Nr. 36
11. Marz
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sie etwas des Post-
Betrieb beben der Arbeitgeber der Zustimmung der 5k triebe Vertretung.
‘-tie Zustimmung ist nicht erforderlich.'
bet Entlüftungen, die aus einer geieslichen oder torisvertraglichen oder Durch Schiedsspruch eines Schlich.ungsaus,chuges ^oder einer Vereinbarren Einiguugs- oder Schieosfterle aus erlegten Verpflichtung beruhen:
bei üntlahungcn, die durch Stillegung des Betriebs erforderlich sind:
bei sriitlosen Kündigungen aus einem Grunde, der nach dem Gesetze zur Kündigung des Tieniroerhaltnisies ohne Ein- hal.ung einer ttüuoigungsfrist berech.igl.
der Betriebsausgaben rechne. Daher Tariierlwhungen nur so bemessen, baß mehr als bie Hälfte des Fehlbetrages Haushaltes deckten.
siche ruitg
Berlin, 11. März (WTB.) Ter Reichs- unb Staatsanzeiger entchckt de BeÄrmn- r-.ach-.mg, daß bas Tabaksteuergesetz ab 1. April in Kraft tri t, ferner eine Beranmmachrmg fcetr. 91115 fu b xt. rid/.erun gen im Berieh. mit dem Frri- fafeii £)am'.«irrg, den Freib-zirüen und den scv- rvä- e g kg'nen Z.lfeusschüsen und rote preußft
liner Aerztekammer unter dem Gri.hts- punkte ihrer Berträglich>it mit ter Standes 'brr zum Ge-.ensra: d einer Nachprüfung genurä.t we.- den. Im vorliegenden Fake in ganz offensichtlich zu dem Zweck, die öffentliche Meinung in mtem ganz bestimmten Srmre za b-arbcrten, im Ggcn- jatz zu dem tatsächlichen Sackrderdalt tn einer Reiche untere incitber zu'ammen. ä iren er Naä/rick»m, mehrere Tage hind.irch verbreite morgen, Grz- berger lei Vcrnrrnbet. (fr sei nicht unerheblich v<r:etzt. sein Schulterblatt 'ct zerschmettert. Sern Befinden gebe zu nicht geringer Bewrgnis Anlatz. ' Airs bei Berleandlungot fyxt sich ferner ergeben, dost diese Nachrichten weder von dem Potenten selbst, iivch \?on dnn Geh. BlLnzmalrat Bros. Dr. Hildebrandt, der neben feinem Hausarzt, Brot. Dr. Plesch von ihm in An pruch go- nommen n>orien war, ausgegomgen sind. Nack) Hage der Dinge must angenommen werdm, daß die in Reoe st-leirden Nachrichnn von dem Hausarzt Erzbergers, Dr. Plesch, stammen. Do sie das kneten des Aerzt.ltLmtes nicht iomig gesL-rden, stecht itr Eröffnung eines Verfahrens gegen den Genannten Mxmr.
Neue Gesetzentwürfe
Berlin, 11. März Ter R ichsrat überwies heute eine Anzahl neuer Gesetzentwürst.' den Ausschüssen, banmter den Staa Vertrag über den Uebergan-i b r Ei se n ba h n naufdasReich, tie En'.oü.fe über bas Re ich s t o g s wa hl g e °> setz des lstesetzcs über die Wa hl des Reichspräsidenten, des Besoldungsgesetzes un, v/ws Gesel.es über bie Ausdehnung der Versicherungspflicht in ter Krankenver-
Inhaltt Ucderficht: Detriebsrätegeseh (Forisehung). - Aufhebung des Handelsverbots mit Ferro-Silizium. - Regelung des Viehankaufs - Das Auswahlen des Getreides der Selbstversorger. - Schutz der Briestauben. - Gemeindeschäferei zu Feldkrücken.
