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Beweis; dieses Beweiserkenntntß wurde auf beiderseits verfolgten RecurS durch Cr- kenntntß deS Großh. StaatSrathS vom 8. Juli 1874 thetlwesie abgeändert; Beweislast wie BeweiSthema sind in dem erwähnten Erkenntniß des Großh. SlaatsrathS definitiv festgestellt worden. Nachdem die Kläger den ihnen ouferlegten Beweis angetreten hatten, ging die Streitsache in Folge Aenderung der Gesetzgebung an den Kretsausschuß deS Kreises Alsfeld zur wetteren Verhandlung über.

Dieser KretsauSschuß erkannte nach vorgängiger Bewetsverhandlung am 23. April 1880 zu Recht,

daß die Kläger den ihnen durch Urtheil des Großh. StaatSrathS vom 8. Juli 1874 auferlegten Beweis:daß die in der Klage vom 2. Febr. 1872 bezeichneten Wald- und Wtesen-Parcellen Beftandthetle der beklagten Gemetndegemarkung nicht bilden" nicht erbracht haben, daher mit ihrer Klage abzuweisen seien unter Verurtheilung in die beiderseitigen Kosten des Verfahrens, sowie zur Zahlung eines Aoersionalbetrags von 40 JL an die Kreiskasse.

Gegen diese Entscheidung verfolgten Kläger den Recurs an den Provinztal­ausschuß der Provinz Oberhessen; dieser erkannte am 5. December 1881,

daß das Urthetl deS Kretsausschusies Alsfeld vom 23. April 1880 auf: zuheben und die Sache zur wetteren Verhandlung unter der Auflage der Betladung deS mitbethetltgten Großh. ForftfiScus an den KreiSausschuß des Kreises Alsfeld zurückzuverwetsen fei, unter Compenstruvg der Kosten deS Termins und Avsehung von Ansetzung eines AversionalbetragS.

Gegen dieses Erkenntntß wurde von dem Vorsitzenden deS ProotnztalauSschusses im öffentlichen Jntereffe, sowie von dem Anwälte der beklagten Gemeinde Recurs an den Großh. VerwaltungSgertchtshof ergriffen; dieser Gerichtshof erkannte unterm 25. November 1882:

daß die erhobenen Recurse für begründet zu erklären, das Erkenntniß vom 5. December 1881 aufzuheben und die Verhandlung an den Provinzial­ausschuß der Provinz Oberhessen zurückzuverwetsen sei, damit derselbe über den von den Klägern gegen das Urthetl deS Krersausschusses des Kreises Alsfeld vom 23. April 1880 verfolgten Recurs in materialibus entscheide.

II. DaS Erkenntniß des Großh. Staaisratbs vom 8. Juli 1874 legt den Klägern den Beweis auf:daß die in der Klage vom 2. Februar 1872 bezeichneten Wald- und Wtesenparcellen Beftandthetle der beklagten Gememdemarkung nicht bilden", während dasselbe Erkenntniß der beklagten Gemeinde den Beweis der Einrede überläßt:

wl) daß die Kläger das GemarknngSrecht der Gemeinde bezüglich Der in der Klage benannten Parcellen anerkannt haben,

2) daß die Kläger auf ihre desfallsigen Rechtsansprüche verzichtet haben ober

3) daß die beklagte Gemeinde das Gemarkungsrecht bezüglich der fraglichen Parcellen durch unvordenkliche Verjährung erworben habe."

Der VerwaltungSgertchtshof spricht tn seiner Entscheidung vom 25. November 1882 mtt vollem Rechte aus, daß durch das rechtskräftig gewordene Beweistnterlocut die beklagte Gemeinde das Recht erworben hat, daß die Kläger abgewiesen werden müssen, wenn fie den ihnen auferlegten Beweis nicht erbringen oder wenn einer der der Ge­meinde nachgelassenen Elnredebewetse erbracht wird.

