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2218V

Der Reichs kommissar für die Kohlenverteilung.

SJfcjnite

Gecherm-

Gechttm-

2296c

2326V

2279D

kaufs von Vieh, bis auf weiteres. Gießen, den 26. FSruar 1920.

in Kraft

Berlin, den 2 F.brucrc 1920.

Friedberg, den 26. Februar 1920.

hessische Sergwerkdirettion.

Sberhesfischrr viehhandekverband.

Der Vorsitzende: Prof. Rosenberg.

schlachttmg, bis auf weiteres.

Herbert Mayer, Gambach, wegen schlachtungen und Schleichhandel, dauernd.

Elias Simon, Polygons, wogen Schleichihrn--

Auf Jndustricbezugsscheine bezogene Brenn­stoffe dürfen nicht für den Hausbrand, auf Laus­brandbezugsscheine bezogene Brennstoffe dürfen nicht an industrielle Verbraucher abgegeben werden

Für den Hausbrand bezogene Landabsatzkohlen dürfen nicht außerhalb des Versorgungsbezirks, der den Bezugsschein ausgestellt hat, verwendet werden.

§ 10.

Ausnahmen von vorstehenden Bestimmungen fonn der Kohlenausgleich Mannheim oder der Reichskommissar für die KvhlcnverteUung be-

Die Stücke der Deutschen Spar­prämienanleihe 1919 der bei uns ge­zeichneten Beträge können in Empfang ge­nommen werden.

er sich nicht ausweisen formt, auf zwei (5. II. bis 5. IV.).

A. I. Jakob, Büdesheim, wogen

Gesängrris bis zu einem Jahr und mit Geld­strafe bis zu 10 000 Mk. oder mit einer dieser Strafen 'bestraft.

Neben der Strafe kamt im Falle des voriätz- lichen Zuwiderhandelns auf Einziehung der Brenn­stoffe, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, erkannt tverden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht

Außerdem behält sich der Reichskommissar für die Kohlenverteilung vor, Händler und Ver­braucher, die den vorstehenden Bestimmungen zu­widerhandeln, vom weiteren Kohlenbezuge auszu- schli-eßen und Gruben bei Verstoß gegen vorstehende Bestiminungen den Landabsatz zu verbieten.

§ 12.

Diese Bekanntmachung tritt ont 1. März 1920

Bekanntmachung.

Die Ausweiskarten der nachßetiensen uonen sind eingezogen. Wir warnen datier, an sie künf- ttg Nutz- und Zuchtvieh oder Schlachtvieh zu ver­kaufen. Zuwiderhandlungen sind strafbar nach 8 der Bekanntmachung betreffend Regelung der Be­schaffung, des Absatzes und der Preise von lebm- dem Vieh vom 24. Januar 1916 mit Gefängnts bis M 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark.

Hermann Jakob, Nieder-Gemünden, weg Al Uebernahme und Transportes von einem Rind und 3 Schafen ohne Erlanbnissctjein und Getheimschlach- tung eines HammÄs, auf dvet Monate (15. XII. 1919 bis 15. ILL 1920).

Seligmann Heß, DüdelÄxnm, wegen Kru,s von Schlachtvieh über Haupt- und unrichttgen An­gaben auf Schluß»- und Wiegeschrrn, bis auf wei­teres.

Moses Lindheimer, Lindheim, wegen Ankaufs eines Rindes ohne Erlaubnisschein und Weiter­verkaufs tm einen Unbekannten, bis auf wertw^.

Meier Rosenthal, Wenings, wcgenTransrorr-^ eines Rindes o. Erlaubnisschetti, über dess. Verbbftb

dels mit Vieh, bis aus weiteres.

Julius Oppenheimer, tzolzchmsen, wegen G> heimschlachtnirg, bis auf weiteres.

Meier Bamberger, Lang-Gons, wegen Biah- beförderung öhne Erlaubnisschein, auf drei NLo- nate (10. 1. bis 10. IV.).

