klamirung Don Juan's de Bourbon, Vaters des berüchtigten Don Carlos, zum Prätendenten Seitens einer Anzahl legitimistischer Ultras oarstellt.
In dieser Woche sollte am grünen Tische zu London die Entscheidung über das weitere Schicksal Der egyptischen Conserenz fallen. Bislang wartet man noch immer vergeblich aus dieselbe, es wird aber der ohne Erfolg gebliebene Versuch des deutschen Botschasters in der Dienstagssitzung Der Con- ferenz, die egyptische Sanitätsfrage mit zur Sprache zu bringen, als ein Anzeichen mehr dafür angesehen, daß das resultatlose Auseinandergeben der Conferenz nahe bevorsteht. Weiter scheint es, daß Der Versuch, ein egyptisches Budget auf ein oder zwei Jahre in Ermangelung einer definitiven Einigung festzustellen, der Anfangs von England unterstützt worden war, jetzt in englischen Regierungskreisen selbst aus Widerstand stößt und keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die diplomatischen Auseinandersetzungen zwischen Italien und Der Schweiz wegen Der von ersterem Staate an Der italienisch-schweizerischen Grenze getroffenen Sperrmaßregeln haben den Erfolg gehabt, daß von Italien einige Erleichterungen des Grenzverkehrs zugestanden worden sind. In der Schweiz will man sich hiermit nicht begnügen und droht mit Repressalien, was aber die italienische Negierung schwerlich zu weiteren Zugeständnissen veranlassen wird. Dagegen hat dieselbe jetzt die Landung des deutschen Dampfers „Olga" in Catania gestattet, so daß von deutscher Seite aus weitere Schritte in dieser An» gelegenheit überflüssig geworden sind.
In Spanien zuckt und gährt es wieder einmal in bedenklicher Weise. Aus Barcelona und überhaupt aus Catalonien werden abermals socialistische und anarchistische Umtriebe berichtet, in der Armee treiben republikanische Emissäre ihr Wesen und endlich soll unter Führung Sagasta's eine neue große Partei in Der Bildung begriffen sein, welche alle unzufriedenen Liberalen und auch sonstige gegen das spanische Königthum conspirirende Elemente in sich schließt. König Alfonso und sein Ministerpräsident Canovas del Castillo haben aber schon öfters gezeigt, daß sie Männer von Energie sind und so wird ihnen wohl auch die Beschwörung des anscheinend sich vorbereitenden neuen Sturmes gelingen.
Die Türkei hat sich mit der von ihr in's Werk gesetzten Action gegen die fremden Postämter in nicht geringe Verlegenheiten verwickelt. Von allen Seiten, in erster Linie von Deutschland, Frankreich und Oesterreich, sind energische Proteste gegen die von der Pforte geplante Aufhebung Der fremden Postanstalten eingelaufen und diesem einheitlichen Veto der Großmächte wird die türkische Regierung kaum ernstlichen Widerstand entgegensetzen wollen. Konstantinopeler Meldungen aus Dieser Woche constatiren denn auch ein beginnendes Einlenken der Pforte in der Postämterfrage.
Der egyptische Telegraph regalirt jetzt die Welt in Ermangelung positiver Nachrichten aus dem Sudan mit allerhand zweifelhaften Gerüchten. So meldet er kurz hintereinander, daß der bekannte Rebellenführer Osman Digma von einem Araber ermordet und daß die Stadt Berber von Gordon wieder eingenommen worden sei. Der Mudir von Dongola, der noch immer sein Doppelspiel mit dem Mahdi einer- und der egyptischen Regierung anderseits zu treiben scheint, hat einen Boten nach Debbah abgesendet, um sich über letzteres Gerücht zu vergewissern.
Oeffentliche Sitzung des Provinzial-Ausschusses der Provinz Ober- heffen vom 12. Februar 1884. (Schluß.)
Auf den Recurs des Peter Müller, Michael Schneider II. und Johannes Lingelbach in Deckenbach gegen eine Entscheidung des Kreisausschusses des Kreises Alsfeld in Betreff Wildschadens erkannte der Provinzial- ausscouß, daß der Recurs des Johs. Lingelbach als unbegründet zu verwerfen, dem Recurse des Peter Müller und Michael Schneider II. aber stattzugeben sei und demzufolge die Hälfte der Kosten der Abschätzung, sowie drei Viertheile der Kosten dieser Instanz dm Beklagten aufzuerlegen und das weitere Viertheil von Johannes Lingelbach zu tragen sei.
