Behördliche Anzeigen
Bekanntmachung
Gc-
betr.
Städt. Dreimsboffamt.
46348
1 St.
jenen Anordnungen nachzukommen, über die Brenn- stosfeingünge und Verkäufe besondere Bücher forg» fültigft zu führen, die Lieferungen an Bezugsbe-
meinen Dolzverkaufsbedingungen imtertoirft.
4683V
geben.
Krofdorf, den 24. Avril 1920.
Der Bürgermeister: Braun.
Distrikt 11b Kennelsheck: LoS 6 Nr.
4. Kl. -- 0,84 Fstm.
Bekanntmachung.
Den nachstehenden Erlaß des Reühs-Aroetts- mrnift-ers bringen mir hiermit zur öffentlr^n Kenntnisnahme. 46728
Gießen, den 23. Aprll 1920.
Versichermrgsamt der Stadt Gießen.
Vorstehende Verordnung bringen Irir zur öffentlichen Kenntnis.
Gießen, den 21. April 1920.
Stammholzverkanf.
Aus dem Gemeindewald Wißurar, Kreis Sar, sollen im Wege des schriftlicher: ?lngebots uft werden:
1. Eiche«:
Distrikt 4 Berghausen: Los 1 Nr. 400 — 1 St. 2a Kl. 52 3 tat Durchm. = 1,49 Fstmi. reifes Werkholz.
Tistrikt 26b Kvttenbach: Los 2 Nr. 1 -- 1 St. 2aÄl. 51 Ztm. Durchm. = 1,43 Fstm. Werk- Holz. Los 3 Nr. 2—4 — 3 St. 3. Klasse -- 3,99 Fstm. Werkholz. Los 4 Nr. 5—-23 — 19 St. 4. Kl. = 15,74 Fstm. Werkholz. Los 5 Nr. 92 und 96—114, 116—130; 132 Vis 159 = 63 St. 5. Kl. = 34,54 Fstm.
auSzuhangem
§ 18.
Die Brennstoffhändler sind verpflichtet, den zur Durchführung der Brennstoffbewirtschaftung getros-
§ 8.
Tie entgeltliche und unentgeltliche Abgabe von Bremistoffen ausschließlich Holz an Verbraucher und die EntnckkMe solcher durch die Verbraucher darf nur gegen die amtlichen Brenn stoff--Bezugs- f-orten, Bezugs- oder Zuteilungsscheine in der zu- gelassenen Menge und an diejenigen erfolgen, auf deren Namen iric Karten oder Scheine ausgestellt sind.
§ 9.
Die Zuteilung von Brennstoffen richtet sich nach den verfügbaren Mengen.
Ein Anspruch auf Belieferung, insbesondere auf Zuweisung bestimmter Mengen ober Brennstoff- rötten besteht nicht.
§ 10.
Die jeweils zur Ausgabe gclangatben Brennstoffmengen werden in den Zeitungen bekanntgegeben.
§ 11.
Es ist verboten, Brennstoffe, die für den Betrieb eines gewerblichen Verorauchers bezogen sind, in den Landet zu bringen oder für Lausbrandzwecke abzugeben oder zu verwenden,
§ 12.
Brennstoffzusätze werden nur in den von der städtischen Deputation für Kohlenversorgung bestimmten Fällen in der festgesetzten Menge gewährt.
§ 13.
Drennstosfbezugskarten sind unter Benutzung von Vordrucken zu beantragen, die auf dem Brennstoffamt erhcStlich sind. Die darin gestellten Fragen sind der Wahrheit gemäß genau zu beantworten) und durch llnterschrift des Vordrucks zu bekräftigen,
§ 14.
L remrstoffbezugskarten oder Scheine sind nicht übertragbar. Wer solche findet oder auf andere Wege als durch das Brennstoffamt erbält, ist ver- vflichdet, diese sofort demselben abzuliefern.
§ 15.
Ersatz für abhanden gekonnnene Drarnstoffbe- zugSkarten ober Scheine kann nicht gegeben werden.
§ 16.
Wer aus dem Versorgungsbezirk der Stadt Gießen verzieht, ist verpflichtet, sich bet dem Brenn- stvffamt unter Rückgabe der chm zugeteilten Brenn- stoffbezugskarten und Sckieine abzumelden,
§ 17.
