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Diese Verordnung tritt mit dem Tage Veröffentlichung im Deutschen Reichsanzeiger Kraft.
Berlin, den 26. Mai 1919.
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Gießen, den 24. Juni 1919.
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Bekanntmachung.
Nachstehende Verordnung und Ausführungs- bestimmungen bringe ich hiermit zur allgemeinen Kenntnis. (7552B
Gießen, den 19. Juni 1919.
Ter Oberbürgermeister. I. V.: Krenzien.
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Bekanntmachung.
Nachstehende Anordnung bringe ich hiermit öffentlichen Kenntnis.
Gießen, den 9. Juni 1919.
Ter Oberbürgermeister.
I. V.: Grünewald.
sammlung ein.
Giesen, den 24. Juni 1919.
Von der Reise zurück
Bekanntmachung.
Nachstehende Bekanntmachung bringe ich hier-
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Prozentsatz: einschl. bis 10 v. H.
Ausführnngsbestimmungen zur Verordnung, betreffend die Verwertung von MUitärgut. Vom 26. Mai 1919.
Artikel 1.
Zu rechtsgeschästlichen Verfügungen über Militärgut gemäß § 1 ter Verordnung vom
Artikel 4.
Tie gemäß AEkel 2 und 3 mit der Ausübung Rechte des Reichsschatzministeriums beauftrag» Persönlichkeiten sind mit einem vorn Reichs-
Ter Öberbürgerrneister (StadtwaUkommissar). I. V.: Krenzien.
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Wir haben 10 Städtenamen aus- gewählt und deren Buchstaben umstellt. Versuchen Sie bitte, diese Buchstaben richtig zu ordnen. Wir haben etwas für Sie, wie wir Ihnen übersenden würden, und was Ihnen eine angenehme Ueberrnschung sein dürlte. Wir geben ihnen kostenlos einen zeitgemässen bübscben Gegenstand, falls Sie uns die ricbtlgenStädtenamen sowie Ihre genaue Adresse aut einer Postkarte mitteilen. Birte weder Geld noch Briefmarken einzusenden. Für die Uebersendung des Gegenstandes hätten S e
Käse-Verteilung.
Am Freitag und Samstag. 27. und 28. d. Ws, gelangt in nachstehenden Verkaufsstellen der Firma Gebrüder Grieb Handkäse zur Ausgabe. Die Abgab, geschieht gegen Vorlage der alten Lebensmittelkarte und Abgabe des Dezugsabschnittes Nr. 14. Beliefert werden die Lebensmittelkarten, die in der linken oberen Ecke die Nummern: 5, 6, 7, 8, 9. 19, 20, 21, 22, 23, 94, 95, 96, 97, 98, 43, 44, 45, 46, 47 tragen.
Die Ausgabe geschieht wie folgt:
Betr.: Tie
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In Anb nird daraus gesetzes zum nur die für I Räumlichteilc Ähreibhilje \ hilse liegt ol notwendigen auch die Au nmd länÄu
BekanntmachnnK
Betr.: Tie Stradtverordneten-Wohlen.
Nach Artikel 57 o ter Städtevrdnmrg tritt an Stelle des durch Tod ausgeschietenen Bankdirektors Albert Heichelheim, Architekt Peter Grode. ter bcm gleichen Wahlvorschlage „Vereinigte Liste" beginnend mit dem Namen „Urstadt" angehört, in die Stabwcrordneten-Ver-
detr.: W Tagfahrt fr die findet
Montag d lln Rathaus z ., Tie Wün' * alten n
schatzministerium oder einer Zweigstelle ausgestellten Ausweis mit Lichtbild und eigener Unterschrift des Inhabers versehen, aus Dem sich die Persönlichkeit des Inhabers sowie Art und Umfang seiner Befugnisse ergibt.
Artikel 5.
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Polizeiliche Anordnung.
Betr.: Verhütung von Waldbränden.
