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811 r.: 3v§fftbrunq des Umsatzsteurrgefetzes.
Oefsentliche Aufforderung
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Mc Betriebe, die gemäß § 15 des Umsatzsteuer Gesetzes vom 24. Dezember 1919 Luxus* qfgenlläTHx Herstellen oder nach § 21 bestimmte Lurnsgegenstände im Kleinhandel vertreiben, haben nach 30 des Gesetzes über ihre Tätigkeit ihrem sm ständigen Finanzamt Anzeige zu erstatten. Tie Anzeigen müssen von den Betrieben, die fragt Tätigkeit bereits am 1. Januar 1920 ausgeübt haben, spätestens 14 Tage nach Erlaß dieser Bekanntmachung bei dem zuständigen Finanzamt erstattet werden Lolche Betriebe, die wn Lause des Kalen de riahres neu eröffnet werden oder den Kreis der erhöht umsatzsteuerpflickstigen Waren oder Leistungen erweitern oder Dcränbem, müssen Sleichsalls binnen 14 Tagen nach der Eröffnung, Erweiterung oder Verminderung des Betriebs dem Finanzamt Anzeige erstatten. Tie Unterlassung der Anmeldung ist strafbar.
Tie maßgebenden §§ 15 und 21 folgen nachstehend in Attrruck:
Erhöhte Umsatzsteuer auf die Lieferung bestimmter Lurusoegenstanoe durch den Hersteller.
S 15.
Tie Steuer erhöht sich auf fünfzehn vom Hundert des Entgelts bei der Lieferung der unter I und II bezeichneten Gegenstände durch denjenigen, der sie innerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit herstellt oder gewinnt (Hersteller). Tie erhöhte Steuerpflicht tritt nicht ein, wenn diese Gegenstände ihrer Beschaffenheit nach nicht für die Lauswirtschaft, sondern für den Gebrauch oder Verbrauch innerhalb- einer gewerblichen oder be- rustichen Tätigkeit bestimmt sind; dies ist dann «licht anzunehmen, wenn die Gegenstände der Befriedigung von Bedürfnissen zu dienen geeignet sind, die sowohl in der Hauswirtschaft wie bei Gelegenheit der Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit bestehen. Die erhöhte Steuerpflicht tritt ferner, unbeschadet der Vorschriften zu I Nr. 9 8a, II Nr. 21 und 23, nicht cm, wenn die Gegenstände ihrer Beschaffenheit nach zur Errichtung eines Bauwerkes bestimmt sind. Von der erhöhten Steuer befreit sind Arzneimittel, mit Ausnahme der zu II Nr. 16 genannten, Verbandstoffe, Gegenstände der Kranken-, Säuglings- und SBodicnpilegc und Vorrichtungen, die zum Ausgleich körperlicher Gebrechen dienen.
I. Ter erhöhten Steuer unterliegen mit Rück* sicht auf den Stoff oder die Art der Bearbeitung:
1. Gegenstände aus oder in Verbindung mit Edelmetallen, soweit es sich nicht um die nach 8 21 Abs. 1 Nr. 1 erhöht steuerpflichtigen Gegenstände des Juwelier aewerbes oder der (ffeib* und Silberschmredekunst handelt. Silberne Taschenuhren mit nur einem silbernen Deckel sind nicht erhöht steuerpflichtig;
2. Gegenstände aus - unedlen Stoffen, die mit Platin, Gold ober Silber belegt (plattiert oder doubliert) ober platinicrt, vergoldet ober versilbert sind, mit Ausnahme von Christbaumschmuck, Taschenuhren und den zu II Nr. 17 bezeichneten Gegenständen. Ms unedler Stoff gilt auch eine Legierung mit nicht mehr als 500/iooo Silbergehalt;
3. Halbedelsteine, einschließlich der synthetischen, und Gegenstände in Verbindung mit ihnen;