In den Brennstoffverkaufsstellen ist diese Verordnung in leserlichem Zustande an sichtbarer Stelle
YellügMgrbeschMkuirg v
bei Abschluß von Mietverträgen.
Mit Ermächtigung des Less. Landes-Arbeits- und Wirtsckrastsantts vom 14. April 1920 (Nr. L. A. u. W. 6833) und unter Zustimmung des Reichs- arbeitsmirnsters orbne ich für den Bezirk der Stadt Gießen folgendes an:
§ 1. Die Lausbesitzer oder ihre Stellvertreter sind verpflichtet, foeie, gekündigte oder sonstwie fmnrcrbmbe Wohnräume, Läden und Werkstätten binnen 3 Tagen dem Stadt. Wohnungsamt nach Maßgabe des hierfür vorgesehenen Vordrucks cm* zuzeigen.
§ 2. llxber die angezeigten Räumlichkeiten dürfen die Lansbesiher oder ihre Vertreter nur verfügen, wenn ihnen das Städt. Wohnungsamt innerhalb acht Tagen nach Eingang der Anzeige keinen Wohnungfuchenden gemäß 8 4'der Bekanntmachung über Maßnahmen gegen Wohnungs- mangel vom 23. September 1918 zugewiesen hat 'oder wenn die Räume innerhalb dieser Zeit gv- mäs; § 5 der gleichen Bekanntmachung nicht in Anspruch genommen worden sind.
Die Zuweisung eines Wohrrungsuchenden wirkt zu Gunstm des Zu gewiesenen und der Gemeindv« behörde solange als Versügungsbeschränkung des Verfügungsberechtigten, bis entweder der Miewev- trag mit dem Z«gewiesenen im Wege freier Vereinbarung abgeschlossen ist oder das Einigungsamt einen Vertrag mit dem Zugewiesenen oder der Ge- mcin bebe Hörde festgesetzt i>der die Festsetzung wegen unverhältnismäßiger Nachteile für den Der- fügungsberechtigten abgelelpit bat.
8 3. Die Anordnung tritt mit ihrer erstmaligen Veröffentlichung in Kraft: sie gilt vorläufig bis zum 31. Dezember 1920.
Alle schon bestehenden weitergebenden Vorschriften über die Vtelde- mtb Ausknnftspflicht, im besonderen auch meine Anordnung vom 22. Fuss 1919 über die Pflicht Mr Anzeige abgeschloffener Mietverträge werden durch diese Bekanntmachung nickst berührt.
8 4. Zuwiderhanblungen gegen die heutige Anordnung werden mit Geldstrafe bis M 1000 Mk. bestraft.
G ießr n, den 20. April 1920. 44658
Der £>6crbürgermeifter. I. B.: Krenzien.
Verordnung über die Äegelnng der Brennstos'fversorguug in der Stadt Gieren.
Aus Grund der Bundesratsverord.imm üom 25 September unb 4. November 1915, R-G.-Bl. S. 607, 728, über die Errichtung von Prersprir- smigs stellen und die Versiorgungsregclmrg, die Aus^ führuugsbekcurntnmchung Less. Ministerrum^ des Innern hierzu vom 5. Oktober und 6. November 1915. sowie des 8 28 bet Bekanntmachung über die BrennstGfversvrgung der Haushaltungen, der Landwirtschaft und des Kleingewerbes des Rerchs- Svmmissars für die Kohlenverteiliurg vom 30. Marz 1918, wird mit Zustimmung des Landes-Arberts- und Wir sckaftsamts vom 16. April 1920 zu Nr. L. A. u. W. 6737 für die Stadt Gießen folgendes liestimmt:
Brennstoffe im Sinne dieser Verordnung sind: Stein ko Ist en, Anthrazü, SternÄhlenbriketts aller Art, Braunkohlen, Preßsteine, Braunbohlenbrrretts \ aller Art und Koks jeder- Art, einschließlich der geringwertigen Sorten wie z. B. Schlammboyle, Kp^grus, sowie Holz.
8 2.
Von dieser Vevorimung nterben betroffen: 1. der gesamte Hausbrand einschließlich des Bedarfs bei Behörden und Anstalten,
2. der Bedarf der Landwirtsck)aft,
3. der Bedarf der Gewerbebetriebe, die monatlich weniger als 10 Tonnen verbrauchen, sowie der Bedarf der vom Reichskommissar für die Kol>- lenverteilung als nicht anmeldepflichtige Betriebe bezeichneten Verbraucher.
