Die Frage der Hausgehilfinnen.
Zur Anzeigepflicht der Haushaltungen. — Oie Grundsätze der Neuverteilung der Kräfte.
Di« gegenwärtige Lage im Arbeitseinsatz unb die Kriegsanstrengungen der Heimat erfordern eine totale und möglichst sinnvolle Erfassung aller vorhandenen Kräfte. Dieses Gebot gilt vor allem für solche Berufszweige, die — wie der Berufsstand der Hausangestellten — einen starken Gegensatz zwischen Angebot und Bedarf aufweisen und trotz des bestehenden Mangels an Kräften bisher noch nicht in erschöpfendem Ausmaß gelenkt worden sind. Eine gewisse Neuverteilung der hauswirtschaftlichen Kräfte erwefst sich also nicht nur als kriegswirtschaftlich notwendig, sondern ist gleichzeitig eine Maßnahme ausgleichender Gerechtigkeit.
Die Arbeitsämter beschränkten sich bisher auf eine Lenkung, die darin bestand, daß sie die Neueinstellungen im kinderlosen Haushalt von ihrer Zustimmung abhängig machten und bestehende Arbeitsverhältnisse nötigenfalls nur dort lösten, wo mehrere Hausangestellte beschäftigt waren. Künftig sind sie zur Gesamtlenkung des Berufseinsatzes der Hausgehilfinnen ermächtigt. Es wird daher eine Anzeigepflicht für alle Haushalte eingeführt,, in denen eine Haushaltshilfe beschäftigt ist. Sie wird ausgelöst durch besonderen Aufruf des Arbeitsamtes, und zwar — um eine etwaige Umsetzung der Kräfte in möglichst engem Anschluß an den Eingang der Meldungen durchführen zu können — st u f e n w e i s e: Zuerst für frauenlose und solche Haushaltungen, in denen die Hausfrau meldepflichtig ist, im Sinne der Verordnung vom 27. Januar 1943 (kriegsbedingter Berufseinsatz), dann für Haushaltungen, in denen die Hausfrau nicht meldepflichtig ist, z. B. weil sie ihr 45. Lebensjahr überschritten hat, später für Haushalte, in denen zwei ober mehr Hausangestellte beschäftigt sind, und schließlich für solche, hie eine hauswirtschaftliche Kraft beschäftigen und denen keine schulpflichtigen oder jüngeren Kinder angehören.
Unter „hauswirtschaftlicher Kraft" im Sinne dieser Anzeigepflicht sind alle, also auch die ausländischen Kräfte zu verstehen, die ständig mindestens zwölf Stunden wöchentlich mit Hausarbeiten beschäftigt sind, also zum Beispiel auch Tagesmädchen, Halbtagsmädchen, Stundenfrauen, Pflichtjahrmäd- chsn, hauswirtschaftliche Lehrlinge, Haustöchter und Hausdamen, Haushälterinnen und alle in der Kinderpflege Tätigen, soweit sie im angeführten Umfang häusliche Arbeiten verrichten.
Die Lösung bestehender Arbeitsverhältnisse erfolgt selbstverständlich nur im Ausmaß der zwingenden Notwendigkeiten, also unter Abstimmung auf die allgemeine Lage im Arbeitseinsatz und den Bedarf der kinderreichen Haushaltungen. Bevor eine Entscheidung fällt, werden sowohl der Haushaltungsborstand wie auch die betreffende Hausgehilfin gehört, die gegebenen Verhältnisse ein
gehend geprüft und persönliche Belastungen berücksichtigt. Neben der Größe des Haushalts und der Zahl und dem Alter der dort lebenden Kinder wird vor allem das Alter und der Gesundheitszustand der Hausfrau, die Tatsache einer Schwangerschaft, die Anwesenheit pflegebedürftiger Personen, eine etwaige kriegswichtige Erwerbstätigkeit der Hausfrau oder deren Beanspruchung innerhalb der Berufstätigkeit des Ehemannes berücksichtigt. Andererseits ist für die Beurteilung des Einzelfalles natürlich auch von Wichtigkeit, oj) neben der Hausfrau noch erwachsene weibliche Familienmitglieder vorhanden sind, denen eine Mithilfe im Haushalt zugemutet werden kann.
