hckuptet worden ist. Die polizeilichen Beobachtungen hatten ergeben, daß Brandt mit Feuerwerkern intb Beamten der Militar- verwallung in Berührung kam. Die Namen wurden Brandt bei der polizeilichen Vernehmung genannt und er hat auch zugegeben, mit den betreffenden Herren verkehrt zu haben. Man sagte ihm bei der polizeilichen Vernehmung die Sache gewissermaßen auf den Kopf zu. Daß Brandt keineswegs der so besonders vorsichtige Mann gewesen ist, beweist die Tatsache, daß er bei seinen monatlichen Liquidationen auch seine privaten Ausgaben für Möbel usw. hineinschmuggeltc. Was dem Angeklagten an Bestechungen zu- santmengereihnct wird, steht, auf sechs Jahre berechnet, in keinem Verhältnis zu den in der gleichen Zeit von Brandt bezogenen Funktionszulagen. Ein so klassischer Zeuge ist Brandt, der Verführer der Angeklagten, keineswegs. Wenn den Angeklagten Bestechung vorgeworfen wird, insbesondere dem Feuerwerker Schmidt, so möchte ich es durchaus für möglich halten, daß ein besser gestellter älterer Kamerad einem jüngeren, der noch dazu trinkt, gelegentlich zu Weihnachten einen 50-Mark-Schein ii; die Hand drückt. Brandt nahm die Feuerwerker bei ihren Scchvächen. Er war in allen Sätteln gerecht, malte, musizierte und fachsimpelte mit ihnen. So verstand er es, sich ihren Bedürfnissen glänzend anzupassen. Auch kitzelte, wenn Geldgeschenke ihm nicht angebracht schienen, er ihre Eitelkeit und machte sic dadurch für sich gefügig. Für die Firma Krupp kommen die durch Brandt ausgegebenen Beträge nicht in Betracht. Nach den hier gegebenen Erklärungen müssen die Herren der Firma Krupp geradezu Wegelagerer sein. (Heiterkeit.) Tic ganze Sache ist höchst harmlos, denn wie sich herausstelltc, handelt es sich um einen Bruchteil< von einem Prozent des Jahresumsatzes. Es ist eine lächerliche Annahme, Krupp könnte sich wegen einiger tausend Mark des Landesverrats schuldig machen. Wir haben gehört, daß Herr Direktor Rosenberger, ein wertvoller Konstrukteur der Firma Krupp, die Kornwalzen gar nicht mit besonderem Interesse gelesen hat. Es ist klar, daß eine Firma wie Krupp mit ihrem gewaltigen Apparat, ihren langjährigen Erfahrungen und ihrem geschulten Personal der Konkurrenz von vornherein ein gutes Stück voraus ist. Die Firma Krupp stellt nun fest, daß andere Finnen il)r die Lieferungen abnahmen, nicht weil sie billiger sind, sondern weil sie schneller liefern können. Sie sagt sich, wie ist es möglich, daß wir mit unseren glänzenden Einrichtungen und weit reichendem Hilfsmaterial weniger schnell diese Sachen herstellen können, nrie eine längst nicht so gut cingearbeitete Konkurrenz cs vermag? Man fand die einzig mögliche Erklärung, die Konkurrenz hat eben gewußt, daß der Auftrag komme und bei Zeiten alle Vorbereitungen getroffen, so daß sie dann im Stande war, erheblich schneller zu liefern. Um in der Folgezeit besser informiert zu sein, nmrde Herr Brandt Herrn v. Schütz zur Seite gegeben. Ich erblicke darin nichts besmcders. Die Angeklagten waren, als sie Brandl, dem Vertreter Krupps, Nachrichten gaben, sich nicht bewußt, etwas Unrechtes getan zu haben. Tie Strafanträge des Anklagevertreters, die nicht nur Verrat, sondern auch Bestechung zur Voraussetzung haben, können selbst, wenn eine der beiden Straftaten angenommen werden sollte, nicht zum Spruche erhoben werden. Die Ängeklagten haben eine so hohe Strafe keineswegs verdient.
Der Verteidiger schließt mit dem Anträge auf Freisprechung des Angeklagten Pfeiffer.
