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und Landwirtschaft ernennt diese Vertreter und den Stellvertreter des Vorsitzenden.

Ter Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft erläßt die näheren Bestimmungen.

§ 16. Tie Gefchäftsabteilung ist eine Gesellschaft mit be­schränkter Haftung.

Tie Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat: er besteht aus dem Vorsitzenden des Tirektoriums der Verwaltungsabteilung als Vor­sitzenden und sechsundzwanzig ordentlichen Mitgliedern, von denen sieben auf Reich und Länder, sieben auf die Landwirtschaft, drei auf die großgewerblichen Unternehmungen, sieben auf die Städte und zwei auf Kreise der Arbeitnehmer entfallen. Tic fieben Ver­treter der Städte und die drei Vertreter der großgewerblichen Unter­nehmungen werden von den entsprechenden Gruppen der Gesell­schafter bezeichnet. Die übrigen Mitglieder ernennt der Reichs­minister für Ernährung und Landwirtschaft.

Ter Aufsichtsrat bestellt die Geschäftsführer, darunter einen Landwirt: die Bestellung bedarf der Bestätigung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft.

§ 17. Tie Reichsgetreidestelle hat die Aufgabe, mit Hilfe der Kommunalverbände für die Verteilung und zweckmäßige Verwen­dung der vorhandenen Vorräte für die Zeit bis zum 15. August 1921 zu sorgen. Tab ei hat die Verwaltungsabteilung die Verwpl- tungsangelegenheiten einschließlich der statistischen Aufgaben zu er­ledigen, die Geschäftsabteilung nach den grundsätzlichen Anweisun­gen der Verwaltungsabteilung (§18) die ihr obliegenden geschäft­lichen Ausgaben durchzuführen.

§ 18. Das Direktorium der Verwaltungsabteilung hat mit Zustimmung des Kuratoriums insbesondere festzusetzen,

a- welche Mehlmenge täglich auf den Kops der versorgungs­berechtigten Bevölkerung verbraucht werden darf:

b) welche Rücklage aufzusammeln ist:

c) ob und in welchem Umfang, vorbehaltlich der gemäß § 8a getroffenen Bestimmungen, Betrieben, die Getreide oder daraus hergestellte Erzeugnisse verarbeiten, solche zu liefern sind. Als Betriebe in diesem Sinne gelten nicht Mehl­mühlen, Bäckereien und Konditoreien (§ 58), ferner Brauereien und Mälzereien:

d) wie viel Brotgetreide oder Mehl jedem Kommunalverband für seine Zivilbevölkerung einschließlich der Selbstversorger, sowie an Saatgut für Brotgetreide für die Herbst- und Frühjahrsbestellung zusteht 'Bedarfsanteil); der Bedarfs­anteil kann auch vorläufig festgesetzt werden:

e) welches und wie viel Getreide aus den einzelnen Kommunal­verbänden abzuliefern ist und innerhalb welcher Fristen. Die festgesetzten Mengen gelten nur als Mindestmengen;

f) ob, in welchen Höchstmengen und unter welchen Voraus­setzungen die Reichsgetreibestelle oder Kommunalverbände Brotgetreide, insbesondere Hinterkorn, zu Futterzwecken ver­schroten lassen ober zur Verfütterung freigeben dürfen:

g) bis zu welchem Mindestsätze Getreide, das zur menschlichen Ernährung bestimmt ist, auszumahlen ist:

h) in welcher Weise das nicht mahlfähige Brotgetreide ver­wendet werden soll.

Die Festsetzungen zu a und c bedürfen der Genehmigung des Reichsminifters für Ernährung und Landwirtschaft. Der Reichs­minister für Ernährung und Landwirtschaft erläßt auch die Vor­schriften über die Feststellung der Ablieferungspflicht (e).

Das Direktorium kann Bestimmungen über die Aufbewahrung der Vorräte erlassen.

