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den. Das umfangreiche Material verarbeitet Fürst Bismarck mit Hülfe seiner beiden Söhne, des Grasen Herbert, Gesandter im Haag, welcher in Varzin einen sechswöchenttichen Urlaub verlebt, und des Grafen Wilhelm, Geh. Regie- rungsrathes. In Berlin bearbeitet Graf Hatzfeldt, der Staatssecretär des Aus­wärtigen Amtes, die Schriftstücke.

Der mährische Landtag ist nunmehr wieder geschlossen worden, nachdem er ein ziemlich unbeachtetes Stillleben geführt hat. Einzig die viel- umstrittene Wahl des Statthalters Grasen Schönborn in Ungarisch-Hradisch, wo er von der czechischen Partei ausgestellt und unter verdächtigen Umständen ge­wählt worden war, lenkte die Aufmerksamkeit aus die Brünner Landstube. Die Linke hatte den Kampf gegen die Gültigkeit dieser Wahl mit großer Schneidig- teil ausgenommen und aller Wahrscheinlichkeit nach wäre dieser Kampf auch siegreich durchgeführt worden. Um so überraschender klingt die Nachricht, daß der Antrag des Wahlprüfungs-Ausschusses, die Angelegenheit des Grafen Schön­born dem Landes-Ausjchusse zur Berichterstattung in der nächsten Session zu überweisen, in der Schlußsitzung des Landtages auch von der Mitgliedern der Linken angenommen worden ist. Es bedeutet dies eine Verschleppung der Affaire, wie sie der Regierung und deren czechischen Freunden nur angenehm sein kann.

In Frankreich erscheint das Schicksal der Verfassungs-Revisions- Vorlage nach mancherlei sonderbaren Wandlungen, welche sie durchgemacht, jetzt doch als gesichert. Dem Vernehmen nach ist zwischen der Regierung und der Majorität der Deputirtenkammer bezüglich der Revision des Verfassungs-Artikels über die Budgetbefugniffe des Senats eine Übereinstimmung erzielt worden. Die Kanimer-Majoritüt will, um ein Einvernehmen mit dem Senat herzustellen, aus die Revision des Artikels 8 der Verfassung verzichten; da sie hiermit die Budgetbefugniffe des Senats in vollem Umfange respectiren würde, so hat letz­terer keinen Grund mehr, seine Zustimmung zur Verfassungs-Revision zu ver­weigern und wird wohl in beiden Häusern des Parlaments in diesen Tagen die definitive Regelung dieser Angelegenheit erfolgen.

In diesen Tagen muß sich auch die Frage entscheiden, ob die Lon­doner Eonserenz weiter tagen oder aber resultatlos auseinandergehen soll. Schon von der am vergangenen Montag abgehaltenen Sitzung der Conferenz erwartete man diese Entscheidung, letztere ist indessen nochmals verschoben wor­den. Gladstone theilte hierüber in der am gleichen Tage abgehaltenen Sitzung des Unterhauses mit, daß in der betr. Conferenz-Sitzung ein wichtiger Punkt zur Erörterung gelangt sei, hinsichtlich dessen die Conserenz-Bevollmächtigten an ihre Regierungen zu reseriren gewünscht hätten und sprach die Hoffnung aus, daß die Antworten der Regierungen noch sür die auf Dienstag anberaumte Sitzung der Conferenz eintreffen würden. Bemerkenswerth für die reservirte Haltung Deutschlands aus der Conferenz ist die Mittheilung desObserver", wonach Deutschland von England aufgefordert worden sei, seinen Einfluß geltend zu machen, um die feindliche Haltung der französischen Bevollmächtigten gegen­über den englischen Vorschlägen auf Zinsreduction der egyptischen Schuld zu modificiren. Deutschland habe aber ablehnend geantwortet, da ein solcher Schritt als Pressionsversuch ausgefaßt werden könne uno Deutschland kein Interesse habe, in dieser Frage Frankreich entgegenzutreten. Dem Entrüstungs-Meeting im Londoner Hydepark ist am Sonntag eine noch größere gegen das Oberhaus zielende Demonstration in Manchester gefolgt. An derselben nahmen circa 80,000 Personen Theil, welche eine gegen das Oberhaus gerichtete Resolution einstimmig genehmigten.