Löb Edelmuth, Beuern, wegen Erwerbs eim?s Rindes ohne Erlaubnisschein, auf drei Monate (26. II. bis 26. V.).

Baruch Löwenberg, Reisforchen, toegent G» Heimschlachtung eines Rindes, das ihm z-ur Ablie­ferung an die Sammelstelte übergebrn würbe, dauernd.

Hermann Ziegelstein, Treis (Lda.), wegen Vieh- verschielnmgen innerhalb Obetthestens uud nach Preußen, auf vier Monate (15. 1. bis 15. V.).

Karl Hofmann, Schlitz, wegen UnKuverläfftg- keit, bis auf weiteres.

Egon Sommer, Crainfeld, wegen Schleich­handels, bis auf weiteres.

Nathan Sommer 11., Crainfeld, wegen An­kaufs von Vieh öhne Erlaubnisschein, über dessen Verbleib Bem Nachweis erbracht werdm kann, bis auf weiteres.

Max Strauß, Lauterbach, wegen Uebernahme von Vieh ohne Erlaubnisschein, auf öwr Monate (1. H. bis 1. VI.).

Nathan und Wilk Strauß, Schlitz, wegen Mehverschiebungen, bis auf weiter"s.

Otto Hofmann, Ulfa, wegen Verkaufs von zwei Ochsen ohne Erlaubnisschein an einen Unbekann­ten, auf sechs Monate (24. XI. 19 bis 24. V. 20).

Moses Fröhlich, Ulrichstein, wegen Abgabe eines Kalbes ohne Erlaubnisschein zum Schlachten (nicht an die SammelsteNe), auf dret Atrmate (2. 1. bis 2. IV.).

Karl Groh, Ulrichstein, wegen An- und Ver­kaufs von Schweinen ohne Erlaubnisschein und Geheim schlachtung, bis auf werteres.

Julius Katz, Hungen, wegen unerlaubten Ver-

Als Ausweis sind die den Zeichnern er- teitten Abrechnungen unbedingt vorzu­legen. Dritte Personen sind zur Entgegeimahme der Stücke schriftlich zu bevollmächtigen

Auf Antrag nehmen wir die Anleihe­stücke, wie jedes andere Wertpapier, auch in Aufbewahrung und Verwaltung; auch stellen feuer- und diebessichere Schrankfächer unter Selbstverschluß der Mieter zur Verfügung.

Eigen " Zum Zwecke der Abschreibung der Anleihe-

" tz ii betröge ^gelieferte spa rb ucher können eben-

Zuwiderhandlnngen gegen diese Bekannt- | a(l£ ab ? c 01* l^cn ..

machung werden nach K 7 der BekanntTnachung Gtetze:-, im ö-oruar 1920. vom 28. Februar 1917 (R.G.Bl. S. 193) mit« -.v 'r^svarkasse Gu-ßen

Bekanntmachung über den Landabsatz von den Braunkohlengruben des Westerwaldes, des Dillkreises, des FretstaateS Hessen und beteiligen Teile der Provinz Hessen- Naisau, die int Absatzgebiete der Rheimschen Kohlenhandel- und Rl>ederei-Gesellsck>aft m. b. H.

Mülheim/Mannheim ^.Kohlenkontor) liegen.

Auf Grund der 88 1, 2 und 6 der Bekannt - machung des Bundesrates über die Regelung des Verkehrs mit Kohlen vom 24. Februar 1917 (Reichsgesetzblatt Seite 167) und der 88 1,4 imb 7 der Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Bestellung eines Reichs ko mmissars für die Kohlen- vertellung vom 28. Februar 1917 (Reichsgesetz­blatt Sette 193) wird bestimmt:

§ 1.

