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§ 31. Vorschlagslisten.

Tie §§ 5 bis 8 der Wahlordnung finden entsprechende An­wendung, jedoch . o

§ 5 mit der Maßgabe, das; nur die einfache Zahl von, Gesamt­betriebsratsmitgliedern zu benennen ist und zwei Unterschriften unter den Vorschlagslisten genügen,

r 6 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Auslegung du schriftliche Mitteilung der Vorschlagslisten an die Wahlberech­tigten tritt. Ter Mitteilung ist der Wahlumschlag beizlftigen.

§ 32. Turchfü hrung der Wahl.

Tie §§ 9 bis 14, 16 bis 22 fiirden entsprechende Anwendung.

Für die Wahl ist ein Zeitpunkt festzusetzen. Zur Abstimmung berechtigt sind alle Wähler, die sich bis zum Abschluß der Stimm­abgabe eingesunden haben

Ersatzmitglieder (§ 15 der WaOrdnung) werden Nicht gewählt.

Im Wahltermin kann jede Vorschlagsliste durch ihre Unter­zeichner zurückgenommen werden, wenn keiner der im Wahltermin erschienenen Wähler widerspricht, uiid es können neue Vorschlags­listen ausgestellt und zurückgenomnien werden. Auch über die neu ausgestellten Vorschlagslisten kann abgestimmt werben.

III. Die Wahl des Bktriebsausschusses.

(§ 27 des Gesetzes.)

§ 33.

Tie Wahl des Betriebsausschusses findet in der zu diesem Zwecke zusammenberufenen Betriebsratssitzung (§ 29 des Gesttzes unter der Leitung des ältesten Betriebsratsmitgliedes statt, Ziefer hat in der Sitzung zur Einreichung von Vorschlagslisten mit dem .Hinweis daraus aufzufordbrn, daß die Stimmabgabe an bie Vor­schlagslisten gebunden ist. v r. ....

Es genügen zwei Unterschrlften unter den Vorschlagslisten. Eingereichte Vorschlagslisten können von den Unterzeichnern wieder zurückgenommen werden.

Tie Wähl ist öffentlich.

- Tie Verteilung der Gewählten aus die Vortchlagslrsten sindet nach §§ 13, 14 der Wahlordnung statt.

Tie §§ 19, 20, 21 Absatz 1 und 2 finden entspreckiende An Wendung, die Frist zur Anfechtung läuft von der Wahl ab.

IV. Die Wahl des Betriebsobmanns.

(§ 58 des Gesetzes.)

§ 34

Ter Betriebs«bmann wird unter der Leitung des ältesten Arbeitnehmers des Betriebs als Wahlleiter in geheimer Wah! nach dem Grundsatz der Mehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

19, 20, 21 Absatz 1 und 2 ftnden entsprechende Anwendung. Tie Frist zur Anfechtung läuft von der Wühl ab.

Sind zwei Betriebsobleute zu wählen, so ist Wahlleiter je der älteste Arbeitnehmer der betreffenden Gruppe.

Berlin, den 5. Februar 1920.

Der Reichsarbeitsminister.

S chl i cke.

(Fortsetzung folgt im nächsten Amtsverkündigungsblatt.)

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am 26. März

1. Vormittags 10»/, Uhr: Akademische Feier in d neuen Aula der Universität.

2. Abends 7 Uhr: ?<m Stadtlheater FestspielT chemische Hexenkliche".

Der Vorstand.

tgez.) Prof. Dr Sommer. Dr. Werner.

Der Termin der Abgabe von vorbestellten Plätz wird noch bekannt gegeben. 3194

Aushanges (§ 18) angefochten werden. Anfechtungen Unö bet den in 44 93, 94, 103 des Gesetzes angegebenen Stellen anzubrmgen.

Entscheidungen des Wahtvorstandes können nur mit einer An­fechtung der Wähl im ganzen angefochten werden.

Ist die ganze Wähl ungültig, so ist alsbald cm neues Wahl­oersähren einzuleiten.

§ 20. Ungültigkeit der Wahl.

Tie Wähl ist ungülftg, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahrcn verstoßen und weda eine nachträgliche Ergänzung möglich noch nachgewiesen ist, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert werden konnte.

§ 21. Ungültige Wahl einer Person.

Ungülftg ist die Wahl einer Person, die zur Zeit der Wahl nicht wählbar war und auch die Wählbarkeit nicht inzwischen er- ^gftugülftg ist die Wahl einer Person, von der oder zu deren Gunsten von Tritten die Wahl rechtswidrig (zu vergleichen ins­besondere 44 107 bis 109, 240, 339 des Reichsstrafge,etzbuchs) oder durch Gewährung oder Versprechung von Geschenken bennftußt worden ist, es sei denn, daß dadurch das Wahlergebnis nicht ver­ändert werden Sonnte.

4 17 Absatz 2 gilt entsprechend.