Das Formblatt, das von jedem Anzeigepflichtigen auszufüllen ist, stellt neben diesen Erhebungen die Frage nach allerlei Einzelheiten, die bei der Entscheidung von Einfluß sein können, so zunk Beispiel nach den vorhandenen Wohn-, Geschäfts-, Büro- und Nebenräumen, der Art der Heizung, dem Vorhandensein technischer Hilfsmittel im Haushalt, wie Waschmaschine oder. Staubsauger, nach Garten-,
Jungen und Nlädel der hiller-Jugend!
Am 29. und 30. Mai begeht ihr in diesem Jahr wieder euer größtes sportliches Fest: den Reichssportwettkampf. Mehr denn je seid ihr verpflichtet, eure Gesundheit, Kraft und Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu fördern, um allen Erfordernissen des Kriegseinsatzes in vollem Umfange gerecht zu werden. Die Leibeserziehung steht darum mit im Vordergrund eurer Ausbildung in der Hitler-Jugend.
Durch eure vollzählige Teilnahme am Reichssport- wettkampf sollt ihr im vierten Kriegsjahr vor dem Führer und dem deutschen Volk einen erneuten Beweis ablegen, daß ihr freudig und jederzeit einsatzbereit euren Pflichten nachkommt und tatkräftig alle euch gestellten Aufgaben erfüllt. Axmann.
' > *
Der Reichssportwetlkamps der Hitler-Jugend gelangt in diesem Jahre im gesamten Reichsgebiet am 29. und 30. Mai zur Durchführung. An diesen Tagen tritt die Millionenzahl unserer Jungen und Mädel überall in Stadt und Land an, um ihr diesjähriges größtes sportliches Fest zu gestalten, das nach dem Willen des Führers den Leistungsstand und die Einsatzbereitschaft der deutschen Jugend alljährlich unter Beweis stellen soll.
Jeder Junge und jedes Mädel muß sich beim
Acker-, Wiesenland und Viehbestand, nach etwaigen Hilfskräften bei der großen Wäsche usw. Auch das Alter der im Haushalt lebenden Personen, die Betreuungspflicht gegenüber Kriegsversehrten oder sonstwie Körperbehinderten, die dem Haushalt angehören, und ähnliche Tatsachen spielen eine wichtige Rolle. ,
Man ersieht daraus, daß die Entscheidung über den Abzug einer hauswirtschaftlichen Kraft n sch t nach starren Prinzipien getroffen wird. Es wird also nicht schematisch etwa mir bei einer bestimmten Größe des Haushalts oder beim Vorhandensein einer genau festgelegten Zahl von Kindern künftig eine Hausgehilfin zugelassen fein. Die Beurteilung des Einzelfalles ergibt sich vielmehr aus dem Gesamtbild der individuellen .Gegebenheiten. Es wird z. B. oftmals zu prüfen sein, ob man sich für den Arbeitseinsatz - eirter meldepflichtigen Hausfrau ober besser für den Abzug ihrer hauswirtschaftlichen Kraft cntscheiben soll. Wenn ber Arbeitseinsatz der Hausfrau nicht einen kriegswirtschaftlichen Vorteil verspricht, wird man im allgemeinen zu letzter Lösung greifen. Es sind jedoch auch Fälle denkbar, in denen beide Maßnahmen nebeneinander angemessen scheinen. Weiterhin muß billigerweise vermieden werden, daß man einer zum Berufseinsatz nicht meldepflichtigen Hausfrau eine Hilfskraft zubilligt, während einer meldepflichtigen Hausfrau ohne Haushalthilfe unter gleichen häus-
Reichssportwettkampf einer Leistungsprüfung, bestehend aus einem Lauf, Sprung und Wurf, unterziehen. Die einzelnen Leistungen werden unter Berücksichtigung des Alters nach der 100-Pnnktwer- tung beurteilt. Bei einer Gesamtleistung von 180 Punkten und . mehr erhält ber Junge bzw. das Mädel als Anerkennung die Siegernadel des Reichssportwettkampfes. Im Vordergrund ber Leistungsprüfung steht jedoch der.Mannschaftskampf, wobei bei jedem Fähnlein die beste Jungenschaft, bei jeder Gefolgschaft die beste Kameradschaft, bei jeder Jungmädelgruppe die beste Jungmädelschaft und bei jeder Mädelgruppe die beste Mädelschaft mit ber vom Führer unterschriebenen Urkunde ausgezeichnet wird. Heber den Bann- und Gebietsentscheid werden beim Reichsentscheid das reichsbeste Fähnlein, die reichsbeste Gefolgschaft, die reichsbeste Jungmädel- und Mädelgruppe ermittelt, in deren Besitz ber Wanderpreis des Reichsjugendführers für die Dauer des Wettkampfjahres übergeht.