Mit Rücksicht auf die zur Zeit bestehende Gefahr ter Entstehung von Waldbränden 'wird auf Grund tes Art. 65 ter Kreis- und Provinzialordnung auf die Tauer von 4 Wochen folgendes bestimmt:
Tas Rauchen und Feueranmachen in Waldungen und auf Leiten, sowie im Umkreis von 20 Metern von solchen ist auf die Tauer von vorläufig ^4 Wochen verboten.
Züwiterhandiungen torten mit Geldstrafe bis zu 90 Mark bestraft.
Gießen, 'ten 4. Juni 1919.
Kreisamt Gießen.
betreffend Ad und vom 4. Zuchtvieh unt
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Ter § 6 FassuU vom Zufatz:
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Tie Berechnung der Belohnungen erfolgt nach dem Prozentsatz derjenigen Stufe, zu welcher ter geschätzte Gesamtwert tes durch eine einheitliche Handlung wietererfaßten Heeresgutes gehört.
Sind mehrere Personen an der Wiederheran- schafsung beteiligt, so sind das Reichsschatzministe- rium Abt. III und die dazu von ihm bestimmten Stellen berechtigt, die aus ten vorgenannten Prozentsätzen sich ergebenden Beträge nach Maßgabe der Tätigkeit tes einzelnen nach eigenem Ermessen zu verteilen. Die Entscheidung ist unanfechtbar. Soweit dienstlich beauftragte Personen dabei in Betracht kommen, wird bei Berechnung ihres Anteils das ihnen zustehende feste Gehalt berücksichtigt.
3. Anträge auf Auszahlung von Belohnungen sind an die Zweigstellen des Reichsverwertungsamtes KU richten. Zuständig ist diejenige Zweigstelle, in deren VeHvaltungsbezirk das wieder- erfaßte Leeresgut zur Ablieferung gelangt ist.
4. Ter Antragsteller hat der Zweigstelle den Nachweis über die tatsächliche Wietererfassung von MMärgut und über seine damit verbundene Tätigkeit zu erbringen. Zu diesem Zweck werden alle Behörden, deren Annahmestellen für Militärgut nach Maßgabe ter Verordnung vom 14. Dezember 1918 unterstellt sind, sowie im Einvernehmen mit dem Kriegsministerium sämtliche für eine Annahme von Leeresgut in Frage kommenden militärischen Dienststellen ersucht, dem Antragsteller eine Bescheinigung über die Art seiner Tätigkeit auszustellen.
5. Die Abschätzung des Wertes tes wietererfaßten Mllitärgutes geschieht durch das Reichs- verwertungsamt oder durch seine Zweigstellen. Deren Entscheidung ist endgültig.
6. Die vorstehende Bekanntmachung findet Anwendung auf alle Fälle, in denen wietererfaßtes Militärgut nach dem 16. April 1919 zur Ablieferung gelangt und tritt mit dem 31. Dezember 1919 außer Kraft, sofern nicht eine Verlängerung öffentlich bekanntgemacht wird.
7. Die Verfügung tes Reichsverwertungsamtes vom 15. Januar 1919, betreffend Auszahlung von Belohnung für Wietererfassung von Kraftwagen, Krafträdern, Tampfstraßenzugmaschinen, Dampf- lastkraftwagen, Tampfseilzugmaschinen, Tampf- ivalzen, Motorbooten, Anhängern, Beleuchtungswagen, sowie Zichehörteilen und Betriebsmitteln zu diesen Fahrzeugen tritt außer Kraft und wird durch vorslelfende Bekanntmachung ersetzt.
Berlin, ten 29. April 1919.
(gez.): Kautz.
Gemüsekonserven - Verteilung.
Von Freitag ten 27. d. Mts. bis Vrittwoch ten 2. Juli 1919 gelangen in den Kleinhandels« geschäften Gemüsekonserven zum Preise von 52 Pf. pro Würfel zur Verteilung. In ten Geschäften A—K erhalten die Kunden für je 2 Personen 1 Würfel, in den Geschäften L—Z für je 1 Perfor 1 Würfel. Tie Verteilung geschieht gegen Abgabe tes Dezugsabschnittes Nr. 4 der Lebensmittelkarte.