Der Landabsatz von den Braunkohlengruben des Westerwaldes, des Tttlkreises, des Freistaates Hessen und derjenigen Teile der Provinz Hessen- Nassau, die im Absatzgebiete der Rheinischen Kohlenhandel- und Nhederei-Gesellschaft m. b. H. Mülheim/Mannheim (Kohlenkontor) liegen, ist nur nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gestattet:

Landabsatz int Sinne dieser Bekanntmachung ist derjenige Absatz von Brennstoffen, der sich unmittelbar von der Grube ohne Inanspruch­nahme von Schiffen oder ohne Versand auf der Hauptbahn vollzieht.

Die Bekanntmachung erstreckt sich auf Braun­kohle jeglicher Art und die daraus hergestellten Erzeugnisse (Preßsteine, Briketts ufw.).

8 2.

Im Landabsatzwege dürfen die Gruben Koh­len erst damt abgeben, rvernt die für den Haupt­bahnversand zur Verfügung stehenden Wagen voll abgeferttgt werden können.

§ 3.

Im Landabsatz dürfen Brennstoffe nur gegen Vorlegung von Land­absatz-Bezugscheinen, die vom Koh­lenausgleich Mannheim ausgegeben werden, abgegeben werden.

Landabsatz-Bezugscheine werden ausgegeben: a) für Hausbrand einschließlich Landwirtschaft und Kleingewerbe (vergl. 8 2 der Haus- brand-Bekamttmachung vom 30. März 1918 Deutscher Reichsanzeiger Nr. 78),

b) für meldepflichtige Industrie (vergl. 8 2 der allmonatlichen Bekanntmachung betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von mindestens 10 t Kohle, Koks und Briketts monatlich).

§ 4.

Die Landabsatz-Bezugscheine für den Haus­brand werden vom KMenausgleich Mannheim den Versorgungsbezirken (8 5 der Hausbrand- Bekanrttmachung vom 30. März 1918) aus Grund eines festgesetzten Kontingents allmonatlich zu­geteilt. Die Versorgungsbezirke haben die Bezug­scheine unmittelbar oder durch Vermittlung der Gemeindevorstäude an die Bezieher auszuhändigrn.

Die Bezugscheine für dtt meldepftichttge In­dustrie werden vom Kohlenausgleich Mannheim den meldepslichtigen Verbrauchern auf ihren An­trag unmtttelbar übersandt.

§ 5.

Die Landabsatz-Bezugscheine werden auf einen bestimmten Monat ausgefertigt und haben nur für bieten Gültigkeit. Verfallene Scheine sind an die ausgebende Stelle zurückzufenden.

Die Scheine lauten auf 5, 10 oder 30 Ztr. Die ausgebende Stelle hat aus dem Schein Name und Wohnung des Beziehers, das Datum der Aus­stellung und die Bezeichnung der Ausgabestelle einzuttagen. Der Stempel der Ausgabestelle, sowie der Name des ausgebenden Beamten sind beizu­fügen.

Dem Landabsatz-Bezugschein für Hausbrand ist ein Postkartenformular beigefügt, welches zur Benachrichtigung der Versorgungsbezirke über Aus­führung der Lieferung besttmmt ist (vgl. 8 8 Abs. 3).

§ 6.

Die Vorstände der Versorgungsbezirke haben Verzeichnisse über die Landabsatz-Bezugscheine zu führen, aus denen jederzeit ersichtlich sein muß' wieviel Scheine sie bekommen haben, wann, an tuen und über welche Menge sie Scheine ausgehändigt haben, wieviel Seltne noch vorhanden sind.

§ 7.

Die Landabsatz-Bezugscheine sind bei der Ab­holung der Brennstoffe aus der Grube abzugeben. Es darf nicht mehr Kohle abgegeben werden, als durch Bezugsscheine gedeckt ist.

§ 8.

Die Grube hat über die Ausgabe im Land- absatz für Hausbrand- und Industriebedarf je ein Buck (Landabsatztagebücher) zu führen, tn denen mit fortlaufenden Nummern zu verzeichnen ist, welche Mengen im Landabsatz abgefahren sind, unter Angabe der einzelnen Fuhren und des Be- zugsdatums, sowie der Ausgabestelle, von welcher die Landabsatzscheine für die abgefahrenen Mengen ausgestellt sind.