4. Nachahmungen der zu 3 genannten Stoffe sowie Stegen stände aus oder in Verbindung mit diesen Nachahmungen mit Ausnahme der Spielwaren und der zu II Nr. 17 bezeichneten Gegenstände. Glasperlen gelten nicht als Nachahmungen von Perlen;
5. Gegenstände aus oder in fBerbmbimg mit Bernstein, Gagat (Jet), Korallen, Elfenbein, Meerschaum, Perlmutter ober Schildpatt;
6. Gegenstände aus Kupfer, Zinn ober Nickel ober aus Legierungen, die diese Metalle enthalten, sowie Gegenstände, die mit diesen Metallen oder ihren Legierungen belegt (plattiert) sind. Taschenuhren und Spielwaren dieser Art sowie Weckeruhren aus Messing sind nicht erhöht sleuerpsl i chtig;
7. Gegenstände aus nichtsckmiedbavem Kunstguß, aus anderem nichtfchmiodbaren feinen Guß sowie Kunstschmiedearbeiten;
8. Gegenstände aus Ton (keramische Gegenstände) mit Ausnahme von Spielwaren: a) aus Steinzeug mit Ausnahme von glatten und einfarbigen Geschirren und Platten für Wand- und Fußbodenbekleidung,
b) aus Steingut mit Ausnahme ton Geschirren und Platten für Wand- und Fußboden- betieünmg, es sei denn, daß sie mit Metall- mattfarben gemustert (dekoriert) oder mit Lüster- oder Metallüberzug versehen sind, sowie mit Ausnahme der ungemusterten Spielwaren,
chaus Porzellan mit Ausnahme der Tafel- und .ftüchengeschirre, es sei denn, daß sie in künstlerischer Ausgestaltung oder mit Metall- mattfarben gemustert (dekoriert) oder mit Lüster- oder Metallüberzug versehen sind;
g. Gegenstände ans Glas:
A. £ülÄgläfer, geschliffen, graviert, geätzt, gemustert, mattiert, bemalt, vergoldet, versilbert oder durch Aufträgen oder Einbrennen von Farben «mustert;
B. Gegenstände aus Sviniel- oder Tafelglas: a) Verglasungen von Fenstern und Türen mit Spiegelglas bei einem Flächeninhalte von mehr <äs 0,75 daabrutmetrr,
b) Spiegelglas, belegt oder unbelegt, gefeldert (fazettiert) ober ungefeldert (un- facettiert), bei einem Flächeninhalte von mehr als 0,75 Dnabratmeter; Spiegel aus bemaltem, vergoldetem, versilbertem ober durch Aufträgen oder Einbrennen von Farben oder sonst gemustertem Spiegelglase;
o) Auflegeplatten für Möbel- und Zimmerausstattungen;
C. Gegenstände aus oder in Verbuchung mit optischen Gläsern;
10. Gegenständ«, die ganz oder teilweise aus Schanelzglos bestehen, soweit das Schmelzglas vergoldet, versilbert, bronziert oder durch Aufträgen oder Äu fbrennen von Farben gemustert ist;
11. Gegenstände der Inneneinrichtung aus Lorn;
12. Gegenstände aus oder in Verbindung mit Leder:
a) aus Ganzleder hergestellte Buchembände, Sammel- ober Tipiommappen mit Ausnahme von Andachtsbüchern. Tie erhöhte Stenerpfticht erstreckt sich bei gleichzeitiger Lieferung auch auf das Buch urtb den Inhalt der Mappe,
b) Schuhe, deren Oberteile aus Seide, Brokat oder Samt hergestellt oder deren Schäfte ganz ober teilweise aus ganzen Lackbesützen ober aus Sämischleder bestehen,
o) Handschuhe, mit Ausnahme solcher, die mit anderem Stoffe als Pelz gefüttert find,
d) Gegenstände der Inneneinrichtung mit Bezügen aus Leder,