Uns dem besetzen (fi'bkt
mc. Mainz, 11. März. De: Bischof i Mainz, Dr. Kirstcin, ist so schioer er- nft, daß mit seinem Ableben gerechnet wer- t muß.
mc. Mainz, 11. März. Gestern be- hte Marschall Foch auf der Rückreise nach ris die Stadt Mainz und wurde von Gcne- Dagouttc am Bahnhof mit sämtlichen Offi- ren empfangen. Nach einer Parade und em Festmahl (int Schloß reiste der Mar- rll am Abend ab.
rung_ter Wirischa tslage und einer Verbilligung ~ seien bie
Milleraild droht.
Berlin, 11. März. sDolff.) Nack Pres'e- melbungen behauptete der französische Miüistrr Präsident M i l l e r a n b, dass Deutschland die militärischen Bestimmungen des Versailler Fri? bensoeroaies verletzt, indem es Massen und' Munition verbargen hol e u. i m In A schl st hieran stieß er nü.-ter Tröstungen aus, die bereits aus seiner Kvhlennote teka tni sind und stellte bie Un ter brechu n g Der stiäumungsfristen und die Wiederbesetzung bereits ger ä-u m= ter Gebiete in Aussickft.
Hierzu rotrb'bent Wolfbureau von z-verlässiger
Im Falle des Absatz 2 Ztyer 3 ist der Einspruch nach Maßgabe des 8 34 Absatz 2 und § 86 Ms atz 2 statthaft
Wird eine fristlose Kündigung (Avsatz 2 Ztsfer 3) durch rechtskräftiges gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Schltch- tungsausschusses sür ungerechtfertigt erklärt, so gilt die Küudtgung als vom Arbeitgeber zurückgenommen. 8 89 findet entsprechende Anwendung.
§ 97. Ist bie Zustimmung ter Betriebsvertretung erforderlich und wird sie versagt, so ist der Arbeitgeber berechtigt, den Schltch- tungsausfchust anzurusen, der durch seinen Spruch die fehlende Zustimmung der Betriebsvertretung ersetzen kann. Er darf die Zustimmung nicht ersetzen, wenn er festneilt, dpst die stünbigung a.s ein Berstost gegen die int § 95 auferlegten Pslichten anzuiehen ist. Bis zur EnFchetbung des Zchlichtungsausfchuiies ist der Arbeitgeber verpflichtet. Den Arbeitnehmer werter in seinem Betriebe zu beschäftigen.
8 98. Auf bie in den §§ 62, 63 bezeichneten Vertretungen finden die Bestimmungen ter §§ 95 bis 97 entsprechende An» wenbung.
Aus die Betriebsobleute finden sie mit der Maßgabe Anwen- düng, daß an die Stelle ter Betriebsvertretung die Mehrheit der wahlberechtigten Arbeitnehmer beb Betriebs tritt.
§ 99. Arbeitgeber oder ihre Vertreter, die ter Vorschrift des § 95, auch soweit sie im § 98 für anwendbar erklärt ist, vorsätzlich zuwiderfenteln, werben mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark oder mit Haft bestraft.
Tie gleiche Strafe trifft Arbeitgeber oder ihre Vertreter, die den Vorschriften des 8 23 Abs. 2 und 3 vorsätzlich zuwiterl-anteln.
Ebenso werten Arbeitgeber oder ihre Vertreter bestraft, bie es vorsätzlich unterlassen, ter Betriebsvertretung gemäß den §§ 71, 72 Aufschluß zu geben, Bericht zu erstatten, die Lohnbücher, die zur Durchführung von bestehenden Tarifverträgen erforderlichen Unterlagen, die Bilanz oder die Gewinn- und Verlustrechnung vormlegen ober zu erläutern, oder die diesen Verpflichtungen vorsätzlich nicht rechtzeitig nachkommen.
Mer unter Verletzung der ihm nach den §§ 71, 72 obliegenden Pslichten zum Zwecke ter Täuschung und in ter Absicht, den Arbeitnehmern Schaden zuzufügen, in den Tarstellungen, Berichten und Ueberjichten über den Vermögensstand des Unternehmens bestimmte falsche Tatsachen angibt oder bestimmte richtige Tatschen unterdrückt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Tie Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ter Betriebsoer- tretung ein. Tie Zurücknahme des Antrags ist zulässig.