Die Consequenz, mit welcher die italienische Regierung ihr Ab­sperrungs-System anläßlich der Choleragefahr durchführt, droht Italien auch mit dem deutschen Reiche in diplomatische Weiterungen zu verwickeln. Dem Hamburger DampferOlga" ist in Folge der Quarantäne-Verordnungen der italienischen Regierung die Landung in Catania (Sicilien) untersagt worden. Der Protest des Kapitäns und selbst die Verwendung des deutschen Botschafters in Rom sind wirkungslos geblieben und die Hamburger Rhederei-Firma Freitas u. Comp., welche dieOlga" gechartert hat, will sich nun an die Reichsregierung wegen Befürwortung einer von der italienischen Regierung zu zahlenden Entschädigung wenden.

Die Mission des bekannten Afrikareisenden Stanley, welche er als Leiter der internationalen afrikanischen Gesellschaft am Congo aus- geübt hat, ist zu Ende. Sein vierjähriger Contract mit der genannten Gesell­schaft ist abgelausen, in Folge dessen Stanley seine Stelle niederlegte. Noch in dieser Woche wird Stanley in Plymouth erwartet, von wo aus er sich nach Ostende zum König von Belgien, dem Protector der afrikanischen Gesellschaft, begiebt, um demselben Bericht zu erstatten.

Die diplomatische Action der Mächte gegen die von der Pforte geplante Aufhebung der fremden Postämter in der Türkei hat ihren Anfang genommen. Die Botschafter Deutschlands, Frankreichs und Oesterreich-Ungarns in Konstantinopel haben gegen diesen formell protestirt und sind hierin von den Vertretern der übrigen Großmächte nachdrücklich unterstützt worden. Dieser Einmüthigkeit gegenüber wird wohl die Pforte die Ausführung der von ihr geplanten Maßregel auf unbestimmte Zeit verschieben.

Darmstadt, 30. Juli. Se. Königl. Hoheit der Großherzog haben Allergnädigst geruht:

Am 25. Juli den ordentlichen Professor Dr. Thaer zum Rector der Landes-Universität für die Zeit vom 1. October 1884 bis dahin 1885 zu ernennen.

Darmstadt, 30. Juli. Das Großh. Regierungsblatt Nr. 17 enthält: Bekanntmachung Großh. Ministeriums des Innern und der Justiz, das Unfall- verflcherungsgesetz vom 6. Juli 1884 betreffend.

Zum Vollzug des oben bezeichneten Gesetzes wird auf Grund des § 109 desselben hiermit bestimmt:

§ 1. Die den höheren Verwaltungsbehörden zugewiesenen Verrichtungen werden im Falle des vierten und fünften Absatzes des § 11 des Gesetzes von den Großh. Provinzial-Directionen, im Uebrigen von den Großh. Kreisämtern wahrgenommen.

S 2. Die nach dem Gesetz den unteren Verwaltungsbehörden übertragenen Functionen sind von den Großh. Kreisämtern auszuüben.

S 3. Die in dem Gesetz den Ortspolizeibehörden zugewiesenen Verrich­tungen liegen den Großh. Bürgermeistereien, bezw. den staatlich angestellten Großh. Localpolizeibeamten ob.

§ 4. Die in den §§ 11 Absatz 3, 35 Absatz 2, 82 Absatz 2 und 85 Absatz 2 des Gesetzes bezeichneten Strafen fließen in die Staatskasse.

Darmstadt, 28. Juli. Das Gsoßherzogliche Regierungsblatt Nr. 15 enthält daS Gesetz, die gleichmäßige Besteuerung der Gewerbe betreffend.

Ludwig IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Heften und bet Rhein re. re.

Nachdem eine Revision der Gewerbsteuergesetzgebung sür zweckmäßig erachtet worden ist, haben Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stünde verordnet und ver­ordnen hiermit wie folgt:

Art. 1. Jeder, der im Großherzogthum ein Gewerbe betreibt, mutz mit einem Patent versehen sein, worin die Art deS zu betreibenden Gewerbes genau bezeichnet ist, und unterliegt der Gewerbsteuer nach den Vorschriften dieses Gesetzes.