Der Vertreter der Anklage:
Hierauf ergreift zur Replik der Vertreter der Anklage Kriegsgerichtsrat Dr. Welt das Wort: Es ist gesagt worden, das Material der „Kornwalzer" sei mindestens für die oberen Beamten der Firma Krupp nicht geheim gewesen und deshalb auch nicht für Brandt, der ein höherer Beamter der Firma gewesen sei. Nach § 2 des Spionagegesetzes wird jeder bestraft, der rechtswidrig und ohne Befugnis — das liegt bei der ganzen Anklagebank vor — Sachen hergibt, die objektiv geheim sind. Dann haben die Verteidiger gegen Brandt vieles vorgebracht. Glauben Sie denn, daß für mich Brandt ein sehr angenehmer Zeuge ist? Ich erkenne ohne weiteres an, daß diesen moralisch und strafrechtlich mindestens die gleiche Schuld, wenn nicht eine höhere, trifft als die heutigen Angeklagten. Sympathisch ist mir die Persönlichkeit Brandts sicher nicht. Aber haben wir Strafrichter es denn überhaupt nur mit sympathischen Persönlichkeiten zu tun? (Heiterkeit.) Leider nicht. Aber wir können aus der Aussage Brandts entnehmen, was wahr und was nicht wahr ist. Brandt ist keineswegs die Säule meiner Anklage, wie die Verteidigung behauptet hat. Mit einer solchen Säule könnte ich nicht viel Staat machen, dann würde ich die ganze Anklage nicht erhoben haben. Aber das Material, das hier auf dem Gerichtstisch liegt, und nicht zum mindesten die Geständnisse der Angeklagten sind die Grundlage, auf der sich das Urteil der Richter aufbauen muß. In einer gewissen Presse kehrt immer die Auffassung wieder, es steckten noch andere Leute hinter der Sache, an die man nicht heranmöchte. Das ist eine ganz lächerliche Anschuldigung. Sie haben gehört, wie wir eingeschritten sind. Die Beobachtungen haben aber nur das erbracht, was hier zur Anklage stcht und was demnächst in Moabit zur Verhandlung kommen wird. Gewiß, es sind Berichte aus dem Jähre 1909 vorhanden, von denen man die Urheber nicht kennt. Ich bin bei der Vernehmung in Brandt gedrungen und habe ihm gesagt: Sagen Sie mir doch die Namen, ich will nicht, daß eine ganze Behörde unfer diesem scheußlichen Verdacht stehen bleibt. Er hat mir mit Tränen in den Augen geantwortet: Habe ich nicht schon genug Leute unglücklich gemacht, erlassen Sie mir die Nennung des Namens. Als ich aber weiter in ihn drang, sagte er schließlich: ich weiß es nicht. Ich nahm ihm das nicht übel, er hat diese Aussage aus einem nicht unanständigen Gefühl heraus gemacht. Ich scheue mich nicht, für das "Verhalten Pfeiffers nochmals den Ausdruck „Schmarotzerei" anzuwcnden. Ich behaupte auch heute noch, daß selbst ein Beamter mit kärglichem Gehalt sich in dieser unwürdigen Weise nicht dauernd freihalten lassen darf. Wenn Sie alles das objektiv erwägen aus der Auffassung eines vernünftigen Menschen heraus, welcher weiß, wie Bestechungen vor sich gehen, so werden Sie auch zu der Ansicht kommen müssen, daß hier nicht bloß traktiert, sondern geschmiert worden ist. Ich behaupte sogar, daß es in noch viel erheblicherem Maße geschehen ist und daß noch viel mehr „Kornwalzer" geliefert wurden, als wir hier haben. Diese sind eben „in ordnungsmäßigem Geschäftsgänge" vernichtet worden. Gestatten Sie mir nur noch ein Schlußwort. Es ist darauf hingewiesen worden, daß ein Panama nicht vorliegt. Verteidiger Rechtsanwalt Wirth meinte aber, wenn all das zutreffe, was ich gesagt habe, so liege wirklich ein Panama vor. Meine Herren Richter, das stimmt nicht, das Wort Panama ist nicht auf deutschem Boden gewachsen. Unter Panama versteht man die Käuflichkeit der führenden Stellen, die Vereiterung des Systems, und das liegt hier nickst vor. Hier handelt es sich um feile Schreiberseelen, die am Bicrtopp nickst haben das Maul halten können. Es bandelt sich aber nicht um die höheren und verant- wortungsreichen Stellen, nicht um die, die das Imperium in der Hand haben. Vom Fall Tilian und Genossen bis zum Panama liegt noch der weite Weg vom Fcldzeugwebcl bis zum Kriegsminister. Was aber die Strafe anlangt, so muß das Gericht gerade hier besonders auf die Gefahr achten, in welche die Heeresverwaltung durch das Verhalten der Angeklagten geraten ist.
