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Dienstag den 5. August

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ichener Anzeiger

Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen.

Burea«: Schulftraße 7.

Erscheint täglich mit Ausnahme des MontagS.

Preis vierteljährlich 2 Mark 20 Pf. mit Bringerlohn.

Durch die Poft bezogen vierteljährlich 2 Mart 50 Pf.

Amtlicher Theil.

Betreffend: Die Ausführung des Nnfallversicherungsgefetzes.

Bekanntmachung.

Nach dem Unfallversicherungsgejetze und den hierzu erlasfenen Ausführungsbestimmungen, wovon das Wesentlichste hierunter abgedruckt ist, muß jeder Unternehmer eines versicherungspflichtigen Betriebs denselben längstens bis zum 1. September dieses Jahres bei uns anmelden, widrigensalls namhafte Strafe zu erwarten ist. .

Besondere Abdrücke dieser Bekanntmachung, sowie Formularbogen zur Anmeldung können aus unserer Registratur, sowie auch von jeder Bürgermeisterei des Kreises bezogen werden.

Gießen, den 2. August 1884. *,

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Br. Boekmann.

Bekanntmachung

betreffend

die Anmeldung der unfallversicherungspflichtigm Betriebe.

Vom 14. Juli 1884.

In Gemäßheit des $ 11 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 <Reichs-Gesetzblatt S- 69) hat jeder Unternehmer eines unter den § 1 dieses Gesetzes fallenden Betriebes den letzteren unter Angabe des Gegenstandes und der Art desselben, fowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen bei der unteren Verwaltungsbehörde binnen einer vom Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden Frist anzumelden.

Diese Frist wird hiermit auf die Zeit bis zum

1. September d. I einschließlich

f f Uebrigen wird wegen der Anmeldung auf den nachstehenden Auszug aus dem genannten Gesetze, sowie auf die beigefügte Anleitung hingewiesen.

Berlin, den 14. Juli 1884.

Das Reichs-Versicherungsamt. Bödiker.

Auszug aus dem Unfallverficherungsgesetz.

S 1 Absatz 1 bis 6.

Alle in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Steinbrüchen, Gräbereien (Gruben), auf Werften und Bauhöfen, sowie in Fabriken und Hüttenwerken beschäf­tigten Arbeiter und Betriebsbeamten, letztere sofern ihr Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt zweitausend Mark nicht übersteigt, werden gegen die Folgen der bei dem Betriebe sich ereignenden Unfälle nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes versichert.

Dasselbe gilt von Arbeitern und Betriebsbeamten, welche von einem Gewerbe­treibenden, dessen Gewerbebetrieb sich auf die Ausführung von Maurer-, Zimmer-, Dachdecker-, Steinhauer- und Brunnenarbeiten erstreckt, in diesem Betriebe beschäftigt werden, sowie von den im Schornsteinfegergewerbe beschäftigten Arbeitern.

Den im Absatz 1 aufgeführten gelten im Sinne dieses Gesetzes diejenigen Be­triebe gleich, in welchen Dampfkessel oder durch elementare Kraft (Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft u. s. w.) bewegte Triebwerke zur Verwendung kommen, mit Ausnahme der land- und forstwirthschaftlichen nicht unter den Absatz 1 fallenden Neben­betriebe, sowie derjenigen Betriebe, für welche nur vorübergehend eine nicht zur Be- triebsanlage gehörende Kraftmaschine benutzt wird.

Im Uebrigen gelten als Fabriken im Sinne dieses Gesetzes insbesondere die­jenigen Betriebe, in welchen die Bearbeitung oder Verarbeitung von Gegenständen gewerbsmäßig ausgeführt wird, und in welchen zu diesem Zwecke mindestens zehn Arbeiter regelmäßig beschäftigt werden, sowie Betriebe, in welchen Explosivstoffe oder explodirende Gegenstände gewerbsmäßig erzeugt werden.

Welche Betriebe außerdem als Fabriken im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sind, entscheidet das Reichs-Versicherungsamt (88 87 ff )

Auf gewerbliche Anlagen, Eisenbahn- und Schifffahrtsbetriebe, welche wesenlliche Bestandtheile eines der vorbezeichneten Betriebe sind, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes ebenfalls Anwendung.

§ 3 Absatz 1.