§ 3.
Zur Durchführung der Brennstoffverbvauchs- vegelmrg wird das Brennstoffamt der Stadt Gießen bestimmt.
§ 4.
Jedermann ist verpflichtet, seine Vorräte an Brennstoffen wahrheitsgemäß Mlzugeben, den von dem Brermstossamt Beauftragten Auskunft zu erteilen und auf Verlangen das Betreten der in Bettackst Lomnrenden Räume jederzeit »u gestatten, um die DutckMhrung der erlassenen Vorschriften nachzuprüfen.
Tie Einsühr von Brennstoffen in den Beziri Gietzen-Stadl ist sofort nach Eintreffen unter Vorlage der Frachtbriefe oder sonstiger Belege und Angabe der Biennsdoffart, Menge und Herkunft anzumelden.
8 6.
Tie Ausfuhr der nickst als Durchgangsmenge hi Betracht kommenden Brennstoffe aus dem Stadt- vezirl ist nur nach vorheriger Genehmigung des Brennstoffamts auf Grund eines Freigabeschemes zulässig.
§ 7.
Verbraucher, wriche Brennstoffe über die von dem Brennstoffamt für den ^einzelnen Verbraucher jeweils festgesetzte Menge hinaus besitzen, sind auf Verlangen des Brennstoffamts verpflichtet, die das festgesetzte Maß übersteigenden Mengen jur Verfügung des Breimstofsamts zu halten und nach Anweisung desselben abzugeben.
Ist ein Erzeuger oder Besitzer von Brennstoffen angewiesen worden, die Brennstoffe einem Tritten zu überlassen und kommt eine Einigung über den Uebernahmepreis nickst zustande, so hat der Empfänger dem Erzeuger ober Besitzer vorläufig Zug um Zug den Tagespreis zu bezahlen, der für die betreffende Breunstvffart gilt. Die Kosten der Wegsckaffung von dem derzeitigen Lagcrvrt der Brennstoffe bis zum Empfänger trägt dieser.
Eschenholz und Eichelhainer Leufeldec versteift: Buche: 2 St. Derbstangen L Kl., 65 Rm.
Nutzscheiter (die Nummern des HolzeS smv blau unterstrichen). ~ ...
Esche: 69 Abschnitte mit 27,97 Fstm. 2. W 6. Kl, 25 Rm. Nutzrollen und 21 M- Nutzprügel (die Numnrorn der letzteren (uw ebenfalls blau unterstrichen). A
Ahorn: 134 Abschnttte mit 61,70 Fstm. 2. W 6. Kl., 29 Rm. yrutzrolbm.
Eiche: 48 Abschnitte mit 13,00 Fstm. 4. und 5. Kl., 3 Rm. Nutzrollcn.
Kirs ckba um: 2 Abschnitte mit 1,70 MM 4 und 5. Kl-, 1,5 Rm. Nutzrollcn.
Erle: 6 Abschnitte mit 2,98 Fstm. 3. und 4. Kl., 17,5 Rm. Nutzrollcn.
Ulme: 1 Abschnitt mit 0,75JM
Birke: 1 Abschnitt mu 0,25 Fstm., 1 Rar
Linde: 3 Abschnitte mit 2,50 Fstm. 3. SL Wei ß tannc: 2 Abschnitte mit 1,35 FftL 4. und 5a Kl. ___
Lärche: 3 Dctbstangen 1. Kl., 3 Rm. Nutz' Ficht^82 Stämme mit 6,77 Fstm. 3. Klaffe 2,54 Fstm. 4. Kl., 5,23 Fstm. 5a Kl- mü> 22,70 Fstm. 5b Kl., 17 St. Derbslan^n 1 und 2. Kl., 116 Rm. Nutzrollen (1 Meter lang), 40 Rm. Nutzprügri (meist 3 Met« Lang), 57 Rm. Reisstangen in Sästchthausen Das Stammholz ist mit der Rinde gemelsen Hvlzhändler und auswärtiae Käufer Darzahlunz bei Aushändigung des Absuh-rschcines. Die Frri herrl. Forstbeamten zeigen auf Wunsch d« Dolz vor. . 46741
Engelrvd (Hessen), den 19. April 1920.