e) alle übrigen aus Leder heraesleklten Gegenstände mit Ausnahme von Akten-, Geld- und Geldschein-, Pfeifen-, Schul-, Zigarren-und Zigarcttentaschen aus glattem Rind-, Roß-, Schaf oder nicht lackiertem Kalbleder, sowie mit Ausnahme von den unter II Nr. 8 und 9 genannten Gegenständen, von Puppen und Puppenbälgen, von Thermosflaschen und Uhrenarmbändern;
13. Gegenstände aus Holz mit Ausnahme der Spielsachen und der zu II Nr. 17 bezeichneten Gegenstände:
a) aus oder in Verbindung mit poliertem Ahorn-, mit Amavanth-, mit poliertem Apfelbaum , poliertem Birnbaum-, mit vo liertem Buxbaum-, mit Eben, mit polier lem Eschen-, mit (Selb-, Grenadille-, polier tem Hikory-, poliertem zttrschbaum-, mit Königs-, Korallen-, Mahagoni-, Mora-, Platanen-, poliertem Pflaumenbaum-, Pock- (Guajak-, Franzosen-), Palisander- (Palisander-, Polhxander, Iacavanda-, Violett-). Redwood-, Rosen-, Tiek- föcaf»), Thuja, Satin-, Schlangen-, Tee-, Zebra- Zedern, Zitronen Holz sowie mit sonstigen Edelhölzern, welche der Regel nach bei 'oct Verarbeitung poliert, lackiert oder mattiert (gewachst) werden; ferner aus massivem Nußbaumholz und alle massiv eichenen Kasten- möbel,
b) offne Rücksicht auf die Holzart bei Bildhauer- und Bildschnitzerarbeit, bei feiner Schnitzarbeit, bei ferner Tvechslecarbeit, bei Nachahmungen seiner Schnitzarbeiten^ die durch Pressen, Brennen, Aetzen oder Stanzen oder durch Behandlung mit dem Sand- gebläse hergestellt sind, btt eingelegter Arbeit, bei Bronzierung oder feiner Bemalung,
c) mit echtem Japanlack lackiert;
14. Gegenstände aus Korbgeflecht:
a) Gegenstände aus oder m Verbindung mit Peddigrohr,
tffaus andercin Rohr, wenn es sich um feine Flechtarbeiten, insbesondere vergoldete, ver- filberte, polierte, bronzierte ober sein bemalte handelt, oder bei Verbindung mit Glas ober Erzeugnissen bes Töpfergewerbes, e)ohne Rücksicht aus bie Rohrart: Flaschen- servierkörbe, Hundehütten, Nahkörbe und Nähständer, Schirwvrbe fifrr Wogen, Strandkörbe, Teewagen, Vogelbauer, Vorrichtungen zur Aufnahme von Blumen luib Zeitungshalter,
Iß. Gegenstände der Jnnenernrichtimg in Verbindung mit Broklat, Samt, emschließ- lich Velvet und Velours, jedoch mit Ausnahme von Manchester- und Genn-Cord imb einfachen Moquettestoffen; mit Plüsch, Seide, Gobelinstoff, handgefertiyten Stoffen, Metallgespinsten, Gespinsten, ixe mit der Hand verliert sind, ober zugerichteten Schmuckfebern; rn Verbindung mit Spitzen, Spitzenstofsen ober Stickereien irn einer Breite von mehr als zwei Zentimetern. Tiefe Vorschrift findet aus die zu II Nr. 9, 22, 25 bis 31 genannten Gegenstände feine Anwendung.
II. Ter erhöhten Steuer unter!irgen ferner mit Rücksicht aus den Verwendung^weck die svl- «mden Gegenstände, soweit sie nicht bereits unter I fallen:
1. Schmucksachen aller Art, soweit sie nicht noch § 21 Abs. 1 Nr. 1 erhöht stxuerpmchtty sind;
2. Bildwerke sowie Zier- und Schmuckgegenstände der Inneneinrichtung, eftrsÄießlich ton Plasti- Tett und Bildern, abgesehen ton Photographien, die lediglich Personen barftdlcn. Zu ben Zier- und Schmuckgegenständen gehören auch Gegen- stonde, bie an sich einem praktischen Gebrauche zu dienen geeignet sind, bei denen aber bie Gebrauchsmöglrchfeit hinter dem Zwecke äußerer SEtrCung offensichtlich zurücktritt.
