Nr. 41
26. März
1920
3nlja^!5r?fb?.7J,<?.Vö?^y?rLUn9SrpelliK mUn9en Weingesetzes. - Verbot der Ausfuhr von Kunstwerken. - Beitreibung der Gerne,nbeg.fälle - Schl.ehung einer Muhle. - Erhebung von Gebühren bei der Brennstoffoerteilung. Viehseuchen. - Dienstnachrichten. - Meldewesen.
Amtrverlündigungzblait
für die ProvinMldireMon Sberheiien und für dar Kreisamt Siehen.
nach ‘Bet.arf: Montag. Dienstag, Donnerstag und greitag. Mr durch die Post zu beziehen gegen Mb. 2.50 vierteljährlich
Bekanntmachung
Aenderung der Ausführungsbestimmungen zu § 14 des Wein- gesedes bctrejsend. Vorn 21. Februar 1920.
Aus Grund des Beschlusses des Rrichsrats vom 22 Januar 1920 — tz 86 der Niederschriften — und des Artikels 44 der Hessischen Verfassung vom 12. Tezember 1919 wird im Einvernehmen mit dem Miillsterium der Finanzen, Zisser 1 der Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 25. Januar 1912, Aendcrung dec Aussührungsbestinlmungen zu 8 14 des Weillgesetzes belressend (Regierungsblatt S. 26), geändert, wie folgt:
. Tie Gebühr für die Untersuchung einer Probe ausländischen Weins (Bestimmungen zur Ausiülnung des § 14 Absatz 2 des Weingesetzes vom 9. Juli 1909, R G Bl. S. 549- wird aus mm- bfUens 16 SRark und aus lwchstens 24 Mark sestgcsetzl mit der Maßgabe, daß im Falle der Beanstandung einer Weinprobe der doppelte bis dreifache Betrag angerecl)net werden kann.
T a r rn st a d t, den 21. Februar 1920.
Hessisches Landes-Arbeüs- und Wirtschastsarnt.
Raab.
Bekanntmachung.
Betreffend: Verbot der Ausfuhr von Kunstwerken.
Nachstel-end bringen wir die zu obigem Gegenstand ergangene Verordnung der Reichsregierung vom 11. Tezember 1919 sowie die dazu erlassenen und ergänzten Aussül-rungsbestiminungen des Reichsministers des Innern vom gleichen Tage und vom 27. Januar 1920 mit dem Ansügen zur allgemeinen Kenntnis, daß wir gemäß 8 2 der Aussührungsbeilimmungen den Tirekwr der Knnst- und t/istorischen Sammlungen des Landesmuseums, Geh. Hofrat Professor Tr. Back zu Darmstadt, als Sachverständigen mit der Ermittelung und Prüfung der für eine Eintragung in Betracht kommenden Kunstwerke Hessens betraut haben.
Darmstadt, den 6. März 1920.
Landesamt für das Bildungswesen: Tr. Strecker.
Verordnung
über die Ausfuhr von Kunstwerken. Vom 11. Tezember 1919.
Auf Grund des Gesetzes über eine vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der Uebergangswirtschaft vom 17. April 1919 lReichs Gesctzbl. S. 394) wird unter Zustimmung des Reichsrats und der Kommission der Nationalversammlung folgendes ungeordnet:
§ 1. Tic Ausfulir eines Künsttverkes bedarf der Genehmigung, sobald es in das Verzeichnis der Werke eingetragen ist deren Verbringung in das Ausland einen wesentlichen Verlust für den nationalen Kunstbesitz bedeuten würde.
8 2. Tas Verzeichnis wird vom Reichsminister des Innern geführt und die Eintragung den Beteiligten bekanntgcgeben.
Tie Eintragung muß erfolgen, wenn eine Landeszentralbe'hörde fte verlangt.
§ 3. lieber die Genehmigung zur Ausfuhr entscheidet der Retchslommissar für Aus- und Einfuhrbewilligung.
Tie Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein vom Reichsminister des Innern zu ernennender Ausschuß ihr zustimmt. Ter Ausschuß besteht aus drei Mitgliedern, von denen eins aus Vorschlag des Reichsbantdirektoriums, ein weiteres aus den Kreisen der Kunstsachverständtgen aus Vorschlag der Landeszentralbehörde, in deren Gebiet sich das Kunstwerk bei Inkrafttreten dieser Verordnung befindet, ernannt wird.
Ter Ausschuß darf feine Zustimmung nur erteilen, wenn der materielle Gewinn des Reiches den Verlust des Kunsttverkes rechl- settigt.