8 100. Wer unbefugt vertrauliche Angaben, Betriebs- oder Gesckstlftsgeheimnisse offenbart, die ihm als Angehörigen einer Betriebsvertretung bekanntgeworden und als solche bezeichnet worden sind, wird mit Geldstrafe bis zu fstpfzehnhundert Mark oder mit Haft bestraft.
Wer die Tat in ter Absicht begeht, sich ober einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaft'en oder dem Arbeitgeber Schaden zuzufügen, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Neben der Gefängnisstrafe kann auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark erkannt inerten. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geldstrafe ein. Neben der Strafe kann auf die Einziehung ter durch die strafbare Handlung erlangten Vorteile erkannt werten.
Tie Verfolgung tritt nur auf Antrag des Unternehmers ein. Tie Zurücknahme tes Antrags ist zulässig.
VI. Ausfsthrungs- und Uebergangsbestimmungen.
§ 101. Ter Reichsarbeitsminister ist befugt, mit Zustimmung des Reichsrats und eines aus achtundzwanzig Mitgliedern be
ll mere Regierung bcbält sich in der Vorlage das Recht vor, fitf "für eine ter feiten Möglichkeiten zu entscheiden. Es dürfte jedoch keinem Zweifel unterliegen und kamt auch aus den Erklärungen der Herren Regierungsvertreter entnommen werden, daß für uns allein die.zweite Möglichkeit in Betracht kommt, da wir uns hierbei sman- ftell aünfrüier fteben. Ein Vergleich zwischen un- irrer finanziellen Sage, wie sie vor dem Krieg durch den Preußisch-Hessiscten Eisenbahnvertrag bestand und her Lage, nxfebe durch die jetzige Regelung geschaffen würde, mögen die nachfolgenden Ausführungen erläutern:
Als Abfindung für seine Staatsbahnen erhält das Land nach 8 ä, 1b des Staatsvertrags neben dem Anlcmekapital ter Bahnen am 31. März 1920 noch die Hälfte tes Betrages, um den dieses Anlagekapital hinter dem zu 4 Prozent kapitalisierten Ertrag der Bahnen, ermittelt nach dem Durchschnittsergebnis ter Rechnungsjahre 1909—1913 und zwar unter Zugrundelegung des vollen Errrags- prozentes ter Eisenbalmgemeinschaft (6,13» zurückbleibt, ferner den Ersatz der durch die Eisenbabn- Einnabmen nicht gedeckten Ausgaben für den Zinsen , Tilgungs- und Verwaltungsdienst der Eisen- bahnschuDen und für die auf dem Eiscnbahnbcsitz ruhenden öffentlichen Abgaben in den Jahren 1914—1919.
Das statistische Anlagekapital ter hessischen Staat reifen bahnen kann am 31. März 1920 auf etwa 418 Millionen Mark angenommen werden. Diesem Betrag sind noch die Bauzinsen unb die Kursverluste bei Begebung der Eisenbahnanleihen, sowie diejenigen Anßrvndungen znzurechncn, die aus laufenden Betriel»sevurahmen der Eisenbahn- gemeinsawft für die Substanzvernrehrung Ergänzung und Verbesserung ter Bahnanlagen, Vermehrung und Verstärkung der Fahrzeuge ufto.) auf- gewendet sind, und bie rampnebr ebenfalls vom Reich ersetzt werten. Das derart ergänzte Anlage- kapital ist nach den vorläusiwn Bereich um gen der Regierung auf rund 515 Miftwne-t Mark, der Ertragswert ter Bahnen auf nutb 793 Millionen jtRarf zu schätzen. Als Abfindung kommt sonach
Ttmtsoertünbigungsblatt
für bie provinzialbireltion Gberhesfen unb für bas Kreisamt Lietzen
noch Bedurft Montag. Dienstag. Donnerstag u. IreOag. Stur darck die Dos« d«-»et»en ,ege» ÖU ISO vurtrijtiirL DattreUaagE« «r
Sparprümienanleichc.
Berlin, 11. März. <Wolff.) Aus dri.rgendes uchen ter Banken ist die erste Geivinnveruosurm deutschen Sparprämienanleihe von 1919 bin* «geschoben. Sie findet erst am 27. März statt. Die Verrcichlichung der baycrischen Post.
