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Die Verleger periodisch erschemender Druckschriften und verpflichtet, die Unterlagen für die erscheinenden Anzeigen (Abs. 1 Nr. 3) auf die Tauer von mindestens 3 Monaten aufzubewahren. Eine Prüiungspflicht dahin, ob die Anzeigenden dem Verbot im Abs 1 Nr. 3 zuwiderlausen, liegt den Verlegern sowie den bei der Herstellung und Verbreitung der Druckschriften tätigen Personen nicht ob. A, , .
Der zuständige Kommunalverband kann Ausnahmen von dem Verbot im Abs. 1 zulassen.
Artikel!!.
Diese Bekanntmachung tritt mit dein Tage der Verkündigung in Kraft.
Darmstadt, den 9. Dezember 1920.
Hessisches Landes-Ernährungsamt. Neumann.
Betr.: Wie oben. ----*
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Vorstehende Bekanntmachung des Hessischen Landesernährungs- amtes wollen'Sie zur Ergänzung unserer Bekanntmachung vom 30. September 1920 (Amtsverkündigungsblatt Nr. 141) zur Veröffentlichung bringen.
An das Polizeiaint Gießen und die Gendarmerie des Kreises.
Wir empfehlen Ihnen, Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Verordnung des Hessischen Landesernährungs- amtcs Darmstadt zur Anzeige zu bringen.
Gießen, den 17. Dezember 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegert.
Bekanntmachung.
Betr.: Maul- und Klauenseuche.
In Mainzlar ist die Seuche erloschen. Die Gemarkung Mainzlar wird aus dem Sperrgebiet ausgeschieden und dem Beobachtungsgebiet angegliedert.
Gießen, den 16. Dezember 1920.
_______________Kreis amt Gießen. I. V.: W e l ck e r.
Bekanntmachung.
Betr.: Maul- und Klauenseuche.
In Birklar und Langd ist die Seuche erloschen. Die Gemarkungen Birklar und Langd iverden «aus dem Sperrgebiet ausgeschieden und bem1 Beobachtungsgebiet angegliedert.
Gießen, den 11. Dezember 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r.
Bekanntmachung.
Betr.: Maul- und Klauenseuche.
In Grünberg ist die Seuche erloschen. Die Gemarkung Grimberg wird aus dem Sperrgebiet ausgeschieden und demBeobach- rungsgebiet für das Sperrgebiet Lauter angegliedert. Di? Gemar- Vungien Weickartshain und Beltershain werden aus dem. Beobachtungsgebiet ausgeschieden.
Gießer:, den 15. Dezember 1920.
_____________Kreisamt Gießen. I. V.: Weicker.
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B e t r.: Die Aufnahme von Blinden in die Blindenanstalt zu Friedberg. I
An den Sbcrbnrgcrniciftcr zu Gießen, die Bürgermeistereien der Landgemeinden und die Ortsfchulvorstände des Kreises.
Das Pslegegeld für die Zöglinge der Blindenanstalt zu Friedberg ist mit Wirkung vom 1. Januar 1921 an wie folgt erhöht worden:
a) für Zöglinge, welche die hessische Staatsangehörigkert besitzen nnd für welche die Kosten von den Angehörigen oder von einem hessisck>en Armenverband getragen werden, von 500 Mark auf 1500 Mark jährlich.
b ; für andere Zöglinge von 700 Mark lauf 1800 Mark jährlich. Gießen, den 17. Dezentber 1920. ।
_____________Kreisamt Gießen. I. V.: W elfter._____________ Betr.: Jahresbericht der Hebammen des Kreises Gießen.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Nachdem den einzelnen Hebannnen in den letzten Tagen die erforderlichen Formulare zugegangen sind, empfehlen wir Ihnen, den in Ihrer Gemeinde tätigen Hebammen mitzuteilen, daß der Jahresbericht über die Tätigkeit im Jahre 1920 in den ersten Tagen des Januar 1921 an das Kreisgesundheitsamt einzusenden ist. Der Portoersparnis halber kann dieser zusammen mit den ebenfalls in den ersten,Tagen des Januar fälligen Sterbe- fallszählkarten eingesandt werden.
Gießen, den 17. Dezember 1920.
_______________Kreisamt Gießer:. I. V.: W e l ck e r.________________ Betr.: Tie Erhebung der örtlick-en Kirchensteuern.
An die evangelischen und katholischen Kirchenvorstände des Kreises.
Die evangelischen und katholischen Kirchen gemeinden haben das giecht, zu den örtlichen Grund- und Gewerbesteuern Zuschläge auszuschlagen. Nachdem die evangelische Landeskirche auf die Erhebung derartiger allgemeiner Kirchensteuerzuschläge verzichi- tet hat, empsiehlt es sich, daß die evangelischen und katholische:: Kirchengemeinde:: ein Gleiches hnt, wenig.ens für das laufende Rechnungsjahr. Wgcsehen davon, daß es kaum im Interesse der Kirche ist, wenn sie den Grundbesitz und das Gewerbe jetzt einseitig mit Zuschlägen belastet, sprcck^en auch noch weitere Gründe für einen zum ivenigsten vorläufigen Verzicht. Die Finanzbehörden s:nd bekanntlich infolge des Uebergangs der Ske:^rhoheit auf das Reich gegenwärtig stark belastet. Wenn die örtlichen Kirchengemeinden die fraglichen Zuschläge erheben, wird die Ueberlastung der Finanzbehörden, auch zum Schoden der Kirchengemeinden, nock) vergrößert. Des weiteren ist vorerst nicht abzusehen, wie sich das Ergebnis .der Reichseinkommensteuer für die Kirchengemeinden gestalten wird. Möglicherweise ist der Ertrag aus den Anteilen der Reichseinkommensteuer so hoch, daß sich die Erhebung oder Nacherhebung der genannten Steuerzuschläge ganz erübrigt.
