Ausgabe 
9.5.1910 Erstes Blatt
 
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blickenden imb kraftvollen Weisheit ist so ziemlich die Wohl­tat dieses allgemeinen Friedens zu danken, von dem man wünschen muß, daß er den Völkern lange erhalten bleiben möge.

DerEclair" sagt: Die vielen gerechtfertigten Be­sorgnisse, von denen das englifdjc Volk gegenwärtig erfüllt ist, werden durch das Hinscheiden des Königs beträchtlich vergrößert. Eduard VII. hat vielleicht nicht jenen un­geheuren Platz eingenommen, den wir ihm mit Unrecht in der Leitung seines Landes zugeschrieben haben, aber er bedeutete eine einflußreiche moralische Macht. Zein unerwarteter Tod wird für die meisten seiner Unter­tanen eine schmerzliche Trauer und die Ursache begründeter Besorgnisse bilden.

Petersburg, 8. Mai. Die offiziöseRossija" widmet dem König Eduard einen Nachruf, in welchem sie darauf hinweist, daß er den Weltfrieden befestigt habe. Sein besonderes Verdienst bestehe darin, daß er einen jähen Umschwung in der äußeren Politik Englands zu Gunsten einer Annäherung von Frankreich und Rußland herbeigeführt habe. Rußland betrauere den Tod des hervorragenden Freundes und wünsche, 'daß dessen Andenken in den Herzen seiner Nachkommen ewig fortlebe. . .

DieN o w o j e W r e m j a" sagt, die Politik des Königs Edward sei von größter Bedeutung für die russisch-japa­nischen Beziehungen. Etwaige Kriegsgelüste Japans würden Dank dem englisch-japanischen Abkommen schnell äbgekühlt werden.

Rom, 7. Mai. In der Ka m m e r machte der Minister des Auswärtigen di San Giuliano von dem Ableben des Königs Eduard Mitteilung. Er gedachte der hervor­ragenden persönlichen Eigenschaften des Verstorbenen und dessen großer Verdienste um sein Land und die ganze Welt. Di'e Trauer Englands sei auch die Trauer Italiens, ins­besondere feines Herrschers. Auf Antrag des Präsidenten Mareora, der sich'im Namen der Kammer den Worten des Ministers anschloß, beschloß diese einstimmig, die Sitz­ungen zum Zeichen der Trauer bis Mittwoch au s fa l l e n zu lassen, für diesen Zeitraum auf dem Parlamentsgebäude die Trauerfahne z,u hissen und dem Sprecher des englischen Unterhauses über den Verlauf der heutigen Sitzung einen Bericht zu übersenden.

Der Senat, in dem in ähnlicher Weise wie in der Kammer des Ablebens des Königs gedacht wurde, beschloß, sich ebenfalls bis Mittwoch zu vertagen, sowie dem eng­lischen Oberhause und der Regierung und dem Volke Eng­lands Beileidskundgebungen zu übermitteln.

Rom, 7. Mai. Aus Anlaß des Todes des Königs von England beauftragte der M in i st e r d es A eu ß e r e n den italienischen Geschäftsträger in London, der tiefen An­teilnahme der italienischen Regierung und des italienischen Volkes Ausdruck zu geben.

Wien, 7. Mai. Der Kaiser fuhr heute vormittag bei der englischen Borschaft vor und drückte dem englischen Botschafter fein Beileid aus.

Die Blätter widmen dem Könige sympathische Nach­rufe, in denen sie die ausgezeichneten Eigenschaften des ritterlichen Königs hervorhebeu, dessen Verdienste um das Gedeihen seines Landes und um die Erhaltung des Welt­friedens würdigen und versichern, daß alle Völker Oester­reichs sich der Trauer Englands aufrichtig anschließen.

Infolge des Ablebens des Königs sagte der Kaiser das Diner am 10. Mai zu Ehren des Königs von Schweden ab. Der deutsche Botschafter, Graf v. Tschischky, drückte dem englischen Botschafter sein Beileid zu dem Tode des Königs Eduard aus.

Ter M i n i st e r des Auswärtigen erschien heute mittag in der englischen Botschaft, um sein Beileid aus­zudrücken. Auch der sächsische und bayerische Gesandte sprachen in der Botschaft vor.