Als Gehalt oder Lohn im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Tantiemen und Naturalbezüge. Der Werth der letzteren ist nach Ortsdurchschnittspreisen in Ansatz zu bringen.

8 9 Absatz 2 und 3.

Als Unternehmer gilt Derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt.

Betriebe, welche wesentliche Bestandtheile verschiedenartiger Industriezweige um­fassen, sind derjenigen Berufsgenossenschaft zuzutheilen, welcher der Hauptbetrieb angehört.

8 11-

Jeder Unternehmer eines unter den 8 1 fallenden Betriebes hat den letzteren binnen einer von dem Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu machenden Frist unter Angabe des Gegenstandes und der Art desselben, sowie der Zahl der durchschnittlich darin beschäfttgten versicherungspflichtigen Personen bei der unteren Verwaltungsbehörde anzumelden.

Für die nicht angemeldeten Betriebe hat die untere Verwaltungsbehörde die An­gaben nach ihrer Kenntnitz der Verhältnisse zu ergänzen.

Dieselbe ist befugt, die Unternehmer nicht angemeldeter Betriebe zu einer Aus­kunft darüber innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark anzuhalten.

Die untere Verwaltungsbehörde hat ein nach den Gruppen, Klassen und Ord­nungen der Reichs-Berufsstatistik geordnetes Verzeichniß sämmtlicher Betriebe ihres Bezirks unter Angabe des Gegenstandes und der Art des Betriebes, sowie der Zahl der darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen aufzustellen. Das Verzeichniß ist der höheren Verwaltungsbehörde cinzureichen und von dieser erforderlichenfalls hin­sichtlich der Einreihung der Bettiebe in die Gruppen, Klassen und Ordnungen der Reichs-Berufsstattstik zu berichtigen.

Die höhere Verwaltungsbehörde hat ein gleiches Verzeichniß sämmtlicher ver­sicherungspflichtigen Betriebe ihres Bezirks dem Reichs-Versicherungsamt einzureichen

welcher sich auf eine der nachstehend bezeichneten Arbeiten:

mäßig erzeugt werden;

f. jeder Gewerbebetrieb, welcher sich auf eine der nachstehend bezeichneten Arbeiten: Maurer-, Zimmer-, Dachdecker-, Steinhauer-, Brunnen- oder Schornstein­fegerarbeiten erstreckt. ,

2) Nichtversicherungspflichtig und daher auch nicht anzumelden sind Betriebe aller Art, in welchen der Unternehmer allein und ohne Gehülfen, Lehrlinge oder sonstige

Anleitung

in Betreff der Anmeldung der versicherungspflichtigen Betriebe.

(8 11 des Unfallversicherungsgesctzes.)

1) Die Anmeldungspflicht erstreckt sich auf alle versicherunaspflichtigen, d. h. unter den 8 1 des Unfallversicherungsgesetzes fallenden Betriebe. Zu diesen gehören:

a. Bergwerke, Salinen und Aufbercitunasanstalten,

b. Steinbrüche, Gräbereien (Gruben), Wersten und Bauhöfe, c. Fabriken aller Art und Hüttenwerke.

Als Fabriken gelten insbesondere auch wenn dies nach dem Sprachge­brauch zweifelhaft sein sollte alle Betriebe, in welchen die Bearbeittmg oder Verarbeitung von Gegenständen gewerbsmäßig ausaeführt wird und zu diesem Zwecke mindestens zehn Arbeiter regelmäßig beschäftigt werden.

Hiernach muß z. B-ein Bäcker, welcher in seinem Bäckereibetrieb mindestens zehn Arbeiter regelmäßig beschäftigt, diesen Betrieb anmelden;

d. alle Betriebe, in welchen Dampfkessel o-cr durch elementare Kraft (Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Lust re-) bewegte Triebwerke zur Verwendung kommen.

Hiernach muß z. B- ein Schneider, welcher mit einem Gasmotor und einem Lehrling arbeitet, seinen Betrieb anmelden;

e. Betriebe, in welchen Explosivstoffe oder explodirende Gegenstände gewerbs-

Arbeiter thätig ist.