8 4. Tie Genehmigung kann an Bedingungen geknüpft wer- den. Auf Antrag der Reichsbank ist sie an die Bedingung zu knüpfen, daß der Kaufpreis in ausländischer Valuta berichtigt mtd der Reichsbank das durch den Verkauf entstandene a isländische Guthaben zwecks Verwertung zur Verfügung gestellt ivird.
8 5. Ter Reichsminister des Innern ist ermächtigt, zur Ausstellung des Verzeichnisses und zur sonstigen Turchsührung dieser Verordnung Bestimmungen über die Besieh igung von Kunstwerken sowie über Besitz- und Ortsveränderungen eingetragener Werke zu erlassen.
8 6. Wer es unternimmt, ein eingetragenes Kunstwerk ohne
Genehmigung auszuführen oder den auf Grund des 8 4 gestellten Bedingungen entgegcnzuliandeln, wird mit Gefängnis und mit (Geldstrafe bis zur dreifaä)cn Höhe des Wertes des .üunstwerkcs, auf das sich die strafbare Handlung bezieht, oder mit einer dieser Strafen bestraft. Reben der Strafe kann auf Einziehung des Kmipwerkes erkannt werden, ohne Unterschied, ob es dein Täler gehört oder nicht. Ist die Verfolgung oder die Verurteilung einer beflirnnilen Person nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden.
. Zuwiderl-andlungcn gegen die auf Grund des § 5 erlassenen Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis zu fünfzigtausend Mark oder mit Haft bestraft.
, 8 7. Tie Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft und gilt bis zum Inkrafttreten eines Rcichsgesetzcs auf Grund des Artikels 150 Absatz 2 der Reichsversasjung, längstens bis zum 31. Tezember 1925.
Berlin, den 11. Tezember 1919.
Tie Reichsregierung: Bauer.
Ausfuhr uugsbcstlmmungcit
zur Verordnung über die Ausfuhr von Kunstwerken..
Vom 11. Dezember 1919.
Auf Grund des § 5 der Verordnung über die Ausfuhr von Kunstwerken vom 11. Tezember 1919 (Reichs Gesctzbl. S. 1961 > bestimme ich folgendes:
8 1. Tic Eintragung eines Gegenstandes in das Verzeichnis der national ivcrtvollen Kunstwerke erfolgt auf Vorschlag oder nach Anhörung der Regierung des Landes, in dem sich das Kunstwerk befindet. Mil der Eintragung tvird die Ausfuhrbeschränkung wirksam. »ie i|t den Beteiligten unverzüglich mitzuteilen. Tic Mitteilung soll in der Regel durch eingeschriebenen Bries erfolgen.
Eine Beschlverde gegen die Eintragung findet nicht statt.
§ 2. Tic Regierungen der Länder betrauen von Amts wegen oder auf Ersuchen des RcichsministeriumS des Innern Sachver- verständige mit der Ermittelung und Prüfung der für eine Eintragung in Betracht kommenden Kunstwerke. Dem Reichsmini- flerium des Innern ist von dem Ergebnis der Ermittelung und der Prüfung Mitteilung zu machen. (Sofern das Rcick)siniiilsteiium des Innern die Ermittelung und Prüfung veranlaßt hat, trägt es die Kosten.
8 3. Jeder Besitzer von Kunstwerken bat sie den mit einem Ausweis der Landeszentralbehörde versehenen Sachverständigen aus Verlangen zu zeigen, die Prüfung zu gestatten und die hierfür erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 4. Werden eingetragene Kunstwerke veräußert oder an einen anderen Aufbewahrungsort verbracht oder geraten sie in Verlust, so bat der bisherige Besitzer unverzüglich dem Neichsministerirm des Innern hiervon, gegebenenfalls unter Angabe des neuen Besitzers und Aufbewahrungsortes, Mitteilung zu machen.
Zur Erstattung der Mitteilung ist neben dem alten der neue Besitzer verpflichtet.
8 5. Wird oic Erlaubnis zur Ausfuhr eines eingetragenen Kunstwerkes nachgesuchl, so hat der Besitzer das Kunstwerk dem Prüsungsausschnsse des Reichsministeriums des Innern (§ 3 der «erorbnnng) vorzuführen oder seine Besichtigung an Ort und stelle durch den Ausschuß ober seine Beauftragten zu gestatten
B e r 11 n^ben 11. Tezember 1919.
Ter Reichsminister des Innern: Koch.