TasF r e m d e n b l a t t" würdigt eingehend die. her­vorragende Persönlichkeit des Körrigs Eduards, sowie die ungewöhnlich bedeutsamen Erfolge seiner Polrtik und schließt: Wir in Oesterreich-Ungarn betrauern aus vollem Herzen das Hinscheiden dieses hochbegabten Herr­sch c r 5, den eine aufrichtige, innige und langjährige Freundschaft mit unserem Kaiser verband.

Konstantinopel, 7. Mai. Der Sultan, die De- putiertentammer, die Minister und Abordnungen der Depu­tiertenkammer und des Senats haben dem englischen Bot­schafter ihr Beileid übermittelt. Die Deputiertenkammer und der Senat haben Trauerkundgebungen veranstaltet. Ter Sultan, die Regierung und die Vorsitzenden des Parlaments haben dem Königshause und der englischen Regierung tele­graphisch ihr Beileid ausgesprochen

Madrid, 8. Mai. Der Tod König Eduards rief im ganzen Lande tiefen Eindruck hervor. Tie Blätter weisen auf die be­deutende Rolle hin, die der Verstorbene in der europäischen Politik spielte. ________________________________________________________________________

Die Revision der hessischen verwaltungrgcsetze.

RB. Darmstadt, 7. Mai.

Tie Verwaltungsrechtspflege, die in dem neuen Gesetz­entwurf den Landständen vorgelegt worden ist, umfaßt im Gegensatz zu den in der Kreis- und Provinzialordnung zu behandelnden Verwaltungsbeschlußsachen alle Verwal- tungsstreitsacherr, also alle im Verwaltungsstreitverfahren zu erledigenden Streitigkeiten. Wie in der Begründung näher dargelegt wird, sind im Verwaltungsstreitoersahren alle zur Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden gehören­den Rechtsstreitigkeiten, sowie bie übrigen, ihnen zu­gewiesenen Streitigkeiten zu erledigen, bei denen mehrere Beteiligte sich als Parteien gegenüberstehen. Im Ver- waltungsstreilverfahren sind ferner, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, diejenigen Angelegenheiten zu erledigen, in denen es streitig ist- ob eine Verwaltungsbehörde oder ein Organ der Selbstverwaltung durch Nichtachtung oder durch unrichtige Anwendung des Gesetzes die berechtigten In­teressen eines Dritten verletzt hau

Ter ganze Gesetzentwurf ist in vier Abschnitte eingekeilt, deren erster die allgemeinen Bestimmungen, der zweite die Vorschriften über das Verfahren selbst in erster Instanz und vor dem Verwaltungsgericht, die Rechtsmittel usw. enthält. Der dritte Abschnitt betrifft die Vorschriften über die Anwendung der anderen Gesetze und der letzte Abschnitt enthalt die Schlußbeslimmungen. Wie schon im ersten Ar­tikel erwähnt, sollen die Verwaltungsgerichte fein: 1. Tie Kreisausschüsse, 2. die Provinzialausschüsse und 3. der Ver­waltungsgerichtshof. Ta nach dem neuen Gesetz das Mini­sterium des Innern als Berwaltungsgericht in Wegfall lommt, tritt an dessen Stelle der Verwaltungsgerichlshof und zwar in Fätlerr, in denen das Ministerium zurzeit in der weiteren Rekursinstanz zu entscheiden hat, als Re­visionsinstanz, und in Fällen, in denen es als Rekursinstanz zuständig ist, als Berufungsgericht. Der Verwaltungs- gerichtshos hat seinen Sitz in Darmstadt und bepeht aus einem Präsidenten und der erforderlichen Zahl (in der

Regel vier) Mitgliedern. Der Präsident wird im Haupt­amt ernannt und muß, wie die Mitglieder im Hauptamt, die Fähigkeit zum Richteramt oder zur Anstellung im höheren Verwaltungsdienst erlangt haben. Zu Mitgliedern im Ne­benamt können auch Personen ernannt werden, welche das Amt eines Professors der juristischen Fakultät oder der staatswissenschaftlichen Fächer an der Landesuniversität be­kleiden. Ferner sollen mindestens vier Mitglieder im Ne­benamt aus den Mitgliedern des Oberlandesgerichts ent­nommen werden. Sowohl der Präsident, wie die Mit­glieder werden auf Vorschlag des Staatsministeririms vom Großherzog ernannt, und zwar auf Lebenszeit, auch die Mit­glieder im Nebenamt, falls sie ein anderes Amt nicht be­kleiden. Der Verwaltungsgerichtshof besteht aus fünf Mit­gliedern, übereinstimmend mit den Verwaltungsgerichts- höfen in Preußen, Sachsen, Bayern, Württemberg und Baden.

