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Behördliche Anzeig

In ber SrftnerrtTTmröirng der 9hmnm des Gießener Anzeigers txrm 18. b. Mrs. ü ErHeburig der voÄLufiaen Efaüommensteuei W^ug vom Arbei-sl--yn für das Rechwur 1920 ist ein Truckfejjer bei III., § 12 lausen. Es mutz richtig heißen:

HL Unm ittelbare Einzahlung de behaltenen Betrags bei der St

Hebestelle.

§ 12. Tas LandesfrnanHamt tarn auf ' des Arbeitgebers zulasten, daß eine Vernx von Steuermarken unterbleibt und daß dii zaUung des nach § 1 und § 2 Abs. 3 etr tenen Betrags durch den Arbeitgeber in ba durch Ucberweistrng auf das Postscheck- ober fonto bei der Steuer Hebestelle erfolgt, die f Entrichtung der von dem Arbeitnehm entrichtenden Einkommensteuer zuständig if

Das Landesfinanzamt kmm die ihm Absatz 1 Kustehende Befugnis den Finanzc übertragen.

(Ties ist für das unterzeichnete Landess amt erfolgt.)

Kirschenversteifternn

Dienstag den 2 2. Juni d. I., mittags 3 Uhr, wird die Kirschenenu den Bäumen auf dem Trieb in ca. 25 meistbietend verst-stgert.

Auswärtige Steigerer und ö ler sind vom Mitbieten ar schlossen.

Zuiammenkunft an der Kaiser-ANee k WirtschaftZur Germania".

Gießen, den 17. Juni 1920.

Ter Oberbürgermeister. I. V.: Dr. Rosen

Kirschenverfteigernn

Donnerstag den 24. Juni d. Zs. Kommen Gemarkung Bettenhausen zirka 70 Bäume $ zur Versteigerung (die besten Einmachkirschen).

Anfang nachmittags 4 Uhr an der Straf Muschenheim.

Bettendausen, am 20. Juni 1920.

Bürgermeisterei Dettenhausen. Roth.

W- M tokHbmtran W

Wir laden unsere Mitglieder zu der am Mr den 23. Juul abcndS 8 Uhr imPfälzei Schanzenstrahe 2, staltfindenden auherordentl. hauptoersamml hiermit ein.

Tagesordnung:

1. Wahl des 1. Vorsitzenden.

2. Festsetzung deS Jahresbeitrages.

3. Vortrag des Herrn Reallehrers Grimm.

4. Verschiedenes. Der Vorst

Tierschutzverein Gieß

Wir laden die verehrlichen Mitglieder zu 1 24. Juni abends 81/, Ubt in der Wirtschaf Aauarium staltfindenden Hauvtveriammlun durch freundlichst ein.

Tagesordnung:

L Jahresbericht. 2. Rechnungsablage 3. BorstandSersatzwahl. 4. Verschiedenes.

Der Borst

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aller Art werden schnellstens ausgeffl

Zeichnungen auf Kleider

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Bisher abgeschlossene Berstcherunaen: 2 Milliarden 750 Millionen Mark.

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Artikel 1.

Niemand darf das Abstimmungsgebiet betreten, ohne iin Besitze eines ordnungsmäßigen und mit Liästbild versehenen Passes zu sein.

Für die entlassenen Kriegsgefangenen, welche einen Anspruch auf Wiedereinbürgerung haben, kann anstelle des Passes der Entlassungsschein treten, der mit einem im nächstfolgenden Artikel bezeichneten Sichtvermerk versehen ist.

Ter Sichtvermerk ist nur für eine Fahrt gültig.

Artikel 2.

Tie für das Abstimmungsgebiet ausgefertigten Pässe sind am Ausreiseorte den diplomatischen und konsularischen italimischen Vertretungen, welche während der Tauer der Regierungs- und Ver­waltungsbefugnisse der Interalliierten Kommission den Schutz der Interessen der aus dem Marienwerderschen Gebiete Stammenden übernommen haben, zur Ausfertigung des Sichtverm.wks ooezulegcn.

