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Gießen (Neuenweg 52), den 17. Dez. 1920.
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Gräben oder aus sonstigen Gründen innerhalb der der Ansführung dieser Arbeiten notwendig werden.
Ein hierdurch bedingter Ab- und Zugang von Gelände dem neuen Eigentümer nach dem Bonitätswert vergütet zugeschrieben.
Friedberg, den 1. Dezember 1920.
Ter .Hessische Feldbereinigungskommissär.
Dr. Jan n, Regierungsrat.
mit erheblichen Strafen geahndet, wenn sie wissentlich begangen sind, sogar auf Grund des § 328 des StGB, mit Gefängnis.
G i e ß e n, den 13. Dezember 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: W e l ck e r.
bereitet werden. Diese Milch bewahrt infolge ei ganz neuen Verfahrens ihren vollen Rohmilchcharal und ist im Geschmack vorzüglich.
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der Ausführung dieser Arbeiten notwendig werden.
Em hierdurch bedingter Ab- und Zugang von Gelände dem neuen Eigentümer nach dem Bonitätswert vergütet zugeschrieben.
Friedberg, den 29. November 1920.
Ter Hessische Feldbereiniguugskommissär.
S ch n i t t s v a h n, Regierungsrat.
ein Lichtbild des Inhabers einzukleben ist. Es sind nur unaus- gezogene Lichtbilder zuzulassen, die eine Kopfgröße von mindestens 1 5 Zentimeter haben, ähnlich und gut erkennbar und in der Regel nicht älter als 5 Jahre sind. Auf der Rückseite des Brldes rst die Persönlichkeit sofort genau zu vermerken, damit Verwechselungen vermieden werden. Gleichzeitig machen wir darauf aufmerksam, daß Staatsangehörigkeit und Geburtsort in den Berichten anzu- ^Fü^Erteilung der Legitimationskarte ist nach Tarif Nr. 49 des Urkundenstempelgesetzes ein Stempel von 5 Mart zu vertuenden, welcher Betrag vor Erteilung zu entrichten ist Sie wollen auf Seite 1 des Berichtes an geben, ob dre Einsendung des Berrages gleichzeitig mit deuiselben und auf welche Art (durch Ueberbringer oder Posteinzahlung> erfolgt.
Gießen, den 24. November 1920.
Kreisamt Gießen.
Dr. Usinger.
Bekanntmachung
'M t r.: Gebühret! für die Erteilung der Erlaubnis über den Handel mit Lebens^- und Futtermitteln.
Aus Verfügung des Landes-Arbeits- und Wirtschaftsamtes in Darmstadt vom 8. Oktober 1920, abgedruckt im Amtsverkündigungsblatt Nr. 159 vom 2. November ds. Is., sind durch Beschluß des Kreisausschusses vom 11. ds. Mts. dre Gebühren für Erteilung der Erlaubnis über den Handel mit Lebens- und Futtermitteln wie folgt festgesetzt worden:
1. für örtlich oder zeitliche beschränkte Erlaubnis 100 Mk., 2. für örtlich oder zeitliche unbeschränkte Erlaubnis 200 Mk., 3. für Ausdehnung vorhandener Erlaubnis 50 Prozent der vorstehenden Gebührensätze.
Gießen, den 16. Dezember 1920.
Kreisamt Gießen. I. B.: H e m m e r d e.
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Bekanntmachung.
Betr.: Feldbereinigung Ettingshausen: hier: die Arbeiten des III. Abschnitts.
Mit Entschließung vom 23. November 1920 hat das Hess. Landesernährungsamt, Abteilung für Landwirtschaft, den Zutei- lungsplan der Gemarkung Ettingshausen auf Grund von Artikel 36 des Feldbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1906 für vollziehbar erklärt.
Ich bestimme nunmehr als Zeitpunkt der Ausführung (Eigentumsübergang) den 1. Januar 1921 und über weise hiermit mit Wirkung von diesem Tage an den Beteiligten die neuen Grundstücke, soweit nicht besondere Anordnungen getroffen sind.
Die Ueberweisung erfolgt unter folgenden Bedingungen:, 1. Meliorationen können auf den neuen Grundstücken auch
Verordnung
Abgabe und Verwendung von Feuerwerkskörpern betreffend.
Auf Grund des Art. 9 der Hessischen Verfassung Dom 12. De-
fernerhin vorgenommen werden.
2. Die beteiligten Grundeigentümer müssen sich eine Veränderung der Zuteilung gefallen lassen, die infolge der Ausführung von Meliorationsarbeiten, der Anlage von Wegen, Gräben oder aus sonstigen Gründen innerhalb der
B e t r.: Zuckerverbrauchsregeluug.
An die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Auf Grund des § 2 der Bekanntmachung vom 15. Januar 1918 (Kreisblatt Nr. 5) wird bekanntgegeben, daß die für den Monat Dezember zustehende Zuckermenge in Höhe von 750 Gramm auf den Kops der Bevölkerung zur Ausgabe gelangt.
Es können auf die Zuckermarken 168, 169 und 170 je 250 Gramm ---- 750 Gramm bezogen werden.
Mit Ablauf des 30. Dezember ds. Is. verlieren die Marken 168, 169 und 170 ihre Gültigkeit.
Wir beauftragen Sie, diese Verfügung ortsüblich bekannt- z um ach en.
Gießen, den 14. Dezember 1920./
Kreisamt Gießen. I. V.: H e m m e r d e.
in neuen und getragenen Herren- Anzügen, Ulster, Paletots, Gehrock- u. Smokings-Anzügen, auch für Burschen Anzüge und Ulster in allen Grützen, auch einzelne Hosen in all.Farben,Waffenröcke, Damen-Kostüme, Dcnnen-Mäntel. Ferner Schuhe, */»’ und langschaf- tige Stiesel in verschied. Grötzen, auffallend billig zu verkaufen. L. Kosenzweig Herrengarderodehaus
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Bekanntmachung.
