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und Landwirtschaft ernennt diese Vertreter und den Stellvertreter des Vorsitzenden.
Ter Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft erläßt die näheren Bestimmungen.
§ 16. Tie Gefchäftsabteilung ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Tie Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat: er besteht aus dem Vorsitzenden des Tirektoriums der Verwaltungsabteilung als Vorsitzenden und sechsundzwanzig ordentlichen Mitgliedern, von denen sieben auf Reich und Länder, sieben auf die Landwirtschaft, drei auf die großgewerblichen Unternehmungen, sieben auf die Städte und zwei auf Kreise der Arbeitnehmer entfallen. Tic fieben Vertreter der Städte und die drei Vertreter der großgewerblichen Unternehmungen werden von den entsprechenden Gruppen der Gesellschafter bezeichnet. Die übrigen Mitglieder ernennt der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft.
Ter Aufsichtsrat bestellt die Geschäftsführer, darunter einen Landwirt: die Bestellung bedarf der Bestätigung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft.
§ 17. Tie Reichsgetreidestelle hat die Aufgabe, mit Hilfe der Kommunalverbände für die Verteilung und zweckmäßige Verwendung der vorhandenen Vorräte für die Zeit bis zum 15. August 1921 zu sorgen. Tab ei hat die Verwaltungsabteilung die Verwpl- tungsangelegenheiten einschließlich der statistischen Aufgaben zu erledigen, die Geschäftsabteilung nach den grundsätzlichen Anweisungen der Verwaltungsabteilung (§18) die ihr obliegenden geschäftlichen Ausgaben durchzuführen.
§ 18. Das Direktorium der Verwaltungsabteilung hat mit Zustimmung des Kuratoriums insbesondere festzusetzen,
a- welche Mehlmenge täglich auf den Kops der versorgungsberechtigten Bevölkerung verbraucht werden darf:
b) welche Rücklage aufzusammeln ist:
c) ob und in welchem Umfang, vorbehaltlich der gemäß § 8a getroffenen Bestimmungen, Betrieben, die Getreide oder daraus hergestellte Erzeugnisse verarbeiten, solche zu liefern sind. Als Betriebe in diesem Sinne gelten nicht Mehlmühlen, Bäckereien und Konditoreien (§ 58), ferner Brauereien und Mälzereien:
d) wie viel Brotgetreide oder Mehl jedem Kommunalverband für seine Zivilbevölkerung einschließlich der Selbstversorger, sowie an Saatgut für Brotgetreide für die Herbst- und Frühjahrsbestellung zusteht 'Bedarfsanteil); der Bedarfsanteil kann auch vorläufig festgesetzt werden:
e) welches und wie viel Getreide aus den einzelnen Kommunalverbänden abzuliefern ist und innerhalb welcher Fristen. Die festgesetzten Mengen gelten nur als Mindestmengen;
f) ob, in welchen Höchstmengen und unter welchen Voraussetzungen die Reichsgetreibestelle oder Kommunalverbände Brotgetreide, insbesondere Hinterkorn, zu Futterzwecken verschroten lassen ober zur Verfütterung freigeben dürfen:
g) bis zu welchem Mindestsätze Getreide, das zur menschlichen Ernährung bestimmt ist, auszumahlen ist:
h) in welcher Weise das nicht mahlfähige Brotgetreide verwendet werden soll.
Die Festsetzungen zu a und c bedürfen der Genehmigung des Reichsminifters für Ernährung und Landwirtschaft. Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft erläßt auch die Vorschriften über die Feststellung der Ablieferungspflicht (e).
Das Direktorium kann Bestimmungen über die Aufbewahrung der Vorräte erlassen.
Das Direktorium kann für bestimmte Mühlen, die zum Auswahlen des Getreides bis zu den nach Abs. 1g festgesetzten Mindestsätzen außerstande sind, aus besonderen Gründen eine geringere. Ausmahlung zulassen. Das Direktorium kann auch für bestimmte Mühlen oder für .Mühlen bestimmter Bezirke die Herstellung bestimmter Auszugsmehle beim Mahlen zulassen oder vorschreiben.