Die Artikel 12 u. ff. behandeln die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. Es wird darin u. a. bestimmt, daß den Provinzialausschüssen neben den ihnen gesetzlich zugewiesenen Verwaltungsstreitsachen erftcr Instanz auch oie Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittet der Berufung gegen die Urteile der Kreisausschüsse zusteht. Der Verwaltungsgerichtshof entscheidet als Verwaltungs­gericht erster und letzter Instanz in den Fällen, in denen er durch gesetzliche Vorschriften für zuständig erklärt ist und icmer steht ihm die Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung zu gegen die von den Provinzialausschüssen in erster Instanz erlassenen Urteile, sowie in bestimmten Fällen für Volksschulwesen und Steuerangelegenheiten- Nach Ar­tikel 19 ist er ferner Revisionsinstanz gegen die von den Provinzialausschüssen in der Berufungsinstanz erlassenen Urteile; weiter ist er Revisionsgericht in Steuer- und Stempelsachen nach den hierüber bestehenden Vorschriften. Nach Art. 24 beraten und beschließen die Verwaltungsgerichte in geheimer Sitzung. Die Verhandlung und Verkündung der Urteile erfolgt dagegen öffentlich; nach Art. 28 stehl Dem Vorsitzenden der Verwaltungsgerichte insofern eine Strafbefugnis zu, als er Jemand, der sich in Eingaben einer ungebührlichen Schreibweise bedient, in eine Ordnungsstrafe bis zu 30 Mk. nehmen kann. Für die münd­lichen Verhandlungen gelten die Vorschristen des Gerichts­verfassungsgesetzes.

Im zweiten Teil des Gesetzes wird zunächst in den §§39ff. das Verfahren in erster I u stanz näher präzisiert. Die Erhebung der Klage har beim zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich zu erfolgen, sie kann jedoch beim Kreisausschuß auch mündlich zu Protokoll gegeben werden. Ist eine Klage bei einem unzuständigen Verwal- tungsgerichr angebracht, so muß sie unter Benachrichtigung des Klägers unverzüglich an das zuständige Gericht abge­geben werden. Wenn sich der erhobene Anspruch der Klage ,osort als rechtlich unzulässig oder unbegründet herausstellt, so kann nach Art. 45 die Klage ohne weiteres durch einen mit Gründen zu versehenden Bescheid zurückgewiesen werden. Gegen einen derartigen Bescheid muß einem Antrag auf mündliche Verhandlung stattgegeben werden. Der Vor­sitzende hat, wie in den folgenden Artikeln bestimmt wird, der Gegenpartei eine Abschrift der Klage zuzustellen mit der Aufforderung, diese binnen einer bis vier Wochen zu beantworten. In den Art. 53 ff. werden nähere Bestim­mungen über den Gang der mündlichen Verhand­lungen getroffen, die ebenso, wie die vorerwähnten Vor- ichristen, im wesentlichen der bisherigen Praxis entsprechen. Ucbcr die Beweiserhebung im allgemeinen nach dem Grundsatz des geltenden Rechts bestimmt, daß das Gericht nach seinem Ermessen den zur Auftlärung des Sachverhalts erforderlichen Beweis ohne Rücksicht darauf erhebt, ob ihn die Beteiligten angetreten haben oder nicht. Es kann zu diesem Zweck Untersuchungen an Ort und Stelle veranlassen, Zeugen und Sachverständige laden, sowie das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen. Ein Beweis durch Eid im Sinne der §§ 445 ff. der Zivilprozeßordnung ist dagegen ausgeschlossen, ebenso wie in Preußen, Sachsen und Baden. Die Zeugen und Sachverständigen erhalten ihre Gebühren nad) Maßgabe der für die Prozeßordnung erlassenen Vor­schriften der Geb.chrenordnung. Die Verkündung des Urteils har am Schluß der Verhandlung oder in einem sofort und nicht über eine Wod>e hinaus anzusetzenden Ter­min zu erfolgen. Wenn ein von einem Beteiligten geltend gemachter Auspruck) oder der Kostenpunkt in dem Urteil ganz oder teilweise übergangen ist, so ist es aus Antrag zu ergänzen.