Die erledigten Scheine sind von der Grube durch Aufdruck eines Stempels oder in sonst geeigneter Form zu entwerten und am Ende jedes Alonats, spätestens bis zum 5. des folgenden Mo­nats, nach Versorgungsbezirken geordnet, an den Kvhlenausgteich Mannheim zurückzusenden. Die Hausbrandbezugsscheine sind von den Jndustrie- scheinen zu sondern.

Nach Belieferung von Hausbrand-Landabsatz- scheinen hat die liefernde Grube den Versorgungs- bezirk durch Formularpostkarte (vergl. § 5 Abs. 3) von der Ausführung hu benachrichtigen. Die Be­nachrichtigung kann einzeln oder in monatlichen Sammelsendungen erfolgen.

8 9.

Im Landabsatz bezogene Kohle darf ohne Genehmigung des Kohlenausgleicks Mannheim nicht auf die Haupteisenbahn oder ut Schiffe ver­laden werden.

X Bekanntmachung.

Rach Bestimmungen des Herrn Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 2. Februar 1920 dürfen die Gruben vom 1. März 1920 ab Rohbraunkohlen im Landabsatz nur noch gegen Vorlegung vom Kohlen­ausgleich Mannheim ausgestellter Landabsatz-vezugs- scheine verabfolgen.

Landabsatz-Bezugsscheine werden ausgegeben: a) Jür Hausbrand, einschl. Landwirtschaft und Kleingewerbe,

b) für meldepflichtige Industrie.

Die Landabsatz-Vejugischeine für den Hausbrand werden vom Kohlenausgleich Mannheim den Der- sorgungsbrzirken auf Grund eines festgesetzten Kon­tingents allmonatlich zugetellt. Die Dersorgungsbezirke haben die Bezugsscheine unmittelbar oder durch Vermittelung der Gemeindevorstände an die Bezieher auszuhändigen.

Die Landabsatz -Bezugsscheine für die melde­pflichtige Industrie werden vom Kohlenausgleich Mannheim den meldepflichttgen Verbrauchern au: ihren Antrag unmittelbar übersandt.

Bekanntmachung.

Nachstehenden Klettchandelsgeschüftm ist di: Abgabe von Weißrnehl und Näl/rrnttteln, dte aus Grund von ärztlichen Attesten ausgrgeben w:rd,'N, für den Monat März 1920 übertragen wor­den: _

Weißrnehl bei Gans, Philipp, Dammstvatze, Nährmittel bet Fischbach, Emtt, Seltersweg Gießen, beit 24. Februar 1920. 2263B

Ter Oberbürgermeister (LebmÄnittelamt).

Bau- llild NlltzhslzökMikerMz.

Donnerstag den 4. M ärz, vorm. 9 U h r .werden im Saale desDe u t s ch e n Hauses" zu Alsfeld aus den Distrikten Ge­sträuch, ^Hahlgarten, SSecrLerg, Ziegenberg, Tüm- mel, Koylstöck, Schönbuchenrück, Köllenberg, Hardt und Verschiedene versteigert:

Stämme: 1 Eiche 3. Klasse 0,67 Fstm., 10 Ettl>e 4. Kl. = 4,59 Fstm., 24 Eiche 5. Kl. = 9,62 Fstm., 68 Eiche 6. Kl. = 24,44 Fstm. (Wagnerliolz), 1 Buche 1. Kl. = 1,30 Fstm., 8 Buche 2. Kl. = 6,99 Fstm., 3 Hainbuckw = 1,39 Fstm., 3 Birke = 1,15 Fstm., 81 Kiefer 4. Kl. = 63,36 Fstm., 166 Kiefer 5. Kl. = 84,87 Fstm. (Tummel 1), 7 Lärche 4. Kl. 6,32 Fstm., 68 Lärche 5. Kl. = 30,84 Fstm., 31 Fichte 5a Kl. = 17,22 Fstm., 49 Fichte 5b Kl. = 16,45 Fstm.