Gleichzeitig kommen in ten Klein Handelsgeschäften Herinae zum Preise von 75 Pf. für das Stück ohne Marken zur Verteilung.
Gießen den 25. Juni 1919. 75748
Der Oberbürgermeister (Lebensmittelamt).
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Bekanntmachung
1. Für die Wiederanschasfung von abhanden- gdommenem Militärgut werden Belohnungen in Prozenten des durch Abschätzung festzustellenten Wertes tes wiedererlangten Gutes ausgesetzt.
Solche Belohnungen sollen erhalten:
a) die Finder von verlorenem Heeresgut;
b) diejenigen Personen, die in ihrem Gewahrsam befindliches Heeresgut abliefern, sofern sie nicht gegen eine gesetzliche Ablieferungsfrist verstoßen haben oder verstoßen:
c) diejenigen Personen, die durch Anzeigen oder Mitteilungen zur Wiedererfassung von ab- handengekommenem Heeresgut beitragen-
d) die mit ter Bewachung und Wietererfassung von Heeresgut dienstlich beauftragten Personen, sofern sie infolge einer besonderen Tätigkeit ausschlaggebend zum Erfolg bei- getragen haben.
Ueber die Zahlung einer Belohnung entscheidet die zuständige Behörde unter Ausschluß tes Rechtsweges. Eine Zahlung erfolgt nicht eher, als durch die zu belohnende Tätigkeit die zuständige Behörde tatsächlich und rechtlich in die Lage versetzt worden ist, über das Heeresgut wieder zu verfügen.
2. Die Höhe ter Belohnung wird wie folgt
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Verordnung
betreffend die Verwertung von Militärgut. Vom 23. Mat 1919.
Auf Grund des Gesetzes über eine vereinfachte Form der Gesetzgebung für die Zwecke der lieber» gangswirtschast vom 17. April 1919 (Reichs- Gesetzbl. S. 394) wird unter Zustimmung des Staatenausschusses und der Kommission der Nationalversammlung folgendes angeordnet:
§ 1. Zu rechtsgeschästlichen Verfügungen über Militärgut sind nur das Neichsschatzministerium oder solche Stellen berechtigt, die vom Neichsschatzministerium hierzu ausdrücklich ermächtigt sind: der Ermächtigung bedarf es auch für Ver- äußerunaen, die im Wege ter Zwangsvollstreckung oder ter Arrestvollziehung erfolgen.
An Gegenständen, die von anderen Stellen ohne Einverständnis des Reick)sschatzministeriums veräußert werten, werten Eigentums- oder andere Rechte nicht erworben. Dies gilt nicht, soweit von einem Gewerbetreibenden Gegenstände des täglichen Bedarfs innerhalb der von ihm regelmäßig geführten Warengruppcn zum eigenen Gebrauch ober Verbrauch des Erwerbers veräußert werden.
§ 2. Militärgut im Sinne der Verordnung sind alle im Besitze von Heeres- und Marinebehörden befindlichen beweglichen Gegenstände aller Art sowie solche Gegenstände, die sich als der Heeres- ooer Marineverwaltung gehörig oder für sie beschlagnahmt oder angefordert im Besitz oder Gewahrsam anderer Behörden oder von »Privatpersonen befinden. Als Militärgut gelten ferner solche Gegenstände, die von ten Zivilverwaltungcn der von den deutschen Truppen besetzten oder besetzt gewesenen Gebiete und deren Organisationen erworben worden sind.
8 3. Gegenstände, die ausschließlich militärischen Zwecken dienen, sowie andere Gegenstände, die aus Beständen der Heeres- ober Marineverwal- tung stammen ober beren Herkunft aus solchen Beständen den Umständen nach anzunehmen ist, gelten auch im Privatbesitz als der Heeres- oder Marineverwaltung gehörig, es sei denn, daß der Erwerb des Eigentums nachgewiesen wird ober baß es sich um militärische Belleidungs- ober Ausrüstungsstücke zum persönlichen Gebrauche des Besitzers handelt.
