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Freitag den 25. Januar

Ne. 21

Bnreair: Schul st raße 7.

Gießen, den 1. Jun 1882.

bis 20 Mark bestraft.

Gießen, am 23. Januar 1884.

§ i. Jeder Arzt, sowie Jeder, der die Behandlung eines Kranken über­nimmt, ist verpflichtet, von jedem in seiner Praxis vorkommenden Falle von Scharlach und Diphtherie dem Kreisgesundheitsamt binnen 24 Stunden schrift­lich Anzeige zu machen-

§ 2. Die Diphtherie- und Scharlach - Kranken sind von den übrigen Bewohnern des Hauses zu separiren, resp. in einem besonderen Zimmer unter- rubringen. Ergeben sich bei der Ausführung dieser Maßregel Schwierigkeiten, so ist von dem Arzte oder deflen Vertreter dem Kreisgesundheitsamte alsbald Mitthellung zu machen.

S 3. In Fällen, in denen die Jsolinmg im eigenen Hause absolut unthunlich ist und in Folge des im Hause obwaltenden allgemeinen Verkehrs Nachthelle für das öffentliche Wohl zu erwarten sind, kann das Kreisamt auf Antrag des Kreisgesundheitsamtes Sperre des ftaglichen Locals anordnen, insoweit dieselbe erforderlich erscheint.

§ 4. Die Benutzung öffentlicher Fuhrwerke zum Transport von Scharlach- Md Diphtherie-Kranken ist untersagt.

S 5. Aus Familien, in welchen Jemand an Diphtherie oder Scharlach

leidet, ist der Besuch der Schulen und ähnlicher Anstalten sämmtlichen Kindern untersagt.

§ 6. Leichen an Diphtherie und Scharlach Verstorbener dürfen nicht in der Wohnung verbleiben, sondern müssen längstens 12 Stunden nach erfolgtem Tod in ein Leichenhaus, wo ein solches vorhanden ist, verbracht werden. An Orten, wo kein Leichenhaus vorhanden ist, muß für thunlichste Jsolirung und baldmöglichste Beerdigung Sorge getragen werden.

Bei der Beerdigung ist die Begleitung der Leiche durch nicht im Hause Wohnende nur von der Straße aus gestattet. Die Oeffnung des Sarges bei dieser Gelegenheit ist untersagt.

§ 7. Jeder Arzt, sowie das ärztliche Pflegepersonal ist verpflichtet, sich vor Verlassen der Krankenwohnung vorschriftsmäßig zu desinficiren.

§ 8. Die Krankenzimmer, sowie sämmtliche in denselben befindlichen Gegenstände sind nach Ablauf der Krankheit vorschriftsmäßig zu desinficiren.

§ 9. Uebertretungen der in Vorstehendem enthaltenen Vorschriften werden nach Maßgabe der nachstehend abgedruckten Art- 349, 350, 352 des Polizei­strafgesetzes bestraft.

Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Boekmann.

Großherzogliches Kreisamt Gießen. Dr. Boekmann.

Betreffend: Maßregeln zur Verhütung der Weiterverbreitung der Diphtheritis in der Stadt Gießen.

Bekanntmachung.

Nachdem wir durch die Darlegung von Sachverständigen die Ucbcrzcugung gewonnen haben, daß im öffentlichen Interesse eine Verschärfung der in dem nachstehend abgedrucktcn Polizeireglement vom 1. Juni 1882 angeordneten Maßregeln dermalen für die Stadt Gießen geboten erscheint, ordnen wir hiermit in Anwendung der uns nach Art. 79 der Kreisordnung zustehenden Befngniß für die Stadt Gießen Folgendes an:

§ L

Jeder Arzt, sowie Jeder, der die Behandlung eines Kranken übernimmt, ist verpflichtet, sobald er eine Erkrankung als Diphtheritis erkannt hat, hiervon dem Vorstande der Familie oder dessen Vertreter unverzüglich Kenntniß zu geben. Die durch § ,1 des oben erwähnten Polizeireglements auferlegte Verpflichtung, dem Kreisgesundheitsamte binnen 24 Stunden schriftliche Anzeige zu. machen, besteht fort.