Der erhöhten Steuer unterliegen nicht An-- sichtsPvsAarten, Bilder, boweit sie der Unter» Haltung und Fortbildung der Jugend dienen, ferner Grabdenkmäler in schlichter Ausführung sowie CTtgrnalroerfe der Plastik, Malerei und GraphÄ (§ 21 Abs. 1 Nr. 2). Zu den Original- Werken der GvaphLk gehören auch Radiermrgen, Holzschnitte, Kupfersache und Künsckerstein- Zeichnungen;
3. Erzeugnisse des Buchdrucks auf besonderem Papier mit beschränkter Auflage sowie fcmftigc Papierwaren, die aus handgeschöpftem ober Bütten--, China-, Japan- ober Reispapier her- gestellt sind:
4. tchotvgrophifche Handappooate svw« deren Bestandteile und Zubehör;
5. Handwaffen, deren Bestandteile und Zubehör sowie bie für Handfeuerwaffen bestimmte Munition;
ß. Flügel, Klaviere, £>armrntten, Streich» und ' Zupfinstrumente sowie Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke ober deklamatorischer Vorträge (KlävierspielappL- ralc, Sprechapparate, Phnwgvaphen, Orche- tzrions uftv.i sowie deren Bestandteile und Äbeftör: diese Gegenstände auch bemn, wenn lic nickst zum Gebrauch in der Hauswirtschaft bestimmt sind;
7. Billarde and deren Zubehör, auch dann, wenn sie ntdü zum Gebrauch in der Hauswirrschaft bestimmt sind:
8. Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge zur Per- fonenbesörderung, wenn sie mit motorischer Kraft betrieben werden ober wenn sie nach ihrer Beschaffenheit für Bergnügungs- ober Svortzwecke bestimmt sind, sonne deren Bestandteile und Zubehör;
9. Kinder-, Sport-, Klapp- und Prvmcnaden- toaaert, wenn sie vergoldete, versilberte. Der» messingte ober vernickel de ®-;'enteile enthalten oder mit weißer ober elfenbernfarbiger Lackierung versehen sind;
10. zugerichtete Felle zur Herstellung von P^z- werk, mit Ausnahme gewöhnlicher, Hafen-, Kanin-, KatzenÄunde- und Schaffelle, sowie Bekleftmngs- und Znneneinrichiungcgegen- stände aus ober in Berbrndung mit Pelzwerf, mit Ausnahme gewöhnlicher Voten-, Kanin- Katzetr-, Lunde- und Schafpelze;
11. Fächer;
12. Federboas;
13. Gura- und Samtvogclbälge und Teile hiervon; echte Paradies-, Kronen- und Stangenreiher, echte Strauften- und Marabusedern;
14.
18.
19.
20.
23.
24.
25.
21.
22.
mit den Stoffen; Bestand-
ferner auch bei bloßer Verbindung zu I Nr. 2 imb Nr. 8 genannten Belcuchtungsgegenstände sowie berat teile und Zubehör:
15.
16.
17.
aus ober in Verbindung mit Kautschuk her» geftrilte Bade Hauben, Badewannen, Fußabstreicher, Reiieeinnchtungen, Schwammbeutcl, Tabakbeutel, Mäntel, Umhänge;
Riech- ober Schönheitsmittel: Geheimmittel;
Spazicrstöcke, Schirme, Reitgerten und Peft- schcn aus ober in Verbindung mit Edelhölzern, insbesondere Macasia (Ebenholz). Kofebolo-, 3aoaranba> Celebes-, Sck>langen-, Pattridge-, Vera-. Violett-, Bouletttie-, Pock- (Guaiak-, Franzosen-), Palmira-, Gveenhard» , Madagaskar-, ©atm , Pal men Holz: mit wertvollen Hörnern, insbesondere Antilopen., Brasil-, kanadisches Lirsch-, dkas-, ^ttipserdhom ober wertvollen Rohren, tndbefonbere Iam- lns-, Nilgris-, Malakka', Palmen-, Partrrdge-, Tragon-, Jokohamarohr, jedoch mit Ausnahme von Bambus-, Manilla-, Vselfer- und Tonkingwhr;
Puppen, Puppenbälge oder Tiere aus Stoss aller Art, wenn sie größer ober länger als fünfundsecbzia Zentimeter sind;
Stand-, Tisch- und Wandubr-n aus _ oder in Berbördung mit Stein oder Kunststein ober mit Erzeugnissen des Töpsergewerbes.
a) bei mehr als niet Üeuchtsüelien, b) auch bei bloßer Verbindung mit den zu I
Nr. 2 genannten Stossen ober Bleivergla- fung, ferner mit Seiden schirmen sowie aus oder in Verbindung mit Stein ober Kunststein ober mit Erzeugnissen bes Töpferae- wer des ober in Verbindung mit Fransen aus Gespinsten aller Art oder glatten einfarbigen Perlfransen von mehr als je fünfzehn Zeittirnetcrn Länge; ober in Verbindung mit ge-aben tzohlglasstengeln, glatt ober gerieft, oh^e Schliff, von meljr als fünfundzwanzig Zentimetern Lange; ober in Verbindung mit sonstigen Glas- und Glasperlenbehöngen;
Parfettäfelböden;
Teppiche, abgepaßt ober tont Stück, sofern bie Decke aus Brokat, Samt, einschließlich von Velvet und Velours, Plüsch, Seibe ober Wolle besteht. Ter sogenannte Ärmmstertep- pich und ber sogenannte Tapestryteppich sinb nicht erhöht steuerpflichtig;
Wanbbekleidungen:
a) aus Porzellan,
bi aus Papier, das vergoldet, versilbett, bronziert ober gepreßt ist ober Brokat, Gobelin, Seide, Samt ober Leder nachahmt, sowie Künstle rtopeten,
o) aus anderen Stoffen mit Ausnahme von Ton-, Stemzeug- oder Steingutfliesen (I Nr. 8) und nicht getäfelt-*m Weichholz;
Koffer und Reisetaschen aus Rohr platten, aus gepreßten PslMczensasern, soweit He eine Länge von mehr als fünfundsechzig Zentimetern haben ; Schrankköfser;
Wasche:
a) Leibwäsche aus Seide, Halbseide ober Leinenbatist ; aus anderen Swffen in Verbindung mit Landspitzen, Handstickereien ober anderen hcnchgefertigten Verzierungen bei einer Breite von mehr als vier Zmtt- meteni ober in Verbindung mit Spitzen, Stickereien ober Verzierungen aller Art, wenn sie mehr als ein Fünftel der Gesamtfläche des Bekleidung sgegen standes ausmachen; außerdem Schlafanzüge,
b) Korsetts aus Brokat, (Samt einschließlich ton Velvet und Velours, Seide, Seinen* da mast, Stoffen mit damastähnlichen Gebilden; aus anderen Stossen in Verbindung mit Landspitzen, Handstickereien oder anderen handgefertigten Verzierungen bei einer Breite von mehr als vier Zenttmctern ober in Verbiirdung mit Spitzen, Stickereien ober Verzierungen aller Art, wenn sie mehr als ein Fünfte der Gesamtfläche aus machen,
e) Bettwäsche aus Seide, Halbseide, Semen* batifi, Leinendamast ober Stossen mit ba» mastähnlichen Gebilden; aus anderen Stoffen in Verbindung mit Landspitzen, Handstickereien ober anderen handgefertigten Verzierungen bei einer Breite von mehr als vier Zentimetern ober in Verbindung mit Spitzen, Stickereien ober Verzierungen aller Art, wenn sie mehr als ein Fünftel ber Fläche aus machen,
ck) Tischwäsche oder sonstige Haushaltungs- wäsche aus Seide, Halbseide,. Seinenbatift, Scinenbamaft oder Stoffen mit damastähn- lichen Gebilden; aus anderen Stossen in Verbindung mit Landspitzen, Handstickereien oder anderen harrdgeserttgten Verzierungen in einer Breite von mehr als vier Zentimetern ober in Verbindung mit Spitzen, Stickereien ober Verzierungen aller Art, wenn sie mehr als ein Fünftel der Fläche ausmachen.
