Ausgabe 
30.1.1943
 
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seine Krankheil

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umfassen die Großbanken sowie 226 Regional- und Spezialbanken, 503 Privatbankiers und 28 Hypothekenbanken mit zusammen 3250 Ge­schäftsstellen und einem haftenden Eigenkapital von 2,5 Millarden RM. Sie verwalten insgesamt eine Bilanzsumme von 44,5 Milliarden RM. Die deutschen privaten Banken sind seit jeher vor allem bestrebt, auf die besonderen Be­dürfnisse des einzelnen Kunden einzugehen.

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Natürlich einen ganzen Eimer voll. Wir machen diese nutz­lose Verschwendung nicht mit. Jeder Vernünftige kommt mit einem kleinen Schälchen aus. Oder - steckt etwa auch in Dir so ein Stückchen Kohlenklau? - Aber nein! Du und ich und wir alle gehen sparsam mit dem heißen Wasser um, denn es kostet ja Kohle, Strom oder Gas. Wir lassen auch nicht die Wanne bis zum Rand vollaufen und begnügen uns - auch wenn wir einen Gasbadeofen benutzen mit einem Bad in der Woche! Später baden wir wieder, wann wir wollen.

So ist Kohlenklau auch hier der Reingefallene!

Hier ist für ihn nichts mehr zu machen, Paß auf, jetzt sucht er andre Sachen!

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Liefert Eure überschüssige Muttermilch ab! Viele kranke Säuglinge müssen zugrunde geben, weil es ihnen an-Muttermilch fehlt. Das mutz und kann vermieden werden, wenn alle Frauen, die über­schüssige Milch haben, diese unter der selbstver­ständlichen Voraussetzung peinlicher Sauberkeit ab- spritzen.oder abpumven.

denkt daran, dau Eure eigenen Kinder «vllMllClx einmal so krank sein können. Helft das wertvolle Gut unseres Volkes erhalten. Durch so gespendete Muttermilch zeigt Ihr in schönster Weise edelste.Hilfsbereitschaft und grötztes Verantwor- tungsbewutztsein Eurem Volke gegenüber.

IttiWfPF wennJhrüberschüssigeMilchhabt,dann azHUIICI , wendet Euch sofort an die Universitäts- 5iinderklinik Gießen, Friedrichstr.16, Anruf 2062. Tie dortige Frauennnlch-Sammelstelle gibt Euch jede weitere notwendige Auskunft, ebenso auch jede Hebamme und Fürsorgeschwester.

Nach den Richtlinien der Reichsarbeitsgemeinschaft für Mutter und Kind werden für den Liter Frauen­milch RM. 2,50 vergütet und während des Krieges außer der Nährmittelzulage für jede stillende Mutter noch 250 Gramm Fleisch und 125 Gramm Butter

Bekanntmachung derLandesverficherungsanstaltHessene I. An die Arbeitgeber. t m ,

Betr.: Versuherungsvflicht der Polenarbertetz zur Invalidenversicherung.

Nach der Bekanntmachung des Reichsarbeits» Ministers vom 19. 12. 1942 sind ab 1. 1. 1943 fiit alle im Deutschen Reich beschäftigten polnischen j Arbeitskräfte einschließlich der polnischen landwirt­schaftlichen Arbeiter aus dem Generalgouvernement die Beiträge zur Invalidenversicherung nach den allgemeinen Vorschriften zu entrichten.

Die Arbeitgeber, die seicher die Arbeitgeber anteile in bar an die Landesversicherungsanstalt Hessen überwiesen, sind sonach verpflichtet, vom 1.1. 1943 ab die Beiträge für ihre polnischen land« wirtschaftlichen Arbeiter aus dem Generalgouverne* ment in voller Höhe (Arbeitgeber* und Arbeit« nebmeranteil) mit den Beiträgen zur Krankem i Versicherung an die Krankenkassen zu zahlen. Der, Arbeitnehmeranteil ist in jedem Falle am Lohn des betreffenden polnischen Arbeiters einzubehalten.

Alle früher erteilten Belehrunyen für die Zeit nach dem 1. 1. 1943 sind durch obrge Neuregelung gegenstandslos und damit unwirksam geworden.-

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, sich nunmehy auch für die polnischen Arbeitskräfte Quittungs« karten bei den zuständigen Quittungskarten-Aus« gabestellen (Bürgermeistereien) ausstellen zu lassen,. II. An alle Quittungskarten-Ausgabe- und -Um^

tauschstellen in Hessen.

Betr.: Führung der Umtauschregistcr für Quittungskarten der Jnvalidenver^ sicherung. ,

Nachdem durch die Zwette Lohnabzugsvev» ordnung die Invalidenversicherungs-Beiträge zu« sanftnen mit den Krankenversicherungs-Beiträgen und den Beiträgen zum Reichsstock für Arbeitseinsatz durch die zuständigen Krankenkassen eingezogen werden, nachdem also für die Pflichtversicherten eine Markenklebung im allgemeinen nicht mehr stattfindet, ist die nach Ziffer 6 der Bekanntmachung des Reichsstatthalters in Hessen Landesregiee rung vom 21. 3. 1936, betr. die Ausführung des 4. Buches der RBO., abgedruckt im Mitteilungs« blatt Nr. 1/36 der Landesversicherungsanstalt Hessen vom 1. 4. 1936, angeordnete Eintragung der um« getauschten Quittungskarten dieser Versicherten in sogenannte Umtauschregister gegenstandslos ye« worden. Ab 1. 1. 1943 sind sonach nur noch die« jenigen umgetauschten Quittungskarten in die Umtauschregiüer einzutragen, welche Beitrags« ntarfett enthalten. Die ,bisherigen Vordrucke für diese Umtauschregister können weiterverwendet werden.

