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nadj technischen Regeln erfolgende übliche Torfstich bäuerlicher Besitzer, auch wenn der Torf verkauft wird, fällt nicht unter das Gesetz. Nach technischen Regeln gewerbs­mäßig betriebene Bernstein-, Torf-, Kies- rc. Baggereien sind als Grabereien (Gruben) anzumelden.

AlsBauhöfe" sind anzumelden: die auf eine gewisse Dauer berechneten An­lagen für Bauarbeiten (z. B. für Vorrichtung von Zimmerungen rc.).

5) Wer die Kraft seines stationären Motors an verschiedene Gewerbtreibende vermiethet, muß, auch wenn er selbst die Kraft nicht benutzt, diesen Gewerbebetrieb mit Beziehung auf seinen Maschinenwärter, Heizer rc. anmelden.. Desgleichen sind die einzelnen Unternehmer der von diesem Motor bewegten Betriebe für ihre Unternehmungen anmeldungspflichtig. (Vgl. Ziffer 3 Schlußsatz.)

6) Die gewerbsmäßigen Betriebe der Maurer, Zimmerer, Dachdecker, Stein­hauer, Brunnenmacher und Schornsteinfeger sind anzumelden, wenn in denselben auch nur ein Lehrling beschäftigt wird, einerlei ob es sich um Neubauten rc. oder Re­paraturen rc. handelt.

Personen, welche nicht gewerbsmäßig Maurer rc. Arbeiten ausführen, unter­liegen der Anmeldungspflicht nicht, wenn sie einen Bau durch direct angenommene Arbeiter im Regiebetriebe ausführen lassen.

Andererseits brauchen die Unternehmer das Bauhandwerk nicht persönlich erlernt zu haben oder selbst auszuüben, um wegen ihrer Maurer-. Zimmer-, Dachdecker­gesellen anmeldungspflichtia zu sein. Zur Begründung der Anmeldungspflicht genügt es, daß der betreffende Arbeitgeber gewerbsmäßig Maurer- rc. Arbeiten ausführen läßt.

Nur die Zahl der im Maurer-, Zimmer-, Dachdecker-, Steinhauer-, Brunnen- machcr-, Schornsteinfegergewerbe durchschnittlich beschäftigten Arbeiter ist anzumelden. Die Zahl der von dem Bauunternehmer etwa mitbeschästigten Tischler, Glaser, An­streicher rc. ist nicht mit anzumelden, es sei denn, daß die Tischlerei rc. von ihm fabrik­mäßig (oben Ziffer 1 c, d) betrieben wird und deshalb für sich versicherungspflichtig ist.

Erdarbeiter für Wege-, Canal-, Eisenbahn- rc. Bauten sind nicht anzumelden.

7) Bei der Anmeldung ist der Gegenstand des Betriebes genau zu bezeichnen. Es genügt z. B. nicht, den Betrieb als Spinnerei, Weberei, Mühle anzumelden, sondern cs muß aus der Angabe hervorgehen, was gesponnen, gewebt oder auf der Mühle verarbeitet wird.

Umfaßt ein Betrieb wesentliche Bestandthcile verschiedenartiger Industriezweige, z. B. Baumwollspinnerei, -Weberei und -Färberei, so sind diese Bestandtheile bei der Anmeldung sämmtlich anzugeben, und gleichzeitig ist derjenige Bestandtheil heroorzu- heben, welcher als der Hauptbetrieb anzusehen ist.

8i In der Anmeldung ist ferner die Art des Betriebes genau zu bezeichnen, insbesondere ob derselbe lediglich ein Handbetrieb ist oder unter Benutzung elementarer Kräfte (Wind, Wafser, Dampf, Gas, heiße Luft rc.) erfolgt.

9) Zur Anmeldung verpflichtet ist der Unternehmer des Betriebes oder sein gesetzlicher Vertreter. Als Unternehmer gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt, demnach bei verpachteten Betrieben der Pächter, bei Betrieben, welche im Nieß­brauch besessen werden, der Nießbraucher.