Das Direktorium kann für bestimmte Mühlen, die zum Aus­wahlen des Getreides bis zu den nach Abs. 1g festgesetzten Mindest­sätzen außerstande sind, aus besonderen Gründen eine geringere. Ausmahlung zulassen. Das Direktorium kann auch für bestimmte Mühlen oder für .Mühlen bestimmter Bezirke die Herstellung be­stimmter Auszugsmehle beim Mahlen zulassen oder vorschreiben.

§ 19. Das Direktorium stellt auf Grund der Festsetzungen nach §18 Abs. le die Grundsätze für die Zulassung der Betriebe zur Verarbeitung des Getreides und der daraus hergestellten Erzeug­nisse und für ihre Belieferung auf. Das Direktorium kann Vor­schriften füt die Verwendung des den Betrieben gelieferten Ge­treides und der Erzeugnisse daraus, für die Herstellung und den Vertrieb der Erzeugnisse der Betriebe sowie für die Überwachung der Betriebe erlassen, auch Preise für die erzeugten Waren fest­setzen.

Die Betriebsunternehmer haben der Reichsgetreidestelle auf Erfordern Auskunft über ihre Betriebsverhältnisse zu erteilen.

§ 20. Die Geschäftsabteilung hat alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Rechtsgeschäfte vorzunehmen; sie hat ins­besondere

a) für den Erwerb sowie die rechtzeitige Abnahme, Bezahlung und Unterbringung des an sie abzuliefernden Getreides zu sorgen,

b) den Kommunalverbänden das erforderliche Mehl rechtzeitig zu liefern,

c) für die ordnungsmäßige Verwaltung ihrer Bestände zu sorgen,

d) den Betrieben (§18, Abs. Io) die festgesetzten Mengen zu liefern, soweit der Einkauf nicht auf Bezugsschein erfolgt.

III. Bewirtschaftung der Vorräte.

1. Aufgaben der Kommunalverbände im allgemeinen.

§ 21. Tie Kommunalverbände haben der Reichsgetreidestelle auf Grund der Anbau- und Ernteflächenerhebung nach der Ver­ordnung vom 29. April 1920 -Reichs-Gesetzbl. 5. 883 und der Ernteschätzung bis zu dem von ihr-bestimmten Zeitpunkt auzugeben, wie groß die Ernteerträge ihres Bezirks an den einzelnen Getreide- arten zu schätzen sind. Sie haben ferner nach einem von der Reich'- getretdestelle festgestellten Vordruck die Zahl der Selbstversorger i§8, Abs. 2, § 63) und der versorgungsberechtigten Bevölkerung, bie Deputate, die nach § 8, Abs. 1, Nr. 2 gewährt werden dürfen, und die Zahl der zu ihrem Bezüge berechtigten Personen sonne die Zahl der in dem Vordruck bezeichneten Tiere mitzuteilen und die ihnen nach § 10 zugehenden Anzeigen der Grünkernhersteller der Neichsgetreidestelle weiterzugeben.

. ß 22. Jeder Kommunalocrband hat dafür zu sorgen, daß das tn [einem Bezirk angebaute Getreide zweckentsprechend geerntet und ausgedroichen wird: er hat ferner, unbesckstldet des ihm nach §24, Abs. 1, eab 3 zustehenden Rechtes, dafür zu sorgen, daß die be­schlagnahmten Vorräte zweckentsprechend aufbewahrt und ordupugs- mäßig behandelt werden.

Ter Kommiinalverband kann zu diesem Zweck die im Bezirk vorhandenen landwirtschaftlichen Maschinen, Geräte und Betriebs­wittel aller Art in Anspruch nehmen: er kann ferner in seinem Bezirk und mit Genehmigung der Landeszentralbehörde auch außer­halb seines Bezirks Lagerräume für die Lagerung von Getreide und daraus hergestellten Erzeugnissen in Anspruch nehmen, soweit tne)e nicht bereits von der Reichsgetreidestelle in Anspruch ge­nommen worden sind. Die Vergütung setzt die höhere Verwaltungs­behörde im Streitfall endgültig fest.