F. Schlußbestimmung.

§ 22. Aufbewahrung der Wahlakten. Kosten.

Tie Wahlakten werden von den Betriebsräten und bis zur Beendigung ihrer Llmtsdauer aufbewahrt.

Tie sächlichen Kosten (Beschaffung der Wahlordnung, der Wählumschläge, der erforderlichen Sftmmzettelkästen mto.) tragt der Betriebsunternehmer.

G Zonderbestimmungen für den Fall der Wahl des Betriebsrats in gemeinsamer Wahl aller Arbeitnehmer.

(§ 19 des Gesetzes?).

§ 23. Allgemeine Bestimmung.

Tie 44 1 bis 22 ftnden entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den fügenden Bestimmungen Abweichungen ergeben.

4 24. Bildung des Betriebsrats.

Ter Betriebsrat wird in der Weise gewählt, daß die Arbeiter und Angestellten die Mitglieder des Betriebsrats und die Ersatz­mitglieder in gemeinsamer Wahl wählen.

§ 25. Wahlausschreiben.

Im Wählausschreiben (§ 3) ist auch hier die Zahl der zu wäh­lenden Betriebsratsmitglieder und Ergänzungsnntglieder getrennt nach den Gruppen der Arbeiter und Angestellten zu veröffentlichen.

4 26. Vorschlagslisten.

Bei der Aufstellung der Vorschlagslisten <§ 5) ist zu beachten, daß jede Arbeitnehmergruppe int Betriebsrat gemäß §§ 1d, 16 des Gesetzes vertreten sein muß.

§ 27. Verteilung der Mitg li ed er stel l en.

Auf die Vorschlagslisten werden zunächst die Arbeitersitze nebst Ergänzungsmitgliedern, sodann in gesonderter Rechnung die An­gestelltensitze nebst Ergänzungsmitgliedern verteilt Jede Vor­schlagsliste erhält soviel Mitgliedersitze von feder Arbeitnehmer- giuppe zugeteilt, als bei der gesonderten Berechnung Hochstzahlen auf sie entfallen.

§ 28. Verteilung der Bewerber innerhalb der einzelnen Vorschlagslisten.

Bei Verteilung der Arbeitersitze sind nur die der Arbeiter­gruppe, bei der Verteilung der Angestelltensitzc nur die der An- gestelltengruppe der einzelnen Liste zugehörigen Bewerber zu be­rücksichtigen (§ 14 der Wahlordnung).

II. Die Wahl des Gesamtbetriebsrats.

(§ 54 des Gesetzes.'

4 29. Leitung der Wahl, Fristberechnung

Ter Gesamtbetriebsrat wird in der Weise gewählt, daß alle Arbeit ermitglieber und alle Angestelltenmitglieder der einzelnen Beftiebsräte zwecks Wahl ihrer Vertreter für den Gesamtbetriebs­rat je einen Wähtkörper bilden. .

Tie Leitung der Wahl in jedem Wahlkörper liegt m der Hand des Wahlvorstandes (§ 54 des Gesetzes).

4 1 Abs. 4 der Wahlordnung findet entsprechende Anwendung.

§ 30. Wahlausschreiben.

Ort und Zeit der Wahl sind innerhalb jedes Wahlkörpers, etwa 20 Tage vor der WaA, allen Wahlberechtigten schriftlich mrt- zuteilen. Tie Mitteilung muß die Zahl der zu wählenden Mit­glieder angeben sowie zur Einreichung von Vorschlagslisten nut dem .Hinweis darauf auffordern, daß nur solche Vorschlagslisten berücksichtigt werden, die bis zu einem bestimmten, etwa eine Woche nach dem Msendungstage des Wählausschreibens liegenden Tage bei dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes.eingereicht werden und daß die Stimmabgabe an diese Vorschlagslisten gebunden ist. Tas Wahlausschreiben muß die Adresse des Vorsitzenden des Mahlvorstandes enthalten.

7) Ein Muster für die Niederschrift sowie Beispiele für die Berechnung des Wählergebnisses in diesem Falle sind im Anhang unter Nr. 5 abgedruckt.

Verordnung.

Aus Anlaß der im Reiche ausgebrochenen Wirren und im Interesse der Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung bestimme ich auf Grund der Verordnung des Reichspräsidenten vom 13. Ja miar 1920 mit Zustimmung der Regierungskommissare, Oberpräsi deut Dr. Schwandet und Minister Dr. Fulda, für das ge sanfte Gebiet der Reichswehrbrigade 11 folgendes:

4 1. Die in den §§307 (Brandstiftung), 311 (Explosion>, 312 (Ueberschwemmung), 315 (Beschädigung von Eisenbahnanlagen) des Strafgesetzbuches mit lebenslänglichem Zuchthaus bedrohten Ver- 'brechen können mit dem Tode bestraft werden, wenn sie nach Verkündung dieser Verordnung im Gebiete der Reichswehrbrigade 11 begangen worden sind. , '

Unter der gleichen Voraussetzung kann in den Fallen de- § 115, Abs. 2 (Rädelsführer und Widerstand bei Aufruhr) und § 125, Abs. 2 (Rädelsführer und Gewalttätigkeiten bei Znsammenrottnn gen) des Strafgesetzbuches auf Todesstrafe erkannt werden, wenn der Täter die dort bezeichneten Handlungen mit Waffen ober im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit Bewaffneten be gangen hat.