Für die Anmeldungspflicht ist es einflußlos, ob der Betrieb im Besitze von physischen oder juristischen Personen, des Reichs, eines Bundesstaats, eines Communal- verbandes oder einer Privatperson ist.

10) Die Zahl aller in dem Betriebe durchschnittlich beschäftigten Versicherungs- Pflichtigen Personen muß in der Anmeldung angegeben sein, einerlei ob dieselben Inländer oder Ausländer, männlichen oder weiblichen Geschlechts, ob sie erwachsene Arbeiter, junge Leute oder Kinder, Lehrlinge mit oder ohne Lohn sind, ob sie dauernd oder vorübergehend beschäftigt werden. Beamte mit mehr als 2000 Ji. Jahresverdienft sind nicht mitzuzählen.

11) Bei Betrieben, welche regelmäßig nur eine bestimmte Zeit des Jahres arbeiten (Zuckerfabriken, Brauereien, Baubetriebe rc.), ist die anzumeldende (durch-

schnittliche") Arbeiterzahl diejenige, welche sich für die Zeit des regelmäßigen vollen Betriebes, also bei Maurern während des Sommers, ergiebt.

12) Alsin dem Betriebe beschäftigt" sind Diejenigen anzumelden, welche in dem Betriebsdienste stehen und Arbeiten, die zu dem Betriebe der Fabrik rc. gehören, zu verrichten haben, ohne Rücksicht darauf, ob die Verrichtung innerhalb oder außer­halb der Betriebsanlage (der Fabrikböfe rc.) erfolgt.

13) Selbstständige Gewerbtreibende, welche in eigener Betriebsstätte im Auftrage oder für Rechnung anderer Gewerbtreibenden mit der Herstellung oder Bearbeitung gewerblicher Erzeugnisse ld. h. in der Hausindustrie) beschäftigt werden, sind bei ber Anmeldung nicht mitzuzählen. Ein Kaufmann (Fabrikant), welcher 100 Hauswebev beschäftigt, hat deshalb allein noch keinen versicherungspflichtigen Betrieb.

Sollte dagegen ein Hausweber an seinem mittelst elementarer Kraft betriebenen Webstuhl einen Arbeiter beschäftigen, so müßte der Hausweber (nicht der Fabrikant, für den er arbeitet) diesen Betrieb gemäß Ziffer 1 d anmelden.

14) Für die Anmeldung wird die Benutzung des nachstehenden Formulars empfohlen.

15) .Ist ein Unternehmer zweifelhaft, ob er seinen Betrieb anzumelden habe odeo nicht, so wird derselbe gut thun, die Anmeldungsfrist nicht unbenutzt verstreichen zu lassen, wenn er sicher sein will, den aus der Nichtanmeldung eines versicherungs­pflichtigen Betriebes sich ergebenden Nachtheilen zu entgehen. Hierbei bleibt ihm un­benommen, in dem Formulare, SpalteBemerkungen", die Gründe anzugeben, aus denen er die Anmeldungsfrist bezweifelt.

16) Schließlich werden die betheiligtcn Betriebsunternehmer noch besonders da­rauf aufmerksam gemacht, daß, wenn sie die vorgeschriebene Anmeldung nicht bis zum 1. September 1884 erstatten, sie hierzu durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark angehalten werden können.

Formular für die Anmeldung.

Staat Kreis (Amt)

Regierungsbezirk Gemeinde- (Guts-) Bezirk Anmeldung auf Grund des S 11 des Unfallversicherungsgesetzes.

Be­

merkungen.

Gegenstand des

Betriebes.*

Art des Betriebes.**

Name des Unternehmers (Firma).

Zahl der durchschnitt­lich beschäf­tigten ver­sicherungs­pflichtigen Personen.

den 1884.

( Unterschrift des zur Anmeldung Verpflichteten.)

* Z. B. Baumwoll-Spinnerei, -Weberei, -Färberei, -Appretur, Holzsägemühle^ Getreidemühle, Oelmühle.

Bei mehreren Betriebszweigen ist der Hauptbetrieb :u unterstreichen.

* * Z- B- Handbetrieb, Betrieb mit Dampf-, Wind-, Wasserkraft, Gasmotor rc.