§ 23. Aus dem Bezirk eines Kommunal Verbandes darf Getreide, das ihm gehört oder für ihn beschlagnahmt ist, vorbehaltlich des § 7, nur mit Genehmigung der Reichsgetreidestelle entfernt werden. Dieser Genehmigung bedarf es nicht, wenn das Getreide zum Zwecke der Trocknung oder Verarbeitung vorübergehend aus dem Kom­munalverband entfernt ober wenn es an bie Reichsgetreidestelle ober auf Bezugsschein ober zu Saatzwecken nach den gemäß §§8a, 9 vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft erlassenen Bestimmungen geliefert wird. Im Falle der Lieferung zu Saat zwecken wird die gelieferte Menge dem empfangenden Kommunal- verband auf feinen Bedarfsanteil (§18, Abs. Id) angerechnet. Hat der Kommunal verband nach §18, Abs. le Getreide abzuliefern, so erhöht sich die abzuliefepnde Menge entsprechend.

Der Kommunalverbanb darf Getreide ober daraus hergestellte Erzeugnisse an bie im §18, Abs. lc bezeichneten Betriebe nur mit Genehmigung ber Reichsgetreibestelle liefern.

§ 24. Jeber Kommunalverbanb hastet bafür, baß alle für ihn beschlagnahmten Vorräte ber Reichsgetreibestelle zur Verfügung gestellt werben, 'soweit sie nicht ben Unternehmern lanbwirtschast- licher Betriebe nach §§ 8, 9, 10, 44 zu belassen sind ober vom selbstliefernben Kommnnalverbänben zur Durchführung ber Selbst­wirtschaft (ß 32) unb zum Futterausgleich <§ 62) zurückbehalten werben bürfen. Die über bie festgesetzten Mengen i§ 18, Abs. le) hinaus verfügbaren Mengen an Getreibe sind stets sobald wie möglich abzMefern. Der Kommunalverband kann verlangen, daß die Neichsgetreidestelle jede ihr zur Verfügung gestellte Menge binnen zwei Wochen abnimmt. «

Ter Kommunalverband hat die festgesetzten Mengen auf die Ge­meinden oder unmittelbar auf die landwirtschaftlichen Betriebe bis zu dem von der Neichsgetreidestelle bestimmten Zeitpunkt umzulegen.

Tie Neichsgetreidestelle kann

a) anerkanntes Saatgut auf Antrag des Erzeugers,

b) Getreide, das zur Aussaat im nächsten Wirtschaftsjahr be­nötigt wird,

von ber Anrechnung auf ben Bebarssanteil (§18, Abs. Id) aus­nehmen ober auf die festgesetzten Mengen anrechnen.

. § 25. Erfüllt ber Kommunalverbanb bie ihm obliegenbe Ab­lieferungspflicht nicht rechtzeitig, fo kann bie Reichsgetreibestelle bie für bie verforgungsberechtigte Bevölkerung unb für die Selbstver­sorger festgesetzten Mengen (§§ 8, 18, Abs. 1 d) herab setzen. Die Neichsgetreidestelle kann auch die Lieferung der auf den Kommunal­verband entfallenden Erzeugnisse ber Betriebe (§ 18, Abs. lc ein schränken ober emstellen.

Die vorstehenben Alwrbnungen trifft bie Neichsgetreidestelle int Einvernehmen mit ber Lanbeszentralbehörbe. Wirb ein Ein­vernehmen nicht erzielt, so entscheidet der Reickfsminister für Er­nährung und Landwirtschaft.

Der Kommunalverband kann die vorgenommenen Kürzungen derart auf die Gemeinden oder auf die landwirtschaftlichen Betriebe verteilen, daß in erster Linie die Gemeinden oder die Betriebe be­soffen werden, bie ihre Ablieferungspflicht nicht erfüllt haben. Der Kommunalverbanb kann innerhalb seiner Verteilungsbefugnis aucb bie Lieferung anberer Bebärfsgegenstänbe den Gemeinden ober ben Betrieben gegenüber einschränken ober einstellen.

Die Vorschriften im Abs. 1 bis 3 finben keine Anwenbung, fo weit bie Ablieferung ohne Verschulben eines Lieferungspflichtigen unterbleibt.

(Fortsetzung folgt im nächsten Amtsverkünbigungsblatt.)

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