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Betreffend: Wie oben.

Bekanntmachung.

Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachung vom 1. I. Mts. ordnen wir auf Veranlassung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und Ler Justiz. Abtheilung für öffentliche Gesundheitspflege, zur Ausführung des in rubricirtem Betreff unterm 1. l- Mts. erlassenen Reglements Folgendes an:

ad S 1. Die in jedem Falls von Scharlach und Diphtherie zu erstattenden Anzeigen sollen schriftlich abgegeben werden und enthalten, des Er­krankten Vor- und Zunamen (bei Kindern auch die-der Eltern), Alter und Wohnung, bei Kindern die von diesen besuchte Schulklaffe, bett 4,0g der Erkrankung, sowie die muthmaßliche Znfectionsweise, kurze Notiz über die eventuellen Maßnahmen, insbesondere die Art und Zuverlässigkeit der Jjolirung oder Absperrung. Am Schluffe den Namen des Anzeigenden und Datum der Erstattung. ^^ ^lnzerge ist unter Couvert auf dem kürzesten Wege dem Kreisärzte zuzustellen, am Wohnort des letzteren diesem direct, etwa unter Inanspruchnahme der Pollzerbedrensteten (Schutzmänner, Pouzewlener), m den Landorten in der Weise, daß - zur Vermeidung vonStrafporti - durch Vermittelung der Vürgermeisterer der betr Gememde deren.Dienstsiegel auf 4)as (von dem Arzte direct an das Kreisgesundheitsamt zu adressirende) Schreiben aufgedrückt und letzteres nnt AufschriftPortopflichtige Dienstsache, nicht frei, Mideuüeanzeige" von dem Anzeigepflichtigen selbst zur Post gegeben wird. . . ,

Das Kreisaesundheitsamt ist ermächtigt, diese Einläufe als Dienstsache zu acceptlren und im Po st-Conto in Verrechnung bringen zn laffen. Auch dann, wenn ein Anzeigepflichtiger die Inanspruchnahme der Bürgermeisterei ablehnen und das Schreiben einfach unfrankirt, also mit Doppelporto belastet, bei dem Kreisgesundheitsamt einlaufen sollte, würde daffelbe anzunehmen sein, sofern es nur äußerlich als Epidemieanzeige kenntlich gemacht ist. Es darf übrigens von den AerMi erwartet werden, daß sie im Interesse der Staatskasse jenen ersteren Weg einschlagen. . . ,

ad § 7. Die den Aerzten und dem Pflegepersonal vor dem Verlassen der Krankenwohnung vorgeschrlebene Desmsectron soll in der Weise geschehen, daß sich dieselben Hände und Vorderarme mit einer 4%ißen Carbolsäurelösung gründlich abwaschen und sich hierauf 10 Minuten lang Chlordämpfew aussetzen, die durch Aufgießen von verdünnter Salzsäure auf Chlorkalk in einem geschlossenen Raume (Vorplatz, Kammer) entwickelt werden. Den Gemeinde­vorständen ist empföhlen, die genannten Desinfectionsmittel im Bedarfsfälle in größeren Quantäten anzuschaffen.

Zur Verhütung der Ansteckung und weiteren Übertragung der Diphtherie durch ausgehusteten oder ausgeräusperten oder aus der Nase entfernten -Schleim empftehlt es sich', die Auswurfstoffe in mit io/giger Carbollösung zum Theil gefüllten Spuckschalen aufzufangen oder mit lediglich zu diesem Gebrauch bestimmten Tüchern abzuwischen. Den Aerzten und dem Wartepersonal wird in gleicher Absicht empfohlen, während des Verkehrs um den Kranken ein schützendes Tuch um Brust und Schultern zu legen. Die in diesen Fällen zur Verwendung gelangten Tücher sollen, sofern nicht deren sofortige Zerstörung durch Feuer vorgezogen wird, aus dem Krankenzimmer nur dann entfernt werden, wenn dieselben vorher ein- ober mehrmals mit kochendem Wasser oder solcher Lauge übergossen worden sind. Dasselbe gilt von der bei dem Kranken gebrauchten Leib- und Bettwäsche, welche nach dem Ablegen sofort, möglichst im Krankenzimmer selbst, mit kochendem Wasser oder Lauge zu übergießen und nach so geschehener Desinfection alsbald zu waschen ist, niemals aber mit der Wäsche der übrigen Familienglieder zusammen aufbewahrt werden soll.

ad § 8. Nach Ablauf der Krankheit sind solche bei den Kranken in Verwendung oder Gebrauch gekommenen Gegenstände, welche einen nur geringen Werth besitzen, zu verbrennen. Die Bettstellen sind mit Chlorkalkwaffer (2 Pfd. Chlorkalk auf einen Eimer Waffer) oder mit heißem Wasser oder Lauge

abzuwaschen, die Bettstücke, soweit deren Juhalt nicht als werthlos zu verbrennen sein würde, mit heißem Wasser auszukochen. Letzteres oder heiße Lauge

soll zur Desinfection bei allen denjenigen Gegenständen des Krankenzimmers zur Anwenvung kommen, welche deren Einwirkung ohne Beschädigung ertragen, wie bei Kleidern, Wäschestücken, Lampris, Thüren, Holzmöbeln z. Th.; auch zum Scheuern des Fußbodens ist heißes Wasser oder Lauge zu verwenden; Decken und« Wände sind abzuwischen, Tapeten mit einem mit Carbollösung etwas angefeuchteten Lappen abzuwaschen. Die also gereinigte Krankenstube ist bei geschloffenen

Thüren und Fenstern einige Stunden hindurch zu überheizen, dann zu schwefeln und schließlich ausgiebig zu lüften, bevor dieselbe wieder in Gebrauch

genommen wird. Ausweißen und Neutapezieren der Räume verdient nach stattgehabter Desinfection und Lüftung den Vorzug.

Die genesenen Kranken sollen womöglich gebadet, jedenfalls aber gründlich abgewaschen werden und erst, wenn dieselben mit frischer Wäsche und gereinigter Kleidung versehen sind, wieder dem Familienverkehr und der Schule übergeben werden. Wann letzteres geschehen darf, hängt von der Zu-- stimmung des Arztes ab.

Gießen, den 10. Juni 1882. Großherzoglichcs Kreisamt Gießen.

Dr. Boekmann.

Betreffend: Wie oben. ' Gießen, am it. Juni'1882.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an die Grotzherzoglichen Bürgermeistereien des KreikeS.

Die vorstehend abgedruckten beiden Bekanntmachungen wollen Sie in Ihren Gemeinden in ortsüblicher Weise zur öffentlichen Kenntniß bringen. Weiter beauftragen wir Sie: a

1) sobald ein Fall von Scharlach oder Diphtherie zu Ihrer KenniNiß kommt, die Angehörigen auf das Reglement und unsere obige Bekannt^ machung aufmerksam zu machen;

2) die Polizeibediensteten zur Empfangnahme der Anzeigen in Gemäßheit unserer Anordnung ad § 1 vom Heutigen anzuweisen;

3) in Bezug auf die Weitersendung der Anzeigen nach dieser Anordnung zu verfahren;

4) die in unserer Anordnung ad § 7 erwähnten Desinfectionsmittel im Bedarfsfälle in größeren Quantitäten anzuschaffen.

__________________________________________________ Dr. Boekmann._______________________________

Bekanntmachung.

_ . . hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Schließung der C ollmann'schen Universitäts-Apotheke, nachdem deren gründliche

Desmfecüon in der vorgeichnebenen Weise stattgefunden, wieder aufgehoben worden ist.

Greßen, den 23. Januar 1884. Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

, m Darmstadt, 23. Januar. sZwette Kammer der Landstände.s Der 4. Abschuß har sich nunmehr schlüssig gemacht über den Antrag der Ada. Schröder und Bohm auf Erlaß eines Gesetzes, die Unterbringung verwahrloster Kmder betr. Verfasser des Berichts ist Landtagsabg. Dtttmar.

Durch die Strafgesetznovelle von 1876 hatte der S 55 de8 Reichsstrafgeschbuchs Men Zusatz erhalten, wonach gegen Personen, welche wegen Begehung einer strafbaren Handlung noch nicht strafrechtlich verfolgt werden können - also das 12. Lebm^iabr »^^E brreicht haben - nach Maßgabe der landesgesetzltchen Bestimmungen, und nachdem durch Beschlußfassung der Vormundschaftsdehörde die Begehung der Handlung MIM: fon)ic bte Unterbringung für zulässig erklärt ist, die zur Besserung und Beaufsichtigung geeigneten Maßregeln getroffen werden könnm. 9

» t. Die Abg. Schröder und Böhm haben in der Ansicht, es gehe umroeifelfiaft auB dem Wortlaut beS jetzigen 8 55 hervor, daß die Factoren der Reichsgesetzgebung vorauSsetzten, die Ausführung fraglicher Bestimmung sei durch bereits vorhandene ooer Noch zu erlassende landesgesetzliche Bestimmungen zu regeln, mit dem 1. Therl ihres STpß!a^°rri?,RC6T %enx Ä ,Reginung zu ersuchen, um eine Gesetzesvorlage,