Nach einer Erwiderung des Verteidigers, Rechtsanwalt U l - rich, erhalten noch einmal das Wort
die Angeklagten.
Angeklagter Tilian: Ich kann nur nochmals wahrheitsgemäß bekunden, daß ich für keine Mitteilung Geld erhalten habe und unter meinen Mitteilungen befanden sich auch nicht solche, die im Interesse der Landesverteidigung wichtig waren. Wenn gesagt worden ist, daß aus den Konkurrenzpreisen das Ausland wichtige Schlüsse in der Richtung ziehen konnte, was für Kriegsmaterialbestellungen gemacht werden würden, so muß ich dem cntgcgenhalten, daß sämtliche Ausschreibungen, von denen ich die Preise angab, öffentlich waren, und daß das Ausland sich viel besser aus den Ausschreibungen hätte orientieren können.,
Angeklagter Schleuder: Ich gestehe ein, daß ich insofern gefehlt habe, als ich Brandt Material geliefert habe, was ich nicht durfte. Ich bitte aber zu bedenken, daß ich niemals das Gefühl hatte, daß ich gegen das Interesse der Landesverteidigung handelte.
Angeklagter Hin ft: Ich bitte um ein mildes Urteil.
Angeklagter Schmidt: Ich bitte zu berücksichtigen, daß Lch mit Brandt nur kurze Zeit verkehrte und daß Brandt alles, was er von mir erfuhr, auch von anderer Seite hätte erfahren können.
Weiter bitte ich zu berücksichtigen, daß ich, als ich den Verkehr mit Brandt nicht mehr für zulässig hielt, die erste Gelegenheit benutzte, um von der Feldzeugmeiftcrei wegzukommcn.
AngeUagter Dröse: Ich bitte den K)hen Gerichtshof mich freisprechen zu wollen.
Angeklagter Hoge: Ich bleibe bei meinem Geständnis und bedauere meine Verfehlungen.
Angeklagter Pfeiffer: Ich kann erklären, nichts Strafbares begangen zu haben.
Der Gerichtshof zieht sich darauf zur Beratung zurück.
Das Urteil.
Nach Wiedereröffnung der Sitzung verkündet her Verhandlungsleiter das Urteil, das folgendermaßen lautet:
Gegen Titian wegen Bestechung und Ungehorsams zwei Monate Gefängnis und Dienstentlassung, gegen Schleuder wegen Bestechung, Ungehorsams und Preisgabe militärischer Geheimnisse vier Monate Gefängnis und Dienstentlassung, gegen Hinst wegen Bestechung, Ungehorsam und Preisgabe militärischer Geheimnisse vier Monate Gefängnis und Dienstentlassung, gegen Schmidt wegen Bestechung, Ungehorsam und Preisgabe militärischer Geheimnisse zwei Monate 14 Tage Gefängnis und Degradation, gegen Dröse wegen Ungehorsams und Preisgabe militärischer Geheimnisse drei Wochen gelinden Arre st, gegen Hoge wegen Ungehorsam und Preisgabe militärischer Geheimnisse dreiundvierzig TageFeftung, gegen Pfeiffer wegen Bestechung und Preisgabe militärischer Geheimnisse sechs Monate Gefängnis und Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter auf die Dauer eines Jahres.