Falls sich an dem betreffenden Orte keine italienisck>e Vertre­tung befindet, sind zur Erteilung des Sichtvermerks die diploma- tischen und konsularischen Vertretungen derjenigen Staaten be­rufen, welche bei der Interalliierten Kommission. vertreten sind.

Auch kann, wenn sich dort keine diplomatischen und konsulari­schen Vertretungen befinden, d:r Sichtvermerk durch den Offizier ausgestellt werden, welcher di; militärischen Missionen b'.fehlrgt, oder durch die Mitglieder der Zivilmissionen der Entente, welche sich am Platze befinden.

1 'Auch kann der Sichtvermerk unmittelbar durch die Inter­alliierte Kommission (Departement des Innern) oder durch die Kontrollofsiziere des Gebietes erteilt werden.

Artikel 3.

diejenigen Personen, welche in einer Entfernung bis zu» 10 Km. von der Grenze wohnhaft sind, und deren Beschäftigungen anerkanntermaßen ein häufiges Ueberschreiten der Grenze von dort bis zur Höchstentfernung von 10 Km. erforderlich machen, müssen sich ebenfalls im Besitze solcher Pässe befinden.

Ter für diese Pässe ausgestellte Sichtvermerk besitzt eine Gül­tigkeit von drei Monaten.

Artikel 4.

Jede Person, welche lediglich durch das Abstimmungsgebiet durchreist, muß ebenfalls im Besitze eines ordnungsgemäß visierten Passes fein.

Ter Sichtvermerk ist nur für eine Reise gültig.

Ein Sichtvermerk ist nicht erforderlich für solche Personen, welcl>e lediglich durch das Abstimmungsgebiet (auf der Strecke TirschauMarienburgElbing oder auf der Strecke Graudenz GarnseeLessen) mit Schnellzügen reisen und dabei den Zug nicht verlassen.

Artikel 5.

Für diejenigen Personen, welche das Gebiet verlassen wollen, ist ebenfalls ein Paß nötig.

Tiefer Paß wird durch die Kontrolloffiziere uird ausnahms­weise durch die Interalliierte Kommission (Departement des Innern) ausgestellt.

Er kann auch durch die Behörden des Landes ausgestellt werden; jedoch muß er in diesem Falle durch die Kontrollosfizieve mit einem Sichtvermerk versehen fein.

Artikel 6.

Wer in das Abstimmungsgebiet einzudringen oder es zu überschreiten versucht, ohne im Besitze eines mit Sichtvermerk versehenen Passes zu sein, wird verhaftet. Die Interalliierte Kom­mission kann die sofortige Ausweisung desjenigen anordnen, welcher nicht in dem Gebiete geboren ober wohnhaft ist.

Artikel 7.

Falls auf Grund der Strafgesetze keine höheren Strafen in Frage kommen, wird mit einer Geldstrafe bis zu 1500 Mark od;r mit Haft oder mit Gefängnis bis zn einem Jahre bestraft:

1. wer das Abstimmungsgebiet betritt oder verläßt, ohne im Besitze eines Passes zu sein,

2. wer sich der Prüfung der Pässe durch die Grmzsicherheits- poften entzieht,

3. wer das Abstimmungsgebiet betritt oder verläßt, ohne dabei die in einer besonderen Verfügung noch zu bestimmenden Wege zu benutzen,

4. wer sich von dem im Passe vorgeschriebenen Orte oder Wege entfernt oder die im Art. 3 genannte Zone überschreitet,

5. wer den Bestimmungen über den Gr.'nzüberwachungsdienst zuwiderhandelt,

6. wer die in Art. 4 genannten Schnellzüge verläßt, ohne im Besitze eines Passes zu sein,

7. wer einen Paß oder den Sichtvermerk oder die betreffenden Stempel nachmacht oder sie auf irgendwelche Weise verfälscht,