So ist auch in diesem Jahr der Reichssportwettkampf wieder eine gewaltige Kundgebung unserer Jugend und ber Beweis, daß sie gesund und leistungsfähig alle Aufgaben pflichtbewußt erfüllen wird, die im Kriegseinsatz an sie herantreten werden.
9er Reichssportwetlkamps der Wer-Zugend.
Aufruf des Reichsjugendführers. I
lichen Bedingungen eine Arbeitsleistung außerhalb des Hauses zugemutet wirb. Schließlich kann, wenn es irgendwie vertretbar ist, auf die Lösung von Lehr- und Pflichtjahrverhältnissen wie auch von Abzug älterer Arbeitskräfte, die mit dem betreffenden Haus'haU durch langjährige Dienste besonders verbunden sind, verzichtet werden.
Die Mangellage im Hausangestelltenberuf verbietet im wesentlichen eine Abstellung in die Rüstungswirtschaft. Die von ihren bisherigen Arbeits? Verhältnissen abgezogenen Kräfte werden dahev grundsätzlich wieder im Haushalt eingesetzt, in erster Linie in kinderreichen und Aufs baufamilien. Allerdings können solche frei werdenden Kräfte, die .Aufnahme -einer Tätigkeit in ber Landwirtschaft >hereit sind, ober währenb des Krieges aus ber Lanbwirtschaft abwanderten, im Zuge der Neuverteilung der Landwirtschaft zugeführt werden. Die ^Arbeitsämter werden bemüht sein, im Verlaus ihrer Maßnahmen jeden Kräfte- ausfall zu vermeiden und die Vermittlung der neuen Stelle noch vor Beendigung des bisherigen Arbeits» Verhältnisses vorzunehmen.
Die Neuordnung im Hausgehilsinneneinsatz wird zwar den allgemeinen Mangel an hauswirtschaft-- lichen Kräften nicht zu beheben vermögen, sie wird aber zu einer sinnvollen und gerechten Verteilung führen.
Schneidereiabfälle, zerrissene Kleidung und Wäsche, zerschlissene Vorhänge und Teppiche, wie überhaupt aste Textil« abfälle sind noch der Zerfaserung-ifrvReiß* weif wieder Rohstoffe, 4ie zur Her* Stellung neuer Tuche, Decken und Stoffe von Front und Heimat dringend gebrauch! werden. Gebt die Sp"tnnstof-fobfäffe zur Sicherung des Rohstoffbedarfes jhst Spinnstoff- u. Schuhsammlung
VOM 23. MAI BIS tt.JtWI
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Allen Verwandten nnd Bekannten dfe traurige Nachricht, daß am 25. Mai 1943 meine liebe Schwiegermutter, meine liebe Oma, Schwester, Schwägerin und Tante
Frau Marie Braun Wwe., geb. Keck
nach kurzer, schwerer Krankheit verstorben ist.
Im Namen der trauernden Hinterbliebenen: Albert Weigel, Oberstfeldmeister Gutrun Weigel.
Zell (Oberhessen), den 25. Mai 1943.
Die Beerdigung findet am Freitag, dem 28. Mai, 14 Uhr, von der Leichenhalle des Friedhofs in Lieh aus statt.
03485
Am 18. Mai 1943 ist unsere geliebte Mutter
Frau Mathilde Holzapfel Wwe.
« geb. Ebel
im Alter von 78 Jahren sanft entschlafen. Die Einäscherung hat in aller Stille stattgefunden. jm tarnen der Hinterbliebenen:
Hauptmann
Dr. jur. Hermann Holzapfel.
Darmstadt (Viktoriastr. 42), den 23. Mai 1943.
1627 D
Gemeinsame Bekanntmachung der Landräte der Landkreise Alsfeld, Büdingen, Friedberg, Gießen und Lauterbach sowie des Oberbürgermeisters der Stadt Gießen.
Betr.: Genehmigungspflicht beim Ein- und Verkauf von Ferkeln, Läufern und Schafen.
Nachstehend wird auszugsweise ein Erlaß des RcichSnnnisters für Ernährung und Landwirtschaft vom 7. April 1943 zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die Anträge auf Erteilung der Einkaufsgenehmigung sind in jedeni Falle bei der zuständigen Kartenstclle zu stellen, die über die erforderlichen Formulare verfügt. Auf den Kartcnausgabestellen können auch die sonst erforderlichen Auskünfte jederzeit eingeholt werden.