Inder Begründun g
führte der Verhandlungsleiter aus: Die tatsächlichen Feststellungen des Gerichts waren erheblich erschwert durch das Verhalten des Zeugen Brandt in der Hauptverhandlung. Während er in der langen Voruntersuchung genaue Angaben nicht nur über die Personen, sondern auch über die Einzelheiten machte, versagte er in dieser Beziehung in der Hauptverhandlung vollständig. Brandt bat seine Gedächtnisschwäche darauf zurückgeführt, daß er Anfang Dezember vor. Js. eine Verletzung im Gesicht durch den Schlag einer Motorkurbcl davongctragcu hat. Wir haben den Sachverständigen Dr. Wangcmann darüber gehört, welcher uns sagte, daß er_ ihn in der Zeit vom 8.—12. Dezember im ganzen dreimal aufgesucht hat. Er hatte erst geglaubt, es handle sich um eine leichte Gehirnerschütterung, später überzeugte er sich jedoch davon, daß cs nur ein Ncrvenchoc war. Brandt hat den Arzt auch seit dem 12. Dezember nicht mehr in Anspruch genommen und die ganze Sache auch bei einem gelegentlichen Besuch des Arztes am 12. Juni dieses Jahres nicht mehr erwähnt. Direktor Dreger hat als Zeuge ausgesagt, daß Brandt stets nervös gewesen sei, aber ebensowenig er wie andere darüber vernommene Zeugen haben irgendeine Bekundung über die Gedächtnisschwäche machen können. Ich glaube, das Gericht ist also nicht fehlgegangen, wenn cs sich zu der Ansicht bekehrt hat, daß die Gedächtnisschwäche des Zeugen Brandt überhaupt nicht existiert. Die Aussagen in der Voruntersuchung sind auch nicht vor einem einzigen Beamten gemacht, nein, vor nicht weniger als vier erfahrenen Untersuchungs- bcamten. Auf die Bekundungen vor dem Polizeirat Koch hat das Gericht besonderen Wert gelegt. Dieser ist ein int Dienste ergrauter Beamter, der schon Hunderte von Angeschuldigten vernommen hat und somit einen Einblick in die Seele des Menschen gewonnen hat. Das Gericht hat daher folgende tat) ächlichen Feststellungen getroffen; Im Jahre 1906 wurde der Zeuge Brandt von Essen nach Berlin geschickt zur Unterstützung des hiesigen Vertreters der Firma Krupp, Herrn v. Schütz. Welche Instruktionen er erhalten hat, ließ sich nicht mehr scststellelt. Der nächste Vorgesetzte des Zeugen Brandt war der Direktor Budde, der jetzt verstorben ist, so daß wir ihn nicht haben hören können. Brandt ist von Herrn v. Schütz angeforbert worden, da er sich in Essen als ein vorzüglicher Beamter erwiesen hatte, der für alles zu gebrauchen war. Jedenfalls steht durch die Beweisaufnahme fest, da ßBrandtumjedenPreisNach richte iifürdic Firma einfammeln mußte, vornehmlich auf dem Gebiete der Konkurrenzpreise. Brandt ist in der Erfüllung seiner Aufgabe so zu Werke gegangen, daß er in die Kreise seiner früheren Kameraden ging. Er hat sich an die richtigen drei Zentralstellen gewandt, an die Feldzeugmeisterei, an die Artillerie- Prüfungskommission und an das Kriegsministerium. In der Feld- zeugmeisterei traf er verschiedene Herren, mit denen er auf der Feuerwerkcrschulc gewesen war. Es muß auffallen, daß die Wahl seiner Freunde gerade auf die Personen fiel, die bei diesen drei bestimmten Behörden angcftellt waren. Brandt hat cs verstanden, sich den Angeklagten gegenüber in einer Weise aufzuspielen, daß diese sich zweifellos hochgeehrt fühlten, wenn der Vertreter von Krupp sich mit ihnen cinließ. Es ist ihm wohl auch nicht schwer gefallen, sich an die Angeklagten heraiizumachen, da es sämtlich jüngere Leute waren. Brandt hat nach der Ueberzeugung des Gerichts bei den verschiedenen Angeklagten verschiedene Verfahren zur Erlangung seines Zwecks eingeschlagen. Bei den jüngeren Unteroffizieren ging er ziemlich flott vor, anders indeß verhielt er sich bei dem ihm gleichalterigen Jntendantursekretär Pfeiffer. Der überaus geschickte Brandt hat eben jeden in seiner Weise behandelt, und so verstand er es, jeden für seine Zwecke gefügig zu machen.
