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Bekanntmachung.
B e t r.: Meldewesen.
Tie Vorschriften der Meldeiordnung werden vielfach nicht beachtet. Wir bringen deshalb nachstehend die in Betracht kommenden Bestimmungen in Erinnerung mit dem Au- süaen daß die Polizeibeamten angewiesen smd, die rneldepflich- tigen'Veränderungen streng zu überwachen und etwaige Verfehlungen gegen die Meldevorschriften zur Anzeige zu bringen.
Gießen, den 18. März 1920.
Polizeiamt Gießen. L a u t e f chl a g e r.
Auszug aus der Meldeordnung für die Stadt Gießen.
I. Meldepflicht und Meldefrist.
Zur Meldung bei dem Pvlizeiarnt sind verpflichtet:
Zu- und Wegzug.
1 Wer in die Gemeinde Gießen ein zieht, um in derselben seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen, unter Vorlage der ihm von seinem bisherigen Wohnorte erteilten Abmeldebescheinigung binnen acht Tagen vom Tage des Einzugs an.
2 Wer aus der Gemeinde Gießen w e g z i e tz t, um fernen gewöhnlichen Aufenthalt aufzugeben, unter Angabe des Ortes, an den er verzieht, vor dem Wegzuge. . .
3 Diejenigen, welche der in die Gemeinde Greken emzreh.'n- den oder aus derselben wegziehenden Personen Wohnung u nd U u t e r ko m m e n gewährt haben, sofern die An- und Abmeldung durch den zunächst Verpflichteten nicht selbst gesehen ift, . binnen zehn Tagen nach deren Einzug oder Wegzug.
Wohnungswechsel.
4. Hauseigentümer, von dem in ihren Häusern durch Einzug oder Auszug vorgehenden Wechsel, das Lokal mag zum persönlichen Aufenthalt oder nur zum Geschäftsbetrieb verwendet sein, unter Angabe der früheren, beziehungsweise künftigen Wohnung des Ein- oder Ausziehenden binnen acht Tagen nach dem Ein- oder Auszüge. Zn gleicher Anzeige sind H a u p t m ict e r ganzer Häuser oder einzelner Teile derselben verbunden, wenn sie Wohnungen wieder an Untermieter abgeben.
Bei unter obrigkeitlicher oder sonstiger Verwaltung befindlichen Gebäuden ist der Verwalter statt des Eigentümers für die Anzeige verantwortlich. .
5. Wer innerhalb der Gemeinde Gießen seine eigene oder gemietete Wohnung verändert unter Allgabe der verlassenen, sowie der neubezogenen Wol-nung, insofern die Meldung nicht bereits durch den tiach 4 zunächst Verpflichteten erfolgt ist, binnen zehn Tagen nach der Wohnungsänderung. , _ , , -
6. Diejenigen, welche andere bei sich m L> ch l a f- st e l l e n a u s n e h m e n, von jeder Aufnahme binnen vierundzwanzig Stunden.
Zremdenaufnahme.
7. Gast- und Herbergswirte täglich bis um 8 Uhr vormittags über alle in den letzten 24 Stunden erfolgten Aufnahmen von Fremden. _
8. Wer ein ortsfremdes Kind in Pflege auf- uimnit, binnen 24 Stunden nach erfolgter Aufnahme.
II. Form der Meldung.
1. Tie vorgeschriebenen Meldungen können sowohl persönlich als schriftlich geschehen.
Zu den schriftlichen Meldungen werden zweckmäßig die hierfür eingefülwten Vordrucke verwetidet, welche auf dem Meld e- bureaü des Polizeiamts (Zimmer 7) erhältlich sind.
Tie Meldungen der Gastwirte haben durch besondere Fremdenzettel auf Grund der von ihnen zu führenden Fremdenbücher zu erfolgen. ■
2. lieber die erfolgten Meldungen von Zu- und Wegzügen (I, 1—3) werden von der Meldestelle schriftliche Bescheinigungen, erteilt.
Für andere Meldungen wird schriftliche Bescheinigung auf I Verlangen erteilt.
Bekanntmachung.
Betr.: Schließung der Mühle Karl Frey in Lollar für
Tie MüAe^des^Karl Frey in Lollar ist wegen Unzuverlässigkeit des Inhabers vom 16. April bis 15. Juni 1920 für Selbstversorger geschloßen
Gießen, den 23. Marz 1920.
Kreisamt Gießen. J.V.: vr. Sregert.
Dienstnachrichten des Kreisamtes.
Tas Ministerium des Innern hat dem LMidespferdezuchwereur für ien die Erlaubnis erteilt, anläßlich der un Frühjahr und Derblt ds Zs. stattsuchenden Tarmuäoter Pferde- nM> Fohten- märkte je eine Lotterie zu veranftalten und diese ausnahmewerfe als Geldlotterie zur Ausspielung zu bringen, um die Mittel für Plämimungszwe-t- zu «»alten Nach öem g-ncdE-n Bei. losnuasplan dürfen jeweils 30 000 Lofe zu 1,10 Mk. Vas ^otuck ausgäeben und davoii ie 22 000 Lose innerhalb des ^Ndaates Hesieii vertrieben werden. Ziehungstermin: 19. Mai und 2/. Ok- wver 1920. Zum Vertrieb in Hesfen dürfen nur mit dem heffifchen Zulassungsstempcl versehene Lo,e gelangen Wahrend der Zeit des Vertrieves der Lose zur 1. Klaffe einer Preußifckf-Suddeutfchen Staatstotterie ist Antündignng, Ausgabe und Vertrieb der Lose in Hessen nicht gestattet. ___________________________________________
Betr.: Tie Ablieferung der Vakanzüberschüsse e^dig^r Schulstellen an den Poovinzialschulfonds im Rl..1919 An die Bürgermeistereien der Landgemeinden dev Kreises.