Der Würdigung des von den Klägern erbrachten Beweismatertals ist der Satz voranzuftellen, daß der von dieser Partei bei Meldung der Klageabweisung zu er­bringende Beweis ein voller Beweis sein muß und es nicht genügen kann, daß bloß et Vermuthung für die zu beweisende negative Thalsache erbracht oder auch daß die Gemarkungsfreiheit der fraglichen Grundstücke nur für irgend einen vielleicht nur -gehenden ~ Zeitraum nachgewtesen werbe; die hiermit rejtclrten Behauptungen des klägerischen Anwalts will dieser durch den Hmweis auf die Erwägung des StaatS- rathsurtheilS: Kläger habe für seine Behauptung keine Vermuthung, nützen, aber diese wtuge erweist sich aI3 hinfällig, da der Hinweis auf den Mangel emer Vermuthung entscheidend war für die Verthetlnng der BewetSlast, nicht aber für die Art des Beweises.

Die Kläger versuchen, den ihnen obliegenden Beweis zunächst durch rechts­geschichtliche Erörterungen zu erbringen ober wenigstens einzuleiten. welche sich theilS auf markgenossenschaftliche Verhältnisse im Allgemeinen, thetls auf die Rechtsverhält­nisse des CentgertchtS Kirtorf und deS fogenannten AeußergertchtSwalds beziehen. ES ^0 den Klägern zugegeben werden, daß ans den Markwalbungen dcs früheren Mittel­alters sich nicht bloß Gemeindewaldungen im Sinne des heutigen Rechts, sondern auch herrschaftliche Waldungen, welche außerhalb der Gemeindebezirke liegen, entwickelten, öte,Ja auch die durch Jnforesttrungen entstandenen Königs- und Herrenwaldungen wohl größtentheils aus früheren Markwaldungen hervorgegangm sein mögen. Allein es ist zu bemerken, daß alle diese Erörterungen ebenso une die allgemeinen Mit- thetlungen über das Schicksal der Wüstungen und der Anrodungen des 16. Jahrhunderts für den vorliegenden concreten Fall ohne Beweiskraft sind; denn das Schicksal der Gemarkunaswaldungen ist keineswegs überall dasselbe, sondern selbst innerhalb ein und derselben Cent verschieden, und aus der privatrechtlichen Qualität, sowie aus der etwa bestehenden Patrimonialgerichtsbarkeit in Bezug auf einen früheren CentgerichtS- wald kann kein Schluß auf dessen Gemarkungszugehörigkeit ober -Freiheit gezogen werden. Angenommen also auch, der etwa 11500 Morgen umfassende Centgertchts- wald, von welchem hier nur ein kleiner Theil in Frage kommen soll, sei ein im 14. Jahrhundert dem Landgrafen von Hessen und dem Freiherrn von Schenk bestelltes Lehen gewesen, welches sich Jahrhunderte lang einer eigenen Gerichtsbarkeit zu erfreuen »Ja 1° .beweist auch dieS nichts in Bezug auf die heutigen GemarkungsrechtSverhältnisse; nt ar b?r JooÄ? ErAiAer vollkommen beizustimmcn, wenn er in seinem Unheil vom 23. April 1880 sowohl die auf die Lebensqualität des StreitobjecieS gebauten Schluß- tolgerungen, al§ auch die aus den verschiedenen Abgaben, der GerichtSherrlichkeit der ^uheren Besitzer und aus den Holzberechtigungen der Gemeinden gezogenen Schlüsse der Kläger zurückweist; denn alle diese Berechtigungen und Verhältnisse mochten in Bezug auf die Waldungen im Aeußergericht als Ganzes ober in Bezug auf Theile derselben bestanden haben, sie hindern nicht, daß ein Theil dieser Waldungen einer besonderen Gemeindegemarkung angehöre. Durch die allgemeinen Erwägungen ist dkmnach her ber Klagepattet aufcrlegte Beweis noch nicht, auch nicht ,u irgend einem Dheile erbracht.