Freiherr! Riedeselsche Revierverwalttws* Eggers.
Städt. Arbkitsümt G.etzen
West-Anlage 31, Teleph. 2054.
ES können eingestellt werden:
a. bei biestse« Arbeitgeber«: 1 Holzbildhauer, 1 Bäcker und Kondiior, 1 Schreiner, 1 Optiker, 1 Schneider. 1 Schäflemacher.
Lebrlinge: 1 Maler und Anstreicher, 2 Schmiede. 1 Schuhmacher, 1 Schreiner, 1 Arifeur, 1 Potirerer und Tapezierer, 1 Gärtner, 1 Photograph. 3 Bäcker, 1 Glaser, 1 Wagner.
b. bei auswärtigen Arbeitgeber«: 2 lnndw. Knechte und Arbeiter. 9 Schreiner, 3 Ziegelei- arbeitet, 1 Herren« und Damenfriseur, 1 Stein- Hauer, 50 FeldbereinigungSarbeiier, 1 Schlosser, der autogen schweifen kann. 10 Bergleute, *20(Sieht* bruebarbeher. 35 Maurer, 1 Sattler u. Polsterer, 15 Zimmerleute, 1 jiing Sleüner, 1 Stüter, 2Holzbildhauer, 1 Mekallschleiser und Polierer. 3 Etien- graoeure, 1 verh. Schncked iür Hosgul, 3 Drechsler, 3 Holzbeizer und Polierer, 1 gepr. Bagger- und Lokomockosübrer.
Lehrlinge: 2 Bäcker, 1 Weißbinder, 2 Schmied- 1 Schreiner.
ES suchen Älrbeit: Schrifttetzer und Buchdrucker, 2 Schweizer. Stausleute. Schreiber und Reisende, 2 landiv. Vermalter. 2 ©ärmer, Packer, HauS» burschen und Ausläufer. Maschinenschlosser. Bau- schlosser. 2Mechauiker, 2Kondiloren. 1 Installateur, 1 Handschi,bmacher, 1 Wethgerber, 1 Glaser, 1 Schichmacher. 4 Heizer, 2 Kranken pfleget, 3 Schmiede, Weißbinder und Anstreicher. 1 Wagen* lackierer, 1 Slrabnrübrcr, 1 Piaitenleger, 1 Bademeister und Masseur, 1 Dtamantschleiier, ein Meiallschleifer, 2 Tapezierer und Polsterer, Bäcker und Metzger, 1 Vergolder, 4 Kellner, 6 Stiaftfabrer, 4 Buchbinder, 1 Holz- u. 1 Wein- tüfer, 3 Brauer, 1 Koch, 4 Musiker, 1 Johlen- wärter, 1 Silberschmied.
Lehrlinge: 7 Schlößer, 1 Kellner, 4 Schuhmacher, 1 Schneider, 1 Stbrenier, 1 Konditor, l Mechaniker, 1 Metzger, 9 Kausleute u. Schreiber. 4 Elektro' Monteure u.-techniker. 5 Weißbinder und Maler. 2 Techniker, 1 Schlößer aufs t'anb, 1 Koch, ein Drechsler, 3 Zahntechniker, 1 Friseur, 1 Schriftsetzer, 1 Gärtner.
Weibliche Abteilung:
ES können eingestellt roerbetu
a. bei btesige« Arbeitgebern: 1 Weißzeugnähertn. einige junge Mädchen zum Naben, Mädchen für tagsüber, Dienstmädchen, Weißzeugnäbcrtn, Kauffrauen und -mädchen für einzelne Tage, nichtige Alleinmädchen, 1 eins. Stütze. 1 JUckerin. 1 Waschfrau, 1 Buchhalterin, 1 Sienotyointn.
b. bei auswärtigen Arbeitgebern: 4 landwirtschaftliche Dienstmädchen, Dienstmädchen. Hauö» mädchew Alleinmädchen, 1 Köchin, 1 Schweizerin.