Derbstangen: 19 Eiche 1,27 Fstm., 103 Bucke = 3,85 Fstm., 121 Fichte 1. Kl. = 7,58 Fstm., 625 Fichte 2. Kl. = 26,29 Fstm.

Nutzscheit er: Rm. 26,2 Eiche, 1 Hainbuche (rund).

Nutzknüppel: Rm. 11 Eiche (2,20 u. 1,10 Meter lang).

Nutz reis er: Rm. 36 Fichte Schichtreiser.

Nähere Auskunft erteilen die Herren Förster. Es dürfen nur Selbswerbrauc^r und Klein­gewerbetreibende mttbieten. Holzhändler sind aus­geschlossen. Auf Verlangen der Obersörsterei muß der Nachweis über die Verwendung des gekauften Holzes beigebracht werden. Wird ein Weiterverkauf von unbearbeitetem Holz festgestellt, so hat der erste Käufer eine Vertragsstrafe in Höhe des fünf» sacheit Kaufpreises zu bezahlen. Auszüge aus dem VersteigerungspwtDboll werden bei frühzeitiger Anmeldung von der uttterzeichneten Obersörsterei unerttgeltlich abgegeben. 2297D

Als seid, den 24. Februar 1920. Obersörsterei Alsfeld.

H aber körn.

Holzsubmission.

Die Gemeinde Lumda verkauft int Wege schrift­lichen Angebots folgende Holzarten:

Los 1 im Distrikt Kohlgraben und Ojenberg. Kiefern: IIi. Kl. 8 Stück mit . . . 6,28 Fstm.

IV. 18 ... 11,40

V. 15.....6,37

Fichten: IV. 6 , ... 6,14

Va. 10.....6,27

Vb. 7.....2,31

Die Angebote sind getrennt nach Sortiment pro Festmeter verschlossen und mit der AufschriftHolz- submisfion" bis spätestens Dienstag den 9. März, mittags 2 Uhr, an unterzeichnete Bürgermeisterei ein­zureichen, wo alsbald die Eröffnung der Offerten er­folgt. Das Holz ist gefällt und kann auf Verlangen vorgezeigt werden. Die Gemeinde behält sich die Ge­nehmigung vor.

Lumda, den 27. Februar 1920.

Bürgermeisterei Lumda.

_________________Schultheiß.______________

Holzfubmisfion.

Die Gemeinde Stangenrod verkauft int Wege des schriftlichen Angebots folgende Holzarten:

4 Fickstenstämme 2. Kl. mit 9,64 Fstm.

13 Fiäftenstämme 3. Kl. mit 21,02 Fstm.

5 Fichtenstämme 4. Kl. mit 4, Fstm.

2 Fichtenstämme 5a. Kl. mit 1,26 Fstm.

1 Ficlftenstamm 5b. Kl. mtt 0,28 Fstm.

5 Kresernstamme 4. Kl. mit 2,94 Fstm.

29 Kiefern stämme 5. Kl. mit 12,58 Fstm.

214 Kiefernstämme (Grubenholz) mit 56,32 Fstm.

Die Angebote sind getrennt nach Sortiment und Klassen pro Festmeter verschlossen mit der AufschriftHolzsubmiftion" bis spätestens Sams­tag den 6. März nachmittags 2 Uhr an unter­zeichnete Bürgermeisterei einzureichen, woselbst um genannte Zeit die Eröfftrung der £)fierten erfolgt. Das Holz ist gefällt und kann vorher eingesehen werden. Die Gemeinde behÄt sich die Geneh­migung vor.

Nähere Bedingungen liegen auf der Bürger­meisterei offen und werden bei der Eröfftrung be- kamttgegeben. 2272

Stangenrod, den 26. Februar 1920.

Hess. Bürgermeisterei Stangenrod.

__________________Knauß.__________________

Nntzholzverkauf.