, Ul. DaS mehrfach erwähnte BeweiSinterlocut deS Großh. StaatSrathS weist, wie der KreiSauSfchuß deS Kreises AlSfeld mit Recht al8 Ausgangspunkt für seine h'"' daß sich die klägerische Negation des Gemarkungs- rechts auf weciclle Thatsachen gründe, welche im Einzelnen nachzuweisen waren. In dem Versuche, diese Thatsachen einzeln darzustellen, fallen Kläger nicht selten wiederum in allgemeine Erörterungen zurück und sprechen dabei von Ereignissen, deren Beziehung Sv, ^er allein in Frage kommenden Wald- und Wiesenparcellen nicht feststeht. Diese Bemerkung muß namentlich von dem Kirtorfer Saalbuch von 1574 gelten, aus gunThHi ' /Eststehen und hierher gehören dürfte, daß einzelne der tn Frage e Ic/ n£eÄfc&5 verschiedenartiie Gffchichte gehabt haben mögen, welche eb.m fßr ben Anspruch der beklagten Gemeinve als für den der 8u ^chen scheint (ogl. Kirtorfer Saalbuch von 1574, Seite 387 URD oyö).

imn Beweis- angeführten -in,einen Thatsachen ist zu -rwühn-n 1) die am 7. Mai 1834 von dem Großh. Forstinspector an den Großh. (Steuer« »irtnrf a [t Gemeinden im vormaligen Landrathsbezirk

^31 ^klärt hätten, sie liahmen keine der Domanialwaldungen. welche «aeftrt^Mh?H^Ö?hrrpr0ra?O0C1!en ®erpanciIn0en selbstständige Gemarkungen bildeten, als Bestandlheile ihrer Gemarkungen in Anspruch.

Gegen diese« Beweismoment ist zu erwähnen, daß die fragliche E-klärung offenbar Ml £en vom Jahre 1831 an bis 1834 geführten Verhand­lungen über den Verzicht der Gemeinde auf das Gemarkungsrecht, Verhanblunaen welche daS Urtheil erster Instanz eingehend darstellt und auf btc hiermit Bezug ge- ölhbrnn^Ckner mr ?Tn btc Deutung des vorgebrachten Beweismomentes, daß die Zahlung der Gemeindesteuern Seitens der Freiherren von Schenk in der gMwurh-^so A 183"> ®e0erUn8 ",Ol9te (6'8 lb0)' tbeU§ -wangsw.s- durch- m .. 2> Thatsächlich wurde ferner Seiten? der Kläger vorgebracht, daß die Weae und Brücken in den fraglichen Waldparcellen nicht von der Gemeinde, sondern von dm Wald^g-ntbamern gebaut worden seien. Abgesehen nun davon, daß die Qualität der sr°alichm Wege nicht festst-ht, kommt in Betracht, daß aus der LeistungSweigerung nicht auf da« Recht derjenigen Person, hier also der Waldeigenihümer, geschlossen werden kann, die fragliche Leistung ausschließlich vorjunehmm. n

Die Verweisung auf die Geschichte deS Walde«, die Bezugnahme auf eine 6t« HSrung der Gemeinde Ober-Gleen und die Geltendmachung der Thatsacde des Weg- baueS bilden die einzigen Momente, welchen einige Beweiskraft in der Richtung des den Klägern auferlegten Beweises beigemessen werden könnte. ES mag dahin gestellt bleiben, ob man den den Klägern auferlegten Beweis damit als erbracht insoweit an­sehen kann, daß nunmehr die Einredebeweise, welche der beklagten Gemeinde nachge« lasten worden sind, in der That alS Emredebeweise in Betracht zu ziehen wären. So viel ist sicher, daß das geringe Maß von Beweis, welche? Kläger zu erbringen ver­mochten, weit Übertroffen wird von dem Beweismaterial, welches die beklagte Partei zu den Acten brachte und tn der mündlichen öffentlichen Verhandlung vortrug.

von dem Anwalt der beklagten Partei den klägerischen Beweisvorbringen eutgegengestellten Thatsachen lassen sich in folgender Weise überblicken:

. £) spricht gegen den Klaganspruch das gesammte Verhalten der Familie

der Freiherrn von Schenk, welches einen concludenten Ausdruck namentlich tn einem ^vfercnz-Prot0t0ll vom 11. Juni 1830 gefunden hat. Inhaltlich dies-S Protokolls beschlosten die Frecheren von Schenk, durch eine Vorstellung um Befreiung von den Waldsteaer- und Communalbeiträgen bei der Regierung zu Gießen nachzusuchen. Diese Thatsache, namentlich aber die Bezugnahme auf die Verordnung vom Jahre 1809 und die tn dem selben Consirenz-Protokoll erwähnte Beschwerde gegen die Erhöhung der genannten CommnnalbeitrSge lassen unzweideutig erkennen, daß die Freiherrliche Familie von Schenk weder ein Recht auf Steuerfreiheit gegenüber der Gemeinde Ober^Gleen in Anspruch nahm, noch auch wie man wohl folgern darf in An­spruch nehmen zu können glaubte, sondern nur um eine Vergünstigung oder um Herab­setzung btr Steuern nachsuchen zu dürfen annahm.

44k®8 9ctr°d)t daß der Freiberrlich Schenk'sche Amtmann

<CCI?&er lt. Schreiben an den Rentamtsvicar tn Homberg a. d. O. aus­drücklich anerkannte, daß die Fretherrn von Schenk in der Gemarkung Ober-Gleen nur mit dem Fiscus gemeinsam Waldungen besitzen.

.... 0) Die im Jahre 1809 vorgenommene Einsteinung der Gemaikung Ober-Gleen laßt erkennen, daß die fraglicven Parcellen damals wenigstens als der Gemeinde- gemarrung Ober - Gleen zugehörig angesehen wurden: sie wurden dieser Gemarkung Kn bfnUnb Abgrenzung der Waldungen durch Marksteine gegen Ober-

4) Der SteuercommissSr Wagner erklärte unterm 17. April 1830, daß bei Auf- ®*cufret6c^ die dem FiskuS und den Freiherrn von Schenk gemeinschaft­lich gehörenden Waldungen des Aeußergerichts aufgezeichnetund dabei die Gemark­ungen nottrt wurden, in welche sie gehören".

5) Einzelne der fraglichen Waldparcellen sind Seitens deS ForstfiScuS als in der Gemarkung der Gemeinde Ober - Gleen gelegene Normalgrundstücke zugezogen worden, woraus sich die Anerkennung der Gemarkungszugehörigkeit schließen läßt.

v) Die im Jahre 1704 von dem Ingenieur Merian, wie es scheint, amtlich entworfene und daher alS öffentliche Urkunde anzusehende Karte läßt ersehen, daß die fraglichen Parcellen damals zur Gemarkung der Gemeinde Ober-Glcen gerechnet wurden.

Q.. ,7) Am meisten drückt sich die Gemarkungszugehörigkeit der fraglichen Grund­stücke in der Leistung der Gemeindesteuern cuS. ES ist nicht bloß unwidersprochen be­hauptet worden, daß mehrere Parcellen (tn Flur IV. XI.), welche die Besitzer wechselten, zu jeder Zeit steuerpflichtig waren, sondern eS ist auch nachgewiesen, daß von der Auf­hebung der Steuerfreiheit an bis zur Erhebung der Klage die Freiherrn von Schenk nur mit wenigen Unterbrechungen, welche zu zwangsweisen Beitreibungen Veraulassuna gaben, Die Gemeindeabgaben an die Gemeinde Ober-Gleen entrichteten.

au « ^^ma^kungSzugehörigkeit der fraglichen Parcellen wird für das Jahr 1834 überdies ausdrücklich noch bestätigt durch die Aussage des Großh. Steuer-CommissärS Langsdorf.

_ . 9) unter III. Z'ff. 1 angedeuteten Verhandlungen über den Verz'cht bet Gemeinde Ober-Gleen an den fraglichen Wald- und Wtesenparcellen stehen der auf Me vorstehend erwähnten Umstände gebauten Annahme der Gemarkungszugehörigkeit keineswegs entgegen; denn wie daS Urtheil erster Instanz ausführlich ausetnanbersetzt, ist der angebliche Verzicht der Gemeinde auf die Gemarkungszugehörigkeit überhaupt nicht rechtskräftig geworden und daS spätere Verhalten sowohl der Freiherrn von Schenk alS auch der Gemeinde Ober-Gleen (ogl. oben insbesondere Z-ff. 2, 5 und 7) spricht unDerfennbar baffir, daß Niemand von den Betheiligten an die Existenz eines rechts- bestandigen Verzichts der Gemeinde glaubte.

t V- Da« Erkenntniß d-S Großh. StaiitSrathS vom 8. Jlllt 1874 verlangt- voll den Klägern den Beweis,

daß die in der Klage bezeichneten Parcellen Bestandtheile der beklagten Gemetndegemarkung nicht bilden.