I. (1) Nach den geltenden BewirtschaftnngSbestimmungen ist jede Schlachtung von Tieren, die der öffentlichen Bewirtschaftung unterliegen, genehmigungspflichtig. Diese Bestimmung gilt auch für Jungtiere aller Art (Ferkel, Läufer, Cchafläinmer imb Kälber).
(2) Zur Sicherung eines ausreichenden Nachwuchses von Schweinen werden die bewirtschaftenden Stellen hiermit angewiesen, Schlachtgenehmigungen für Ferkel und Läufer nur in zwingenden Ausnahmefällen (z. Notjchlachtung oder Schlachtung kranker Tiere) zu erteilen.
II. (1) Nichtlandwirtschaftlichc Tierhalter bedürfen für den Einkauf von Ferkeln und Läufern sowie von Schafen, Han,mein und Lämmem einer Eiukaufsgcnehmigung des zuständigen Ernährungsamtes.-Die Ein- kanfsgenchmigung ist für Schweine nur bis zu einem Lebendgewicht von 50 Kilograinm zu erteilen.
(2) Die Erteilung der EinkaufSgcnehmigung ist grundsätzlich davon abhängig zn> machen, daß der Antragsteller den Nachweis der eigenen und ausreichenden Futtergrundlage erbringt.
(3) Soll das Tier zum Zwecke der Hausschlachtung emgefteUt werden, so ist die Einkaufsgenehmignng nur zu erteilen, wenn der Antragsteller nachmeist, Laß er im HausschlachtringSjahr 1941/42 für die entsprechende Anzahl von Schiveinen oder Schafen HausschlachGngsgenehnugungen erhalten hat. Die Ernährungsämter werden ermächtigt, Ausnahmen von dieser Bestimniung zuzulassen, wenn die eigene und ausreichende Futtergrundlage gewährleistet ist. x ,
Die Ernährungsämter können ferner Ausnahinen hinsichtlich der Futtergrundlage in den Fällen machen, in denen derartige Ausnahmen nach den Bestimmungen über die Genehmigung von Hausschlachtungen zulässig sind (Bergarbeiter unter Tage, Arbeitersiedler usw.).
(4) Nichtlandmirtschaftliche Tierhal'er sind solche Personen, die nicht ständig hauptberuflich in der Landwirtschaft tätig sind. AIS nichlland- wirtschaftliche Tierhalter gelten insbesondere alle Personen, die tm Sinne der Bestimmungen über die Selbstversorger mit Fleisch und Fett (Hausschlachtungen) zu den Selbstversorgern B und C zählen.
III. Ter Bcr/auf von Ferkeln und Läufern sowie von Schafen, Hammeln und Lämmem an uichtlandwirischaftliche Tierhalter ist verboten, sofem nicht die unter II. vorgesehene Genehmigung vorgelegt wird. Dem Berkaus stehen gleich der Tausch sowie jede sonstige Ueberlassung von Ferkeln und Läufern sowie von Schafen, Hammeln und Lämmern gegen eine gewerbliche oder berufliche Gegenleistung (z. B. Dienste).
IV. Die Eiukaufsgenehmigung und -bestätignug ist sowohl vom Käufer als auch von, Verkäufer oder deren Beauftragten eigenhändig zu unterschreiben. Die Einkaufsgenehmigutlg verbleibt in den Händen des Verkäufers, während die Einkmtfsbestäligung vom Käufer innerhalb von l Monat an das zuständige Ernährungsanit znrüctzugeben ist. Wenn die Einkanfsgcnehniiguug nicht ausgenuht worden ist, ist sie gleichfalls vom Einkaufsberechtigten an das Ernährungsamt zurüclzugebeft.
V. Betriebe, die zum Handel mit Ferkeln und Säufern oder mit Schafen zugelassen sind (Biehhandelsbetriebe, Genossenschaften), spwie gewerbliche Schlachtbetriebe bedürfen zum Einkauf von Ferkeln und Läufern sowie von Schafen keiner Einkaufsgenehmigung. Die Haupt- vereinigung der Deutschen Viehwirtschaft wird ermächtigt, den Ein- und Verkauf von Ferkeln und Säufern bis zu 50 Kilogramm Lebendgewicht und von Schafen durch diese Betriebe besonders ju regeln.