ES suchen Tlrbcit: 2 Lehrmädchen für Damen- schneideret, 1 Lehrmädchen f. Geschäft, 1 Büglerin, 1 Stickerin, 1 Korrespondentin, 1 Kontoristin, eine Maschinenschreibrrin, 1 Verkäuferin. 4633 B
2. Fichten:
Distrikt 17 Assclbach : Nr. 900—1159. Los 7 = 3 St. 1. Kl. = 7,11 Fstm., Los 8 -- 38 St. 2. Kl. - 54,02 Fstm., Los 9 -- 99 St. 3. Kl. - 69,48 Fstm., Los 10 --- 120 St. 4. Kl. -- 37,49 Fstm.
Tie Gebote sind für den Festmeter — nach Losen getrennt — bis zum 8. Mai bs. 0$. mittags 12 Uhr, an bas Bürgermeisteramt in Krofdorf abzugeben. Sie müssen ben Vermerk enthalten, daß Bieter sich den hier gültigen tilge»
PMttlfW m MuWnMrtkilcü.
Durch Verordnung vom 5. Dezember 1919 und Bekanntmachung vom 9. Januar 1920 habe ich ongeorbnet, baß bis 1. April 1920 die zwangsweise Räumung einer Wohnung nicht erfolgen darf, wenn die Gemeinbcbehörde (Wohnungsamt bescheinigt, daß der Jnhabri der Wohnung bei Durchführung der Räumung wohnungslos werden würde.
Am Montag jeder Woche sind von den Brenn- stoffhändlern genaue Aufstellungen auf bei dem Brennstoffamt erhältlichen Formularen ernzn- reichen, aus denen die im Lause der Vorwoche ein» gegangenen Kohlensenduirgen, sowie die abgegebenen Bremrswsssorten und Mengen an die namentiid) auszuführenden Empfänger deutlich zu ersehen sind. Dabet sind die ausgelieserten Bezugskarten und "Scheine beizufügen.
8 20.
Die Brennstoffhändler sind verpflichtet, an jeden Bezugsbereckckigten auf Grund der amtlichen Karten ober Scheine Brennstoffe gegen sofortige 'Zahlung bes Kaufpreises zu vergbfvlgen, solange Vorräte vorhanderl sind.
§ 21.
Jedes mit der Anfuhr von Brennstoffen besänftigte Fuhrwerk musi an dem Wagen ein deutlich lesbares Schild mit dem Namen und dem Wohnort deS Besitzers tragen.
§ 22
Das Brennstoffamt ist berechtigt, über alle eingehenden Brennstoffe und über die bei bat Brenn- stoNhänblern lagernden Bestände leberjett frei zu verfügen.
Händler, toelche bai Bestimmungen zuwiber- i, .iibeln oder sich als unzuverlässig ertocisen, können uom Handel mit Brennstoffen ausgeschlossen werden.
§ 24
Bezugsberechtigte, welche die Bestimmungen dieser Verordnung übertreten, fönnai von der Bcemistoffzuweisung ausgeschlossen werden.
§ 25.
ZtiwiderBrndftrngen gegen die Vesffnrimmg drv- ser Bekanntmachung werden gemäß 8 32 der Bekanntmachung des ReickNDmmissars für tnc Kol>- lenverieilung öom 30. März 1918 auf Grund des 8 7 der Bekanutmackmng über die Bestellung eines ReichsLvnrmissars für die KoUeirverteilung vom 28. Februar 1917 (R.-G.-Bl. S. 193) mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser StvaM bestraft. _ „
Ferner kann Einzi^hmig der Brennstoffe erfolgen, mif die sich die Ziiwiderchandlung bezieht ohne Uttterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
Im Falle der FaljrlLssigchrit tritt, jowett es sich um Zuwiderhandlungen gegen Auskunfts-Verpflichtungen handelt, die mit der Verordnung auferlegt find, gemäß 8 5 der Verordnung des Bundesrats über Auskirnftspflicht vom 12. Juli 1917, Geldstrafe bis zu 3000 Mk. ein.
§ 26.
Tie Bestimmungen treten mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Tte früfieren Bestimmungen über die Regelung der Koylenabgabe werden aufgehoben.
Gießen, den 21. April 1920.
Ter Oberbürgermeister: I. V.: Krenzien.
vechtigte in die Vrennstvfsberugskarten und Sch'ine das S*anb i, gewissenhaft emzutragen, die ausgelicferieit Karten r ober Scheine in Empfang zu nehmen, sicher zu verwahren und an das Brennstoffamt zim'ickzu-
§§ 4 und 5 der WobnuttgSmangelver- ordnung vom 23. September 1918.