Die Entscherdungsgründe lauten:
Nach Angabe der Recurrenten ist auf deren Aeckern in der Gemarkung Deckenbach und in dem Jagdbezirke des Großh. Oberförsters Landmann zu Homberg Wildschaden entstanden. Nach ihrer Angabe machten sie im Januar 1882 dem Amtstaxator, Großh. Bürgermeister Schildwächter In Homberg, hiervon Anzeige; nach Angabe des Letzteren erfolgte dieselbe erst am 20. Fedruar. Während nach § 8 des Gesetzes vom 14. Juli 1854 die Besichtigung und Abschätzung alsbald zu erfolgen hatte, wurde dieselbe erst am 1. Mat vorgenommen. Die zur Entschuldigung dieser auffallenden Verzögerung in den Acten geltend gemachten Umstände reichen hierfür nicht aus; hier genügt es jedoch, anzuführen, daß diese Verzögerung weder durch die Kläger, noch durch den Beklagten veranlaßt worden ist.
Noch vor der erfolgten Protokolltrung des Anspruches auf Schadenersatz war von dem Beklagten dem Kläger Peter Müller eine Abfindung von 20 Jt. angeboten und eine Schutzwehr gegen das Wild angelegt worden.
In dem Termine zur Abschätzung erklärten Johannes Lingelbach und Heinrich Dörr VIII. noch vor der Besichtigung, daß sie auf Abschätzung und Wildschaden verz'chteten, so daß sich die Expertise nur auf die Kornsaat des Peter Müller und Michael Schneider II. erstreckte.
Das Gutachten der Commission ging dahin:
„daß bet der heute stattgehabten Besichtigung keinerlei Wildschaden von uns zu erkennen gewesen."
Auf eine Anfrage Großh. Kretsamtes Alsfeld wurde dieses Gutachten dshin vervollständigt:
„daß zwar bet der Besichtigung und Abschätzung am 1. Mai ein Wildschaden nicht mehr bestand, daß aber nach den vorgefundenen Zeichen die Wahrscheinlichkeit vorliegt, daß allerdings Wildschaden vorhanden gewesen ist, welcher indessen durch den Nachwuchs ersetzt worden."
Durch Verfügung vom 14. Juni 1882 wies Großh. Kreisamt Alsfeld die Großh. Bürgermeisterei Deckenbach an, die Kläger Peter Müller und Michael Schneider von dem Ergebnisse der Abschätzung in Kenntniß zu setzen, denselben zu eröffnen, daß sie hiernach zwar keinen Schaden zu beanspruchen, aber auch nach § 16, pos. 1 des Gesetzes vom 14. Jult 1854 keine Kosten zu bezahlen hätten und ihnen zu empfehlen, sich hierbei zu beruhigen. In Folge dessen erklärte Michael Schneider, er wolle mit Rücksicht darauf, daß er von den Kosten freigesprochen sei, keinen Wildschaden weiter beanspruchen; Peter Müller erhielt seinen Anspruch aufrecht.
Nachdem auch der Beklagte einen Vermittlungsversuch Großh. Kreisamtes Alsfeld abgelehnt hatte, erließ der Kretsausschuß des Kreises Alsfeld am 18. Octbr. 1882 nach Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung folgenden Beschluß:
„Der Kretsausschuß beschließt, da durch die Commission constatirt wurde, daß. da ein Wildschaden nicht vorhanden war, von dem Kläger P. Müller in Deckenbach ein Schadenersatz nicht beansprucht werden kann. Der Kretsausschuß beschließt ferner, die durch die Commission entstandenen Kosten auf die KretSkasse zu übernehmen, da ohne Schuld der beiden Parteien die Be- sichttguna sich so lange verzögerte, daß ein wirklich geschehener Wildschaden nicht mehr constatirt werden konnte und man aus diesem Grund keiner der Parteien Kosten zur Last setzen dürfe."
Zu diesem Beschluß bemerkte der Referent Großh. KreisamteS am 20.dess. Mts. in den Acten:
„Da bezüglich der Uebernahme der hier frag!. Kosten auf die Kreiskasse eine Rubrik in dem Voranschlags nicht vorhanden ist und der Kreistag erst im künftigen Jahre wieder Zusammentritt, werden die Acten dem Kreisausschuß nochmals vorzulegen sein."
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An demselben Tage setzte G:oßh. Kreisamt Alsfeld den Kläger P. Müller von dem Beschlüsse des KreisausschusfiS in Betreff des Wildschadens in Kenntntß, eröffnete die R?cursfatalren und bemerkte am Schluffe: „Eine Verfügung wegen der Kosten wird Ihnen demnächst zugeh n."