Der folgende Abschnitt dieses Teils enthält die Vor­schriften über die Rechtsmittel, die Berufung, Revision und Beschwerde, ferner über die Wiederaufnahme des Verfahrens, über das Verfahren bei Kompetenzwnflikten, bei Vorentschei­dungen, bei Di s zip linar s ach en in der Berufsinstanz und eirdllch über die Kosten des Verfahrens und über die Zwangs­vollstreckung. Nach Art. 119 soll anstatt des seitherigen Aversionalbetrags im Verwalrungsstreitverfahren an Ge­richtskosten Yine Pauschgebühr, die im Höchstberrag beim Kreisausschuß 200 Mk., beim Provinzialäusschuß 400 Mk. und beim Berwaltungsgerichtshof 600 Mk. nicht übersteigen darf, und ferner die Auslagen nach Maßgabe des hessischen Gerichtsrostengesetzes erheben werden. Die erhobenen Kosten ,ließen in die Kasse des Kreises, der Provinz oder des Staates je nachdern das Verfahren stattgesunden hat. Falls der unterliegende Teil durch Vorlage eines Armutszeugnisses sein Unvermögen besd>einigt, kann er von der Zahlung der Geridftslosteninsolange befreit werden, als er ohne Be­einträchtigung des für ihn und feine Familie notwendigen Unterhalts nidjt imstande ist, die Gerickftstosten zu be- st eiten."

-ter dritte Teil des Gesetzentwurfs enthält eine Reihe von Vorschriften bezüglich anderer Gesetze. Das wichtigste ist, daß im Gegensatz zu dem früheren Entwurf jetzt für alle Gewerbekonzessionssachen, in denen em Ver- waltungsstreitver,cchren pattfindet, der regelmäßige Jn- stanzenoUg: K.eisa.-sschuß, Provinzialäusschuß und Verwal- tungsgeiftcytsbos vorgejetzen wird, so bay das Ministerium des Innern als oberste Spruchinstanz in Gewerbetoitzessrons- s ach en nicht mehr in Betracht rommt. Der vierte Teil des Gesetzentwurfs enthält die üblichen Schlußbestimmungen, wie das Außerkrafttreten mehrerer Gesetze und die Vorschrift im letzten (145.) Artikel, daß der Zeitpunkt des Inkraft­tretens des vorliegenden Gesetzes durch Verordnung be­stimmt wird. Die letztere Vorschrift wird damit begründet, daß für das Ge.etz umfassende Vorarbeiten notwendig sind, die natürlid) so weit, wie möglich, beschleunigt werden. Eine ähnliche Bestimmung ist aud) in den übrigen revidierten Verwaftungsge,etzencwür,en en. halben, da natürlich für das Jntrafttre.en aller sechs remitierten Gesetzentwürfe der gleiche Zeitpunkt festgesetzt werden muß.

Hoojevelts 2lgitation$reife.

Der Tod König Eduards wird den Roosevelt-Rummel wohl etwas einschränken. Roosevelt ist jetzt in der schwedischen .Haupt­

stadt ängekommen, wo er auch miedet eine Rede halten ntirb^ Wem jetzt der Spektakel noch nicht genug ist, dem ist nicht zu Helsen. Glücklicherweise hat der Berliner Hos sich jetzt auch eines Besseren besonnen, der Amerikaner wird jetzt wenigstens nicht wie ein Monarch vom Kaiser an der Bahn abgeholt. Freilich, um die Frühstücke und Tiners sowie um die Vorlesung in der Universität kommen auch wir Teutsche nicht herum.