M ü n ch c n , 12. Mär; W 5 ranzausschuß des Landtages hat am Don- .slag ten Staatsvertrag über die Berreick- iung der bayerischen Poft mit dem ylußprotokvll angenommen.
.ftoburg zu Bayern.
München, 11. März. (Wolff.) Der terische Landtag hat heute in (tegcnwartl vollzählig erschienenen Vertreter der Ko- cgischcn Regierung den Koburyischen Land- szicsetzentwurf über die Vereinigung des eistaates Koburg mit dem Freistaat Bayern d den dazu gehrenden Staatsvertrag nstimmig angenommen.
Berliner Lohnforderungen.
Berlin, 12. März. Nach dem Berliner geblatt wurde in einer Versammlung der nktionäreber Angestellten und Arbeiter ter roßen BerlinerStraßen bahn bc- wssen, vom 1.4. ab einen Stundenlohn von 0 bis 6 Mk. gleich einem Tagelohn von 60 bis 48 Mk. zu verlangen. Das ente äche bei 300 Arbeitstagen einem kommen von 13 680 bis 16 400
Die Angestelltenbetregung in Ziölu.
Köln, 12. März. (WTB.) Der drohende reif im Kölner Großhandel wurde in letz- Stunde dadurch vermieden, daß den An- tellten je nach Alter und Familienstand ■ das.erste Vierteljahr 1920 eine sofortige uerungszulage von 150 bis 250 Prock des derzeitigen Tarifgehalts bewilligt rde.
Ans Hessen.
Ein intrfnriitöig-r Erlaß.
In einer «hessischen Korrespondenz der utschen Volkspartei lesen wir folgende ckiz: i
Fortgesetzt bestellen Bürgermeistereien unb irrämter die Darmstädter Zeitung ab, l es für bie meisten gebildeten Menschen eine iol ist, das Blatt zu lesen — ausgenommen lleicht in den Tagen, in denen sich der politische wiftleiter wieder einmal im Urlaub befindet, e wir hören, hat nun bas Ministerium bes nern einen Erlaß herausgegeben, in dem darauf gewiesen wird, daß bfc amtlichen Stellen Der* lichtet sind, die „Darmstädter Zeitung" au len. Das Ministerium hat sich an das ffonfi* ,—rinm gewandt unb unter Hinweis auf irgend em altes Gesetz (etroa vom Jahre 1824) barauf verwiesen, daß auch bie evangelischen Pfarrämter bieDarmstädter Zeituna abonnieren müssen. Tas Konsistorium soll damit veranlaßt werden, auch bie Pfarrämter an der Abbestellung zu hmbern. So sieh! das Rec^ der Kirche im „freien Bolksstaat" aus. Unter Berufung auf em ganz veraltetes Buchstabenrecht soll die Kircte verpflichtet sein, durch ihre Gelber ein bestimmtes Patteiblatt zu unterstützen. Als der stellv. Kreisbirektor von Erbach auf Grund alter Bestimmungen einen allerdings überflüssiger Trauer-Erlaß auorbnete, wurde chm gesagt, er habe bie „neue Zeit nicht verstanden" und wurde versetzt. Ter Kirche gegenüber glaubt man sich aber auf uralte Abmachungen zu berufen, wenn es ter „neuen Zeit" damit in den Kram paßt. Wie sagte der „Volksfteund" anläßlich des ßrbadjer Falles? „Heri Tr. Fulda nehmen Sie den gröbsten Besen und kehren Sie grlutdlich aus." W i r wagen nicht, in diesem Ton mit einem Minister zu reden. Aber bezeichnend ist der Fall doch, für bie „Darmstädter Zeitung" sowohl als auch für die — anderen.
Meinungen soll man anderen Menschen nicht anfzwingen. In ter „Darmft. Ztg." finten sich aber oft politische unb polemische Meinungen, für die unsere Regierung durchaus nicht alle Beamte unb Geistlichen einschwören lassen kann. Der erwähnte Erlaß muß darum berechtigte Bedenken Hervorrufen, gerate auch da, wo man sich dem Parteigezänk fernhalten will.
Die Mineralwässer von Bad-Nauheim.