Ergänzung
zur Berorbiiung über bie Ausfuhr von Kunstwerken vom
11. Tezember 1919. Vom 27. Januar 1920.
Aus Grunb des § 5 her Verordnung über bie Ausfuhr von Kunstwerken vom 11. Tezember 1919 (Reichs-Gesetzbl. 3. 1961. bestimme ich in Ergänzung meiner Ausführungsbestimmungen vom gleichen Tage folgendes:
Es ist verboten, Kunstwerke, die in das Verzeichnis national wertvoller Kunstwerke eingetragen find, in diejenigen Gebietsteile Deutschlands zu verbringen, die von fremden Mächten besetzt find oder aus Grund des Friedensvertrages zur Vorbereitung einer Abstimmung noch besetzt werden.
Berlin, den 27. Januar 1920.
Ter Reichsminister des Innern: Koch.
Montag, 29. März 1920
erei; Zchnlftr. 7.
Annahme von Anzeigen f. die Lngesiiiiininer vis zum Nacvmiitag vorher ohne jfbrikrbin.'licbfett. Preis für 1 mm höhe für Anzeigen v.34mm Breite ortli 1, 25 Ui , auswärts 30 P'.; für Reklame- Anzeigen von 70 mm Breite 9t) H \,(ei Platz- oov<rt)rii:20’ A äscvkag. Hauotschri'tleiter: Aug. ivoea. •ßnantioortlid) für Polil'k: Aug. (voey; für den übrigen Teil: Dr. Rewdolü Zenz; für den Anzeigenteil: ü. Beck, sämtlich in Sieben.
s muß bemerkt werden, baß durch die Unruhen 3cflbcutfd)lanb bie Verhandlungen über die aus and ciiHufübrcnben Waten außerordentlich er* ert werden. Nickst nur ber Bal nverkehr ist sehr ‘.gclmäüig, sondern cs muß auch berücksichtigt )cn, baß Holland nickst Willens ist, die Warenuhr zu gestatten, wenn es nicht sicher ist, baß Waren prompt in ben Besitz der Emvsänger ngen. Tic Einfuhr der einjufübrenben Mengen -aber bavon abhängig, daß so schnell als möglich ier georbnete Verhältnisse in "Westdeutschland scheu. Gelingt es nickst, das deutsche Wirt- sts- und Verkehrslebcu loieber in rcrcgcltc men zu bringen, so kann auch nickst damit ge* net werden, daß das Ausland dem Teiitschen ch ;n der Bemessung der Preise und in den lungsbedingungen bet weiteren Einkäufen von ensmitteln entgegentommt.
*
Amerika und Deutschland.
Haag, 27. März. (WTB.) Wie der „Nieuwe irant" aus Washington meldet, entwarf der »schuß des Repräsentantenhauses für roärtige Angelegenheiten eine Entschließung r die Beendigung desKriegs'ustan- i gegenüber Deutschland und die Auf- ung aller durch ihn verursachten Beschränkungs- znahmen.
rankreich und der FriedcuSverlrag.
Paris, 28. März. (WTB. Die '-Bfättrf den ihre Genugtuung aus über bie Einmütig- , mit ber bie Kammer durch bie am Frntog .enommene Tagesordnung die R:gi rung ein» beit hat, die Durchführung de S Frie- nsvertrages zu so.dem. Tie du.inimmtg dieser Tagesordnung sei ber beste Beweis, daß
Parlament und die ganze offen tlidjc Mei- ig hinter ber Regierung ständen, um ft*, in ihrer fgabe zu unterstützen.
Paris, 28. März. (WTB.) Havis meldet: • Reichswe hr truppen setzten il/ren Ein- rsch in die neutrale Zone ohne Genehmv- tg fort. Ter „Petit Parifien" meint, baß moxv* j jeder reg.Imäßigen Regierung es wohl die itärischen Oberbefehlshaber seien, bie eine Lb> g der Lage im Rühraebiri nur in neuen Ä'ämp- sähen und den Marfchbefehl gäben. Tas Blatt ubt zu wff en, daß bie ftan^oiifdie Regierung Lxm, ikrten bereits bie sckstvere Vergewecktiaung des icdensvertrages gemeldet habe, und daß bereits te Maßnahmen gegen bie dauernden Heben- tun gen vorgeschlagen würden.
Paris, 26. März. (WTB.) Reuter Wie Mec* .tet, haben die Bereinigten Staaten chossen, sich g e m e in f am mit Großbri* nnien und Italien einer militari* .e n Aktion der Alliierten zur Auf«, chterhattung der Ordnung i m Ruhr^ l zu widersetzen.
Freistaatswahlen in Danzig.
Danzig, 27. März. (WTB.) Der Bölker- nd genehmigte, baß die Freistaatswahlen c verfassunggebenden Versammlung für den eiftaat Danzig am 15. Mai stattfinden. Ober* rgermeifter Sahm wurde zum WahlkomPissar teilt. Der Völkerbund wirb sich noch mit der ahlordnung beschäftigen.