§ 2.

Der Vorstand der Familie oder dessen Vertreter ist verpflichtet, längstens 3 Stunden nach erhaltener Mittheilung dem Polizei- nmte schriftliche Anzeige zu machen.

§ 3-

Bei eintrctendem Todesfall hat der Arzt, sowie Jeder, der die Behandlung des Kranken übernommen hatte, dem Polizeiamtc baldmöglichst und jedenfalls so frühe Anzeige zu machen, daß von demselben die nach § 6 des allegirten Reglements binnen 12 Stunden zu erfolgende Verbringung in ein Lcichenhans überwacht werden kann.

§ 4-

Alsbald nach erfolgter Anzeige von Erkrankung an der Diphtheritis hat das Polizeiamt an dem Eingänge zur Wohnung des Erkrankten eine Warnungstafel anzubringen. Dieselbe darf nur von dem Polizeiamte nach erfolgter Desinfection abgenommen werden.

§ 5.

Uebertretungen der oben erlassenen Vorschriften werden in Gemäßheit des Art. 79 der Kreisordnung mit einer Geldstrafe von

Betreffend: Maßregeln zur Verhütung der Weiterverbreitung von Scharlach und Diphtherie im Kreise Gießen.

Bekanntmachung.

Nachdem seit längerer Zeit im Kreise Gießen Erkrankungen an Diphtherie und Scharlach in besorgnißerregender Weise vorgekommen sind, erscheint es nach der Ansicht von Sachverständigen als im öffentlichen Jntereffe unbedingt geboten, durch energische Maßregeln der Weiterverbreitung dieser gefährlichen Krankheiten vorzubeugen. Wir haben deßhalb aus Grund der Kreisordnung vom 12. Juni 1874, Art. 48, unter Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz vom 26. v. M. nachstehendes Polizeireglement erlaffen:

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Artikel 349. Wer die von der Polizeiverwaltungsbehörde gegen den drohenden Einbruch ansteckender Krankheiten unter Menschen angeordneten Sperr- Md Sicherheitsanstalten verletzt, wird, infofern die begangene Uebertretung nicht unter § 327 des Deutsch en Strafgesetzbuchs fällt") mit einer Geldbuße von 3 bis 20 fl. oder Gefängniß bis zu 8 Tagen bestraft. ( m c ,

Artikel 350. Wer die beim wirklichen Ausbruch einer ansteckenden Krankheit unter Menschen von der Polizeiverwaltung zur Abwendung den Gefahren und gegen Verbreitung der Krankheit angeordneten Sperr- und Sicherungsanstalten verletzt, wird, insofern die begangene Uebertretung nicht unter 327 des Deutschen Strafgesetzbuchs fällt*), mit einer Geld strafe von 5 bis 30 fl. oder Haft von 3 bis 14 ^agen bestraft.

Artikel 352. Wer die von der Polizeiverwaltungsbehörde wegen Vernichtung oder Reinigung von Kleidungen, Leinenzeug, Bettwerk oder anderen Geräthschasten, welche von Personen gebraucht worden sind, die an einer ansteckenden Krankheit darniedergelegen, erthellten Vorschriften nicht befolgt, nnro, insofern die begangene Uebertretung nicht unter § 327 des Deutschen Strafgesetzbuchs fällt»), mit einer Geldstrafe von 3 bis 20 fu sber Haft bis zu 8 Tagen bestraft; außerdem werden jene Gegenstände confiscirt.

*) 327 des Deutschen Strafgesetzbuchs. Wer die Absperrungs- oder Aufsichtsmaßregeln oder Einfuhrverbote, welche von der zuständigen Behörde zur Verhütung H Einführens oder Verbreitens einer ansteckenden Krankheit ungeordnet worden sind, wissentlich verletzt, wird mit Gesangmß bis zu zwei Zähren bestraft.

Ist in Folge dieser Verletzung ein Mensch von der ansteckenden Krankheit ergriffen worden, so tritt Gefangmßstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren en