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Im Namen der trauernd

Ernst Äßmann n

Gießen (Schiffenb. Weg 18), Heidel Beerdigung: Saihstag den 13. März, auf dem neuen Frie Beileidsbesuche dankend

Nachruf.

Am Montag abend verschie verehrter Kompagniechef

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sehenden Ausschusses des Reichstags Aussllhrungsbestimmungen zu diesem Gesetze zu erlassen.

§ 102. Bei der ersten Wahl, die spätestens sechs Wochen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eiilzuleiten ist, erfüllt die fm § 23 Absatz 1 dem Betriebsrat zugcwiesene Aufgabe der Arbeitevausschust, der die Bestellüng des Wahlvorstandes in einer tau feinem Vor­sitzenden anzuberaumenden gemeinsamen Sitzung mit dem etwa vorhandenen Angestelltenausschusse vorzunehmen hat. Ist ein Ar- beilerausschuß nicht vorhanden, so tritt an seine Stelle der Ange­stelltenausschuß. ,

Kommt der Arbeiterausschuß oder Angestelltenausschuß ferner Verpflichtung nicht nach oder ist ein Arbeiterausschuß oder Ange­stelltenausschuß nicht vorhanden, so ist das im 8 23 Absatz 2 be­zeichnete Verfahren einzuschlagen.

Für die erste Wahl des Betriebsobmanns hat der Arbeitgeber derr ältesten wahlberechtigten Arbeitnehmer zum Wahlleiter zu be­stellen (§ 58 Absatz 2).

§ 103. Solange Bezirkswirtschaftsräte nicht bestehen, bestimmt die Landeszentralbehörde eine andere Stelle für den Fall des § 93 als Ersatz. Solange Landeswirtschaftsräte und Reichswirtschafts- rat nicht bestehen, hat für die Fälle des § 94 Satz 1 die Landes-, regiernng, im übrigen die Reichsregierung eine andere nicht be­teiligte Stelle zu bestimmen.

§ 104. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende Aendcrungen in Kraft:

I. Tie §§ 7 bis 14 der Verordnung über Tarifverträge, Ar­beiter- und Angestelltenausschüsse und Schlichtung von IArbeits- streitigkeiten vom 23. Tezember 1918 (Reichs-Gesetzül. S. 1456) werden aufgehoben.

II. Ter § 19 der zu I genannten Verordnung erhält folgende Fassung:

Für die Unternehmungen und Verwaltungen des Reichs und der Länder können Sonderschlichtnngsausschüsse errichtet werden. Tie Errichtung erfolgt durch Verordnung der Reicksregierung für die Reichsverwaltungen, durch solche der Landesregierungen für die Landesverivaltungen.

III. Tie §§ 20 ff. der zu I genannten Verordnung iverden dahin geändert, daß überall an die Stelle der Arbeiterausschüsse und Angesie.l enausschüs.e in Betri. ben, die umter § 1 dieses Gesetzes fallen, die Betriebsräte oder nach Maßgabe dec §§ 6 und 78.die Arbeiterräte oder Angestelltenräte und in Betrieben, die unter § 2 fallen, die Betriebsobleute, sowie daß an die Stelle der Vertretungen nach § 12 der Verordnung die nach S§ 62, 63 des Gesetzes treten.

IV. Ter § 134 a Absatz 2 und der §134 b Absatz 3 der Ge- werbeordnung werden dahin geändert, daß als derjenige, der die Arbeitsordnung und Nachträge zu derselben erläßt, der Arbeit­geber zusammen mit dem Betriebsrat gilt. Als Unterschrift des Betriebsrats gilt diejenige des Vorsitzenden.

(Fortsetzung folgt im nächsten Amtsverkündigungsblatt.)

Verordnung

über die Aushebung des Handelsverbotes mit Fervo-Silizium. Vom 7. Februar 1920.

Auf Grund der die wirtschaftliche Demobilmachung betreffen­den Befugnisse wird nach Maßgabe des Erlasses, betreffend die Auflösung des Rcichsministeriums für wirtschaftliche Tenwbil- machung, vom 26. April 1919 (Reichs-Gesetzblatt Seite 438) folgendes verordnet:

Artikel 1. '

Tie von den Kriegsministerien oder Militärbefehlshabern er­lassenen Verfügungen über das Verbot des Handels mit elektrisch hergestellten Fervo-Silizium (hochprozentig) werden aufgehoben. Artikel 2.

Tiefe Verfügung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 1920 in Kraft.

Berlin, den 7. Februar 1920.

Ter Reichswirtschaftsminister. Schmidt.

Bekanntmachung.

Gemäß § 2 Älbsatz 4 der Satzung für die Regelung des Vieh­ankaufs für die Provinz Oberhessen bestimmen wir mit Geneh­migung des Hessischen Landesernährungsamtes vom 27. Februar Alt Nr. L. E. A. 1798:

1. Tie Händlerprovision wird festgesetzt für Rinder auf 3y2 Prozent, für Kälber auf 10 Mk. (pro Stück), für Schafe auf 5 Prozent..

2. Tie Gesamtvergütung, die die Kommunalverbände der Pro­vinz Oberhessen an den Oberl-essischen Viehhandelsverband au zählen haben, wird festgesetzt für Rinder auf 7 Prozent, für Kälber auf 12,50 Mk. «pro Stück), für Schafe auf 8 Prozent.

Gießen, den 4. März 1920.

Provinzialdirektion Oberhessen.

Tr. U s i n g e r.

Bekanntmachung.

B etr.: Ausführung der Reichsgetreideordnung: hier: das Aus- mahten des Getreides der Selbstversorger im Erntejahr 1919/20.

In Abänderung der Bekanntmachung vom 26. Januar 1920 (Amtsvertündrgungsblatt Nr. 16 vom 29. Januar 1920) wird auf Anordnung des Hess. LairdeSernährungsamts bestimmt:

Tie Ausmahlung von Früchten der Selbstversorger hat vom 15. März 1920 ab bis auf weiteres der Roggen und Weizen zu 94 vom Hundert zu erfolgen. Bei Annahme eines Satzes von 3 Prozent für Verstaubung hat der Müller an den Selbltversorger außer der sich ergebenden Kleie wenigstens abzuliefern:

lür 9 kg ritoggen oder Weizen 8,4 kg Mehl, für 18 kg Roggen oder Weizen 16,9 kg Mehl, für 36 kg Roggen oder Weizen 33,8 kg Mehl, für 54 kg Roggen oder Weizen 50,7 kg Mehl, für <2 kg Roggen oder Weizen 67,6 kg Mehl, für 90 kg Roggen oder Weizen 84,6 kg Mehl usw. für je 9 kg Roggen oder Weizen 8,4 kg Mehl mehr.

Gerste ist bis aus weiteres wenigstens zu 85 Prozent aus­zumahlen.

Gießen, den 6. März 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegert.

An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Bürgermeistereien der Landgemeinoen des Kreises, das Polizeraml Gießen und die Gendarmerie des Kreises.

Tie vorstehende Bekanntmachung ist ortsüblich zur öffent­lichen Kenntnis zu bringen. Selbstversorger und Müller sind be- sonders aus ihren Inhalt in geeigneter Weise ausmertsam zu machen. Auf Die Turchsührung der Vorschriften der Beianni- machung ist strengstens zu achten. Zuwiderhanolungen sind an­zuzeigen.

Gießen, den 6. März 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: Dr. Siegelt.

Bekanntmachung.

Betr.: Schutz der Brieftauben und den Brieftaubenverkehr im Frieden.

Tas Gesetz über den Schutz der Brieftauben usw. vom 28. Mai 1894 t-at noch Güliigteit. Tie Turchsührung der nachstehend aus­zugsweise abgedruckten Bestimmungen dieses Gesetzes muß des- t-arb weiterhin erfolgen.

Gießen, den 28. Februar 1920.

Kreisamt Gießen. I. V.: Weicker.

Auszug aus dem Gesetz.

Betr.: Ten Schutz der Brieftauben und den Brieftaubenverkehr vom 28. Mai 1894.

§ 1. Tie Vorschriften der Landesgesetze, nach welchen das Recht, Brieftauben zu hallen, beschräntt ist, und nach welchen inr Freien betroffene Tauben der freien Zueignung oder Tötung unter­liegen, finden auf Militärbrieftauben keine Anwendung.

Tasseibe gilt von landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen Tauben, die in ein fremdes Taubenhaus übergehen, dem Eigen­tümer des letzteren geboren.

§ 2. Insoweit auf Grund landesgesetzlicher Bestimmungen Spcrrzeiten für den Taubenslug bestehen, sinoen dieselben ans die Reiseftiige der Militärbrieflauben keine Anwendung. Tie Sperr- zei.en dürfen für Militärbrieftauben nur einen zusammenhängenden Zeitraum von je 10 Tagen int Frühjahr und Herbst umfassen. Sind längere als zehntägige Sperrzeiten eingeführt, so gelten für Mili- tärbrieftauben immer nur die ersten 10 Tage.

§ 3. Als Militärbrieflauben im Sinne dieses Gesetzes gelten Brieftauben, welche der Militär-Marine-Verwal.ung gehören und von derselben gemäß den von ihr erlassenen Vorschriften zur Ver­fügung gestellt und welche mit dem vorgeschriebenen Stempel versehen sind.

Privatpersonen gehörige Militärbrieftauben genießen den Schutz dieses Gesetzes erst dann, wenn in ortsüblicher Weise be­kanntgemacht worden ist, daß der Züchter seine Tauben der Militär­verwaltung zur Verfügung gestellt hat.

Bekanntmachung.

Betr.: Tie Gemeindeschäferei zu Feldkrücken.

Zur Entkräftung des im Greife Schotten und den umliegen­den Kreisen verbreiteten Gerüchts, daß die Schafherde der Ge­meinde Feldlrücken verseucht sei (Schmiervieh), wird bekanntge­geben, daß diese Herde bei wiederholten Besichtigungen durch das Kreisveterinäramt in den letzten Jahren vollständig gesund be­funden wurde. Gegen die Einstellung von Schafen aus Feld- krücken in andere Herden bestehen daher nach sachverständigen Gutachten keinerlei Bedenken.

Schottern den 27. Februar 1920.

Hess. Kreisamt Schotten. I. V.: Schäfer.

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