Au» Liessen.
ehe >vc mit AZonengewatt ^iniajmier. «it vox- bert daher vis zum 30. März, 12 Uhr mittags ousreichende Sicherheit für den Militärbefehis- »aber des Wehrkreises 6, Generalleutnant von Bat ter in Munster, für die Annahme und Turchfühnmg folgender Bedingungen:
1. Uneingeschränkte Anerkennung ber Oer- ßassungsmäßigcn Staatsautorität.
2. Wi^iercinsetzung der staatlichen Verwaltung, Äicherhritsorgane, soweit sie nicht durch Eintreten «Lr die Kapp Lüttwitz Regierung d lastet sind.
3. Sofortige Auflösung der Roten Armee.
4. Völlige Entrvaffnung der gesamten Bevöl* 'nntg, einschließlich ber Einwohnerwehren unter 'lussickst der rechtmäßigen staatlichen Organe. Art mb Zeit der Durchführung der Entwaffnung wird irrch den Inhaber der oollziehenden Geioalt näher " eftimmt werden.
5. Sofortige Freigabe ber Gefangenen.
Falls diese Bedingungen angenommen wer- Sen, wird bie Reichs regier ung von einem Angriff abfchen. Andernfalls erhält der Inhaber der oolb -iel?cnben Gewalt Freiheit des Handelns zur Oollen Wiederherstellung gesetzmäßiger Zustände.
Tie Reichsregierung, gez. M ü l lr.
Der Rrichswchrminster, geF. G:ßler.
Eine Kundgebung der revolutionären Bolksräte.
Essen, 27. März. (WTB) Der Zentral- wat der Bollzugsräte für das Industrie- evi/.et Rbci.iland'W-Malen stellt fest: Die söge- °annten Bielefelder Abmachungen bau- C’t?1 m ber Luft. Die Regierung hat dazu offiziell ünue ErNärungen abg vreben. Sie gab auch Liner= Dn Garantie dafiir, daß die in den Abmachungen
Erklärungen Hermann Müller».
Berlin, 27. März. (Wolff.) Der d.utfchc Minister des '2Ieufyrn Hermann Müller er- fiärte in einer Unterredung mit dem Berliner Vertreter b.'r „Daily News": De Kavr-Lüttnitz- Angelegenl^eit erbrachte ten dokumen aA chcn B - weis, daß in Deutschland der neue Gfrüxmfc der Temokratie für immer über den militärischen Geist der früheren Regierung ti? Oberhand behält.
In einer Unterred.rng mit dem V rtreter der „Daily Ehrvmcle" ert. arte Mül er, bie dun kirn Tage hätten bemeen, k»ß Dnit chlrnd keine Kla f feit reg ie r u n g dulde. Tie tnora.i d>: und materielle Macht habe ein r wlchm Regierung Widerstand zu leisten. Müler schoß: „Bitte, sagen Sie dem bri i eben Volke, daß D'utsch^md fetzt für die Temokrane ge ich'rt ist. Fckt Iwfie, d e er B.'w.is wird die Welt ren.nltf'en, mehr Vertrauen auf das dentfcke Volk u d fein? demokratischen Fulwer zu setzen. 23 mn dies ber Fall ist, haben wir nicht umsonst gelitten."
Die Agitation in der Reichshauptstadt.
Berlin, 28. März. (WTB Am ersten Sonntag nach Abbruch des Generalstreiks fanden z a h l- reiche Versammlungen in Berlin statt, in denen man sich meist mit der Affäre Kapp und deren Folgeerscheinungen beschäftigte. In sieben Lokalen sprachen bekannte demokratische Abgeordnete über das Thema: Tie Militärdiktatur und ihr Sturz durch das deutsche Volk. Tic Unabhängigen hielten 29 große öffenttiche Versammlungen ab, in denen Crifvien, Breitfcheid, Tr. Cohn, Täumig, Eichhorn, Adolf Hoffmann, Lede- bour und viele andere sprachen. Alic lehnten jede Zusammenarbeit mit der neuen Koalitionsregierung ab. Die U. S.P.T. könne nur bann Vertreter in das neue Kabinett entsenden, wenn ihrer Partei in einer reinen Arbeiterregierung das Uebergewicht zugesichert werde Tie Zentrale für bie Einigung der Sozialdemokraten veranstaltete im Zirkus Busch eine große Propa-
y t l O UIIXJ fUfltWUCIl ICH 4X-VLULII1CH Ul UW | l U» mel als Geisel fort, seine Fra» schloß sich ihrem G>ten freiwillig an. Nackidcm 100 000 Mark abgel feiert waren, wurde das Ehepaar frei» gelassen.