Soweit die Quittungskarten nur Beitrags? marken enthalten, können auch die bisherigen Aust rechnungsbescheinigungen weiter benutzt werden, Dagegen mutz das neue Muster der Aufrechnungs- beschemigungen (erhältlich bei der Landesversiche« rungsanstalt Hessen) verwendet werden, wenn eine Quittungskarte neben den Beitragsmarken auch die ab 29. 6. 1942 vorgeschriebene Bescheinigung über Arbeitszeit und Verdienst enthält. [344D

Darmstadt, den 26.Januar 1943.

Der Leiter der Landesversicherungs­anstalt Hessen.

-COÖÜOmjHQfh Gießen, Bahnhofstraße.

Die Lagertemperatur. Seht hier die Kartoflelknaben Mächten kühlen KeHer haben, fr<><t8ad, das Ist recht. Sonst ergeht's den beiden sddechL hx HeiztmgskeUem, Luhsdiutzrftumen Bangen bald sie arvzu keimen. And) tooli mancher Lagesfreund Und wfod-ofter andern Feind.

Ctonntets iu spöt. mein Freund, zu klagen; Womit tüL' kh mir jetzt den Magen!

Bekanntmachung.

Betr.: Ausgabe der Zusatz-, Zulage- und Wochenkarten.

Auf Zimmer 16 des Ernährungsamtes werden die Zusatztarten für Schwer- und Schwerstarbeiter, die Zulagekarten für Lang- und Nachtarbeiter, sowie die Wochenkarten für ausländische Zivil­arbeiter nach folgendem Plan ausgegeben:

Für Betriebe mit den Anfangsbuchstaben

AG am Montag, 1. Februar 1943

HSi am Dienstag, 2. Februar 1943

LQ am Mittwoch, 3. Februar 1943

N, S, Sch, St am Donnerstag, 4. Februar 1943 T8 am Freitag, 5. Februar 1943

Ansgabezeit: von s bis 12.30 und von 14.30 bis 17 Uhr.

An die Vorlage der Ausweisvaviere der aus­ländischen Zivilarbeiter wird nochmals erinnert.

Die im 45. Versorgungsabschnitt nicht veraus­gabten Karten sind zurückzugeben. [sssD

Giehen, den 30. Januar 1943.

Der Oberbürgermeister der Stadt Giehen Ernährungsamt, Abt. B.

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Dekanntmechung.

Betr.: Ausgabe der Lebensmittelkarten für den 46. Bersorgungsabschnitt.

I. Die Ausgabetage werden wie folgt festgesetzt:

1. Ausgabetag: Montag, 1. Februar 1943

2. Ausgabetag: Dienstag, 2. Februar 1943

3. Ausgabetag: Mittwoch, 3. Februar 1943

4. Ausgabetag: Donnerstag, 4. Februar 1943

5. Ausgabetag: Freitag, 5. Februar 1943 Ausgabezeit: von 8 bis 13 und von 14.30 bis

17 Uhr.

ES liegt im eigenen Interesse der Abholer, die frühen Morgenstunden zu nutzen, damit eine reibungslose Abfertigung ohne langes Warten gewährleistet wird.

Welcher Ausgabetag für die Bezugsberechtigten in Frage kommt, ist aus dem grauen Personal­ausweis ersichtlich.

Die Karten werden nur an Erwachsene aus- aehändigt. Im Interesse einer restlosen Erfassung des Altpapiers müssen sämtliche Reste der Karten des 44. Versorgungsabschnittes zurückgegeben werden.

II. Für ausländische Hausangestellte werden die Lebensmittelkarten 46 nur gegen Vorlage des. Reisevasses oder entsprechender Ausweispapiere abge^ebe^^rt Entgegennahme sind alle Karten auf Zahl und Nichtigkeit der Altersstufen rrachzuvrüfen; spätere Beanstandungen sind zwecklos.

IV. Die Bestellscheine der Eier-, Fett- und Marmeladekarten und der Bezugsausweise für entrahmte Frischmilch müssen bis spätestens Sams­tag, den 6. Februar 1943, bei den Warenverteilern eingereicht werden, da sonst nicht mit einer Be- Üefernng der entsprechenden Abschnitte gerechnet werden kann. Bei verspäteter Ablieferung tritt eine Kürzung der auf den Bestellschein zu liefernden Warenmenge ein.

Die Bestellabschnitte 47 der KartoffelbczugS- ausweise sind bis spätestens 15. Februar 1943 den Kleinverteilern einzureichen.

V. Alle Personen, die Kühe, Ziegen oder »t zur Eigenversorgung mit Milch, sowie alle gelhalter, die Hühner und Enten zur Eigen­versorgung mit Eiern halten, haben dies bei der Kartenausgabe unaufgefordert der Ausgabe­stelle zu melden.

VI. Lebensmittelkarten ohne deutlichen Emtrag von Name und Wohnung des Inhabers sind un- tzültig und dürfen nicht beliefert werden.

. VII. Es wird nachträglich darauf hingewiesen, dah verlorene Lebensmittelkarten nicht ersetzt werden; dahingehende Anträge sind zwecklos.

VIII. Die Warenverteiler werden wiederholt darauf hingewiesen, datz alle Lebensmittelkarten- abschnitte nur während der aufgedruckten Gültig- keitsdauer beliefert werden dürfen; die Waren­abgabe vor Fälligkeit und nach Verfall der Ab­schnitte ist unzulässig.

IX. Während der Ausgabetage werden An- tzcäge auf Bezugscheine für Spinnstoffwaren und Schuhe nicht angenommen.

Giehen, den 30. Januar 1943. [334D

Der Oberbürgermeister der Stadt Giehen Enrährungöamt, Abt. B.

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