Der Vertrieb ter Heil- und Trinkwäi er au8 den zu dem ftaal(td)en Bad-Naickxtm gehörigen Mineralguellen in Bad-Nauörirn, Schwall.eim unb Tori-cirn ist bis zum ■3-afcr 1931 ve.pachtet, \o» weit diese Wässer nicht zu Zwecken t>.yr T rin ft und Bad.'kur erforterlid) sind. Ter Ee ck-üftsbetrick» konnte tyatei nicht in ter Weife entwickelt nxibcn, (P’e es erwünscht unb möglich genr en wär.'. Tie R g erring fet nunmehr Aevriubarung mit zwei Firmen erzieft, wonach diese unter Abfindung dts
Betriebsrätegesetz.
Vorn 4. Februar 1920.
(Fortsetzung.)
8 88. Ter Arbeitgeber ist im Falle ter Weiterbeschäftigung verpflichtet, dem Arbeimehmer, falls inzwischen bie Entlassung erfolgt war, für die Zeit zwischen ter Entlastung und ter Weiter befdmfligung Lolm ober Gehalt zu gewähren. § 615 Satz 2 tes Bürgeriickren Gesetzbuchs findet entsprechende Anwendung. Ter Arbeitgeber kann ferner öffentlich-rechtliche Leistungen, die ter Arbeitnehmer aus Mitteln ter Erwerbslosen- ober Armenfursorge in der Zwischenzeit erl-alten hat, zur Anrechnung bringen unb muß diese Betrage ter leistenden Stelle zurückerstatten.
§ 89. Ter Arbeitnehmer ist berechtigt, falls'er inzwischen einen neuen 2ienftoertrag abgeschlossen hat, bie Weiterbeschäni- gung bei bem früheren Arbeitgeber zu verweigern. Er hat hierüber unverzüglich nach Empfang ter im § 87 Absatz 3 vorgesel-encii Erklärung des Arbeitgebers, spätestens aber eine Wocfe nach Kenntnis der Rechtskraft ter im Schlichtungsverfahren ergangenen 'Entscheidung bem Arbeitgeber mündlich ober burch Aufgabe zur Post eine Erklärung abzugeben. Erklärt er sich nicht, so erli|d)t das Recht der Verweigerung. Macht er von seinem Verweigerungsrechte Gebrauch, so ist ihm, falls inzwischen bie Entlassung erfolgt war, Lohn ober Gel-alt nur für bie Zeil zwisck-ten bfer Entlassung unb bem Eintritt bet Rechtskraft ter im Schlichtungsversal-ren ergangenen Entscheidung zu gewähren. § 88 Satz 2 unb 3 findet entsprechende Anwendung.
8 90. Wird in den Fällen der §§ 81 bis 89 bie Einhaltung ter Fristen durch Naturereignisse ober andere unabwendbare Zu fälle verhindert, so findet Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach näherer Vorschrift ter Ausführungsbestimmungen statt.
C. Gefamtbetricbsrat
8 91. Besteht neben Einzelbetriebsräten rin Gesamtbetriebsrat, so stehen ersteren die Obliegenheiten und Befugnisse der Betriebsräte nur hinsichtlich der Einzelbetriebe zu, bie sie vertreten.
Ter Gesamtbetriebsrat ist für die gemeinsamen Angelegenheiten mehrerer Einzelbetriebe unb für bie Angelegenheiten tes gesamten Betriebs ober Unternehmens zustänbig.
D. Betriebsobmann.
§ 92. Ter Betriebsobmann hat die Aufgaben unb Befugnisse, bie nach 8 66, § 78 Ziffer 1 bis 7 und den §§ ZI, 77 bem Betriebsrat (Arbriierrat unb Angestelltenrat) zustehen.
Tie 88 67 bis 69 finten enlsprechente Anwendung.
