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zur Ernährung der Selbstversorger auf den Kopf an Brot­getreide monatlich zwölf Kilogramm, an Gerste und Hafer monatlich je fünf Kilogramm verbrauchen;

die durch die Tarifverträge festgesetzten Deputatmengen an Deputatberechtigte zum eigenen Verbrauche liefern, auch so­weit sie die in Nr. 1 genannten Mengen übersteigen;

an das im Betriebe gehaltene Vieh die vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft mit Zustimmung des Reichsrates festgesetzten Mengen Gerste und Hafer ver­füttern; diese dürfen nur in gedroschenem Zustand ver­füttert werden, soweit der Kommunalverband nicht Aus­nahmen gestattet;

zur Bestellung der zum Betriebe gehörenden Grundstücke auf das Hektar verwenden:

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Reichsgetreideordnung für die Ernte 1920

Uebersicht über die Abschnitte

Bekanntmachung

der neuen Fassung der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1920. Vom 21. Mai 1920.

Auf Grund des Artikels 4 der Reichsgetreideordnung für die Ernte 1920 vom 21. Mai 1920 < Reichs.-Gesetzbl. S. 1021' nnrd der Wortlaut der Reichsgetrcioeordnung für die Ernte 1920, löte er sich aus der Verordnung vom 21. Mai 1920 ergibt, nachstehend bekanntgemacht.

Berlin, den 21. Mai 1920.

Ter Reichsminister für Ernährung unb Landwirtschaft.

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Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und ver­pflichtet, die zur Erhaltung und Pflege der Vorräte erforderlichen Handlungen vorzunehmen.

Ter Besitzer ist berechtigt, und auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, auszudreschen sowie bei Gemenge Körner- und Hülsenfrüchte voneinander zu trennen. Die Reichsgetreideftelle und die Landes;entralbeHörden oder die von ihnen besttmmten Stellen können über die Zett, Art und Ort des Ausdreschens sowie über Anzeige und Feststellung des Trüschergebnisses Anordnungen treffen.

Der Besitzer beschlagnahmter Vorräte ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, die Vorräte, sobald sie ausgedrosck>en sind, dem Kommunalverband, zu dessen Gunsten sie beschlagnahmt sind, jederzeit zur Verfügung zu stellen. Der Kommunalverband hat dafür zu sorgen, das; die Vorräte gemäß den Vorschriften dieser Verordnung innerhalb ziveier Wochen abge­nommen werden.

Als Besitzer im Sinne dieser Verordntmg gilt auch der mit der Verwaltung der Vorräte für den Eigentümer betraute Inhaber des Gewahrsams.

§ 6. Nimmt der Unternehmer eines landwirtsck-aftlichen Be­triebes oder der Besitzer von Vorräten eine der von ihm nach § 5 obliegenden Handlungen nicht rechtzeitig vor, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Arbeiten auf seine Kosten durch einen Tritten vornehnien lassen. Ter Verpflichtete hat die Vornahme auf seinem Grunde und Boden sowie in seinen Wirt­schaftsräumen und mit den Mitteln seines Betriebes zu gestatten.

Auf Verlangen der Reick>sgetreidestelle, der Landeszentral­behörde oder des Kommunal Verbandes ist die Gemeinde zur Vor­nahme der Arbeiten auf Kosten der Säumigen verpflichtet.

ß 7. Innerhalb desselben landwirtsckxaftlichen Betriebes dürfen räumliche Veränderungen mit beschlagnahmten Vorräten vorgenommen werden. Werden dabei Vorräte in eine andere Gemeinde gebracht, so hat der Besitzer die Ortsänderung binnen drei Tagen beiden Gemeinden anzuzeigen. Diese Verpflick>tung entfällt, soweit die Vorräte in die Wirtsckxaftskarten (§ 26) für die Gemeinde ausgenommen sind, in die ste gebracht werden. Werden Vorräte in einen anderen.Kommunalverband gebracht, so ist die Ortsänderung binnen drei Tagen auch beiden Kommunal­verbünden anzuzeigen. Mit der Ankunft der Vorräte in dem B^irk des anderen Kommunalverbandes tritt dieser hinsichtlich der Reckste und Pflichten aus der Beschlagnahme an die Stelle des bisherigen Kommunalverbandes.

§ 8. Trotz der Beschlagnahme dürfen Unternehmer landwirt­schaftlicher Betriebe von ihrem selbstgebauten Getreide in der Zett vom 16. August 1920 bis zum 15. August 1921:

(§§ 2131) . _

2. Selbstwirtschaftende Kommunalverbände (§§3236)

3. Ausgaben der Gemeinde (§§3742)

IV. Enteignung (§§43481

V. Verarbeitung des Getreides und Verkehr mit den daraus hergestellten Erzeugnissen (§§4956)

Verbrauchsregelung (§8 5770)

1. Allgemeine Vorschriften (§§5762)

2. Besondere Vorschriften für Selbstversorger (§§63

Die Landeszentralbehörden sind ermächtigt, die Saatgutmengen dringendem wirtschaftlichen Bedürfnis für einzelne Betriebe oder ganze Bezirke bis zu einer von der Reichsgetreidestelle be--

bis 65)

3. Durchführung der Verbrauchsregelung (§§6670) Ausführungsvorschriften (§§ 7174)

Uebergangsvorschriften (§ß 7578 a)

Schluß- und Strafvorschriften (§§7983)

Winterroggen bis zu 155 Kilogramm, Sommerroggen bis zu 160 Kilogramm, Winterweizen bis zu 190 Kilogramm, Sommerweizen bis zu 185 Kilogramm, ungegerbtem Spelz bis zu 300 Kilogramm, Spelzkernen bis zu 210 Kilogramm, Gerste bis zu 160 Kilogramm, Hafer bis zu 150 Kilogramm, Mischfrucht dieselben Sätze nach dem Mischungsver hältnis des Getreides.