8 4. Hat die Genlcindebebörde dem Ver- füguiigsberechiigten für eine unbenutzte Wohnung oder für andere unbenutzte Räume, die zu Wohnzwecken geeignet sind, einen Wohnnngsuchenden bezeichnet und kommt zwischen ihnen ein Mietvertrag nicht zustande, so setzt aus Anrufen der Gemeindebehörde das Einigungsamt, falls für ben Verfügungsberechtigten kein unverhältnismäßign: Nachteil zu Morgen ist, einen Mietvertrag fest Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Woh- imugsuchende nicht innerhalb einer vom Einigungs- amte zu bestimmenden Frist bei diesem Widerspruch erhebt.
Das Einigmlgsamt kann dabei airorbnen, daß die Gemeinde anstelle des Wohnungsiükhenben als Nüeter gilt und berechtigt ist, die Mieträumc dem Wohnungsuchenden weiter zu vermiet en.
§ 5. Auf Anfordern cer Gemrindebehörde l-at der Versügungsberechtigte der Gemeinde imbenutz« Fabrik-, Lager-, Werkstätten-, Dienst-, Geschäfts räume Ober sonstige Räunre Mr Herrichung als Wohilräurne gegen Vergütung, zu überlassar.. DaL Einiguugsamt bestimmt die Höhe der Bergütmi- und die Zahlungsbedimgungen, wenn eine Emie gung hierüber nickst zuftandekommt. Die Gemeinde' bjehörde ist bevechtigl, den Gebrauch der hergerüh- teben Räume einem Dritten M überlassen, msbe* sondere sie zu vermieten.
Nach Fortfall der der GemLindcbehördc erteilten Ermächtigung (8 1) sind dem Verfügungsberechtigten die Räume in angemessener Frist zu- rückzugewährcn. Die Friß besti»nmt, wenn eine Enngung nicht Mstandekommt, bas Einigungsamt. Auf Verlangen des Berechtigten hat die Gemeinde den der ftüheveii Ziveckbestimmung und Ausstattung entsprechenden Zu stand der Räume wieder herzustellen. ___________________ 7
Freiherrlich Riedeselsche» Revier Ober« wald.
Nutzhch-Verfteigening
Samstag den 1. Mai 1920 weroen im Henkelschen Saale zu Engelrob von früh 10 Uhr ait aus den Distrikten Wewor Roderkopf, Lochwalb, Münchenhain, Unterer nerswiesenwald, Mullstein, Unter dem Hiychaol. Ochsenwiesen, Neuewalb, Unter dem Gaffel stau, Gr. Kohlstock, Ellers, Zdatzenzähl, Eisenkautrn, Ha- feracker, Kaup, Auerhahnspfäd, Knoolochsplaw Unterer Herrn Haag, Dörgen, alter Schlag, Zwm> berg, Eichelhainer-Kuhhalt, Trails, KunzcnhilL Engelröder Hcufelber, Seisgeskopf, Rot herdetop.
1383) wird folgendes bestimmt:
8 1. Zur Verteilung des gemäß 8 258 Ziff. 3 des Gesetzes über bas Branntweinmonopol aus ben Vdonopo eiimahmen zur Verchguna gestellten Betrages haben vorn 1. Oktober 1919 ab die Orts-, Land-, Bettffb.'- und Innung > kranken lassen sowie die knappschaftlichen Krankenbas,en bis zum fünf» zehnen Tage jedes Monats dem Statistischen Reichsamt eine Nachweisung über ihren Mit- glicderstcmd im vorausgegangenen Monat ein rureichen. Das gleiche afft für Ersatzkassen bezüglich der versicherungspflichtteen M.tg jeder.
8 2. Die Orts- und Lmrbkrankenkassen haben ben Vordruck 1, die Betriebs- und Jnnungs- franEenFnj)cn den Vordruck 2, die knappschastlichcn Kranknkasscn den Vordruck 3 imd die Ersatz" kaffen ben Vordruck 4 ju bemrtzen.
Bestehen für die Kasse Zahl- und Meldestellen, so hat der Kasseiivorstcmd für eine möglichst schnelle Berichterstattung über die bei ihnen angemeldeten Personen Sorge zu tragen.
Für diese Berichterilatürng kann der V-vvdvuck 5 und für die Zusammenstellung der Ergebnisse der Vordruck 6 benutzt werden.