Tie erhöhte Steuerpfticht tritt nicht ein, wenn lediglich Buchstaben, Nummern ober Monogramme mit ber Hand gestickt sind;
26. Oberbekleidung aus Brokat, Seidensamt, aus Seiden- ober Wollplüsch, aus seiner Seide (insbesondere Ehiffon, Cröpe de chine, Cröpe Georgette, SchappevoLe Voileninon, Maro ui- fette, Dill, Leinenbatist ober Leinendamast; aus anderen Stoffen in Verbindung mit Metall gespinsten aller Art ober in Verbindung mit Landspitzen, Handstickereien ober sonstigen handgefertigten Verzierungen in einer Breite von mehr als vier Zenttmetern ober in Verbindung mit Spitzen, Stickereien ober Verzierungen alter Art, bie mehr als ein Fünftel der Gesamtfläche des BeNeitnmgsgegenstandes aus machen: außerdem mit Seide gefütterte Oberbekleidung für Herren, wenn sich das Sei den futter nicht nur auf das Aermelsutter beschräntt;
27. sonstige Bekleidungsstücke:
L)Netz- und Wirkwaren aus Seide, auö an* deren Stoffen in Verbindung mtt Metall- gefpinsten oder in Verbindung mit Landspitzen, Handstickereien ober anderen hand- gefertigten Verzierungen in einer Breite von mehr als vier Zenttmetern: oder in Verbindung mit Lviyen, Lttckernen ober Verzierungen aller Art, so,em sie mehr als ein Fünftel ber Fläche ausmachen,
d) Schleier, Gamaschen, Kops- und Umschlage- tücher, Schale, Schirme und Lchürzen aus Brokat, Seibeniamt, Seiden- und Wallplüsch, Seide ober handgefertigten Stoffen; aus anderen Stoffen in Verbindung mit
Landspitzen, Handstickereien ober anderen handgeierttgten Verzierungen in einer Breite ton mehr als vier Zenttmetern; ober m Verbindung mit Spitzen, Stickereien ober sonstigen Verzienmgvn, sofern sie mehr als ein Fünftel der Gesamtfläche ausmachen; ober ui Verbindung mit Metallgespinsten;
28. Bettdecken, Gardinen, Vorhänge au5 Brokat, Samt einschließlich Velvet und Velours, Plüsch, Seide ober handgeferttgten Stossen: aus auberrn Swffen gewebt, wenn fit auf je zweieinhalb Zentimeter im Geviert mehr als 12 ftetteniäoen auhocikn; Mabraserzeug- nisse; sonstige Erzen aniist, bie mit Lockerst ich versehen sind, oder die mit der Maichine Ihr gestellte Einzelzterstücke (Effekte, Motive) mit einem Turchmesser von mehr als 30 Zentimetern enthalten, oder bk in Verbindung mit Handspetzen, Handstickereien oder anderen handgesertigten Verziernngen in einer Breite ton mehr als vier Zenttmetern ober in Ver' dindung mit Ndtallitefpinsten stehen, ober die mit venchiedenartto geformten Glasperlen ober Glasbehängen versehen sind;
29. andere Tecken und Kissen aus Brokat, Samt, einschließlich Velvet und Velours, Plüsch Seide, Halbseide, Leincnbattst, Lttnendamast ober Stossen mit damastähnlichen Gebilden aus anbeten Stossen in Verbindung mit Mr tallgespinsten, Tressen, Spitzen, Sttckerrien aller Art oder einer sonstigen Verzierung, bimst der Hand bcrgeitdit sind. Nicht erhobt steuerpflichtig sind Reisebeckcn aus Plüsch sowie Reise- imb Steppdecken, die mit Wolle, Watte, .>dapok ober Seegras gefüllt sind;
30 Gegenstände, bie der Ausschmückung von Bekleidungsstücken ober Gegenständen ber Inneneinrichtung zu bienen geeignet sind: a) ab gepaßte Bänder aller Art,
b) abgepaßte Handstickereien, Landspitzen ober sonstig, handle ertigte Stücke bei einer Länge ober einem Turchmesser von mehr als 30 Zentimetern; Handstickereien, bandgeierttgte Spitzen und Spitzenstösse als Metenvaie in einer Breite von mehr als vier Zenttmetern;
e) Tressenwaven (Flechtwaren) aller Art aus Seide bei einem Turchmesser ober einer Breite von mehr als vier Zenttmetern sowie in Verbindung mit Metallfäden,
d) angefangene ober vorge zeichn etc Handarbeiten in Verbindung mit 'Örof'rt, Samt, einschließlich Velvet ober Velours, Müsch, Seibe, Metallsäden ober Glasperlen.