Dieser Beweis ist von den Klägern nicht erbracht worden. Es ist dem Er- kenntn ß des KreisauSschuffeS vom 23. April 1880 in dieser Auffassung vollständig vrtzustimmen.

. , .Wäre dem aber auch nicht so und wollte man, mtt andern Worten, annehmen, daß die Kläger den Beweis der Gemarkungsfreiheit erbracht haben, so müßte man doch zu einer Abweisung der Klage, bezw. des Recurses gelangen von dem Stand­punkte aus, daß man annimmt, eS sei der Gemeinde gelungen, einen der ihr nach­gelassenen Einredebeweise zu erbringen.

Die Einrede:

daß die Kläger daS Gemarkungsrecht der Gemeinde Ober-Gleen bezüglich c , der in der Klage benannten Parcellen anerkannt haben,

ist als bewiesen anzunehmen durch die unter IV. Ziffer 1 und 7 angeführten That­sachen.

Da der Wegbau vom ForstfiScuS übernommen wurde, die Jagd aber vermöge der Große der fraglichen Complexe ohnehin nicht der Gemeinde, sondern den Grund- eigenthümern zusteht, so konnten weitere Momente alS die bereits angeführten für ober gegen die Gemarkungsfreiheit nicht geltend gemacht werden

Bei dieser Sachlase mußte der RccurS der Kläger abgewiesen und die Klage­partei, wie geschehen, tn die Kosten verurtheilt werden.

Vermischte-.

, ®ab ?Uub;itn' bc. August. Der von Ober-Mörlen gebürtige, dahier wohn- hafte Franz Scheibe!, welcher schon längere Zeit brustletdend ist, hat seinem Leiden Srmp£rU'^macht, daß er, auf dem Bette sitzend, mtt einem Rastrmester sich den Hals durchscvniit.

».Ih bcn bl August ist die allgemeine Hegezeit in Wald und

Feld vorüber und dürfen von ta an außer Ha,en rc. auch wieoer Auer-, Buk- und öieb7rÄ^fflen* wnl,cn- m b<m L S^ruar 1885 wirb die aügemetne Jagd »....SlÄkÄÄSÄ

«mSs.sk ää.:

Mainz, 31. August. Der Gesundheitszustand der hiesigen Truppen hat u. A. zur Folge gehabt, daß auch daS Commißbrob einer Untersuchung untenoaen roorben tft und hat darauf dte MilitSrbSckerei dte Weisung erhaltenta® IrtÄter DeTbcXltAeS ^?,l^^uffellen, welches ungefähr unserem bürgerlichen Schwarzbrod gleichkommt. werden nun an lSmmtlichen Mannschaften der hiesigen Garnison geliefert KlSSvn-'-T"" "ÄS-»?:?!.«

eit tritt ganz plotzlich auf. Die Soldaten sind eben noch frisch und gesund und nnnb (yrhrp*fpn h5nÄ rC? s" von bcn heftigsten Durchfällm befallen, welche von Erbrechen begleitet sind. Dabei sind sie von beftfgen Schmerzen gequält. Die fr° an11rn81Vgebracht, wo eine Verschlimmerung der Zustände fin ® <^t /ingetreten ist. Auf der Hauptwache wurde dieser Tage

ein Einlähriger von der Krankheit befallen und mußte in einem Tragkorb hinweg- LttnifiWnnnm^?le Disloctrung der Truppen vom 117. Regiment aus der SLloß- faferne ist nunmehr verfügt worden. Sämmtliche Mannschaften werden die Kaserne

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