Ausgabe 
6.5.1943
 
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LICHTSPIEL-THEATER

Gloria-Palast, Seltersweg i«i9C

Vom Schicksal verweht

Lichtipielhaui, Bahnhofstraße Sommerliebe

TI6L 2.30,4.45,7.30; Io. 2.00, 4.30.7.30 M

Nicht drauf sitzen bleiben!

Es fnuß doch eine schwere Sache sein, leere Bierflaschen zurückzu­geben. Die Folge davon ist natür­lich, daß wir immer weniger Fla­schenbier rausschaffen können, weil es neue- Flaschen seit langem nicht mehr gibt. Tausende Arbei­tender kommen so um ihre wohl­verdiente Flasche. Bitte, liebe Freunde gebt uns schnell die leeren Flaschen!

Brauerei

Ihring-Melchior

Die Llrlaubsregelung für -1943.

Eine Erläuterung und Ergänzung.

gend durchgeführt, in der ebenfalls die Spielein» heilen der HI. in Iugendbetriebsappellen und Ju- geNdberufsappellen eingesetzt werden sollen.

An den verstärkt vorgesehenen Jugendbetriebs­appellen nehmen grundsätzlich alle Jugendlichen des Betriebes teil, nicht etwa nur die Lehrlinge. Nach Möglichkeit sollen Jugendhetriebsappelle für Jun­gen und Mädel getrennt durchgeführt werden. Der. Einsatz der Jugend in den Betrieben im Rahmen. des Spielzeugwerks der HI. erfolgt ab 1. Juli 1943. Innerhalb der Wochen der schaffenden Jugend sollen auch Hausfrauenoppelle stattfinden. Hierzu werden die Hausfrauen eingeladen, die Pflichtjahr­mädchen oder Hausgehilfinnen beschäftigen. Ferner sind Elternabende für die Eltern der in der Ausbildung oder im Berufsleben stehenden Jugend- > lichen vorgesehen. Um etwaige Lücken der Berufs­ausbildung auszufüllen, werden die Jugendlichen | in die Berufserziehungsmaßnahmen der DAF. ge- j lenkt.

Die neue Kameradschaftsaktion der Hitler-Jugend für ihre Kameraden in den Betrieben wird dazu beitragen, daß die Arbeitsfreude der Jugendlichen gestärkt, Disziplin und Leistung weiter verbessert werden. Sie wird den Stolz der schassenden Jugend auf ihre Gemeinschaft wecken und damit dem Ge­danken der Gemeinschastserziehung der berufstäti­gen Jugend neue Impulse verleihen.

** Seme st er-Eröffnungs-Appell der Universität. Am moraigen Freitag, 7. Mai, vormittgas, findet in der Aula der Semester-Er- öffnung-Appell der Universität statt. Auf. der Deran- staltungsfolge stehen u. a. eine Begrüßungsan­sprache des Rektors, Professor Dr. Brügge­rn a n n , die Verabschiedung des hisherigen und die Einführung des neuen Studentenführers durch den Gaustudentenführer, sowie ein Vortrag von Pro­fessor Dr. von Herrath über das Thema ,Lei- besübung Persönlichkeit Gemeinschaft".

** Einquartierungen. In einer Bekannt­machung im heutigen Anzeigenteil wird daraus hin­gewiesen, daß die Wohnungsinhaber nach dem Reichsleistungsgesetz zu Quartierleistungen verpflich­tet sind. Vernachlässigung dieser Leistungspflicht wird bestraft.

** Glühlampen für Klein sth au s halte. Zur Verkaufssperre für Glühlampen während der Sommermonate hat die Reichsstelle für Elektrotech­nische Erzeugnisse zugelassen, daß Haushalte mit nicht mehr als zwei Räumen (einschl. Küche) auch während -der Sperrzeit Lampen kaufen können, wenn sonst ein Raum ohne Licht bleiben würde. Dazu ist aber ein besonderer, vom Wirtschaftsamt ausgestellter Erlaubnisschein erforderlich. Dagegen ist für Treppenhäuser, Luftschutzkeller usw. die Neu- beschafftmg von Lampen in der Sperrzeit nicht frei.

Landkreis Gießen.

* G r o ß e n - L i n d e n, 6. Mai. Der Landwirt Johannes Luh XI. und seine Ehefrau Maria, geb. Stamm, Frankfurter Straße 80, feiern am morgi­gen 7. Mai das Fest der goldenen Hochzeit. Der Jubilar Ist 76 Jahre, seine Ehefrau 70 Jahre alt. Beide erfreuen sich noch guter Gesundheit und arbeiten noch rege in der Landwirtschaft. Dem Jubelpaar gilt auch unser herzlicher Glückwunsch.