§ 19. Das Direktorium stellt auf Grund der Festsetzungen nach §18 Abs. le die Grundsätze für die Zulassung der Betriebe zur Verarbeitung des Getreides und der daraus hergestellten Erzeugnisse und für ihre Belieferung auf. Das Direktorium kann Vorschriften füt die Verwendung des den Betrieben gelieferten Getreides und der Erzeugnisse daraus, für die Herstellung und den Vertrieb der Erzeugnisse der Betriebe sowie für die Überwachung der Betriebe erlassen, auch Preise für die erzeugten Waren festsetzen.
Die Betriebsunternehmer haben der Reichsgetreidestelle auf Erfordern Auskunft über ihre Betriebsverhältnisse zu erteilen.
§ 20. Die Geschäftsabteilung hat alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Rechtsgeschäfte vorzunehmen; sie hat insbesondere
a) für den Erwerb sowie die rechtzeitige Abnahme, Bezahlung und Unterbringung des an sie abzuliefernden Getreides zu sorgen,
b) den Kommunalverbänden das erforderliche Mehl rechtzeitig zu liefern,
c) für die ordnungsmäßige Verwaltung ihrer Bestände zu sorgen,
d) den Betrieben (§18, Abs. Io) die festgesetzten Mengen zu liefern, soweit der Einkauf nicht auf Bezugsschein erfolgt.
III. Bewirtschaftung der Vorräte.
1. Aufgaben der Kommunalverbände im allgemeinen.
§ 21. Tie Kommunalverbände haben der Reichsgetreidestelle auf Grund der Anbau- und Ernteflächenerhebung nach der Verordnung vom 29. April 1920 -Reichs-Gesetzbl. 5. 883 und der Ernteschätzung bis zu dem von ihr-bestimmten Zeitpunkt auzugeben, wie groß die Ernteerträge ihres Bezirks an den einzelnen Getreide- arten zu schätzen sind. Sie haben ferner nach einem von der Reich'- getretdestelle festgestellten Vordruck die Zahl der Selbstversorger i§8, Abs. 2, § 63) und der versorgungsberechtigten Bevölkerung, bie Deputate, die nach § 8, Abs. 1, Nr. 2 gewährt werden dürfen, und die Zahl der zu ihrem Bezüge berechtigten Personen sonne die Zahl der in dem Vordruck bezeichneten Tiere mitzuteilen und die ihnen nach § 10 zugehenden Anzeigen der Grünkernhersteller der Neichsgetreidestelle weiterzugeben.
. ß 22. Jeder Kommunalocrband hat dafür zu sorgen, daß das tn [einem Bezirk angebaute Getreide zweckentsprechend geerntet und ausgedroichen wird: er hat ferner, unbesckstldet des ihm nach §24, Abs. 1, eab 3 zustehenden Rechtes, dafür zu sorgen, daß die beschlagnahmten Vorräte zweckentsprechend aufbewahrt und ordupugs- mäßig behandelt werden.
Ter Kommiinalverband kann zu diesem Zweck die im Bezirk vorhandenen landwirtschaftlichen Maschinen, Geräte und Betriebswittel aller Art in Anspruch nehmen: er kann ferner in seinem Bezirk und mit Genehmigung der Landeszentralbehörde auch außerhalb seines Bezirks Lagerräume für die Lagerung von Getreide und daraus hergestellten Erzeugnissen in Anspruch nehmen, soweit tne)e nicht bereits von der Reichsgetreidestelle in Anspruch genommen worden sind. Die Vergütung setzt die höhere Verwaltungsbehörde im Streitfall endgültig fest.