Der Unterzeichnete verkauft ans dem Sub­missionswege:

11 Eichenstämme Nr. 1, 4, 5, 8, 16, 18, 21, 22, 29, 32, 39 von 58 Meter Länge und 27 bis 43 Ztm. Durchmesser = 6,52 Fstm., sauber und zu Werkholz bzw. Schnittholz geeignet;

30 Eichenstämme von 20 bis 33 Ztm. Durch­messer mit 10,27 Fstm.;

55 Fichtenstämme mit 11 Fstm.;

47 Fichtenstangen 1.3. Kl. 3,51 Fstm.

Das Holz lagert dttekt an der Straße Bieber- Waldgirmes bei Hof Haina.

Angebote sind verschlossen und getrennt bis zum 4. März d. I. an den Unteraetdmeten em» zureichen, wo auch die Berkaufsbänngungen zu erfahren sind. 2107

Rodheim a. d. Bieber, den 23. Febr. 1920. _______________Ludwig Kraustopf.

Jagd - Verpachtung.

Donnerstag, 4. März l. I., vor­mittags 10 Unr, werden imGasthof Hindenburg" dahier die imchverzeichneten Tomanvaljagden auf 12 Jahve weiterverpachtet: 1. Jagdbezirk I in den Gemarkungen Schif-- tenberg mit Herrenwald, Leihgestern und Wo.tzenborn^Steinberg mit 213,52 ha Wald imb 81,85 ha Feld (südlich der Bcihnlrnie Gießen Gelnhausen),

2. Iagdbezirk II in den GemaMmgen Schift- tenberg mit Herrenwald, Gießen, Gnoßen>-Lin- ben (Franzenwald) und Klein-Linden mtt 116,71 ha Wald und 11,41 ha Feld.

Unbekannte Bewerber belieben sich vorher bei der unterzeichneten Stelle auszuweisen.

Gießen, 25. Februar 1920. 22288

Obersörsterei Schifsenberg.

Trautwein.

Der Voranschlag der Gemeinde Lumda fnr 1920 Rj.

liegt vom 29. Februar bis 8. März 1920 auf dem Bürgermeistereibureau zur Einsicht und Erhebung von Einwendungen offen. Es ist die Erhebung einer Umlage beschloßen worden, zu der auch die Ausmärker herangezogen werden. 2300

Lumda, den 26. Februar 1920.

Bürgermeisterei Lumda. Schultheiß.

Holzversteigerurrg in der Fürstlich Solmsischen Oberförsterei Hohensolms.

Am Donnerstag den 4. März soll in den Distrikten H elfholz und Eber stein nach­stehendes Holz versteigert werden:

Distrikt Helfholz: Nutzholz Buchen: Stammholz 5 und 7 m Länge 32'und 37 cm Durchmesser 2 St. 1,07 Festmeter. Eichen: Dcrbstangen 8 St. = 0,24 Festmeter. Hain- buchen: Nutzvollen 1,25 m Lange -- 2 Rm. Brennholz Buchen: Scheit- und Prügelholz = 349 Rm., Reisliolz Wellen 4470 St. Eichen: Prügelholz = 4 Rm., Reishvtz Wellen 5100 St. Nadel Holz: Prugelholz = 6 Rm., Reishvlz Wellen 1080 St. Tisttikt Eber stein: Nutz­holz. Eichen: Stammholz (Bauholz) 8 St. = 2,59 Festm. Kiefern: Stamntlivlz 6/8 m Länge 23/31 cm Durchmesser 22 St. = 9,73 Festm. Brennholz Buchen: Prügelho^ 18 Rm., Reis- Holz Wellen 1130 St. Eichen: Reisholz Wellen 150 St. Nadelholz: Prügelhvlz = 7 Rm., Reis-Holz Wellen 2130 St.

Zusammenkunft 9 Uhr vormittags am Eingang desEselÄveges" vom Königsberger Feld aus in den Distrikt Helftiolz bei Brennholz Nr. 268. Ter Bieterkreis ist auf Selbswerbraucher be­schränkt. 2220

Holzfubmisfion.