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I. Beschlagnahme.

§ 1. Das im Reiche angebaute Getreide (Brotgetreide, Gerste und Hafer), allein oder mit anderen Bodenerzeugnissen gemengt, wird mit der Trennung vom Boden für den Konimunalverband beschlagnahmt, in dessen Bezirk es gewachsen ist.

Die Beschlagnahme erstreckt sich auch auf den Halm und die aus dent beschlagnahmten Getreide hergestellten Erzeugittsse, wie Mehl, Schrot, Grieß, Graupen, Grütze, Flocken, Malz. Mit dem Ausdreschen wird das Stroh, mit dem Gerben die Spelzspreu, mit dem Ausmahlen die Kleie von der Beschlagnahme nach dieser Verordnung frei; für die Kleie gilt §56.

Für Grünkern gilt § 10.

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als Brotgetreide Roggen, Weizen, Spelz (Dinkel, Fesew, Emer und Einkorn.

Gemenge (Mischfrucht, Mengkorn), in dem sich Brotgetreide befindet, gilt als Brotgetreide; Gemenge, in dem sich kein Brot­getreide, aber Gerste befindet, gilt als Gerste; Gemenge, in dem sich weder Brotgetreide noch Gerste, aber Hafer befindet, gilt als Hafer.

§ 3. An den beschlagnahmten Vorräten dürfen Veränderungen nur mit Zustimmung des Kommunalverbandes, für den sie be­schlagnahmt sind, vorgenommen werden, soweit sich nicht aus den §ß 5 bis 11, 29 etwas anderes ergibt. Das gleiche gilt von rechts­geschäftlichen Verfügungen über sie und von Rechtsgeschäften, durch die eine Verpflichtung zu solchen Verfügungen begründet wird, sowie von Verfügungen, die im Wege der Zwangsvoll­streckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Für die Entfernung von Vorräten aus dem Bezirk eines Kommunalverbandes gelten außerdem die Vorschriften der §§23, 55 Abs. 1.

Werden beschlagnahmte Vorräte mit Zustimmung des Kom­munalverbandes in den Bezirk eines anderen Kommunal Verbandes gebracht, so tritt dieser mit der Ankunst der Vorräte in feinem Bezirk hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus der Beschlagnahme cm die Stelle des bisherigen Kommunalverbandes. Der Versender und der Empfänger haben die Ortsänderung binnen drei Tagen unter Angabe der Art und Menge beiden Kommunalverbänden anzuzeigen. Die Frist beginnt für den Versender mit der Ab­sendung, .für den Empfänger mit der Ankunft der Vorräte.

Werden beschlagnahmte Vorräte widerrechtlich in den Bezirk eines anderen Kommunalverbandes gebracht, so hat dieser die Rechte und Pflichten des Kommunalverbandes, für den die Vor­räte beschlagnahmt sind, für den berechtigten Kommunal verband auszuüben. Er hat der Reichsgetreidestelle Mitteilung über Art und Menge sowie Herkunft der Vorräte zu machen und mit den Vorräten nach ihren Weisungen zu verfahren.

§ 4. Vor der Trennung vom Boden dürfen Kaufverträge über (betreibe oder andere auf Veräußerung oder Erwerb von Ge­treide gerichtete Verträge nicht abgeschlossen werden, wenn nicht der Komwunalverband schriftlich seine Zustimmung erklärt hat.

Verträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen worden sind, sind nichttg.

§ 5. Der Unternehmer eines landwirtschaftlichen Betriebes hat die zur Ernte erforderlick)en Arbeiten vorzunehmen.

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Als Selbstversorger gelten, vorbehaltlich einer anderen Be­stimmung nach §63, der Unternehmer des landwirtschaftlickien Be­triebes, die Angehörigen seiner Wirtschaft, Naturalberechttgte, so­weit sie als ^cr Leibgedinge (Altenteil, Auszug, Ausgedinge, 2eit)5urr'VjA <iue oder daraus hergestellte Erzeugnisse zu be- ansv'-^Wff *lucn, ferner alle im landwirtschaftlichen Betriebe ganz oh .uotegenb beschäftigten Personen während der Dauer der 9 * )u(tigung sowie deren Angehörige, soweit sie mit ihnen im Fleichen Haushalt leben und nicht in anderen Betrieben beschäftigt sind.

(Fortsetzung folgt im nächsten Amtsverkündigungsblatt.)

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