In der nicht öffentlichen Sitzung vom 1. November 1882 beschloß der KreiL- ausschuß weiter:
„Den Beschluß vom 18. v. Mts. wegen Uebernahme der Diäten der Commission auf die Krerskasse nimmt der Kretsausschuß vorläufig zurück "
In der nicht öffentl chen Sitzung vom 29. November 1882 beschloß der Kretsausschuß weiter:
„In Betriff der Wildschadensklage des P. Müller von Deckenbach soll Urtheil über dm Kostenansatz vorerst ausgesetzt und dem Kreistag empfohlen werden, den Betrag von 34,35 JL aus Billigkeitsgründen auf die Kretskasse zu übernehmen, indem wohl angenommen werden muß, daß Wildschaden vorhanden war, daß aber die Verurthellung des Beklagten nicht erfolgen tonnte, weil die Experten nicht einen bestimmten, sondern einen wahrscheinlichen Schaden angaben und auch durch die fortgesetzte Verhinderung der Experten die Besichtigung an Oct und Stelle so spat vorgenommen wurde, daß nicht bestimmt constatirt werden konnte, von wem der Schaden herrührte." In der nicht öffentlichen Sitzung vom 20. August 1883 beschloß der Kretsausschuß endlich:
„Die Kläger P. Müller, Michael Schneider, Johs. Lingelbach und Heinrich Dörr VIII. in je ein Viertheil der Abschätzungskosten im Betrage von 34,30 zu verurtheilen, indem man davon ausging, daß der § 16 pos. 1 des Reglements vom 14. Jult 1874 hier Anwendung finde, indem ein wirklich geschehener Wildschaden durch den Nachwuchs ersetzt und nicht constatirt war. Die Kläger Lingelbach und Dörr mußten in je ein Viertheil der Kosten verurtheilt werden, obgleich sie auf die Besichtigung bet Ankunft der Taxatoren verzichteten, indem zur Zeit der Verztchtleistung sich die Taxatoren auf Ort und Stelle eingefunden hatten und durch die Verzicht- leistung keine Kosten erspart wurden."
Gegen diese Entscheidung haben Peter Müller, Michael Schneider II. und Johs. Lingelbach rechtzeitig den Recurs an den Pcovinzialausschuß verfolgt. Der Inhalt der Recursrechtfertigung der beiden Ersten, sowie die hierauf erfolgten Erklärungen des Beklagten geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlaß. Johs. Lingelbach macht zur Rechtfertigung des Recurses nur geltend, daß die in der Entscheidung des Kreisausschusses enthaltene Behauptung, er habe bei der Ankunft der Experten vor der Abschätzung auf Wildschaden Verzicht geleistet, unbegründet sei.
Bei Prüfung der Formalien ergibt sich zunächst der wesentliche Anstand, daß die sämmtlichen vier Entscheidungen des Kreisausschusses nicht nach öffentlicher Verhandlung erfolgt sind. Die Competenz des Kreisausschusses zur Entscheidung in rubricirter Angelegenheit wird durch Art. 48 I 3 begründet; für diesen Fall ist aber durch Art. 55 in Verbindung mit Art 59 mündliche Verhandlung vorgeschrieben. Die Ausnahme des Art. 57 kann nicht in Betracht kommen, da ja der Kreisausschuß augenscheinlich den erhobenen Anspruch nicht für unzweifelhaft rechtlich unbegründet hielt, weil er in den ersten drei Entscheidungen die Kläger von Kosten freigesprochen hat; zudem hätte auch, wenn er diesen Artikel hätte in Anwendung bringen wollen, in bet Verfügung vom 20. August 1882 hervorgehoben werden müssen, daß gegen den fraglichen Bescheid außer der Berufung an den Provinzialausschuß auch noch binnen zehn Tagen nach erfolgter Zustellung der Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Kreisausschusse gestattet sei.
Die Parteien haben gegen diesen Mangel des Verfahrens Einwand nicht erhoben, und in dies.m Fall kann nach der Rechtsprechung der beiden höchsten Instanzen von einer Vernichtung des Verfahrens abgesehen werden.
Weiter ist zu beanstanden, daß die Entscheidung vom 20. August 1882 den Parteien nicht durch eine Ausfertigung des Kretsnusschusses, sondern nur durch eine Verfügung des Kreisamtes eröffnet worden ist.
Schließlich kommt in formeller Beziehung noch in Erwägung, ob es zulässig erscheint, in derselben Angelegenheit viermal Beschluß zu fassen, zumal da die vierte Entscheidung mit den vorhergegangenen in directem Widersprach steht. Hierbei kommt in Betracht, daß der wesentliche Theil der ersten Entscheidung von dem Kreisamte den Parteien insinuirt worden ist und daß nur diese Behörde ohne Einwilligung des Kreis- ausschusses die schon erfolgte Entscheidung wegen der Kosten nicht gleichzeitig insinuirt hat- Wenn dieses Verfahren auch als e n außergewöhnliches bezeichnet werden muß, io kann doch eine Nichtigkeit aus demselben nicht gefolgert werden, weil nach der in der Praxis zumeist anerkannten Ansicht angesehener Rechtsgelehrtm jedes Urtherl von dem Gerichte so lange abgeandert werden darf, als es noch nicht den Parteien eröffnet worden ist. Einen wesentlichen Unterschied in der Bemtheilung dieser Frage kann auch der Umstand nicht veranlassen, daß ein Theil dieser Entscheidung veröffentlicht, die Entscheidung wegen des andern Theiles aber ohne Ermächtigung des Gerichtes ausgesetzt worden ist, weil die nachträgliche Genehmigung dieser Unregelmäßigkeit erfolgt ist.