VI. (1) Für den Einkauf von Schweinen über 50 Kilogramm Lebendgewicht gelten die Vorschriften des nachstehenden § 25 der Anordnung Nr. 1/43 der Hauptvereinigung der Deutschen Biehwirtschaft betr. Schlachtviehmarktvrdnnng für das Jahr 1943.
„§ 25. (1) Ter Einkauf von Schweinen über 50 Kilogramm Lebendgewicht mit Ausnahme der Zuchtschweine außerhalb der Schlachtvieh- märlte und VerteiluugssteUen ist nur gestattet, wenn der Käufer
a) im Besitz eines Schlußscheinbuches oder
1)) im Besitz einer schriftlichen Einkaufsgenehmigung der für den Käufer zuständigen Kreisbauemschaft ist.
Der Verkäufer ist verpflichtet, sich vor dem Verkauf den Schlußschein oder die Einkaufsgenehmigung vvrlegen zu (offen und hat diese beim Verkauf zu unterschreiben.
(2) Als Futter- und Nutzschweine dürfen also nur Schweine ytit einem Lebendgewicht bis 50 Kilogramm ver- und gekauft werden."
(2) Dementsprechend tritt an Stelle des in meinem Erlaß vom 10. 2.1942 — II B 6 — 732 — betr. Einkauf von Schlachtschweiuen abgedruckten $ 25 der Anordnung Nr.^/42 betr. Schlachtviehmarktordnung für das Jahr 1942 der vorstehende Wortlaut des § 25 der Anordnung Nr. 1/43 der Hauptvereiniguiig ber Deutschen Viehwirtschaft. In Angleichung an diese neue Bestimmung gilt daher an Stelle des in den Abschnitten I bis III des Erlasses vom 10. 2.1942 — IIB 6 — 732 — angegebenen Gewichtes von 60 Kilogramm das von 50 Kilogramm.
Der Erlaß vom 10. 2.1942 ist in der nunmehr geltenden Fassung als Anlage II beigefügt.
VII. (1) Soweit nichtlandwirtschaftliche Tierhalter Ferkel und Säufer sowie Schafe, Hammel und Lämmer bereits vor dem Inkrafttreten dieses Erlasses eingestellt haben, sind sie verpflichtet, dies unverzüglich dem zuständigen Ernährungsamt anzuzeigen, sofern die Tiei;e noch in ihrem Besitz sind. Die Meldepflicht erstreckt sich auf alle vor dem Inkrafttreten dieses Erlasses eingestellten Schweine oder Schafe ohne Rücksicht ans den Verwendungsziveck (Hausschlachtung, Wiederverkauf, Milch- gewinnung usw,). Diejenigen nichtlandwirtschaftlichen Selbstversorger, die als Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe zur Gruppe B zählen, sind von der Meldepflicht befreit.
(2) Vom 15. Mai 1913 ab dürfen byrdj bie Ernährungsämter (Kartenausgabestellen) Hausschlachtungen der Selbstversorger ber Gruppe <3 und C nur noch genehmigt werden, wenn eine Einkaufsgenehmigung erteilt ober die Einstellung bes Schweines ober Schafes zur Mast gemäß Absatz 1 angezeigt worden ist.
VIII. (1) Die Landesernährungsämter — 216t. A — können mit meiner Zustimmung den Einkauf von Ferkeln und Säufern sowie von Schafen, Hammeln und Stimmern durch landwirtschaftliche Tierhalter sowie den Verkauf an diese ebenfalls von bestimmten Boraussehnngen abhängig machen. Entsprechend^ Anträge sind durch die Hand des Reichs- bauernführers vorzulegen.
(2) Die Landesernähruttg'sämter — Abt. A — werden ermächtigt, Ausführungsbestimmungen über bie Anerkennung ber eigenen nnd ausreichenden Futtergrundlage zu erlassen. Zn den selbst erzeugten Sutter-- Mitteln sind auch entsprechend beit Hansschlachtungsbestimmungen bie gesammelten Abfälle sowie als Entgelt für geseistete lanbwirtfchaftliche Arbeit bezogene Futtermittel zu zählen.
IX. Zuwiderhandlungen g?gen die Vorschriften dieses Erlasses werden nach den geltenden Bestimmungen bestraft. 16280
Gießen, den 26. Mai 1943.
Für bie Landräte ber Sanbfreife AlSfelb, Büdingen, Friedberg, Gießen und Lauterbach sowie den Oberbürgermeister ber Stabt Gießen.
Der Landrat des Landkreises Gießen.
Dr. Lotz.
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