Line Kundgebung ber oderhessischen Bauernschaft.
Der Hessische Bauernbund, Provinzialverband Oberheffen, erlaßt folgende Kundgebung:
Friedberg, 27. März Tie obertzessische Biuiernsckiafi erklärt anK?.ich:S der außerordentlich gefährdeten Lage, die dem deutsck>en Volke, rebem einzelnen Bürger, Bauer und Arlxiter durch den nahenden Bolschewismus droht, raß sie gewillt ist, mit allen ihr zu Gebote stellenden Mitteln Hand in Hand mit der verfassungsmäßigen Regierung bie Ruh.' aufrecht zu erhalten.
Soll en unvrmtwoittliche Elemente die Ordnung und Sickicrl-eit in den Städten stören und von da aus 'Unruhen cmss Land tragen, so muß die hessische Bauernschaft als Abwehr gegen einen unerhörten Terrorismus, der sich gsgen bie gesamte Bevölkerung richtet, sofort in den Lieferst r e i f t r c t e n, um ben Ausrührern die Lebensmöglichkeit abzu schneiden.
Alle Bedenken hätten in diesem Augenblick zurückzurrcten
Tie oberfcrfd-e Bauernschaft stecht geschlossen und bereit ba und er-vartet, daß sie die Unter» stützung ber gesamten ordnungsliebenden Bevökke- rung findet.
Die Einfuhr von £$ben$mittdn.
Berlin, 28. März. Wolff.) Beunruhigenden Meldungen gegenüber wird mitgeteiü, daß die Verhandlungen ber Reichsbehörden über die Ei n - fuhr von Lebensrnitteln aus dem A u s l a n b e, wie Getreide, Fleisch, Fett und Milch Lu s rieben ft eilend« verliefen. Mer-
Abäitderung d^s FurscrstekafKnütscheS.
rm. Darmstadt, 26. Märr Der Gesetz- b n ng sau sschu ß bcs Hefsischen Landtags net in zweitägiger Sitzung unter seinem Borenden Abg. Schröter bie Regierungsvorlage reffend bi.' Abänderung des Fürsorge- ssengesetzes. Tie 64 Artikel nebst rin* yenber Begründung enthaltende Berlage fand nud) ein geh: über Besprechung mit einigen Abänderungen einstimmige Annahme. Von wesend lieber Bedeutung ist rin hierzu von Abg. Knoll gestellter Antrag zu Arttkri 54 des Gesetzes, durch den eine Abänderung des Instanzenzuges statt- firben soll Tanach sollen die aniechtlaren Entschließungen des Vcrwaltungsra cs ber Gesellschaft nicht mehr im Verwal.ungs^trritverfah en, sondern durch neu zu schaffendes Sonvergericht, analog ben Spruchinstanzen des Verfich-rungs- und Oberversicherungsamtes zur Ent.cheiLang Lmmen. Tie übrigen Aenderungen sind nicht von ivesentlicher D.deutung. Ter Ausschuß vertagte sick) bann bis zum nächsten Monat.
Zur Schulgksetznovclle.
Das bischöfliche Ordinariat in Mainz hat sich erneut an das Landes- a m t fürdas B i l d u n g s w e se n gewandt und gegen die Novelle zum Hess. Volksschulgesetz Stellung genommen. Zum Schluß sagt es in dem Schreiben:
„Es wird seit dem Umsturz unserer Verhält- nis-'e ohne Unterlaß gemahnt, wie notroenbig ernste zielbewußte, opferwillige Zusammenarbeit zum Wiederaufbau sei. Tas Hessische Landesamt für das Bildungswefen hat es an solchen Erklärungen bei den verschiedensten Gelegenheiten nicht fehle« laffen. Dasselbe Landesamt aber hat rein Bedenken getragen, den Zankapfel der Schulgefetz- novelle in das Getriebe dieser Tage hinrinzw- wersen, ivo es doch wissen mußte — auch wir haben sofort unsere warnende Stimme erhoben — wie tief und sckpnerzlich die Radikalisierung des Schulwesens dem gläubigen Teile des Volkes, ber wahrhaftig nicht der schlechteste ist, wo es sich um die Sorge für das Wohl des Batcrlandes handelt, ins Innerste rinsch.rridet. Tic Verantwortung für ben neuen Kulturkampf fällt einzig und allein denen zu, die die Zeit der Radi- kalifierung gekommen glaubten, nicht denen bie um ihre heiligsten Interessen bangen und sich gegen bie Vergewaltigung zur Wehr setzen."