Tie in Gemeinschaft mit den Schulvorflanden,,^öu^ellenden Berechnungen der an den Provinzralschulfvnds kanzüderschüsse aus dem Rj. 1919 sind alsbald m zweifacher Aus- iClt‘Sri9 Rüüempfang der geprüften Berechnungen sind die mrinderechner anzuweisen, den feftgeseßten Ueberschuß an den Rechner des Provinzialschulfonds zu Darmstadt abzu liefern.
Gießen, den 20. März 1920
Kreisamt Gießen.
vr. U s i n g e r.__
Betr.: Tie Beitreibung der Gemeindegefälle für 1919 lRj).
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir sehen bis zum 30. April I -d». der ^lifendung der Mahn- uni» Pfandbefehle oder der Erstattung von Fehlberichten entgegen. 22. März 192(1
KreiSamt Gießen. I. V.: Hemmerde,__________
Satzung
über die Erhebung von Gebühren bei der Brennstoffverteilung.
Gemäß Artikel 12 und 94 der Kreis- und Provinzialordnung wird auf Beschluß des Kreistages Gießen vom 27. Februar 1920 uiid mit Genehmigung des hessischen Arbetts- und Wirtfchafts- amtes zu Nr. L. A. u. W. 5061 folgende Satzung für die Landgemeinden des Kreises Gießen erlassen:
Qur Deckung der Verwaltung'süosten des Kreises Gießen bei der Brennstoffverteilung wird für Ausstellung von Bezugsscheinen für die Kohlenhändler Erhebung einer Gebühr von 4 Pf. aus den Zentner Brennstoff angeordnet. Tie Zahlung der Gebühr hat vor Aushändigung des Bezugsscheines an die Kasse dev Kommunalverbandes zu erfolgen.
§ 2.
Diese Satzung tritt am 1. April 1920 in Kraft.
Gießen, den 27. Februar 1920.
Kreisamt Gießen.
Dr. Usinger.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Vorstehende Satzung ist ortsüblich zu veröffentlichen. Tie Kohlenhändler sind besonders zu bedeuten.
Gießen, den 23. März 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: vr. Sieger t.__
Bekanntmachung.
Betr.: Maul- und Klauenseuche; hier: Ausbruch der Seuche in Sonderbach.
Nachdem in Sonderbach der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden ist, wird die Gemarkung Sonderbach zum Sperrgebiet und die Gemarkung Erbach 3um Beobachtungsgebiet erklärt. Die in unserer Bekanntmachung vom 17 Januar l. I. — Kr.-Bl. Nr. 6 — betr. Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in Hohenstadt angeordneten Maßnahmen finden auch auf die hier bestimmten Sperr- und Beobachtungsgebiete mit der Maßgabe Anwendung, daß an Stelle der tierärztlichen Untersuchung amtstierärztliche zu treten hat. Aus diese wird ausdrücklich verwiesen.
Heppenheim, den 4. März 1920.
Kreisamt Heppenheim.
_______________I. V.: Hammaun._______________
Nachweisung
über den Stand der Maul- und Klauenseuche in Hessen vom 7. März bis 13. März 1920.
Am 7. März waren verseucht im Kreis Bensheim: Bensheim, Beedenkirchen, Talhof bei Balkhausen, Wint.rkasten Noch- städten, Schmal-Beerbach. — Im Kreis Dieburg: Groß-Umstadt, Reinheim. — Im Kreis Erbach: Kirch-Brombach, Ober-Ostern, Hüttenthal. — Im Kreis Groß-Gerau: Wallerstätten. —.Im Kreis Heppenheim: Neckarsteinach, Hohenstadt bn Wimpfen, ülr^ch hausen, Ober-Landenbach, Nied.-Mumbach, Bonsweiher, Albersbach, Unter-Hambach, Birkenau, Heppenl>eim, Neckarhausen, Sonderbach. — Im Kreis Alzey: Wöllstein, Heimersheim. — Im Kreis Worms: Gimbsheim, Frettenheim. ,
Vom 7. März bis 13. März find neu verseucht im Kreis Heppenheim: Hüttenfeld. — Im Kreis Worms: Westhofen.
Vom 7. März bis 13. März ist die Seuche erloschen in Beedenkirchen (Kr. Bensheim). — Gimbsheim (Kr. Worms).
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Anmeldungen fürs neue Schuljahr werben schriftlich jederzeit, mündlich zu Beginn des neuen Schuljahres, Montag den 11. Am'il, vorn,. 8—9 Uhr, im Amtszimmer des Unurv; ebneten entgegcngenommen. — Vorzüegen sind Imps schein, Geburtsschein und Schnl-engnis.
Grünberg, den 13. Februar 1"2>. 1751V
Tie Direktion der R bmv.
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Das Sommerhalbjahr beginnt nm 15. April. Aufnahme in alle Klassen. Anmeld, baldigst erbeten.
Auskunft erteilt Direktor Prof, Df. BelmkampL p^d
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