§ 4. Tas Reichsschatzministerium ist ermächtigt, Militärgut (§§ 2,3), das im Privatbesitze vor- gefunten ober von unbefugter Seite zurückgehal- ten wird, sicherzustellen und der Verwertung zuzuführen. In Ansehung bestehender Rechte tritt an die Stelle der verwerteten Gegenstände ter Erlös: weitergehende Scl-adenersatzansprüche bleiben unberührt.
§5. Wer nach dem 31. Oktober 1918 Eigentum, Besitz ober Gewahrsam an MMärgut erlangt hat, ist bem Reichsschatzministerium gegenüber auf Aufforderung der zuständigen Stelle zur Auskunft darüber verpflichtet, welche Arten von Militärgut, in welchen Mengen, von wem, wie und zu welchen Preisen er sie erworben hat, wieviel er davon noch im Eigentume, Besitz.ober Gewahrsam hat und wo sich diese Gegenstände terinben, sowie welche Mengen und an wen, wie und zu welck)en Preisen er sie veräußert hat.
8 6. Wer die ihm gemäß §5 obliegende Aus- kunstspflicht vorsätzlich verletzt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu hunderttausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
§ 7. Tas Reichsschatzministerium wird ermächtigt, die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu treffen.
8 8. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des Jahres 1920 außer Kraft.
Berlin, ten 23. Mai 1919.
Tas Reichsministerium. Scheidemann.
23. Mai IJ19 (ReichS-Gesetzbl. S. 477) sind neben dem Rcichsschatzministerium selbst
a) seine sämtlichen Zweigstellen im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit,
b) die aus anliegender Liste*) ersichtlichen Behörden und Organisationen im Rahmen der ihnen durch besondere Regelung übertragenen Befugnisse zur Verwertung der darin bestimmten Gegenstände ermächtigt.
Artikel 2.
Zu Organen tes Reichsschatzministeriums, die im Sinne des § 4 der Verordnung vom 23. Mai 1919 ermächtigt sind, Militärgut unmittelbar in Besitz zu nehmen, werden neben der Abteilung III des Reichsschatzministeriums (Reichsverwertungs- amt) deren Zweigstellen und vom Reichsschatzministerium mit besonderer Vollmacht versehene Persönlichkeiten bestellt.
Ter unmittelbare Besitzer von Militärgut ist verpflichtet, die von den Organen tes Reichsschatzministeriums in Besitz genommenen Gegenstände pfleglich zu behandeln und zu verwahren, sich jedes Fortschafsens dieser Gegenstände oder eigenmächtigen Veränderung an ihnen zu enthalten, sie zur Hetergabe an die Organe des Reichsschatzministe- riums bereit zu halten und ihre Fortschaffung zu dulden, lieber die Inbesitznahme und über die Fortschaffung wird den Besitzern eine Bescheinigung ausgestellt.
Artikel 3.
Zur Einforderung von Auskünften gemäß §5 der Verordnung vom 23. Mai 1919 sind die in dem Art. 2 aufgesührten Organe des Reichsschatzministeriums befugt. Tie Aufforderung zur Erteilung von Auslünsten kann sowohl schriftlich wie mündlich ober im Wege ter öffentlichen Bekanntmachung erfolgen, sie verpflichtet auch zur Vorlage der Geschäftsbücter und sonstiger Urkunden sowie zur Gewährung freien Zutritts in alle Geschäfts- und Lagerräume.
für die Erscheint nach' ümF SÜsStbci impsgM
Soll.
Kassebestand. . . . .
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Zu der beschlossenen Erhebung einer Umfaßt haben auch die Ausmärker beizutragen.
Ober-Hörgern, 22. Juni 1919.
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