8. wer wissentlich von einem verfälschten oder einem für eine andere Person ausgestellten Passe Gebrauch macht,

9. wer seinen Paß einem anderen zum Zwecke des Gebrauchs übergibt, i

üiucfa der Br n h ichen Unwerfiräts-Buch

10. wer, um einen Paß oder den betreffenden Sichtvermerk zu erhalten oder sich zu beschaffen, falsche oder ungenaue Angaben macht, oder zur Unterstützung seines Gesuchs irrlumerregenbe Ur­kunden vorzeigt. Mit den gleichen Strafen wird jeder Versuch der genannten Handlungen bestraft.

Artikel 8.

Die Gültigkeit aller der durch die Interalliierte Kommission ohne Zeitbestimmung ausgestellten Sichtvermerke erlischt zwei Wo­chen nach Verkündung der vorstehenden Verordnung.

Artikel 9.

Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Mai 1920 in Kraft.

Erlassen zu Marienwerder, am 23. April 1920.

Der Präsident: gez. A. Paoi a.

Der Ehes des Tep. für innere Angelegenheiten: gez. A. AffifL . Tie Interalliierte Kommission für Regierung und Volks­abstimmung erläßt gemäß Art. 1 Abs. 2 des § 1 des in Paris am 9. Januar 1920 unterzeichneten Protokolls: gemäß des Art. 2 der Verordnung Nr. 16 vom 23. April 1920 folgende Verordnung:

Artikel 1.

Zum Visieren der Pässe behufs Eintritts in das Abstimmungs­gebiet bestftnmt die Kommission folgende Behörden außerhalb dieses Gebiets:

Ort: Behörde:

Allenstein: Italienische Delegation bei der Jnterall. Kommission. Berlin: Königs. Jtalienisäx Botschaft.

Danzig: Franz. Konsul bis zum Eintreffen des Jtal. Konsuls. Graudenz: Französische Mission.

Königsberg: Major Fergusson, Jnterall. Kontrollkommission. Posen: Jtalienisck)e Militärmission.

Warschau: Königl. Italienische Gesandtschaft.

Artikel 2.

Für jeden Sichtvermerk wird eine Gebühr von 5 Mark, im Gelde des Landes zahlbar, erhoben.

Erlassen zu Mariemverder, den 1. Mai 1920.

Unterschriften.

Bekanntmachung.

Betr.: Reiseverkehr mit dem M'melgebiet.

Das nachstehende Schreiben des Rstchsministers des Innern bringen wir zur allgemeinen Kenntnis.

Gießen, den 16. Juni 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r.

Der Reichsminister des Innern.

II B 3925. Berlin, den 29. Mai 1920.

Nach einer Mitteilung des Auswärtigen Amts hat der Rstchs- und Staatskommissar für das Memelgebiet konsularische Befugniss - dieses Gebiets erhalten und ist demzufolge gemäß §5 122 ff. des Leitfadens zu den Paßvorfchriften berechtigt, selbständig tbeut)die) Sichtvermerke zur Einreise aus dem M emelgebiet über die Reichsgrenze nach Deutschland zu erteilen. Zur Einreise aus Deutschland in das Memelgebiet be­dürfen Reichsdeutsche neben dem Sichtvermerk keines Sicht­vermerkes einer französischen oder sonstigen Vertretung. Jeder Aus­länder hat sich binnen 24 Stunden nach dem Eintreffen bst der Ortspolizeibehörde anznmelden und beim Verlassen des Gebiets in gleicher Wachse abzumelden. An- und Abmeldungen können ver­bunden werden, wenn der Aufenthalt nicht länger als drei Tage dauert.

______________Im Auftrage: gez. Tammann.

Bekanntmachung.

Be t r.: Ansteckender Scheidenkatarrh in Treis an der Lumda.

Unter den Rindviehbeständen der Gemeinde Treis an der Lumda ist der ansteckende Scheidenkatarrh festgestellt worden.