8 3. Die Vordrucke werden den Kassen vorn Statistischeii Reichsamt durch $ermittfamg ber 9htf= sichtsb^'Hörden zur Verfügung gestellt.
8 4. Die Kassen können zur Behebung von Zweifeln über Art und Umfang der Ausfüllung ber Vordrucke mit dem Statistischen Reichsamt in intmittdbdren Geschästsverkehr treten.
8 5. Die Bersicherungsämtsr haben ein Brr- zeickmis über 97amen und Sitz der Orts-, Land-, Betriebs- und Jnnungskrcmkcmkassen innerhalb ihres Bezirks sowie der Zahl- und Meldestellen dieser Kassen nach dem Stande vom 1. Oktober 1919 dem Statistischen Reichsamt etn$ufenben. Die gleiche Verpflichtung haben die Aufsichtsbehörden ber knappschaftlichen Kranken lassen unb Ersatzkassen.
Acuberungen ber Verzeichnisse sind sofort dem Statistischen Reichsamt auzuzeigen.
8 6. Die int 8 1 bezeichneten Kassen haben die Nachweisungen für die Ndonate Oktober 1919 bis März 1920 spätestens bis zum 15. April 1920 cinzureicklen.
8 7, Kassen, roelck>e die Nachweisungen unzu- reickenH ausgefüllt ober nicht rechtzeitig einfenben, haben auf eine Berücksichtigung bei der Verteilung bet in ben Reichshaushtitsylan entgefbelttat Beträge aus der Monopolemnahme nicht zu rechnen.
8 8. Der vom 1. Oktober 1919 bis zum 31. März 1920 bereitgeftetlte Betrag vvn acht Millioneii Mark wird bei der Verteilung der für das folgende Rechnungsjahr zur Verfügung gestellten Mittel berücksichtigt.
Berlin, ben 7. März 1920.
Der Reichsarbeits Minister: Schlicke.
Bekanntmachung betr. die Ausdehnung der Versicherungspslicht m der Krankenversickierung.
Durch Verordnung der Reichsregiermtg vom 1. April 1920 (Reichs-Gesctzbl. 65) tst mit Wirkung vorn 26. April 1920 die Verfiche- rungsgrenze bei der Krankenversicherung für die gemäß § 165 RVO. bezeichn rieten Personen gruppen v on 5000 Mark auf 20 00 0 Mark erweitert Worten.
Hierdurch werden die wegen Ueberschrritens der BcrsicherungsgrenKe in Höhe von 5000 Mark ausgefchiedenen Personen wieder verrcherungs- pflichtig. ,
Die in Betracht kommenden Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre erneut unter die Bersicherungs- pslicht fallenden Angestellten zur zuständigen Krankenkasse anzumelden. Die Anmeldung hat bei Meldung von Nachteilen bis spätestens zum 4. Mai 1920 zu erfolgen.
Wer ht ber Zeit feit dem 2. Dezember 1918 wegen Ueberschreilens ber EinSommensgrenze von 5000 Mark aus feiner Krankenkasse ober knapp- schastlichen Krank.ukas e ausgeschieben ist, kann bei dieser Kasse binnen 6 Wochen nach dem Inkrafttreten ber obigen Bestimmung die Wicderauf- nahmc als Mitglied gemäß § 313 der RBO. beantragen, sofern er beim Ausscheiden zur Weiter- versich^'rung berechtigt war und nicht nach den vorstehenden Bestimmungen erneut versicherungs- pslic^ig wird. 46718
Gießen, ben 23. April 1920.
Versicherungsamt ber Stabt Gießen.
..... Durchführung des 8 258 Ziffer 3 des setzes Über bas Branntweinmonopol vom 26. Juli 1918 ^Reichs-Gesetzbl. S.88,). Vom 7. März 1920.
Aus Grunb der Artikel 56 unb 7 i ber Verfassung des Deutschen Reichs (Reichs-Gesctzbl. Seite
Die Wirksamkeit ber Ermächtigung ist durch ^ B-Arbeits- unb Wirticha tsamt mit 93er* fügung vorn 14 April 1920, Nr. 6828, bis 1. Juli 1920 verlängert worden. 44648
Gießen, ben 20. April 1920.
Ter Oberbürgermeister I. B.: Kreuzten.