Betrffend: Wie oben. Gießen, den 2. August 1884.

Das Großherzogliche Kreisantt Gießen

an die Grotzherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Unsere vorstehende Bekanntmachung wollen Sie auf ortsübliche Weise zur allgemeinen Kenntniß bringen. Weiter empfehlen wir Ihnen, auf Grunl» Ihrer Tagebücher über den Ab- und Zugang der Gewerbe, sowie Ihrer Kenntniß der Verhältnisse diejenigen Gewerbtreibenden Ihres Dienstbczirkes, welche nach dieser Bekanntmachung sich anmelden müssen, noch besonders unter Mittheilung eines Abdrucks derselben darauf aufmerksam zu machen und sie zu ver­anlassen, im Zweifelsfalle lieber eine überflüssige Anmeldung zu erstatten, als eine nothwendige nicht. Anmeldungen, welche bei Ihnen abgegeben werden, wollen Sie an uns weiter befördern.

Sollten die Ihnen von uns zugesandt werdenden Abdrücke unserer vorstehenden Bekanntmachung und Formularien nicht ausreichen, so kann Ihr weiterer Bedarf von unserer Registratur bezogen werden.

Dr. Boekmann. BgtSMMSMIBMCMI IBMMBWM

Keutschkanb.

Darmstadt, 2. August. Se. König!. Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht:

Am 23. Juli den Ober-Rechnungs-Probator 1. Klaffe bei der zweiten Ab- Iheilung der Justificatur der Ober-Rechnungs-Kammer, Hermann Vogel, zum Ober-Rechnungs-Revisor bei der genannten Justificatur-Abtheilung

an dems. Tage den Ober-Rechnungs-Probator 2. Klaffe bei der zweiten Abteilung der Justificatur der Ober-Rechnungs-Kammer, Otto Zimmer, zum Ober-Rechnungs-Probator 1. Klaffe bei der genannten Justificatur-Abtheilung zu ernennen;

am 30. Juli den Revisions-Gehülfen Christoph Wesp aus Geinsheim zum Ober-Rechnungs-Probator 2. Klaffe bei der zweiten Abtheilung der Ober- Rechnungs-Kammer, mit Wirkung vom 1. Juli 1884 an, zu ernennen.

Se. König!. Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht:

Am 30. Juli den Präsidenten des Ministeriums des Innern und der Justiz, Jacob Finger, zum Staatsminister und Minister des Ministeriums des Innern und der Justiz zu ernennen ;

am 31. Juli den wirklichen Geheimerath und Präsidenten des Ministe­riums der Finanzen, August Schleiermacher, in seiner Eigenschaft als Prä­sident gedachten Ministeriums auf sein Nachsuchen, unter Bezeigung der vollsten Zufriedenheit mit seiner langjährigen treuen und ausgezeichneten Dienstführung, in den Ruhestand zu versetzen;

am 1. August den Ministerialrath im Ministerium des Innern und der Justiz, August Weber, zum Präsidenten des Ministeriums der Finanzen zu ernennen;

an dems. Tage den Oberstaatsanwalt bei Großh. Oberlandesgericht, Paul Schlippe, unter Belassung in dieser Stellung zugleich zum Ministerialrath im Ministerium des Innern und der Justiz zu ernennen;

am 31. Juli dem wirklichen Geheimerath und Präsidenten des Ministe­riums der Finanzen, August Schleiermacher, das Großkreuz des Verdienst- Ordens Philipps des Großmüthigen zu verleihen.

Darmstadt, 28. Juli. Schluß des Großherzogltchen Regierungsblattes Nr. 15, das Gesetz, die gleichmäßige Besteuerung der Gewerbe betr.

Art. 28. Angehörige anderer deutscher Bundesstaaten, sowie Reichsausländer, welche Gewerbsanlagen oder Niederlassungen im Großherzogthum besitzen, werden rück- sichtlich der Gewerbsteuer wre Inländer behandelt.