Art. 2. e Der Bestimmung im Art. 1 sind nicht unterworfen:

1) die öffentlichen Beamten und besoldeten Angestellten;

2) die Grunde<genthümer und Pächter landwtrthfchaftltcher Grundstücke, insofern sie einzeln oder gemeinschaftlich keinen andern Handel als den mtt den Erzeug­nissen ihrer eigenen Landwirthschaft betreiben;

3) die prakticirenden Aerzte und Wundärzte, die Thierärzte und die Hebammen;

4) die Rechtsanwälte;

5) die Architekten, soweit solche sich nur mtt der Anfertigung von Bauplänen und der Ueberwachung der Bauten befassen, die Maler, Kupferstecher, Litho­graphen und Bildhauer, welche nur die Produkte ihrer Kunst verkaufen; die patenttsirten Geometer, die Privatlehrer, die Lehrer der freien Künste und die Prtvatscribenten;

6) die Handlungsdtener, Gesellen, Lehrlinge, Taglöhner, Holzhauer und Jeder, welcher für Rechnung eines Andern in deften Hause, dessen GeschäftSstube oder dessen Werkstätte, oder in Bergwerken, Gräbereten, Stein- und Schiefer­brüchen arbeitet;

7) die Flachs-, Woll- und Bsumwollspinner, insofern diese Geschäfte nicht fabrik­mäßig, sondern nur im Kleinen betrieben werden;

8) die Nähterinnen, Wäscherinnen und Büglerinnen, die nur in der Wohnung ihrer Kunden oder zu Hause ohne Gehülfen arbeiten;

9) die Fischer, die Besenbtnder, sowie alle Diejenigen, welche auf öffentlichen Plätzen und Straßen Obst, Gemüse. Blumen, Butter, Eier, Geflügel und sonstige kleine Eßwaaren, Zunder, Schwefelhölzer, Reiserbesen und ähnliche Kleinigkeiten fetlbieten oder damit hausiren;

10) diejenigen Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften, welche, unbeschadet der Freiheit, auch von Nichtmitgliedern Capitalten oder Spareinlagen entgegen­zunehmen, Wtrthschaftsbedürfnisse anzukaufen und Wirthschaftserzeugnifte ihrer Mitglieder an Dritte abzusehen, die ihrem Zweck entsprechende Thätig- keit statutenmäßig und thatsächltch auf den Kreis Ihrer BereinSgenoften be­schränken.

Betreiben die in diesem' Artikel bezeichneten Personen außerdem ein nicht befreites Gewerbe, so haben sie dafür daS vorgeschrtebene Patent zu lösen und die Gewerbsteuer zu entrichten.

Bergwerksunternehmer sind im Beginne und während deS Betriebs, so lange daS Bergwerk keine Ausbeute an Mineral liefert, von der Gewerbsteuer frei.

Art. 3. DaS nach Art. 1 zu dem Betrieb eines Gewerbes erforderliche Patent wird für Inländer und diejenigen Ausländer, welche nach Art. 28 dieses Gesetzes wie Inländer behandelt werden, von der Bürgermeisterei deS Wohnorts deS Gewerb- rret6enben, in den Fällen aber, wo der Eigenthümer der Gewerbsanlage nicht an dem Ort derselben wohnt, von der Bürgermeisterei des Ort«, wo sich die Gewerbsanlage befindet, unter Verwendung des Stempels von 40 H ausgefertigt. Dasselbe muß dem betreffenden Steuercommissariat zum Visiren vorgelegt werden und erhält erst durch deften Visa Gültigkeit.

DaS Patent ist nur bis zu Ende des SteuerjahreS, wofür es ertheilt worden, gültig.

Wer mit einem solchen Patent versehen ist, kann die darin bezeichneten Gewerbe für die Dauer desselben von dem Orte auS, an welchem daS Patent ertheilt ist, auch an allen andern Orten innerhalb des Großherzogthums betreiben, Insofern nicht poli­zeiliche Vorschriften entgegenftehen und keine Gewerbsanlage errichtet wird.

Art. 4. In allen Fällen, in welchen die Einholung der besonderen Genehmigung der zuständigen Behörde zum Betrieb eines Gewerbes erforderlich ist, darf daS Patent erst alSdann ertheilt werben, wenn diese Genehmigung erfolgt ist.