Stockholm, 7. Mai. Heute abend..fand zu Ehren Roose­velts ein Festmahl statt, bei dem Ministerpräsident Lindmann einen Trinkspruck; auf den Gast cuisbrachte, in welchem er zu­nächst des Todes des Königs Edward gedachte. Roosevelt dankt? in einer Erwiderung für den l-erzlichen Empfang und schloß mit einem Hoch auf das Wohlwollen Schwedens.

Berlin, 8. Mai. Ter K aifter hat im Einvernehmen mit Roosevelt foegen der durch den Tod des Königs Edward ein getretenen Trauer das Programm für den E m v s.a n g Roosevelts eingeschränkt. Roosevelt wird mit Familie bei dem amerikanischen Botschafter Mr. Hill absteigen und als­dann mit Frau Roosevelt und seinen Kindern einer Einladung des Kaiserpaares nach dem Neuen Palais zum Frühstück folgen. Für den nächsten Vormittag ist eine militärische Uebung in- beritz in Aussicht genommen. Für den 12. Mai hat der Reicks- kanzler ein Diner in kleinerem Kreise zu Ehren Roosevelts ge­plant. Tie Vorlesung in der Universität findet programmäßig statt.

Aus Hessen.

** Die Wahl in Friedberg-Büdingen. Aus Friedberg wird uns berichtet: Eine hier in denTret Schwertern" abgehaltene sozialdemokratische Wahlkreiskonferenz be­schloß, für die bevorstehende Reichstagsersatzwohl im Wahlkreise Friedberg-Büdingen den Parteisekretär des Wahlkreises, Busold in Friedberg, als Kandidaten der sozialdemokratischen Partei aufzustellen.

Ter jungliberale Landesverband für das G r o b her z o g t u m Hessen hielt nm gestrigen Sonntag vor­mittag in Darmstadt seine ordentlich? Vertreterversammlung ab. Tie Versammlung genehmigte zunächst verschiedene Satzungs änberungen. Nach dem dann vom Kassierer, Kaufmann Ritsert, vorgetragenen Kassenbericht betrug die Einnahme 348, die Aus­gabe 119 Mark. Ta der bisherige erste Vorsitzende, Finanzamt- mann Bangel, sein Amt nieberlcgtc, weil er die im Verband vorgeschriebene Altersgrenze von 40 Jahren erreicht hat, wurde Tiplomingenieur Ritsert zum ersten und Lehrer 2 d;. m e tz l e r - Worms 8um_ zweiten Vorsitzenden gewählt. Finanzamtmann Bangel erstattete danach einen Bericht über die gegenwärtig? Politische Lage. Ter Redner erwähnte dabei auch die bevorstehend? Reichstagswahl in Friedberg-Büdingen und betonte, daß die Jung- liberaleu die von den Nationalliberalen ausgestellte Kandidatur des Professor .Dr. van E a l k e r-Straßburg eifrig unterstützen würden. Zum Schluß nahm die Versammlung die bekannte, bereits ün Dezember v. I. veröffentlichte Entschließung an, die sich gegen die Einführung des Pluralwahlrechts in Hessen ausspricht. Ter Tagung wohnte aud) Reichstagsabg. Tr. Osann bei. Am Sonntag vormittag sand auch im Hotel Heß in Darmstadt die FrühjahrS-Vorstandssitzung des R e i ch s v e r b a n d e s d e r B e r - eine der national! i beraten Jugend statt. Die Ver- handlmigen waren jebod) vertraulich. Am Abend vorher hielt der Darmstädter Jungliberale Verein eine öffentliche Versamnn lung ab, in welcher der Vorsitzende des ReichSverbandes, Herr Dr. Fi scher -Köln sprechen sollte. Ter Redner war jedoch am Erscheinen verhindert.

Deutsches Reich.

Der Bundesrat stimmte demReichsanzecher" zufolge dem Gesetzentwurf über die Haftung des Reichs (für ferne .Beamten in der vom Reichstage beschlossenen Fassung zu.