Tie Gemeinde Rüddingshausen verkauft im Wege des schriftlichen Angebotes fvlgmde Hol!-, arten:

1. Eichen-Schnittholz 5,77 Fstm.

2. Fichtenstammholz

Hl. Kl. 75,00

IV. Kl. 72,00

Va Kl. 90,00

Vb Kl. 110,00

Grubenholz 10,00

3. Kiefernstam mholz

II. Kl. 2,50 Fstm.

III. Kl. 10,44

IV. Kl. 11,77

V. Kl. 24,03

Gruben^rlz 22,44

Die Angebote sind für den Festmeter getrennt nach Klassen bis Donnerstag den 4. März, nach­mittags 2 Uhr, bei Bürgermeisterei Rüddings- hausen einzureichen, wo dann die Eröfftrung um 3 Uhr erfolgt und Bedingungen bekanntgegeben werden, 2174

Bürgermeisterei Rüddingshaufen.

I. V.: Theis, Beigeordneter.

Holzversteigerung.

Donnerstag, den 4. März I. F. soll im Staufen« berger Gemeindewald nachstehendes Nutzholz ver« steigert werden:

a. Eiche-Derbstangen I. Kl. 72 Stück mit 2,70 Fstm. b. Fichten-Derbstangen II. Kl. 784Stück mit 36,89 Fstm. c. Nuhknüppel (Eiche, 2 m lang) 11 Rm., zu Spalier­posten geeignet.

d. Fichtenutzreisig, 166,5 Rm., zu Spalierlatten und Bohnenstangen geeignet.

Zusammenkunft vormittags 10 Uhr bei der Brücke in den Saaten. 2325

Staufenberg, den 27. Februar 1920.

Hess. Bürgermeisterei Staufenberg. Meyer.

Versteigerung.

Mittwoch den 3. März werden mor­gens 9V2 U hr in der Veithschen öd freite zu I l benft ad t versteigert:

1 Landauer, 1 Pritschenwagen (100 Ztr. Trag­kraft), 2 Zweispänner-Kastenwagen, 1 Erntewa­gen, 1 Psuhlwaaen, 1 leichte Federrolle, nnh- rere Sacksck>c Pflüge, 2 Grubber, 3 Zweiicharn, einige Häufel- und Hackpflüge, 1 Scheiben.'gg.', mrhreve Eggen, 1 Ringelwalze, 1 eifiemc Glttt- walze, 1 Düngerstreuer usw., alles im denkbar besten Zustande; 1 Bettstelle mit starker Ma­tratze, Bettstelle mtt Strvhsack, Kft7rderbettst:lle mit Strvhsack, versch. eiserne Gesindebtttst-ll» nebst Bettzeug, Gesindetische, Stühle, vier BüNS von etwa 760 Ltr. Jichalt, eine Partie Milck können. 21811)

Beiths Erben.

Abschluß am 31. Jezember 1919.

Aktiva. Mk.

An Kassevvrrat . 1203.87

Waren, ft. Inventur , . w K . 7654.61

Ausstände

Mobilim ......... 28.

Ausgeliehene Kapttalien ^ . . . 610.72

Guthaben bei Lieferanten . 153.85

Mk. 9651.05

Passiva. Mk.

Per Mttgkiedevguthaben . . . . 1125.

Reservefonds ........ 2085

Bettiebsrucklage . . . > y . . 3118.27

Reingewinn ....... . . 3322,78

Mk. 9651.05

Die Zahl der Mitglieder betrug Ende 1918 108 In 1919 gingen ab....... 2

Bleiben........ 6 106

In 1919 gingen zu __5

Bestand Ende 1919 . ........111

Staufenberg, den 20. Februar 1920.

LandmWftl. konsummin e. ß.nt. «.K-

Der Dwektor: Ter Rechner: Der Lagerhalter!

Becker. Meyer. Hellertshausen.