Der Verhandlungsführer geht darauf zu den Verfehlungen der einzelnen Angeklagten über: Der Angeklagte Tilian ist geständig, dem Brandt Material über Konkurrenzpreise geliefert zu haben. In welchem Umfange, konnte nicht festgestellt werden, da die Kornwalzen nicht mehr vorhanden sind und wir nur das Notizbuch haben. Die Berichterstattung ist jedenfalls ziemlich oft geschehen, wie oft im Monat ist aber gleichgültig. Brandt hat alles erfahren, was er wissen wollte. Nach Tilian kamen Schleuder, Hinst und Schmidt, die ebenfalls geständig sind, sich in der gleichen Weise vergangen zu haben. Bei diesen haben wir genaues Material in den .Kornwalzen und sind darüber orientiert, was sie geliefert haben. Wir besitzen mehrere hundert Kornwalzen, die auf den Nachrichten dieser Angeklagten fußen. Es mag unterstellt fein, daß nicht alles, was in den Kornwalzen steht, von den Angeklagten hcrrührt, da Brandt ja überall geforscht hat und auch manches doppelt gegeben haben mag. Sicher ist aber, daß das von den Angeklagten gelieferte Material Geheimnisse enthielt, die sowohl im militärisckten wie im Landes- vertcidigungsinteresfc geheim zu halten waren.
Bei den Herren von der Artillerieprüfungskommission schlug Brandt denselben Weg ein wie bei der Feldzeiigmeifterei. Hier kam dem Brandt noch der Umstand zustatten, daß er dort srüher selbst beschäftigt gewesen ist und mit dem ganzen Geschäftsbetrieb Bescheid wußte. Er hat auf Dröse cingewirkt und in seiner Wohnung die Bestellbücher eingcsehen; der Angeklagte hat das nicht bestreiten können. Ebenso hat Hoge dem Brandt in der gleichen Weise Material geliefert und auch das, was diese beiden Angeklagten geliefert haben, ist als streng geheimes Material anzu- schcn. Dieses ganze Verfahren, das auf den Kegelabenden, die dadurch eine gewisse Berühmtheit erlangt haben, seinen Anfang nahm, hat auch Brandt gegenüber dem Angeklagten Pfeiffer angewandt. Er erneuerte dort die Bekanntschaft mit Pfeiffer, den er von der Feucrwerkcrschule her kannte. Er hat sich mit ebenso großer Schlauheit wie Hartnäckigkeit an Pfeiffer herangemacht. $r hat chn seit dem Jahre 1908 eingeladen, Pfeiffer Eomite lid) wegen seiner finanziellen Verhältnisse nicht revanchieren, rmd weiter hat Brandt seit 1908 den Pfeiffer mit Weihnachtsgeschenken von je 100 Ml", bedacht. Das Gericht ist der Ansicht, daß zwar eine große Wahrscheinlichkeit vorliegt, daß Pfeiffer bereits seit 1908 dem Brandt Material ausgeliescrt hat, doch hat cs den Beweis dafür nidit als erbracht angesehen. Anders jedoch in den Jahren 1910—1912. Hier liegt der strikte Beweis vor, daß Brandt von Pfeiffer Material erhalten hat. Die Etatsauszügc tonnten nur aus dem Kriegsministcrium stammen, und dort auch nur aus der Abteilung A 5. Brandt hatte im Kriegsministcrium aber nur den einen, von dem er Material erhielt.
Wie lind die Angeklagten nun dazu gekommen? Es sc, zugegeben, daß die Angeklagten zunächst geglaubt haben, sic begingen nichts Strafbares, später mußten sic jedoch zu der Uebcr- zeugung kommen, sie haben diese Ueberzeugung auch gewonnen, denn sie ließen den Brandt nicht in ihr Bureau kommen, sondern sie gingen zu ihm in die Wohnung, zum Teil sogar in Zivck- klcidung, also in vollster Heimlichkeit. Es handelt sich nun um die Frage der B e st e ch un g. Von dem Angeklagten Tilian hat Brandt zunächst auch behauptet, daß er ihm bares Geld gegeben hätte. Diese Angabe hat er jedoch noch in der Voruntersuchung zurückgezogen und als einen Irrtum erklärt. Er habe ihm nur Darlehen gegeben. Wenn auch solche zinslosen Tarleheii namentlich bei so jungen Leuten fast immer als Geschenke anzusehen sind, so hat das Gericht doch hier gesagt: in dubio pro reo! Trotzdem konnte das Gericht den Angeklagten Tilian nicht von der Anklage der Bestechung freisprechen. Die Bestechung mußte in den zahlreichen Besuchen von Restaurants, bei denen Brandt fast ausschließlich die Zeche bezahlte, erblickt werden.