?ol<Q ermöglicht, daß Kinder, die nach Vollendung des 6. und vor Vollendung des

Eine ftf6are Handlung begehen, zwangsweise, auch gege/den Eerden können oder Vormünder, in eine Erziehungs- und Besserungsanstalt gebracht Während des vorigen Landtags hatte die Großh. Regierung auf eine Unters Allatlon des Abg. Schroder: ob dieselbe vielleicht beabsichtige, wie sie für den Schutz der in fremde Verpflegung gegebenen kleinen Kinder zuerst in Deutschland So^ae ae- nicht auch für Errichtung von Erziehungsanstalten für verwahrloste Kinder zu thun etwa durch Vorlage von Vorschlägen für Errichtung^einer solchen Anstalt bet diesem oder dem nächsten Landtag, geantwortet, nach den bisberiaen !Ku"gen liege ein Bedürsniß derart nicht vor, wie auch b?e eÄä11niffe üDerbqSbt titit dazu angethan seien, auf Staatskosten eine solche Anstalt ins Leben zu rufen und «> t,0Tlr tÖQn®^roc^er Unterbtingung verwahrloster Kinder wie solche im

Mordend ^rgesehen, sei Im Großherzogthum überhaupt noch nicht Gebrauch gemacht Regier^a^üb^den^rubr^Arni-a^^^^ ^gegangenen Meinungsäußerung Großh. isHra

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von gesetzlichen Ausführungsbestimmungen für nothwendig erachtet wurde, dürfte der Antrag Schröder und Genossen durchaus gerechtfertigt erscheinen-

Der 2. Theil des rubr. Antrags befaßt sich mit der Erwägung, ob nicht gesetz­liche Bestimmungen zu erlassen wären, welche die zwangsweise Unterbringung ver­wahrloster Kinder auch ohne die Voraussetzung einer strafbaren Handlung ermöglichen. Dieser Antrag wird durch das mehrfach heroorgetretenc Bedürfntß, das u-A- durch amtliche, mit Zahlen belegte Mtitheilungen städtischer Oberlehrer in Offenbach bewiesen werde, begründet und zugefügt, daß das Bedürfnrß auch Seitens des Herrn RegierungS- Comuussärtz bet Besprechung der oben erwähnten Interpellation deS Abg. Schröder auf dem vorigen Landtag anerkannt worden fei.

_ , tReöjcrunß hat auf diese Anregung hin Ermittelungen über die eben be­stehende» Verhältnisse erhoben und erachtet es nach Prüfung deS gebotenen Materials, wonach 239 verwahrloste Kinder in Familien, 183 in Rettungshäusern und 7 in sonstigen Erziehungsanstalten sich befinden, allerdings für angezeigt, der Frage etnss ZwangS- erziehungsgesrtzeS für sittlich verwahrloste Kinder unter staatlicher Leitung und Ver­waltung näber zu treten.

Da jedoch die Angelegenheit nicht nur legislatorische, sondern auch finanzielle Tragweite hat, so könne eine erschöpfende Erwägung und Entschließung Sett-ns der

Rkgieruug erst dann erfolgen, wenn über die Lage der Staatsfinonzkn für die W.e Finanzveriode ein Ueberblick ermöglicht sein wird." Der Ausschuß erklärt be­züglich dieser Punkte sein vollstes Etnoerständniß mit der Ansicht der Regierung.

Ausschußantrags bezieht sich auf die Frage, ob die Errtchtung. einer Erziehungs- und Besserungsanstalt von Seiten des Staats oder doch eventuell sich empfehle, welche die Verbringung verwahrloster Kinder in ouswärttge derartige Erztehungs- und Besserungsanstalten allgemein ermöglichen. 9TnfiAt dieser Frage gab die Regierung schon genügende Auskunft über ihre Ä Ausschuß will nach oerschiedentltchen Erörterungen

al8 Jsoliranstalten, durch welche es ^5(5ft ?7^blichen Einfluß zu beseitigen, welchen der tägliche Verkehr solcher sittlich verwahrlosten Kinder mit ihren Altersgenossen auf letztere äußert, gegenüber der ^cr^hung in Familien, schließlich diesem Anträge eine etwas veränderte Jnbetrachtnahme der Errichtung einer staatlichen qmnnK^uuZsanstalt auch den etwa weiter möglichen Modalitäten der Unverstanden. ° Ausdruck verstehen wird. Die Antragsteller erklärten sich hiermit

Der Ausschuß beantragt hiernach:

Me Kammer wolle Grotzh. Regierung ersuchen:

Q llf A tl Hf C Vk CY1«I X _ r f 1 r , xr* von 1876 gegebenen

^Eichsstrafgesetzbuches eine Gesetzesvorlage zu machen^ daß Kinder, die nach Vollendung des 6. und vor bc8 LebenssahreS eine strafbare Handlung begehen, zwangS-

Ä«naUCÖnAC6m rren 20,11611 idrer Eltern oder Vormünder/in eine Er­

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