Die Ausstellung des Volksbnndes zur B e» Dämpfung des Schmutzes in Wort und Bild im Fcff- saale des preußischen Abgeordnetenhauses hat, so schreibt man uns aus Berlin, große Beachtung gcfuubeu. Ausgestellt sind die Schund-Druckerzeugnisse, die in erster Linie bekämpft werden, die Nick-Carter-Literatur und dasKleine Witzblatt", die vielfach von der Jugend verschlungen werden und leider auch vom Bahn hossbuchhandel bevorzugt werden. Auf der anderen Seite zeigt die Ausstellung die vorgeschlagene E r s a tz l i t er a t n r, die einen gediegenen Durchschnitt darstellt, empfohlen werden die Wies vadener Volksbücher, Teutsche Jugendbücherei imb verschiedene Unternehmungen von Lehrervereinen. Es soll dahin gestrebt werden, diese Ersatzliteratur durch Kolporteure direkt den Familien zu- gänglid) zu machen, aud) sollen bei Neuverpachtungen von Bahn Hofsbuchhandlungen in die Verträge Bestimmungen aufgenommei; werden, statt der ;2d)unbütcratur die empfohlene Ersatzliteratur feilzubieten. \

Aus Heidelberg wird berichtet: Die am 8. Mai durch ihren Vorsitzenden Herrn Daler-Karlsruhe eröffnete Hauptver­sammlung des Landesverbandes b a b i i d) c r Schlosser- meister nahm nad) den verschiedenen Begrüßungsansprachen und nach Erledigung der reichhaltigen Tagesordnung cinfrimmig eine Entschließung an, welche den Vorstand beauftragt, die gesetz­liche Einführung einer 3'4) äh eigen Lehrzeit, sowie eine Abänderung der Bestimmungen über die Zahl der zu haltende)! Lehrlinge im Sinne der Vorichlägc der Mannheimer Handwerks­kammer in die Wege zu leiten.

Aus Ulm wird gemeldet: Tie Vorstände der statistischen Zentralstellen des Reiches unb der Einzel stauten sind hier zu einer mehrtätigen Tagung zusammengetreten. Zu den rvichtigsten Fragen, die zur Verhandlung gelangen, gehört die Verein sachung der kostspieligen R e i ch s z ä h l u n g e n. Nad) dein Vorschlag des Reichsamts des Innern sollen die alle fünf Jahre ftattfinbenben Volkszählungen in der Weise mit den in größeren Zeiträumen vorzunehmenden Berufs- und Betriebszählungen Der bunden werden, daß alle zehn Jahre (und zwar in den auf Null endeitden Jahren) anstelle der Volkszählung eine Berufszählung erfolgt; in den auf fünf enbenben Jahren finden dann die üb­lichen sogenannten kleinen Volkszählungen statt.

2lti5lanfo.

Aus Teheran wird gemeldet: Ter Plan sür die R e f o r m des Kriegsmini ft eriums ist abgesd;lossen. Es werden demnach Infanterie- und Kavallerie-Jnspettoren gesdiafsen. Tie Zahl der Truppen wird auf 40000 festgesetzt, von denen 10000 in Aserbeidshan untergebradjt werben sollen.

Aus Peking wirb gemeldet: Nach einem noch unbestätigten Bericht s o l l e n t a u s e n d C h i n e s e n d e rG a r ir i s o n L h a s a bei einem plötzlichen Ausstand der Tibetaner getötet war den sein.

Aus Stadt und Land.

Gießen, 9. Mai 1910.

LandeSbaugewerkschule. Der Großh erzog hat den Architekten und Hauptlehrer an der Landes-Ban- gewerkschule zu Darmstadt Ernst Blau m auf sein Nachsuchen auS dem Staatsdienste entlassen.

"Bahn Butzbach Oberkleen. Die ursprünglich für den 1. Mai geplante Eröffnung der Strecke, die wegen der Verzögerung von einzelnen baulichen Aus­führungen verschoben werden mußte, frndet nunmehr am 13. Mai statt.

" Stadttheater. Das Personal der Emser Operette, das die erste Serie der Operette»i-Gastspiele hier beslrei'en wird, beiteht zum größten Teile aus den vorjährigen Mit­gliedern, die der ersten Emser Spielzeit Direktor Stein- goetters zu so außerordentlichem Erfolge verhalfen haben. Dazu kommt als Charakterkomiker und Regisseur Herr Richard Heising vom Hoftheater in Oldenburg, der dem Gießener Publikum von den Nauheimer Gastspielen her bestens bekannt

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