Bei Schleuder, Hin st und Schmidt war der Beweis der Bestechung nicht schwer zu führen, da diese ja bares Geld angenommen hatten. Bei T r o e s e lag die Sache etwas anders, er hat sich nur versprechen lassen, daß er bei der Firma Krupp empfohlen wurde. Es ist aber nachgcwiescn, daß er bereits im September 1906, also vor der Bekanntschaft mit Brandt, sich bei Krupp gemeldet hat und daß er dort auch vorgemerkt ist. Das Gericht hat darum in dem bloßen Versprechen noch keine Bestechung erblickt und hat chn von der Anklage der Bestechung freigesprochen. H o g e war der Bestechung überhaupt nicht an- geklagt. Bei Pfeiffer hat das Gericht ohne weiteres den Tatbestand der Bestechung für erfüllt erachtet, da er ganz erhebliche Vorteile durch den Verrat von Dienstgeheimnissen gehabt hat. Es liegt auch ein Verrat militärischer Geheimnisse vor, wenngleich richtig ist, daß Krupp eine große Menge von Geheimnissen auf artilleristischem Gebiet bereits wußte. Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 2 des Spionagegesetzes genügt die objektive Feststellung, daß die verratenen Geheimnisse geeignet sind, das Interesse dcr Landesverteidigung zu gefährden. Subjektiv braucht nur festgestellt zu werden und ist auch feftgeftellt, daß sich die Angeklagten bewußt waren, daß das Material in den Händen einer fremden Macht für die Landesverteidigung gefährlich fein konnte. Die militärischen Angeklagten waren weiterhin wegen Ungehorsams zu bestrafen und zwar nach § 93 Mil.-St.-G.- Buch. Das Gericht hat die Frage, ob ein erheblicher Nachteil erwachsen ist, bejaht. Das Gericht hat zwar nicht festgestellt erachtet, daß die Firma Krupp die Preise auf Grund der „Kornwalzer" nicht erhöht hat, ein materieller Schaden ist also nicht erwachsen, wohl aber ist der Heeresverwaltung ein moralijchcr Schaden zu- gefügt worden. Der Abgeordnete Liebknecht hat die Angelegenheit im Reichstage zur Sprache gebracht — ob dies richtig war, sei dahingestellt — und er hat von einem Panama der Heeresverwaltung gesprochen. Dadurch ist das Ansehen der Heeresverwaltung ganz erheblich geschädigt worden. Das deutsche Heer erfreut sich im Inland wie im Ausland eines großen Ansehens, welches auf der Anerkennung beruht, daß im deutschen Heere mit großer Pflichterfüllung gearbeitet wird, daß die Schwerter scharf und das Pulver trocken gehalten wird. Dieses Rechtsgut des Ansehens der Heeresverwaltung hat durch das Verhalten der Angellaglen schwer gelitten. Daß dies nicht durch ihr Zutun geschehen ist, ist eine andere Frage, sic müssen es sich aber gefallen lassen, daß ihnen die Schuld dafür beigcmessen wird. Ob die Bezeichnung Panama die richtige war, ist eine andere Frage. Das Gericht ist nicht der Ueucr-eugmtg, cs versteht unter Panama die Korruption schlimmster Sorte. Tics liegt aber hier nicht vor. Hier haben einige Unteroffiziere und ein mittlerer Beamter sich dazu herbeigelassen, für Mitteilungen gewisser Dinge kleine Geldbeträge und Freizechen entgegen» znnehmen. Das will aber Gott sei Dank in einem Heere von 500 000 nichts weiter heißen. Niemand ist berechtigt, von einem Panama zy. sprechen. Es ist aber ausgesprochen worden und die Verhandlung mußte dcm folgen. Die Heeresverwaltung hat ein- Interesse daran, möglichst össcntlich zu verhandeln, um das häßliche Wort Panama möglichst auszumerzen, und ich hoffe, das ist auch geschehen.