Die Sperrmaßregeln wurden von uns angeordnet.

Gießen, den 15. Juni 1920.

________Kreisamt Gießen. I. V.: v. Gemmin gen.

Bekanntmachung.

Betr.: Scheidenkatarrh in Queckborn.

Der ansteckende Scheidenkatarrh in Queckborn ist erloschen. Di' angeordneten Sperrmaßregeln sind hiermit aufgehoben.

Gießen, den 15. Juni 1920.

____ Kreisamt Gießen. I. V.: v. Gemmingen.

Dienstnachrichten des Kreisamtes.

3m Kreis Lauterbach ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen. Die Gemeinden Reuters u. Maar bilden je einen Sperrbezirk. Das Beobachtungsgebiet umfaßt folgende Gem stndebezirke: Stadt Lauterbach, Heblos, Rimlos, Walleurvd, Wernges, Willofs, Hof-Sassen, Angersbach, Landenhausen, Rudlos, Eisenbach, Frisch- bom, Blitzenrod, Dirlammen, Allmenrod und Sickendorf, sowie die Jungviehweide bei Lauterbach. Der ganz: Kreis Lauterbach ist zuiu gefährdeten Gebiet erklärt wordm. Der Handel mit Klauenvieh ist verboten.

ur.O <-einb:udutet. R. La *;e, 4mp,<n

1. Am 24üO Mark alte Aktien kann eine neue Aktie von 1200 Mark zum Kurse von 115% zuzüglich des Schlußnotenstempels jedoch frei von Stück­zinsen bezogen werden.

2 Das Bezugsrecht ist bei Meldung des Verlustes in der Zeit

vom 23. Juni 1920 bis einschließlich 7. Juli 1920

bei einer der folgenden Stellen geltend zu machen:

in Frankfurt a. M. |

und \ bei der Mitteldeutschen Creditbank

in Berlin J

bei sämtlichen Niederlassungen der Mitteldeutschen ferne» Creditbank

an anderen Plätzen

in Coblenz bei der Firma Leopold Seligmann

in Cöln bei der Mitteldeutschen Creditbank Filiale Cöln

. . bei der Firma Leopold Seligmann

in Hamburg bei der Firma M. M. Warburg & Co.

in Leipzig bei der Allgemeinen Deutschen Creditanstalt (Abteilung

Becker & Co.)

in Meiningen bei der Bank für Thüringen vormals B. M. Strupp Aktiengesellschaft

in München bei der Mitteldeutschen Creditbank Filiale München

. bei der Firma H. Aufhäuser

?n Stuttgart bei der Firma Doertenbach & Cie., G. m. b. H.

in Tübingen 1

in Hechingen und } bei der Bankcommandite Siegmund Weil.

in Sigmaringen J *

3. Bei Ausübung des Bezugsrechts sind die Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeubt werden soll, ohne Gewinnanteil- und Emeuerungsscheine mit einem doppelt ausgefertigten Anmeldeschein, für den Vordrucke bei den Anmeldestellen erhältlich sind, einzureichen. Mit der Einreichung ist der Bezugspreis von 115*/. mit M. 1380.- für jede Aktie und der Schluß- notenstcmpel einzuzahlen. Lieber die Einzahlung wird auf einem der Deiden Anmeldescheine, der dem Einreicher zurückgegeben wird, quittiert Die alten Aktien werden mit einem die Ausübung des Bezugsrechts kenn­zeichnenden Stempelaufdruck zurückgegeben.

4. Die Aushändigung der neuen Aktien an den beziehenden Aktionär erfolgt nach deren Erscheinen gegen Rückgabe des mit der Quittung über die Einzahlung versehenen Anmeldescheines bei derjenigen Anmeldestelle, die über die Empfangnahme des Geldes quittiert hat, gegen Empfangsbestätigung.

Frankfurt a. M- ,

----Berlin,----dcn 2>- '»20.

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Mitteldeutsche Creditbank.

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