§ 23. Aus dem Bezirk eines Kommunal Verbandes darf Getreide, das ihm gehört oder für ihn beschlagnahmt ist, vorbehaltlich des § 7, nur mit Genehmigung der Reichsgetreidestelle entfernt werden. Dieser Genehmigung bedarf es nicht, wenn das Getreide zum Zwecke der Trocknung oder Verarbeitung vorübergehend aus dem Kommunalverband entfernt ober wenn es an bie Reichsgetreidestelle ober auf Bezugsschein ober zu Saatzwecken nach den gemäß §§8a, 9 vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft erlassenen Bestimmungen geliefert wird. Im Falle der Lieferung zu Saat zwecken wird die gelieferte Menge dem empfangenden Kommunal- verband auf feinen Bedarfsanteil (§18, Abs. Id) angerechnet. Hat der Kommunal verband nach §18, Abs. le Getreide abzuliefern, so erhöht sich die abzuliefepnde Menge entsprechend.
Der Kommunalverbanb darf Getreide ober daraus hergestellte Erzeugnisse an bie im §18, Abs. lc bezeichneten Betriebe nur mit Genehmigung ber Reichsgetreibestelle liefern.
• § 24. Jeber Kommunalverbanb hastet bafür, baß alle für ihn beschlagnahmten Vorräte ber Reichsgetreibestelle zur Verfügung gestellt werben, 'soweit sie nicht ben Unternehmern lanbwirtschast- licher Betriebe nach §§ 8, 9, 10, 44 zu belassen sind ober vom selbstliefernben Kommnnalverbänben zur Durchführung ber Selbstwirtschaft (ß 32) unb zum Futterausgleich <§ 62) zurückbehalten werben bürfen. Die über bie festgesetzten Mengen i§ 18, Abs. le) hinaus verfügbaren Mengen an Getreibe sind stets sobald wie möglich abzMefern. Der Kommunalverband kann verlangen, daß die Neichsgetreidestelle jede ihr zur Verfügung gestellte Menge binnen zwei Wochen abnimmt. «
Ter Kommunalverband hat die festgesetzten Mengen auf die Gemeinden oder unmittelbar auf die landwirtschaftlichen Betriebe bis zu dem von der Neichsgetreidestelle bestimmten Zeitpunkt umzulegen.
Tie Neichsgetreidestelle kann
a) anerkanntes Saatgut auf Antrag des Erzeugers,
b) Getreide, das zur Aussaat im nächsten Wirtschaftsjahr benötigt wird,
von ber Anrechnung auf ben Bebarssanteil (§18, Abs. Id) ausnehmen ober auf die festgesetzten Mengen anrechnen.
. § 25. Erfüllt ber Kommunalverbanb bie ihm obliegenbe Ablieferungspflicht nicht rechtzeitig, fo kann bie Reichsgetreibestelle bie für bie verforgungsberechtigte Bevölkerung unb für die Selbstversorger festgesetzten Mengen (§§ 8, 18, Abs. 1 d) herab setzen. Die Neichsgetreidestelle kann auch die Lieferung der auf den Kommunalverband entfallenden Erzeugnisse ber Betriebe (§ 18, Abs. lc ein schränken ober emstellen.
Die vorstehenben Alwrbnungen trifft bie Neichsgetreidestelle int Einvernehmen mit ber Lanbeszentralbehörbe. Wirb ein Einvernehmen nicht erzielt, so entscheidet der Reickfsminister für Ernährung und Landwirtschaft.
Der Kommunalverband kann die vorgenommenen Kürzungen derart auf die Gemeinden oder auf die landwirtschaftlichen Betriebe verteilen, daß in erster Linie die Gemeinden oder die Betriebe besoffen werden, bie ihre Ablieferungspflicht nicht erfüllt haben. Der Kommunalverbanb kann innerhalb seiner Verteilungsbefugnis aucb bie Lieferung anberer Bebärfsgegenstänbe den Gemeinden ober ben Betrieben gegenüber einschränken ober einstellen.
Die Vorschriften im Abs. 1 bis 3 finben keine Anwenbung, fo weit bie Ablieferung ohne Verschulben eines Lieferungspflichtigen unterbleibt.
(Fortsetzung folgt im nächsten Amtsverkünbigungsblatt.)
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