Im Anschluß an die amtliche Verlautbarung, wonach im Kriegsjahr 1943 der Urlaub in der^pri­vaten Wirtschaft grundsätzlich höchstens 14 bzw. bei vor dem 1. April 1894 geborenen Gesolgschaftsmit- gliedern höchstens 20 Arbeitstage beträgt, werden im Reichsarbeitsblatt von zuständiger Stelle Er­läuterungen und Ergänzungen mitgeteilt. Darin wird unterstrichen, daß die Neuregelung für Ar­beiter wie für Angestellte gilt.

Beträgt der Urlaubsanspruch nicht mehr als 14 bzw. 20 Arbeitstage, so bleibt er in vollem Um­fang aufrechterhalten. Die neue Anordnung schließt jedoch, wie der Generalbevollmächtigte für den Ar­beitseinsatz durch Begleiterlah klarstellte, nicht aus, daß der Betriebsführer in Einzelfällen besonders erholungsbedürftigen Gefolgschaftsmitgliedern einen längeren Erholungsurlaub im Rahmen des ihnen früher zustehenden Urlaubs gibt, wenn es die be­trieblichen Verhältnisse zulassen. Der Generalbevoll­mächtigte hat der Erwartung Ausdruck gegeben, daß von dieser Möglichkeit jedoch nur in wirklich zwingenden Fällen Gebrauch gemacht wird. Von der Urlaubskürzung nicht betroffen ist der etwa noch rückständige Urlaub für das Urlaubsjahr 1942. Für seine Abwicklung bleibt es bei den bisherigen Vor­schriften; er ist also möglichst noch bis 1. Juli d. I. in Natur zu geben.

Die Bestimmungen über Familienheimfahrten und über die Beurlaubung werktätiger Kriegerfrauen während des Wehrmachturlaubs ihrer Ehemänner

Es ist selbstverständliches Bestreben der Staats­führung .lind der Partei, auch in diesen schwierigen Zeiten namentlich den kinderreichen Familien Haus­gehilfinnen in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen. Deshalb ist eine Verordnung ergangen, durch die, vielfachen Anregungen der Deutschen Ar­beitsfront entsprechend, unter bestimmten Be­dingungen eine Ausstattungsbeihilfe an Hausge­hilfinnen gewährt werden kann. Nach dieser Ver­ordnung, die aus dem Jahre 1941 stammt, kommen dafür Haüsgehilsinnen in Betracht, die am 1. Ja­nuar 1943 mindestens vier Jahre als einzige stän­dige Hausgehilfin ganztägig in kinderreichen deut­schen oder volksdeutschen Haushalten tätig waren. Sie können beim zuständigen Arbeitsamt schrift­lichen Antrag auf Gewährung einer Ausstattungs­beihilfe > stellen. Dabei müssen die notwendigen Unterlagen hinzugefügt werden. Es kommen nur solche Hausgehilfinnen in Betracht, die wirklich häusliche Arbeit verrichten, also nicht solche in leitenden Posten (Gesellschafterinnen, Erzieherinnen usw.) Auch landwirtschaftliche weibliche Kräfte er­halten die Ausstattung, wenn sie neben ihrer land­wirtschaftlichen Tätigkeit auch im Haushalt tätig

gelten unverändert weiter. Die werktätige Krieger- frau hat also auch weiterhin anläßlich des Wehr­machturlaubs ihres Ehemannes Anspruch auf Frei­stellung von der Arbeit für 18 Arbeitstage ich Jahr, worauf der Erholungsurlaub in Anrechnung kommt. Nicht von der Kürzung betroffen wird auch der sogenannte Heimaturlaub der außerhalb der Reichs­grenzen beschäftigten Gefolgschaftsmitglieder. Denn dieser Heimaturlaub tritt nicht nur an die Stelle des Erholungsurlaubs, sondern auch der Familien­heimfahrten. Er beträgt 18 Kalendertage zuzüglich der notwendigen Reisetage.

Gefolgschaftsmitglieder, denen nach der Neurege­lung ein Urlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen ver­bleibt, dürfen, falls ihnen dieser Urlaub wegen der Kriegsoerhältnisse nicht oder nicht voll gewährt werden kann, Abgeltung nur bis zum Gesamtbe­trag von 18 Arbeitstagen unter Anrechnung des in Natur erhaltenen Urlaubs erhalten. Der Ur­laub für 1943 ist, soweit nicht Tarif- oder Betriebs­ordnungen noch eine gewisse Nachgewährung zu- lassen, im Lause des Urlaubsjahres abzuwickeln. Mit einer verlängerten Abwicklungsmöglichkeit wie in den letzten Jahren ist künftig nicht mehr zu rech­nen.

Im Interesse einer ungestörten Produktion hat der Betriebsführer auf sorgsame Verteilung des Ur­laubs über das ganze Jahr zu achten. Regelungen, die den Urlaub auf gewisse Jahreszeiten beschrän­ken, gelten für die Kriegsdauer nicht.

waren oder Kinder betreut haben. Wird eine Haus­gehilfin gleichzeitig im gewerblichen Betrieb be­schäftigt, so entscheidet das Arbeitsamt in jedem einzelnen Falle, ob der Anspruch berechtigt ist. Es kommen nur Hausgehilfinnen deutscher Volkszuge­hörigkeit in Frage.

Selbstverständlich kann nur die Tätigkeit in kin­derreichen Haushalten als Grundlage für den An­trag dienen. Kinderreich find solche Haushaltungen, in denen drei und mehr Kinder unter vierzehn Jahren vorhanden sind, wobei während der Dienst­zeit die Ueberschreitung dieser Grenze bis zu einem Jahr zulässig ist. Auch fremde Kinder, die dauernd in einem Haushalt lebet!, können bei der Antrag­stellung berücksichtigt werden. Mindestens vierjährige Tätigkeit ist die Voraussetzung. Dabei werden das Pflichtjahr im kinderreichen Haushalt und die haus- wirtschaftliche Tätigkeit in einer Aufbaufamilie an­gerechnet. Unter gewissen Voraussetzungen können auch andere Dienstverhältnisse wenigstens zur Hälfte angerechnet werden. Im allgemeinen besteht der Anspruch nur für Alleinmädchen. Wenn jedoch mehr als drei Kinder unter vierzehn Jahren in einem Haushalt vorhanden sind, können unter Umständen

auch solche Hausgehilfinnen mit Zustimmung des Arbeitsamtes den Anspruch erwerben, die nicht allein in einem Haushalt beschäftigt sind.

Wenn das Arbeitsamt einen derartigen Antrag bewilligt, dann' wird die -Ausstattungsbeihllfe ent­weder auf ein Sperrkonto überwiesen oder an die Hausgehilfin in bar ausgezahlt, sofern sie verheiratet ist oder das 30. LebensMr vollendet hat. lieber die Zinsen des Sperrkontos kann die Hausgehilfin ver­fügen. Falls fie sich verheiratet oder das 30. Lebens- fahr erreicht, kommt sie automatisch in den Besitz der ganzen Summe. Die Ausstattungsbeihllfe be­läuft sich auf 600 RM. nach vier Jahren und steigt in jedem weiteren Jahr um 150 RM. bis zum Höchstbetrage von 1500 RM. nach zehnjähriger Tätigkeit in einem kinderreichen Haushalt.

Der Antrag auf Gewährung dieser Beihilfe kann. jederzeit gestellt werden. Die Hausgehilfinnen tun aber gut, diesen Schritt bereits nach vierjähriger Tätigkeit zu tun, weil sie sonst Zinsverlufte erleiden. Wenn Zweifelsfragen auftauchen, geben die Ar­beitsämter sachdienliche Auskunft.

Schwarzschlächier wurde hingerichtet.

Schon im ersten Weltkrieg als Schieber betätigt.

- LPD. Darmstadt, 5. Mai. Vor dem Sonder­gericht Darmstadt hatte sich der 75jährige Landwirt uni) Händler August Hamm aus Bechtolds- h ei m zu verantworten, der vom Frühjahr 1940 bis April 1942 16 Schweine, zwei Stück Großvieh, drei Kälber und fünf Schafe fchw a r z ge f ch l a ch t e t hatte. Er hat dadurch nicht nur eine Fleischmenge von 28 Zentnern der ordnungsgemäßen Krregsbe- wirtschaftung entzogen, sondern durch die Schlach­tung von zwei wertvollen Zuchtrindern in unver­antwortlicher Weise die Nachzucht und Aufrechter- Haltung des Viehbestandes gefährdet. Den größten Teil des durch die Schwarzschlachtungen erlangten Fleisches hat H. zu Wucherpreisen verscho­ben. Nebenbei betrieb er einen lebhaften Schwarz­handel mit Eiern und Butter, wobei er ebenfalls erhebliche Ueberpreise verlangte.

Wie der Angeklagte selbst zugab, hat er schon int ersten Weltkrieg in noch weit größerem Umfang Vieh schwarzgeschlachtet und das Fleisch zu Wucher­preisen unter der Hand verkauft. Im Hinblick auf feine Gemeinschädlichkeit und Gesinungslosigkeit und den großen Umfang der Schwarzschlachtungen nahm das Gericht einen besonders schweren Fall an und verurteilte diesen Kriegsverbrecher daher trotz sei­nes hohen Alters zum Tode.

Der mitangeklagte Metzger Julius Reiser aus Nierstein hatte einen Teil der Schwarzfchlach» hingen für Hamm besorgt und dafür jeweils zwan­zig Pfund Fleisch als Helferslohn erhalten. Er wurde zu 5 Jahren Zuchthaus verurteilt. Zu den Abnehmern des Hamm gehörte auch der Gast­wirt Eduard Dörr aus Mainz, der wiederholt Fleisch, Eier und Butter im Schwarzhandel von Hamm bezog. Er erhielt 2 Jahre Zuchthaus.

Das Urteil gegen Hamm ist bereits vollstreckt.

Hauptfchriftleiter: Dr. Friedrich Wilhelm Lange. Stellvertreter des Hauptfchriftletters: Ernst Blumschem. Verantwortlich für Politik und Silber: Dr. Nr. W. Lange; für das Feuilleton: Dr. Hans Tbyriot; kür' Stadt Gießen, Provinz, Wirtschaft und Sport: Ernst Blumschein.

Druck und Verlag: Brühlsche Universitätsdruckerei R. Lange K.G.

Verlagsleiter: Dr.-Jna. Erich Hamann, z. Z. Wehrmacht.

illnzeigenleiter: Hans Beck. Anzeigenvreisliste Nr. 6.

Förderung des Hausgehilfinnen-Berufes

Linier bestimmten Bedingungen wird eine Ausstattungsbeihilfe

. bis zu 4500 RM. gewährt.

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Funkmaat bei der Kriegsmarine Inhaber des E.K.l u. 2 u. and. Auszeichnungen ist im Alter von 23 Jahren für Führer und Vaterland den Heldentod gestorben.

In tiefem Schmerz:

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In tiefer Trauer:

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Rödgen, Göttingen, im Felde, Reiskirchen und Großen-Buseck, den 4. Mai 1943.

Die Beerdigung findet am Freitag, dem 7. Mai, nachmittags 1.30 Uhr, statt.

Von Beileidsbesuchen bitte abzusehen.

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Es besteht Veranlassung, wiederholt darauf hinzuweisen, daß die Wohnungsinhaber gemäß §§ 1 und 5 des Reichsleistungsgesetzes vom 13. 7.1938 zu Quartierleistungen verpflichtet sind. Zuwiderhandlungen gegen die durch dieses Gesetz und seine Durchführungs- und Ergänzungs­vorschriften aüferlegten Leistungspflichten werden mit Geldstrafen bis zu 150, RM. oder mit Haft, in schweren Fällen mit Gefängnis und mit Geldstrafe oder mit einer dieser Strafen bestraft.

Gott dem Allmächtigen hat es gefallen, meine innigstgeliebte, unvergeßliche Frau, unsere treusorgende Mutter, Schwiegermutter, Groß­mutter, Schwester, Schwägerin, Gote u. Tante

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von ihrem langen, mit großer Geduld ertrage­nem Leiden lrn 61. Lebensjahre in die Ewigkeit abzurufen.

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.JfL. Danksagung. Für die zahlreichen Beweise auf- richtiger Anteilnahme, die mir bei dem Helden- Ztod meines lieben, unvergeßlichen Mannes und treuen Vaters August Sattler, Feldwebel in einem Grenadier-Regiment, sagen wir allen unseren herz-

Danksagung. Allen, die uns beim Heldentod unseres unvergeßlichen, geliebten Sohnes und Bruders Walter Heinrich Klös, Gefreiter in einem Gren.-Regt., ihre Teilnahme entgegen brachten, danken wir, besonders der Firma Bänningcr und Herrn Pfarrer Bönning herzlich.

Familie Karl Klös und alle Angehörigen.

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JiL. Danksagung. Für die vielen Beweise herzlicher Teilnahme bei dem schweren Verluste unseres innigstgeliebten, unvergeßlichen Sohnes und Bruders Wilhelm Vogel, Uffz. in einem Gren.-Regt.,

Wir erhielten die Nachricht, daß unser lieber Sohn, Bruder und Enkel

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Inh. eines Kampfabzeichens der Kriegsmarine im blühenden Alter von 18 Jahren den See­mannstod fand.

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Die Beerdigung findet Freitag, den 7. Mai, nachm. 1.30 Uhr, statt.

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