Art. 29. Angehörige anderer deutscher Bundesstaaten, sowie Reichsausländer hingegen, welche weder Gewerbsanlagen noch Niederlassungen im Großherzogthum be­sitzen, und dennoch ein Gewerbe im Großherzogthum treiben wollen, müssen sich dazu Lin Patent von einem Kreisamt erwirken.

Ein solches Patent ist bis zum Ablauf des Steuerjahres, worin es ausgestellt worden, für das ganze Großherzogthum gültig.

Angehörige anderer deutscher Bundesstaaten, sowie Reichsausländer, welche die inländischen Massen und Jahrmärkte besuchen und nur während der Dauer derselben Ihre Waare setloteten, haben kein Patent zu lösen und keine Gewerbesteuer zu entrichten.

Die vorstehenden Bestimmungen finden unter den bezeichneten Voraussetzungen auch auf Inländer (Staatsangehörige des Großherzogthums), welche außerhalb des Großherzogthums wohnen, Anwendung.

Art. 30. Die Classification der tm Art. 29 erwähnten Personen geschieht nach Maßgabe des Gewerbsteuertarifs, wobei, wenn dieselben mehrere Gewerbe betreiben wollen, unter diesen das Gewerbe der höchsten Klasse zur Norm dient.

Die Gewerbsteuer, mit Einschluß der AusfertigungSgebühr des Patents, wird von diesen Personen mittelst des Stempels für daS ganze Jahr auf einmal erhoben, das Geschäft mag das ganze Jahr hindurch oder nur einen Therl desselben betrieben werden sollen. Dieser Stempel beträgt:

für die 1. Klasse 200 JL,

* 2. , 80

» w 3. 60

i# t, 4. 40

wh 5. n 30

U #f 6. 20

w »7. 10

Soll das Gewerbe im Großherzogthum mit GehÜlsen betrieben werden, so wird für jeden GehÜlsen, deren Anzahl tn dem Patent aufzuführen ist, die Hülste des Satzes für die betreffende Klasse zugesetzt.

In den Fällen, wo in dem Tarif dasselbe Gewerbe in verschiedenen Klassen ein- gereiht ist, je nachdem es mit oder ohne GehÜlsen betrieben wird, bleibt jedoch bet der Patentertheilung nach der Klosse mit GehÜlsen ein GehÜlfe außer Ansatz.

Hinsichtlich der Handelsreisenden auswärtiger Handlungshäuser, Fabriken und Manufakturen verbleibt es bet den Bestimmungen der Verordnung vom 18. Juli 1825' unter Erhöhung der darin für das erforderliche Patent festgesetzten Stempelabgabe auf 30 soweit nicht in Folge von Verträgen mit andern Staaten nach den betreffenden Bekanntmachungen deren Angehörige bet Erfüllung der vorgeschrtebrnen Bedingungen steuerfrei oder gegen eine geringere Abgabe zum Geschäftsbetrieb zugelassen werden.

Art. 31. Personen, welche außer dem Meß- und Marktoerkehr an einem Ort des Großherzogthums außerhalb ihres Wohnsitzes vorübergehend Verkaufslocale zum Absatz von Maaren halten ober Waarenverstetgerungen entweder selbst oder durch Andere vornehmen, haben für jeden Ort des Betriebs sowohl, als jedes einzelne Ver­kaufslocal je für eine Woche oder den Theil einer Woche in den Städten Darmstadt mit B-ssungen und Mainz mit Castel 40 in den Städten Offenbach, Gießen, Worms und Bingen 30 JL, tn allen übrigen Städten und Dörfern des Großherzog­thums 20 JL Gewerbsteuer zu entrichten, wovon je ein Drittthetl der Gemeindekasse deS Berrtebsortes zuflteßen soll

f i Gelangen ausschlitßlich gebrauchte Gegenstände (Trödlerwaaren) zum Verkauf, so beträgt die Abgabe die Hälfte der angegebenen Sätze. Gewerbtreibende der ge­nannten Art, welche tm Großherzogthum noch ein anderes Gewerbe ausüben, werden nach den desfalls bestehenden Bestimmungen hierfür besonders besteuert.

Art. 32. Zum Betrieb des im vorigen Artikel erwähnten Gewerbes ist ein