

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Als Leiter der gesamten Arbeitsvorbereitung undVor- kalkulation eines groben In­dustrie - Unternehmens wird eine Persönlichkeit gefordert, die Refa-Erfahrungen besitzt und nutzer Kenntnissen im Apparate-, Maschinen-, Ar- maturen- u. Elektromaschinen­bau die Fähigkeit mitbringt, auf Grund überragender per­sönlicher Eigenschaften, Ein­fühlungsvermögens und psr>- chologischen Verständnisses auch tatsächlich führen zu können. Ausführliche Bewer- buüg m. Angabe des frühesten Eintrittstermins unter 1074V an den Giehener -Anzeiger.

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WimrilM der die Leitung der Arbeits­vorbereitung und Vorkalku­lation eines Industrie-Unter­nehmens mit grobem Werk- vrogramm des Apparate-, Maschinen-, Armaturen- und Elektromaschinenbaues über­nehmen und tatkräftig und zielbewuht nach Refa - Art führen kann? .

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enten voll zu erfüllen.

4. Geflügelhalter, die nach Ziffer 1,bis 3 von der Abgabepflicht von Eiern befreit oder teilweise ent­bunden wurden, sind jedoch als Selbstversorger in Eiern anzusehen und dürfen weder für sich noch für ihre Haushaltsangehörigen Reichseierkarten erhalten.

5. Der Nachweis des Abgangs von Hühnern und Enten hat zu erfolgen:

a) im Falle der Abschlachtung:

in sämtlichen Gemeinden außer in den nach- genannten Städten durch Ablieferung des Hüh­nerkopfes bei dem Bürgermeister, in den Städten Frankfurt a. M., Wiesbaden, Darm­stadt, Mainz, Offenbach, Gießen und Worms durch Ablieferung der beiden Hühnerbeine bei der für den Hühnerhalter zuständigen Sammel­stelle. Diese hat eine Bescheinigung über den nachgewiesenen Abgang auszustellen, die der Abgabepflichtige dem Ernährungsamt zur Be­richtigung seines Ablieferungsbescheides vorzu­legen hat:

b) im Falle des Verkaufs oder sonstiger Entäuße­rungen:

durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung bei der Stelle, die den Ablieferungsbescheid erteilt hat. Die Erklärung muß Angaben über den Tag des Verkaufs, die Zahl der verkauften Hennen, sowie die genaue Anschrift des Käufers ent­halten;

c) bei sonstigen Abgängen, wie Verlust durch sllaubwild, Uebersahren, Diebstahl Entlaufen 1M:

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nehmen.

Befindet sich ein Teilnehmer an einer Werk­küchen- bzw.' Kantinenverpflegung im Besitz eines Bezugsausweises für Kartoffeln, kann er ohne Um­tausch der Abschnitte dieses Ausweises in Kartoffel-

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Der Oberbürgermeister, Ernährungsamt Abt. B.

Anordnung

über die Abgabe von Kartoffeln in Gast­stätten, Werkküchen, Kantinen u. bergt. Vom 20. März 1942.

Auf Grund der Verordnung über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeug­nissen vorn 27. August 1939 (Reichsgesetzbl. I Seite

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des Vezugsausweifes berechtigt zur Teilnahme att 10 Essen mit Kartoffeln.

VIII.

Die von den Werkküchen bzw. Kantinen von ihren Teilnehmern an der Gemeinschaftsverpflegung ent» qeaengenommenen Bescheinigungen des Buger» Meisters bzw. der Kartenstelle (Ziff. VII Abs. 3) bzw. Abschnitte des Bezugsausweises für Kartoffeln (Ziff. VII Abs. 4) sind mit den von ihnen verein« nahmten Kartoffelmarken zur Ausstellung eines Be­zugscheines bzw. zur Anrechnung auf den vorhande­nen Bestand beim Ernährungsamt einzureichen.

IX.

Die Gaststätten, Werkküchen und Kantinen, die am 6. April 1942 noch über einen Bestand an Kartoffeln verfügen, melden bis zum 8.4.1942 auf dem ihnen zugegangenen Fragebogen tn doppelter Ausferti­gung dem Ernährungsamt:

V die Höhe des Bestandes,

2. den Ort (auch Straße und Hausnummer) bzw. die Orte der Lagerung unter Angabe der Teil» mengen in letzterem Fall,

8. den seitherigen durchschnittlichen Tagesverbrauch an Kartoffeln, und zwar

a) für Besucher der Gaststätte pp., b) für Haushalts- und Bettiebsangehörige.

Gaststätten, Werkküchen und Kanttnen, die am 6. April 1942 nicht mehr über einen Bestand an Kartoffeln verfügen, melden bis zum gleichen Tage dem zuständigen Ernährungsamt:

1. daß sie über einen Vorrat an Kartoffeln nicht mehr verfugen,

2. den seitherigen durchschnittlichen Tagesverbrauch an Kartoffeln getrennt für Besucher der Gast­stätte pp. und für Haushalts- und Betriebsange­hörige.

Die Meldungen nach Abs. 1 und 2 sind in doppelter Ausfertigung einzureichen und mit der Versicherung der Richtigkeit nach Pflicht und Gewissen zuvev- sehen.

Das Ernahrungsamt hat die Zweitschrift der Mel­dungen umgehend an den kartoffelwlrlschaftsver- band Hessen-Nassau welterzuleiten.

Diese Anordnung gilt für Gaststätten in den Städten und Gemeinden im Bezirk des Landesernäh­rungsamtes Hessen mit einer Einwohnerzahl von über 10 000 Personen, sowie in sonstigen Gemeinden, auf die das Ernährungsamt den Geltungsbereich dieser Anordnung ausdehnt.

Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung sowie gegen die in Durchführung der Anordnung von den Ernährungsämtern erlassenen Vorschriften werden nach den geltenden Bestimmungen bestraft.

Diese Anordnung tritt am 6. April 1942 in Kräst.

Darmstadt, den 20. März 1942.

Der Reichsstatthalter in Hessen Landesregierung. Landesernährungsamt. I. V.: gez. Weintz.

Sprechstundenhilfe

(auch Anfängerin) gewandte Umgangsformen, flotte Maschinenschrift, sowie BöntgengehUfin oder Röntgen­assistentin, letztere vertre­tungsweise, (ev, auchDauer- stellung) von Arzt in Bad- Nauheim zum baldigen Ein­tritt gesucht. Zuschriften un­ter 11040 an den Gießener Anzeiger. Telephonische An­fragen unt. Bad-Nauh. Nr.2078

Bekanntmachung.

Die Strom- und Gasgelder im Stadt- und lieber« landgebiet sind nach den Lieferungsbedingungen grundsätzlich bei der Ablesung an den Erheber zu zahlen. Geschieht dies nicht, dann können die Strom- und Gasaelder noch innerhalb der nächsten acht Tage ohne kosten an die Kasse der Stadtwerke Gießen, Gartenstraße 3, auf Postscheckkonto Frankfurt am Main Nr. 27707 oder auf die auf den Quittungs­karten verzeichneten Bankkonten eingezahlt werden. Bei Ueberschreiten des Zahlungstermins müssen die Beitreibungskosten berechnet und entrichtet werden.

Vom 15. April 1942 ab wird die Strom- und GaS« lieferung bei allen Abnehmern gesperrt, die die Strom- und Gasgelder für den Monat Februar 1942 einschließlich kosten noch nicht entrichtet haben. Die Kosten der Strom- und Gassperre gehen zu Lasten der Säumigen. 1108A

Gießen, den 1. April 1942.

Stadkwerke Girtzen»

Die kartosselmarke berechtigt zur Einnahme eines Kartoffelgerichts in einer Gaststätte im Geltungs­bereich dieser Anordnung innerhalb der auf ihr auf­gedruckten Zuteilungsperiode.

Auch für das von den Gaststätten zu führende markenfreie Stammgericht- ist eine Kartoffel­marke zu entrichten, wenn es Kartoffeln enthalt. Eine Abgabe anderer Lebensmittelmarken darf für dieses Gericht nicht gefordert werden.

Der Gaststätteninhaber kann die Nachreichung eines zweiten Kartoffelgerichts an den gleichen Gast­stättenbesucher auch gegen Abgabe einer weiteren Kartosfelmarke ablehnen.

Die Gaststätte hat die von ihr innerhalb 2 Wochen entgegengenommenen Kartoffelmarken, nach Zutei­lungsperioden getrennt und auf Bogen zu je 100 Stück aufgeklebt, sowie die von auswärtigen Be­suchern ausgefüllten Vordrucke gebündelt zu je 50 oder 100 Stück, zu Beginn der 3. Woche beim Er- nährungsamt bzw. der Kartenstelle zwecks Ausstel­lung eines Bezugscheines A einzureichen, der zur Belieferung an den Handel weiterzugeben ist.

Verfügt die Gaststätte noch über einen Vorrat an Kartoffeln, hat an Stelle der Ausstellung eines Be­zugscheines die Abschreibung der durch Bedarfsnach­meise belegten Kartoffelmenge an dem vorhandenen Bestand durch das Ernährungsamt zu erfolgen.

X VII.

In Werkküchen und Kantinen im Bezirk des Lan­desernährungsamtes Hessen dürfen zubereitete Kartof­feln nur gegen Kartoffelmarken abgegeben werden.

Der Teilnehmer an der Werkküchen- bzw. Kan­tinenverpflegung hat sich die Kartoffelmarken ohne Rücksicht darauf, ob er ansässig ist oder nicht, in der gleichen Weise zu beschaffen, wie dies in Ziffer IV vorgesehen ift

Befindet sich am Wohnort eines Teilnehmers an einer Werkküchen- oder Kantinenverpflegung keine Umtauschstelle, kann die Abgabe der Kartoffeln an den Bürgermeister bzw. die Kartenstelle erfolgen, der dem Teilnehmer über die erfolgte Adaabe eine Bescheinigung auszustellen hat. Diese Bescheinigung berechtigt den Inhaber, ohne Abgabe von Kartoffel­marken an der Gemeinschaftsverpflegung nach Maß­gabe der von ihm abgegebenen Kartoffeln tellzu-

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als Hauptgericht gereicht werden und nur kleinere Mengen von Kartoffeln als Einlage enthalten.

IV.

Die nach Ziffer I Abs. 1 erforderlichen Kartoffel­marken werden von den Ernährungsämtern bzw. Kartenstellen im Utnkausch gegen Abschnitte des Be­zugsausweises für Kartoffeln abgegeben mit der Maßgabe, daß für jeden Dochenabschnitt des Be- zugsausweises 10 Kartoffelrnarken für den ent­sprechenden Zeitabschnitt zur Ausgabe gelangen. .

Ortsansässige Personen, die keinen Bezugsausweis für Kartoffeln besitzen, da sie zu Hause über einen Vorrat an Kartoffeln verfügen, können gegen Ab­gabe von Kartoffeln an eine vom Ernährungsamt zu bestimmende Stelle (Umtauschstelle) unmittelbar bei dieser oder gegen eine von ihr auszustellende Bescheinigung bei der Kartenstelle Kartoffelmarken erhalten.

Die Mindestmenge an Kartoffeln, gegen die von der Umtauschstelle Kartoffelmarken bzw. eine ent­sprechende Bescheinigung abgegeben wird, beträgt 5 kg, die Höchstmenge 10 kg. Das Umlauschverhält- nis wird bis auf weiteres auf 5 kg = 20 Kartoffel­marken festgesetzt.

Die Umtauschstelle ist berechttgt, den Umtausch schmutziger oder minbermertiger Kartoffeln abzu-

weg verloren.

Abzugeben geg. Belohnung auf dem Fundbüro.

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1521) wird angeordnet:

Zubereitete Kartoffeln dürfen in Gaststätten des Geltungsbereiches dieser- Anordnung (Ziff. X) an ortsansässige Verbraucher nur gegen Kartoffel­marken abgegeben werden.

Als ortsansässig gelten alle Personen, die sich nicht auf Grund eines amtlichen Lichtbildausweises als außerhalb des Ortes wohnhaft ausweisen können.

II.

An nicht ortsansässige Personen dürfen zubereitete Kartoffeln in Gaststätten ohne Kartoffelmarken nur abgegeben werden, wenn sich diese Personen auf Grund eines amtlichen Lichtbildausweises als außer­halb wohnhaft ausweisen können und durch Aus­füllung und Unterschrift eines ihnen von dem In­haber der Gaststätte oder seinem Personal vorzu­legenden Vordrucks versichern, daß sie nicht Im Be­sitz eines im Bezirk des Landesernährungsamtes Hessen ausgegebenen Bezugsausweises für Kar­toffeln sind. An nicht ortsansässige Verbraucher, die sich im Besitz eines solchen Vezugsausweifes be­finden, dürfen zubereitete Kartoffeln in Gaststätten ohne Kartoffelmarken nicht abgegeben werden.

Selbffoerpfleger der Wehrmacht, die einen eigenen Haushalt in Gießen nicht führen, erhalten zube­reitete Kartoffeln auf die m ihrem Besitz befindlichen Kartoffelmarken.