Betr.: Maul- und Klauenseuche auf dem Hof Ludwigs- t, öl) e bei Leihgeste r u.
Auf dem Hofe Ludwigshöhe bei L e i h g e st c r it ist die Maul- und Klauenseuche amtlich festgestellt worden.
Es wird gebildet ein Sperrbezirk, bestehend aus dem Hof Ludwigshöhe.
Das Bcobachtungsgebiet bleibt unverändert.
Unsere Bekanntmachung vom 25. August ds. Is. in Nr. 122 des Amtsverkündigungsblattes findet sinngemäße Anwendung.
Zuwiderhandlungen gegen die erlassenen Anordnungen werden
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Bekanntmachung.
B etr.: Verteilung von Kockmegl.
1. An die von den Büvgerineistereien zum Bezug von Kochmehl monatlich angemeldete Zahl der versorgungsberechtigten Bevölkerung gelangt dieses Mehl auf beit Kopf und Monat mit 600 Gramm zur Verteilung.
2. Zur Herstellung des Kochmehls wird Auslandswcizcn verwendet. Die Ausmahlung erfolgt zu 75 v. H.
3. Die Ausgabe hat in den Landgemeinden des Kreises durchs die Kleinhandelsgeschäfte, gegen Rückgabe des Mittelstückes der Brotkarte, die jeweils von uns bestimmt wird, zu erfolgen. Die Ausgabe in der Stadt Gießen wird durch den Oberbürgermeister geregelt.
4. Die Kleinhandelsgeschäfte haben die Abschnitte ^it sammeln, zu bündeln und mit Aufschrift der ^Anzahl versehen an die Bürgermeisterei abzuliefern.
5. Nicht abgeholte Mengen gelten für den Kommunalverband beschlagnahmt und sind von dem Kleinhändler schriftlich der Bürgermeisterei zu meldet:. Die Bürgermeisterei meldet diese übriggebliebene Menge monatlich in der Mehlanforderung an den Kommunalverband.
Zuwiderhandlungen gegen §§ 3 und 4 werden mit Geldstrafe bis zu Mk. 1500, gegen § 5 nach § 802 der Neichsgetreideordnung für die Ernte 1920 vom 26. Mai 1920 bestraft.
Der Oberbürgermeister zu Gießen und die Bürgermeistereien der Landgemeinden des Krei- s e s werden ersucht, dies sofort ortsüblich bekanntzugeben.
Gießen, den 15. Dezember 1920.
Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegert.
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Redner: Herr Professor D. Dr. Schian.
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Bekanntmachung.
Betr. . Feldbereinigung Rabertshausen: hier: die Arbeiten des 111. Abschnitts.
Mit Entschließung vom 20. November 1920 hat das Hessische Landesernührungsamt, Wteilung für Landtoirtschaft, den Zuteilungsplan der Gemarkung Rabertshausen auf Grund von Artikel 36 des Feldbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 1906 für.vollziehbar erklärt.
Ich bestimme nunmehr als Zeitpunkt der Ausführung (Eigentumsübergang- den 25. Dezember 1920 nnd über weise hiermit mit Wirkung von diesem Tage an den Beteiligten die neuen Grundstücke, soweit nicht besondere Anordttungen getroffen sind.
Dre Ueberweisung erfolgt unter folgenden Bedingungen:>
1. Meliorationen können auf den neuen Grundstücken auch fernerhin vorgenommen werden.
2. Die beteiligten Grundeigentümer müssen sich eine Veränderung der Zuteilung gefallen lasset:, die infolge der Ausführung von Meliorationsarbeitett, der Anlage vor: Wegen,
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zember 1919 wird mit sofortiger Rechtswirksamkeit verordnet:
§ 1. Die entgeltliche und unentgeltliche Abgabe von Feuerwerkskörpern aller Art (Kunonenschläge, Frösche, Schwärmer, Zündblättchen usw.) und ihre Verwendung ist bis zum 15. Januar 1921 verboten.
§ 2. Zuwiderhandelnde werden mit -Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft.
§ 3. Artikel 44 des Polizeistrafgesetzbuches vom 30. Oktober 1855 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die dort bezeichneten aufsichtspflichtigen Personen mit der Strafe des 8 2 als^ bald ohne vorherige Verwarnung und in. Dotter Höhe belegt werden können.
T a r m st a d t, den 10. Dezember 1920.
Hessisches Gesamtministerium.
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Gießen, den 14. Dezember 1920.
Bekanntmachung.
Betr.: Verbot der Abgabe und Verwendung von Feuerwerkskörpern.
Nachstehende Verordnung des Hessischen Gesamtministeriums bringen ivir hiermit zur allgemeinen Kenntnis und machen besonders die Händler mit Feuerwerkskörpern auf die §§ 1 und 2 dieser Verordnung aufmerksam. Tie Polizeibeamten sind angewiesen, Zuwiderhandlungen unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen.
Gießen, den 15. Dezember 1920.
Polizeiamt Gießen. Lauteschläger.
MWk-MUM
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Dienstag den 28. d. M., abends 6 Uhr, In # Turnhalle werden Sonntag den 19. d. SR- ■ zwischen 3 und 6 Uhr, im „Aquarium" ent- gegengenommen. Daselbst sind auch gleichzeitig angemeldeten Geschenke und die gezeichneten Belttai^ abzuliefern.
(Es wird noch ganz besonders darauf aufmetü fam gemacht, daß die Feier nur im engeren Famill« kreise stattfindet.
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