31. Hüte, Hutformen und Mützen aus Brofet, Seide, Seidensamt, geklebten Federn; aus anderen Stoffen in Verbindung mit Sprungfedern, Landspitzen, Handstickereien ober anderen banbgefertigten Stoffen, mit Gura- ober Samtvögeln ober Teilen bavon, echten Paradies-, Kronen- ober (Stangeraeihcm, echten Straußen- und fDiarabufebem; ferner Panama , Manila-, Bangkok ober Florentiner hüte sowie mit der Hand genähte Hüte aus Strvhgeflecht, bas weniger als sechs Millimeter brest ift;
32. Pralinen, ^mdants und nrst MarzÄpan. Früchten, öaH ober Likören aller Art gefüllte Tessertbonbons.
Grhölfte llmsabsßeucr aus die ßkftnutfl be- fthmntfr Lurusyk-enftände hn Kleinhandel.
8 21.
Tie Steuer erhöht sich aus fünfzehn vorn Lunbert bei bet Lieferung der folgenden Gegenstände im Kleinhandel:
1. Edelmetalle sowie Gegenstände des Iuwttier- Sdoerbeä ober der Gold- und Silberschmiebo- tunft aus ober in Verbindung mit Edelmetallen, wenn eS 'sich nicht um eine bloße Belegung ober einen lloberzug unedler Stosse mit Ebelmetalltesten handelt; Edelsteine, einschließlich ber synthettfchen, und Perlen sowie Gegenstände aus oder in Berbinbung mit Edelsteinen und Perlen. Als unrtrfet Stofs gilt auch eine Legierung mit nicht mehr als ®00/iooo Silber. Vorrickstungen, bie zum Ausgleich körperlicher Gebrechen dienen, unterliegen ber erhöhten Steuer nicht;
2. Driginalrocrtc ber Plastik. Malerei imb Graphik; Radierungen, Holzschnitte imb Kupferstiche gelten als Originalwerte.
stünstferstemzeichnunaen bleiben von der erhöhten Steuer frei, sofern es nicht Vorzugs- drucke auf besserem Papier sind;
3. Antigustäten, einschließlich alter Drucke, und Gegenstände, wie sie aus Liebhaberei von Sammlern erworben loerbcn, wenn biete (Gegenstände nicht vorwiegend zu wissenschaftlichen Zwecken gesammelt zu werden bflegen:
4. Gebinde ober sonsttge Herrickittmgen aus *Blu« men und Pflanzen, wenn das Entgelt für bie einzelne Lieferung, einschließlich ber als Bebälter ober zur Zusammenfassung ober Ausschmückung verwendeten Gegenstände, dreißig Mark überschreitet;
5. Reit- und Kutschpferde;
6. lebendes Wild.
§ 16 findet entsprechende Anwendung. Gießen, Butzbach, Grünberg, Hungen,
ben 20. Februar 1920. 19891)
Tie Finanzämter.
Bekanntmachung.
In unser Handelsregister Abteilung ß wuroe hinsichtlich ber Firma Ersenerz, Geiellscknft mit beschränkter Haftung in Hungen, eingetragen: Ter Geschäftsführer Willxlm Hermann Mehtt in Gießen ist auSgeschicken und <m fein* Stelle Tust - Bergingenieur Max Blau w Betzdorf (Steg) zuul alleinigen Geschäftsführer bestellt laortun.
Hungen, den 25. Fckbruar 1920.
Hessisches Amtsgericht.________2225E
Bekanntmachung.
In unter Handelsregister Abtestung B nxiroe heute hinsichtlich der Gewerkschaft Friedrich in bunten eingetragen: Tioekwr Sternberg in Kassel ist infolge MlebenS aus dm, Grubentorstande auSgeschteden und an fein: Stulte jtairhnüim Ferdinand Merseburg in Mannh.ini emgetreten. Die Grubendiv'ktton rst durch Ableben des Fritz Hoefeld aufgelöst wordm.
Hungen, den 25. Februar 1920.
_____________Hessisches Amtsgericht. 2224b
Montag den 1. März b. IS, 11 Uhr tormittags, werden auf dem hiesigen Kchernmst) ungefShr
4000 filg. altes Eifen, 15 Kg. altes Blei, 4 Mn alles Kupfer, 21 Klg. altes Messmg, 2 Klg. stl,.- Trentricke, 1 Holz-verschlag, 1 Sptegelvahm und 6 alle Polsterstühle .
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