Sodann fallen nicht unter das Gesetz: .

a. die Land- und Forstwirthschaft einschließlich der Gärtnerei, des Obst- und Weinbaues, die Viehzucht und Fischerei-

Die Benutzung einer feststehenden oder transportablen Kraftmaschine (Loko­mobile rc.) zu landwirthschaftlichen Arbeiten, z. B- zum Pflügen, Mähen, Dreschen, zur Bedienung einer Entwässerungsanlage macht den landwirthschaftlichen Betrieb nicht versicherungspflichtig.

Land- und forstwirthschaftliche Nebenbetriebc, d- h. gewerbliche Anlagen zur Ver­arbeitung der in der Land- und Forstwirthschaft gewonnenen rohen Naturproducte, wie Brennereien, Ziegeleien, Stärkefabriken rc. sind nur dann anzumelden, wenn sie unter 8 1 Abs. 1 oder 4 des Gesetzes fallen, insbesondere also, wenn sie nach der Art und dem Umfang des Betriebes als Fabriken anzusehen sind. Hiernach sind die Brennereien auf großen Gütern als Fabriken zur Anmeldung zu bringen, nicht dagegen die als landwirthschaftliche Nebengewerbe vorkommenden kleinen Haus-Brennereien und -Brauereien, welche den sogenannten Haustrunk bereiten oder nur in ganz geringem Umfange betrieben werden. . _

Getreide-, Oel- und Walkmühlen, welche, zu einem Gute gehörig, in der Haupt­sache gegen Entgelt für Dritte arbeiten und daneben den Bedarf des Gutsbesitzers und seiner Leute mitdecken, sind anzumelden.

^.^as^Handwerk^oweit nicht^dtt^ünter le bis f bezeichneten Merkmale für den Betrieb zutreffen. Außerdem ist zu beachten, daß handwerksmäßige Betriebs­anlagen, welche wesentliche Bestandtheile eines der unter 1 bezeichneten Be­triebe sind, z. B- eine Schlosserei in einer Baumwollspinnerei, mit dem Hauptbetriebe versicherungspflichtig sind.

sind nicht versicherungspflichtig das Handels- und Transportgewerbe, sowie die Gast- und Schankwirthschaft. Eisenbahn- und Schiffsahrtsbetriebe zedoch, welche wesentliche Bestandtheile eines der unter 1 bezeichneten Betriebe sind, z. B. ein Eisenbahnbetrieb auf einem Hüttenwerke, fallen mit dem Haupt­betrieb unter ras Unfallversicherungsgesetz.

3) Nach Ziffer Id werden Betriebe, in welchen Dampfkessel oder durch elementare Kraft bewegte Motoren zur Verwendung kommen, als versicherungspflichtia angesehen. Gleichwohl bleiben solche Betriebe von der Versicherungspflicht befreit, wenn die Motoren nur vorübergehend und ohne daß sie zur Betriebsanlage gehören, benutzt werdend- vorausgesetzt, daß solche Betriebe nicht ohnehin nach den übrigen Bestimmungen der Ziffer 1 versicherungspflichtig sind. . ,

Die vorübergehende Benutzung eines zur Betriebsanlage gehörenden, durch elementare Kraft betriebenen Motors, z. B. die vorübergehende Benutzung nner zur Betriebsanlage gehörenden Turbine zur Winterszeit macht den Betrieb verficherungs- pflichtig. Ebenso begründet die dauernde Benutzung eines nicht zur Betriebsanlage gehörenden Motors, z. B- einer Locomobile oder einer gemietheten, aus einem Nachbar­hause herrührenden stationären Kraft die Versicherungspflicht des Betriebes.

4) AlsAufbereitungsanstalten" sind anzumelden: gewerbliche Anlagen zur mechanischen Reinigung bergmännisch gewonnener Erze, ,

alsSteinbrüchc": solche Anlagen, in denen die Gewinnung non Steinen ge- werbsmäßig und nach technischen Regeln über oder unter der Erde, erfolgt,

alsGräbereien (Gruben)": die auf die Gewinnung der in Sen

| flächlichen Lagerstätten vorkommenden Mineralien (Mergel, &te§,)

gerichteten Anlagen, in denen ein gewerbsmäßiger und nach ^chmschen Regeln - geführter Betrieb stattfindet. Die Ausbeutung eines eigenenMergel- oder Torflagers.

I zum Gebrauch auf dem eigenen Acker oder m der eigenen Haushaltung, sowie dermchk