Anspruch auf zubereitete Kartoffeln ohne die Ab­gabe von Kartoffelmarken haben nur solche An­gehörige der Wehrmacht (einschließlich Waffen-^, des Reichsarbeitsdienstes, der Polizei, des SHD. sowie der Organisation Todt), die in Gießen nicht in Gemeinschaftsverpflegung bei ihren Einheiten stehen und sich in Uniform befinden. Von ihnen ist jedoch der in Absatz 1 erwähnte Vordruck zu unter­schreiben unter Beifügung ihres Dienstgrades jedoch ohne die Angaben über den Personalausweis.

Unser Bericht für das Geschäftsjahr 194% ist erschienen und kann bei unseren sämtlichen Geschäftsstellen angefordert werden

Gemeinsame Bekanntmachung der Landräte der Landkreise Alsfeld, Büdingen, Arieberg, Gießen und Lauterbach sowie des Ober­bürgermeisters der Stadt Gießen.

Lelr.: Oie Abgabe von Eiern.

Die nachstehende Bekanntmachung des Eierwirt- schaftsverbandes Hessen-Nassau wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. 10930

Gießen, den 30. März 1942.

Oür die Landrste der Landkreise Alsfeld, Büdingen, riedberg, Gießen und Lauterbach sowie den Ober­bürgermeister der Stadt Gießen.

Der Landrat des Landkreises Gießen.

Dr. Lotz.

Bekanntmachung.

In Ergänzung meiner Bekanntmachung Nr. 1/42 vom 10. Januar 1942 (Wochenblatt der Landes- vauernschaft Hessen-Nassau Nr. 2 vom 10. Januar 1942) wird im Einvernehmen mit dem Herrn Reichs- Patthalter in Hessen Landesregierung Landes- ernährungsamt, bestimmt:

1. Die Abgabepflicht von mindestens 60 Eiern je Henne entfällt bei Zwerghühnern, Perlhühnern und Puten, sofern deren Besitz durch eine Bescheinigung eines örtlichen Geflügelzuchtvereins nachgewiesen wird.

Sofern der Eieranfall von Hühnern dieser Art picht im eigenen Haushalt des Geflügelhalters ver­braucht wird, sind die überschüssigen Eier entweder an die Sammelstelle abzuliefern oder gegen Bestell- bzw. gegen Bezugscheine an Verbraucher abzugeben.

2. Auf besonderen Antrag an den Eierwirtschafts­verband können Züchter der nachstehenden Hühner- r aff en von der Eierabgabe von Hühnern dieser Ras­sen befreit werden:

Asil, Cochin, Holländer, Malaien, Weißhauben, Yokohama, Kämpfer, Paduaner, Phönix, Sul­tan, Sumatra.

3. Auf besonderen Antrag an den Eierwirtschafts­verband können Halter von Enten der Rassen Rouen, Aylesbury, Cayuga usw. ihr Ablieferungs­soll von mindestens 60 Stück je Tier auf 40 Stück je Tier herabgesetzt erhalten, wenn die Ablieferung des vollen Solls ihnen nicht möglich ift

Das Ablieferungssoll von mindestens 60 Eiern je Tier ist jedoch von Haftern von Land- und Kreuz­enten, Laufenten, Pekingenten und Khaki-Campbell-

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durch Glaubhaftmachung des Abgangs bei der Stelle, die den Ablieferungsbescheid erteilt hat.

6. Bei erbrachtem Nachweis des Abgangs gemäß Ziffer 5 ist der Ablieferungsbescheid von dem Er­nährungsamt bzw. dem Bürgermeister zu berichti­gen. Der Abgabepflichtige muß den berichtigten Be­scheid seiner Sammelstelle zur Aenderung in der Er­zeugerliste vorlegen.

7. Zugänge und Neuanschaffungen von Hennen mit Ausnahme von Junghennen in der Zeit vom 1.2. bis 30.6.42 sind unverzüglich in den Städten Frankfurt a. M., Wiesbaden, Darmstadt, Mainz, Offenbach, Gießen und Worms dem Ernährungs­amt B, in terf sonstigen Gemeinden dem Bürger­meister zur Berichtigung bzw. Neuausstellung eines Ablieferungsbescheides zu melden.

Die erfolgte Berichtigung bzw. Ausstellung eines Ablieferungsbescheides ift von den Meldestellen der zuständigen Sammelstelle zur Wahrung in der Er- zeugerlW mitzuteilen.

Frankfurt a. Main, den 24. März 1942.

Eierwirtschaftsverband Hessen-Nassau.

__________Der Vorsitzende: gez. Weise.__________

Bekanntmachung.

Die nachstehende Anordnung bringe ich hiermit den Verbrauchern, insbesondere den Gaststätten und denjenigen Personen, die auf Gaststättenverpflegung angewiesen find, zur Kenntnis und Beachtung.

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