Bei Prüfung der materiellen Fragen ergibt sich zunächst, daß der RecurS des Johs. Lingelbach als augenscheinlich unbegründet zu verwerfen ist, da die Recursrechtfertigung nur eine Thatsache bestreitet, die für die Entscheidung keine Bedeutung hat. _
Für die Entscheidung auf den Recurs des Peter Müller und Michael Schneider II. kommt nunmehr zunächst in Bct-acht nachstehender Wortlaut der Bestimmung in § 16 des Gesetzes vom 14 Juli 1854:
„Hinsichtlich der Kosten wird festgesetzt:
1. Wird eine Wildschadensklage ganz unbegründet befunden, wohin jedoch nicht zu rechnen ist, wenn ein wirklich geschehener Wildschaden durch den Nachwuchs ersetzt wird, so muß der Kläger alle Kosten allein tragen."
Hieraus ist zu schließen, daß in dem Falle, wenn ein wirklich geschehener Wildschaden durch den Nachwuchs ersetzt worden ist, die Kosten nicht dem Kläger, sondern dem Beklagten zur Last fallen sollen und zwar deshalb, weil in diesem Falle der Kläger augenscheinlich in gutem Glauben die Klage angefteut hat. Der Nachweis, daß ein Wildschaden wirklich vorhanden war und durch Nachwuchs ersetzt worden ist, kann in Ermangelung einer ausdrücklichen, die Beweismittel beschränkenden Vorschrift selbstverständlich nicht nur durch das Gutachten der AbschätzungscoPmisston, sondern auch durch jedes andere Beweismittel erbracht werden.
Das Gutachten der Commission geht dahin:
„daß zwar bei der Besichtigung und Abschätzung am 1. Mai ein Wildschaden nicht mehr bestand, daß aber nach den vorgefundenen Zeichen die Wahrscheinlichkeit vorliegt, daß allerdings Wildschaden vorhanden gewesen ist, welcher indessen durch den Nachwuchs ersetzt worden-"
Der von dem Beklagten eingewendete Umstand, daß dieser Theil des Gutachtens nicht alsbald in dem Termine abgegeben worden sei, kann nicht in Betracht kommen, denn einestheils steht dieser Theil des Gutachtens in keinen Widerspruch mit dem ersten, alsbald abgegebenen Theil desselben; anderntheils verpflichtet ja auch 8 13 des allegirten Gesetzes das Kreisamt ausdrücklich, das Fehlende nachzuholen; bei der Zeit von fünf Monaten, die zwischen der Entstehung des Wildschadens und der Abschätzung lag, war das Kreisamt zu der Ansicht vollständig berechtigt, daß die Unterlassung -eines Ausspruchs der Commission in dieser Beziehung als ein Fehler zu betrachten sei, der nachgeholt werden müsse.
Wenn nunmehr die Commission nur die Wahrscheinlichkeit wirklich vorhanden gewesenen Wildschadens annimmt, so geht sie zu Gunsten der Kläger soweit, als nach Lage der Sache für sie überhaupt möglich war. Nach vier bis fünf Monaten ist e8 augenscheinlich nur in b?n seltensten Fällen möglich, das Vorhandensein eines früheren Wildschadens zu constatiren, weil eben der Nachwuchs denselben ersetzt hat und Fährten wie Losung nach so langer Zeit nicht mehr erkennbar sein können. Es wäre nunmehr zu prüfen, ob diese Wahrscheinlichkeit durch andere Beweismittel soweit erhöht wird, daß der Beweis als erbracht angesehen werden kann-
In dieser Hinsicht kommt nunmehr zunächst in Betracht, daß der Beklagte dem Kläger Peter Müller eine Abfindung von zwanzig Mark zugestandenermaßen angeboten hat. Eine solche Abfindung kann von dem Beklagten vernünftiger Weise nur in dem Falle angeboten worden sein, wenn er sich vorher durch den Augenschein Überzeugt hatte, daß Wildschaden wirklich vorhanden war. Wenn Beklagter behauptet, dieses Anerbieten nur gemacht zu haben, um sich gegen Chicane zu schützen, so kommt hiergegen in Betracht, daß ein so ansehnliches Anerbieten auf unbegründete Ansprüche hin nicht gegen Chicanen schützen, sondern dieselben nur Hervorrufen kann.
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