IV. Entscheidung von Streitigkeiten.
8 93. Ter Bezirkswirtschaftsrat entscheitet bei Streitigkeiten über
1. die Notwendigkeit der Errichtung, bie Bildung unb Zusammensetzung einer Betriebsvertretung im Sinne biefes Gesetzes:
2. Wahlbeteiligung ober Wählbarkeit eines Arbeitnehmers:
3. Einrichtung, Zustänbigkril unb Geschäftsführung der Be- triebsrertretungen unb bet Betriebsversammlung:
4. die Notwendigkeit von Geschäftsführungskosten der Betriebs- Vertretungen ;
5. alle Streitigkeiten, bie sich aus ben in biesem Gesetze vorge- fchriebenen Wahlen ergeben.
8 94. Bei Unternehmungen ober Vertvaltungen, die fich über ten Bezirk eines Bezirkstvinschaf.srats hinaus erstrecken ober bie hinsichtlich ter bienstlick-en Verhältnisse ihrer Arbeitnehmer einer Laiidesaufficht unterstehen, wirb von ter Landesregierung ter Landeswirtschaftsrat ober ein Bezirkswirtsck-aftsrat für zuständig erklärt. Sofern bie Unternehmung ober Verwaltung sich über ben Bezirk eines Landes hinaus erstreckt ober hinsichtlich ber bienst- lidien Verhältnisse ihrer Arbeitnehmer der Aufsicht bes Reichs untersteht, enlschcitet ber Reichs Wirtschaftsrat.
V. Schutz- und Strafbestimmungen.
8 95. Ten Arbeitgebern unb ihren Vertretern ist untersagt, ihre Arbeitnehmer in ber Ausübung bes Wahlrechts zu ben Betriebsvertretungen ober in ber Uebernahme unb Ausübung ber Scheu Betriebsvertretung zu beschränken ober sie deswegen zu teilt gen.
§ 96. Zur Kündigung des Tienswerhältnisses eines Mitglieds einer Betriebsvertretnng ober zu feiner Versetzung in einen anderen
krastwagen in Au trag gegeben worben. Im Tele- -graphenverk.hr seien bie Verzögerungen wesentlich barauf zurückzusühcen, daß rin wahrend des Krieges nicht genügend in Stand gehaltener Apparat das mehrfache ter Friedensleistung vollbringen müsse. Im vorigen Jahre seien im Inland 30 neue Leitungen i'ertiggcftellt worden, im lausend- n würden weitere 60 neue Leitungen in Betrieb genommen werten. Mit England und der Schweiz seien Verhandlungen über Verbesserungen ter Tele- graphr-nveröindungen im Gange. Ein Pre'serimft dienst mit 15 Empsaugsstellen an ten wichtigsten Orten Deutschlands sei gleichfalls zur Entlastung des Telegrapheni^tzes eingrriä>tet worden. Auch beim Telephonbetrieb sei die Ueberlaftung tes benutzten Apparats für bie meisten Schwierigkeiten verantwortlich zu machen. Die Verwaltung sei bestrebt, durch technische Verbesserungen ten Betrieb leistungsfähig zu-mach.-n unb zu verbilligen. Der Minrster rechtfertigte am Schluß feiner Ausführungen seine Tariipolitrk. Sie sei teswegen nicht verkehrSfeindlich, wril sie mit einer Besse-
Srettag, 12. März 1920 Annahme von anjcigea f. die ianeeiiuininec ot< zum Nocvmuiag vorher ohne leb. ik rl'inollcfcfrit Dreis Ißr 1 mm höhe <ür Anreiae» v.S4mm prette örilt ti 25 ßi. ausivär tS 30 i«.; für Reklame- dl nzei gen von 70 mm Brene SO Vf. Bei Plaq- voi-MinnLO' Anis(Viag. Hauvtfchrr Heiter: Aug. Goeir. Verantwortlich füt Pollt'k: Ang. WoeB; für den übrigen leiL Dr. Remdold Zenz; für den j.-.:. 7 Anzetgentell - ö. Beck,
aerei. Schniftr. r. sämtlich in Gießen.
Seite u. a. geschrieben: Deutschland denkt nicht wä- s g kg 'nen Zr. llrmsktüf <7.t und rore pre.^s,.r daran, irgendwo-.,e geheimen Wof enlager zu sck>e V^noronung zm: Ausführung tes BetrüLSrätL- unterhalten. Alle Vorgänge spielen sich vor bem grsefes.