Inden: wir Sie auf diese Sachlage Hinweisen, empfehlen wir, den Kirchenvorstände:: hiervon .KennMis zu geben, und einen
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Beschluß darüber herbeizuführen, ob obiger Anregung entsprechend wenigstens für das R.J. 1920 von dem Recht, zu den örtliche:: Grund- nnd Getverbester:ern Zuschläge auszuschlagen, Abstind genommen wird. Abschrift des Beschlusses empfehlen wir bis längstens Ende dieses Monats uns einzusenden. Sollte wider Erwarten das Gegenteilige beschlossen werden, dann wäre dies eingehend zu begründen.
Gieße n, den 16. Dezember 1920.
Kreisamt Gieße::. I. V.: W e l ck e r.
Betr.: Die Ausführung des D en km al s chu tz gese tze s; hier die Anzeigen von Ausgrabungen und Funden.
An den Odervürgcrmeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Die Vorschriften des Denkmalschutzgeietzes über Ausgrabungen und Funde in Artikel 25 und 26 haben den Zrveck, das aussührende Organ, den Denkmalpfleger, in die Lage zu versetzen, so ra,ch lvie möglrch seines Amtes walten zu können. Das möglichst rasche Einsetzen der Amtstätigkeit des Denkmalpflegers ist eine erste Voraussetzung dafür, daß die aus den A usgrabungen und Fuiwen sich bietenden Ergebnisse für die Wiffenschast auch tatsächlich gesichert und verwertet werden. Der zur Zeit aus Grund der genannten Gesetzesvorschriften durch die Ausführungs- bestimmungen der Bekanntmachung vom 19. Februar 1903 >Reg.- Bl. Nr. 12 S. 63) vorgeschriebene Geschäftsgang hat sich nach den von dem Denkmalpfteger gemachten Ersahrungen nicht als hinreichend geeignet erwiesen, den durch das Gesetz versolgten Zweck zu erreichen. In vielen Fällen sind die Anzeigen der Finder, wenn sie. überhaupt erstattet wurden, erst so spät weiter- gegeben worden. Laß der Denkmalpfleger zu spät kam, was wiederholt für ihn unerwünschte Verhandlungen zur Folge l-atte, die vermieden worden wären, ivenn er von den Funden sofort Kenntnis erhalten hätte. Ferner ist zu berücksichtigen, daß vielfach schon die ersten Maßnahmen bei der Feststellung des Sachverhalts wch- wissenschaftliche Kenntnisse erfordern, un: einen Fund der wis,en- schaftlichen Forschung einwandfrei überliefern zu können. Daher sind die ersten Maßnalimen möglichst allein dem Denkmalpfleger zu überlasse:: und soll dessen Tätigkeit zu einem möglichst frühen Zeitpunkt eintrete::. Die hierbei etwa erforderliche Juanspruchnahmc von Polizeiorganen soll nur nach seinem Ermessen erfolgen.
Das Hess. Landesamt für das Bildungswesen hat sich daher vermftaßt gesehen, unter Aufhebung der obe::erwähnten Bekanntmachung von: 19. Februar 1903 durch die im Reg.-Bl. Nr. 27 erschienene Bekanntmachung vom 25. Oktober d. I. (Amtsblatt Nr. 165x eine einfachere und raschere Art des Geschästsganges bei der Amtstätigkeit des Denkmalpslegers zu bestimmen.
Die Aenderungen gegenüber den seitherigen Vorschriften bestehen im wesentlichen darin, daß bei Ausgrabungen und Grabungen die Anzeigen nicht mehr an die Bürgermeisterei und das Kreisamt, sonder:: unmittelbar an den Denkmalpfleger für die Altertümer, z. Zt. Professor Dr. Anthes in Darmstadt, H e i n r i ch st r. 9 6, zu erstatten sind, und daß die Bürgermeistereien die ihnen erstatteten Fund an zeigen nicht mehr dem Kreisamt, sondern unmittelbar dem Denkmalpfleger für die Altertümer mitzuteilen haben. Ferner werden sowohl die Bürgermeistereien ausdrücklich m:gewiesen, die Anzeigen unverzüglich, spätestens am nächsten Werktag, telephonisch oder telegraphisch dem Denkmalpfleger mitzuteilen.
Wir mack-en die genaue Einhaltung der Vorschriften Ihnen und allen in Betracht kommenden Gemeindebediensteten zur besonderen Pflicht.
G i e ß e n/den 16. Dezember 1920.
________________Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r._______________