§2. Ausnahmegerichte zur beschleunigten Murteilung von Verstößen gegen die Vorschriften dieser Verordnung sind ein gesetzt in Kassel, Koburg, Darmstadt, Eisenach, Erfurt, Frank fnrt a. M., Gießen, Langensalza, Marburg, Limburg, Mei Hingen, Offenbach a. M. und Rudolstadt.

Sie bestehen aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, die zum Richter amt befähigt sein müssen und von mir auf Vorschlag der Justizbehörden ernannt sind.

Desgleichen habe ich die Vertreter der Anklage auf Vorichlag der Justizbehörden bestimmt.

§ 3. Die Ausnahmegerichte sind zuständig:

a) für die im Teil 2, Abschnitt 1 (Hochverrat und Landesver rat), 4 (feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten,. 5 (Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf die Ans

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Ortsgruppe Gießen.

Tounerstag den 25. Mürz abends 8 Uhr imPo'tkeller"

Mitglieder-Versammlung.

Tagesordnung: 1. Aussprache Uber die teilten politischen Vorgänge, 2. Verschiedenes.

3180c Der Vorstand.

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findet bestimmt llUwt

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In irr Wolle Mt.

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Per Büraersleigbeitrag.Konto . .

Per 5kaualisationS-Konlo . . . .

Per Häuteruntcrhallungs-Konto Per Häuser-Kavitaltilgungs'Konto

Per Gewinn'Saldo

699786.60

Gewinn und Berlutt-Rechunng.

Soll: M.

Sinsen von ausgenommenen Kapitalien . 11515.36 inten von Spareinlagen 80.04

teuern und Abgaben ....... 1267.19

Berwaftunaskofien 1535.

Sonstige Ausgaben 1397.50

Gewinn-Saldo......... . 7188.41

22963.50

Haben: M.

Zinsen von Kaufschistinaen...... 25.75

Zinsen von auSaelievknen Kapitalien. . 928.50

Miete von Wohnungey 2171166

Sonstige Einnahmen.t . 29460

22 981.50

1. Mitgttederstand Ende 1918 139

Zugang in 1919 .......... 188

327

Abgang in 1919 _.__20

Stand Ende 1919 307

2. DaS Mitgliederguthaben betrug Ende 1918 .......... 27 617.23 M.

Das MitgUederguthaben betrug Ende 1919 .......... 65 439.05 M.

Zugang in 1919 37 821.82 Dk.

L Die Haftsumme bcr Genossen betrug tnbe 1918 ......... 55 000.- M.

ic Haftsumme der Genoffen beträgt ade 1919 .......... 131800.- M.

Gießen, den 15. März 1920. 31641)

Baugenossenschaft 1N94 zu Meßen

cingetr. Gruofienschast mit beschr. Haftpflicht.

Wolfs. Fourier. Haas.

Hamann. Wölfer. Ritsert.

i. traneitbeltoiti)

2. Wertpapiere 192 960.*

3. Kriegsanleihezeichner 5 3oO.

4. Geschäftsguthabcn bei Genossen- schäften . 8 030.-

5. Geschäftsmobiliar und Utenftlien 160. 6. Bankguthabenin lau ender Rechnung 70 832.03 7. Bankguthaben, Kündigungsemlage 69 000. 8. Darlehen auf Schuldscheitie

9. Darlehen auf Hypothekeit 202 871.40

10. Darlehen auf KaufschUling

11. Ausstand ftft WarenbeMg boo.

12. Zinsenreste 6 7.w^

621 189.50

1. Reservefonds 11189'50

3" der Genossen 14 608-08

4. Spareinlagen

620 390.65

Reingew inn 798.8^ GesanrtkussenuWsatz in 1919 Mk. 753 599.17. Mitgliedershmd Ende 1918 170, Zugang 5, Abgang 5, Stand Ende 1919 170.

Wieseck, den 16. März 1920. 317'

Lxar°i!.Iilrlthi!SkkiieW."L-'».'Äic^

gez. Der Direktor Ter Rendant

Lang. Becker.

Generalversammlung bei Wirt Gustav Schneider am SamstaS den 27. März 1920, abends 8 Uhr.

Tagesordnung: Rechnungsvorlage pro 1919. Verteilung der Divivmden aus dem gewftm. Entlastung des Vorstandes und ver­schiedenes.

Für bat AufsiMsrat: Müller.