Bei der ©trafabmeffung hat das Gericht erwogen, daß die Angeklagten durch das gewandte Reden des Brandt zweifellos sehr weitgehend bearbeitet worden sind. Die Untersuchungs- h a f t ist bei keinem der Angeklagten angeredntet worden, die Straf- abmessung ist ja immer noch sehr milde erfolgt. Weiter mußte nach deni Gesetz bei den wegen Bestechung Verurteilten dahin erkannt: werden, daß die durch Bestechung erlangten Beträge dem Staate verfallen seien. Tiefe find wie folgt festgesetzt worden: Bei Tilian auf 40, bei Schleuder auf 240, bei Hinst auf 200, bei Schmidt auf 90 und bei Pfeiffer auf 340 Mark.
Der Angeklagte Pfeiffer erklärte sofort, Berufung einlegen zu wollen, während fid) die übrigen Angeklagten eine Erklärung Vorbehalten. .
Darauf erklärte der Vorsitzende Oberst Hauffe die Sitzung für geschlossen.
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Berlin, 5. Ang. Die sechs heute im Prozeß wider Tilian j und Genossen verurteilten Angeklagten haben ihren Verteidigern! i ihre Entschließung kundgegeben, gegen das Urteil des Kriegsgerichts Berufung an das Oberkriegsgericht einzu- legcn. Nur dcr Angeklagte D r o e f e nimmt das Urteil an.
2lus Hessen.
Der Schutz hessischer Jntereffen gegen eine badische Gesellschaft.
rd Darmstadt, 5. Aug. Der Präsident der Zweiten Kammer, Abg. Oberbürgermeister Köhler-Worms, hat bei der Kammer soeben den Antrag eingebracht, die Kammer wolle die Negierung ersuchen, den Gesuchen der Oberrheinischen Eisenbahngesellschaft in Mannheim um dauernde Versorgung von Teilen des Großherzogtums Hessen mit elektrischem Strom die Genehmigung zu versagen und der Oberrheinischen Eisenbahngesellschaft Konzessionen zum Bau von Bahnen oder von Teilstrecken solcher im Großherzogtum Hessen nicht zu erteilen. In der B e g rü n d u n g zu diesem Antrag wird ausgeführt: Vor einiger Zeit hat sich mit dem Sitz in Mannheim eine Gesellschaft mit der Bezeichnung „Oberrheinische Eisenbahngesellschaft" gebildet, an der neben Privatkapital die Stadt Mannheim sehr erheblich beteiligt ist und die im wesentlichen die Aufgabe haben soll, die Verkehrs- und Wirtschaftsinteressen der Stadt Mannheim zu fördern. Diese Gesellschaft hat nun auch Teile des Großherzogtums Hessen in ihr Dersorgungs- und Interessengebiet eingeschlosien, obwohl es sich um eine badische Gesell- chaft handelt und in Hessen sich die „Hessische Eisenbahngesellschaft in Darmstadt" und das „Elektrizitätswerk Rheinhessen" in Worms befinden, in dessen Interessengebiet die Oberrheinische Eisenbahngesellschaft hierstörend eingreifen will. Dieses muß in Rücksicht auf unsere hessischen Interessen vermieden werden. Es verlautet, daß die Oberrheinische Eisenbahngesellschaft beabsichtigt, auch elektrische Bahnen von einzelnen hessischen Plätzen nach Mannheim zu bauen. Hierdurch würden die Fehler vergangener Jahre in unserer Eisenbahnpolitik, die den Verkehr aus Hessen nach den benachbarten großen Städten zum Nachteil der hessischen Interessen und der hessischen Steuerkraft geleitet haben, nur noch vergrößert werden. Es dürfen Bahnen, die hessische Landesteile noch mehr, als schon geschehen, an Mannheim fesseln und hessisches Kapital außer Landes führen, nicht mehr zugelassen werden.