Art. 5. Die Gewerbsteuer wird für Inländer und diejenigen Ausländer, die nach Art. 28 wie Inländer behandelt werden, nach Maßgabe der Bestimmungen deS jeweiligen Finanzgesetzes über die bireden Steuern, auf die Gewerbsteuerkapttalten auSgeschlagen. welche ben steuerpflichtigen Gewerbtretbenden nach ben in den folgenden Artikeln (Art. 6 btS 20) enthaltenen Vorschriften in Ansatz zu bringen sind.

Art. 6. Die Gewerbsteuerkapitalien werden gebildet:

1. au8 fixen Steuerkapitalien, die mit Rücksicht auf die Bedeutendheit der Ge­werbe nach einer Klafteneintheilnng festgesetzt werben und theilweise sich nach der Größe deS OrtS, wo daS Gewerbe betrieben wirb, richten, und

2. auS verhältnißmäßigen Zusätzen, welche nach ben Kennzeichen deS Betriebs­umfanges der Gewerbe in einer und derselben Klaffe bemessen werden.

Art. 7. Für die verschiedenen Klassm der Gewerbe und den verschiedenen Rang der Orte werden folgende Normalsteuerkapitalien festgesetzt:

Rang der Orte.

Klaffen ber Gewerbe.

I.

II.

III.

IV.

V.

VI.

VII.

NormalneueckapUal.

(A.)

(B)

JL

«X

JL

JL

JL

v*L

1.

500

340

160

120

80

60

40

10

2.

500

340

120

80

60

40

20

10

3.

! 500

340

80

60

40

20

10

5

In den Klassen II. biS VII. richten sich die Steuerkapitalien In allen Fällen nach dem Rang der Orte, wo da« Gegentheil in dem Gewerbsteuertarif (Art. 12) nicht aus­drücklich bestimmt ist. Diejenige« Gewerbe, bet welchen letzteres der Fall ist, erhalten das fixe Steuerkapital ohne Rücksicht auf ben Ort, wo daS Gewerbe betrieben wirb, nach bem Satze für ben ersten Rang in der betreffenden Klaffe.

Wo auf den Rang der Orte ankommt, ist für den SteuerkapitalSonsatz der Ort entscheidend, an welchem nach Art. 3 daS Patent genommen werden muß.

Art- 8. Erscheint bet Gewerbtretbenben, welche in der vierten und fünften, ab­hängig vom Rang bet Orte, ober in ber 6. Klasse beS Gewerbsteuertarifs (Art. 12) steuerpflichtig sinb und nicht mehr alS einen steuerbaren Gehülfen haben, bte Heran­ziehung zum tarifmäßigen Satz im Verhältniß zum gewerblichen Einkommen bes Pflichtigen ober in Berücksichtigung anberer, auf besten Leistungsfähigkeit ungünstig ein- wirkenber Verhältniste allzu belastend, so kann durch Beschluß ber mit Regulirung ber Gewerbsteuer betrauten Commission (Artikel 27) eine Herabsetzung auf ben nächst niedrigeren der im Art. 7 aufgeführten fixen Sätze statlfinden. In diesem Falle hat auch die Berechnung beS verhältnißmäßigen Zusatzes für Gehülfen nach den herab- geminderten Sätzen zu erfolgen.

Art. 9. In ber 7. Klasse soll der fixe Satz für alle mit nur einem Gehülfen betriebenen Gewerbe 5 JL betragen. Die in dieser Tarifsklaste aufgeführten Gewerbe, welche ohne Gehülfen betrieben werden, sollen gänzlich gewerbsteuerfrei sein.

Art. 10. Die Städte ersten Range« sind:

Darmstadt und Mainz.

Die Städte zweiten Range« sind:

Gießen, Offenbach, WormS und Bingen.

Alle Übrigen Städte und Dörfer des Großherzogthums gehören zu ben Orten de« dritten Rangs.

Art. 11. , Die Kennzeichen, nach welchen die verhältnißmäßigen Zusätze zu bem fixen Steuerkapital (Art. 6,r) bemessen werden, bestehen hauptsächlich tu der Anzahl ber für ba« Gewerbe beschäftigten Gehülfen unb in bem Miethwerth be« zum Be­trieb deS Gewerbes erforderlichen LocalS. Bei einzelnen Gewerben werden aber auch andere ben Umfang des Gewerbebetriebs anzeigenbe Merkmale zu Hülfe genommen.

(Fortsetzung folgt )