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22.4.1909 Zweites Blatt
 
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Nr. 93 Zwelies Blatt

159. Jahrgang

Donnerstag, 23. April 1909

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Die ..Siebener Seerilienbiatter* »erben dem »Anzeiger* otermal wöchentlich betgelegt, haft Kreisblan Mr tee Kreis Sietzen" jroetmal wöchentlich. Dierandwtrtfchaftlilhen Sett- tragen'' erscheinen monatlich irocnnaL

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NafaVrm-brvS en» Verlag bet VrühNcha» UnwersUätS - Bnch- unb Greinbtudttd. SL Senge, Gießen.

Redaktion, Expedition unb Druckerei: Schul* straße 7. Expeditton und Verlag: 5L

Redaktion: ^^118. Tel.-Adr^AnzergerGteßea,

Deutscher Reichstag.

244. Sitzung, Mittwoch, den 21. April.

Arn Tische des DuudesratS: Kommissare.

# Mit Rücksicht auf die zu erwartenden namentlichen Ab. r £ Xt 9fe, 1,1 baS Haus schon von Beginn der Sitzung an sehr stark besetzt.

20 ®raf Stolberg eröffnet die Sitzung um 2 Uhr

DaS städtische Oktroi.

Vic Beratung der Petitionen über die Abänderung Bcgto. Aufhebung des § 13 des Zolltarifgesehes wird fortgesetzt.

f, ~*e Petitionen bitten, den Termin der Aufhebung der städti- scheu Verbrauchsabgaben, der nach dem § 13 des ZolltarifgesetzcI auf ben 1. April 1910 festgesetzt ist, bis zum 1. April 1917 hinaüs- zuschieben.

Die Petitionskommission beantragt Uebergang zur Tagesordnung über diese Petitionen.

Ein Antrag Wölzl (Natl.) schlägt vor, das städtische Oktroi bis Ende 1914 bestehen zu lassen.

Abg. Erzberger (Zentr.):

©8 ist auffallend, daß gestern die Freisinnigen und die Sozial­demokraten überaus scharfe Angriffe gegen das Zen - t r u m richteten, obgleich das Zentrum als Fraktion sich zur Sache gar nicht erklärt hat. Das Zentrum war bei der Abstimmung über den § 13 des Zolltarifgesetzes gespalten, es ist daher auch in der vorliegenden Frage nicht einig. Aber den meisten anderen Par- leien geht es ebenso. Herr Gothein konnte sich daher seine An­griffe auf das Zentrum sparen. Er hätte sie besser an seine Block­bruder gerichtet. Wenn die einzelnen Gemeinden zu verschiedenen Zeiten m der Lage find, den Oktroi auszuhcben, warum dann das Jahr 1914 für das ganze Reich einführen? Dann hebe man lieber d,e Bestimmung im Zolltarifgesetz überhaupt auf. Wenn man land­wirtschaftliche Schutzzölle für nötig hält, so mutz man mit um so größerer Energie Jnlandszölle bekämpfen. Gegen diese Aus- wüchse der Gemeindcautonomie, gegen diesen Un­fug der Selbstverwaltung muß ganz entschieden Front gemacht werden. Die Gemeinden haben acht Jahre lang gewußt, daß sie auf diese Einnahmequelle verzichten müssen; da verlangt es der Respekt vor dem vom Reichstag beschlossenen Gesetz, ihnen keine Hinausschiebung der Frist zu bewilligen, um so weniger, als hier die Interessen der Produzenten und der Konsumenten Hand in Hand gehen. Die Bauernvereine haben scharf Stellung ge­nommen: weg mit dem Oktroi! Das Schatzamt sollte feine Agita­tion statt für neue Steuergesetze für Aufrechterhaltung bestehender inszenieren. Gestern sind die Regierungsherren aus Bayern, aus Sachsen, aus Preußen Mann für Mann eingetreten für den Um­sturz bestehender Gesetze, ohne einen Beschluß des Reichstags, ohne einen BundesratSbeschluß abzuwarten. (Geheimrat Fischer ver­neigt sich lächelnd.) Hoffentlich bleiben sie auch zum zweiten Punkt der Tagesordnung da, zum polnischen Antrag über die Frei­heit des Erwerbs des Grundeigentums. (Geheimrat Fischer ver­neint lächelnd.)

Abg. Ulrich (Soz.) i

Diese Bereitwilligkeit zur Verlängerung der Frist ist höchst verdächtig; sie zeigt, daß man in Wirklichkeit den § 13 des Zoll, tarifgesehes ganz beseitigen will, man hält nur den jetzigen Augen­blick der 500 Millionen neuer Steuern nicht für glücklich. Herr Erzberger scheint ein weißer Rabe unter seinen sonst schwarzen Kollegen zu fein. Die Nationalliberalen freilich sind eingeschwer.lt, ganz nach dem Kommando des Herrn Wölzl. (Widerspruch b. d. Natlib.) Na, wir werden ja bei der namentlichen Abstimmung sehen, wie der Hase läuft. M. H., Sie alle, die das Zolltans- geseh geschaffen haben, haben sehr viel auf dem Kerbholz. Macken Sie Ihre Sünden gut und stimmen Sie gegen den Antrag Wölzl. Er ist nur eine Etappe auf dem Wege zur völligen Beseitigung des § 13.

Abg. Wölzl (Natl.)

weist die gestrigen Angriffe des Abgeordneten Gothein gegen seinen Antrag zurück. Prinzipien solle man nicht auf die Spitze treiben.

Abg. Speck (Zentr.):

Die Angriffe des Herrn Ulrich über 'unsere Wirt- schaftspolitik sind ganz verfehlt. Er sollte sich von seinem Freunde Schippel doch über diese Frage informieren lassen. Be­dauerlich ist die animose Art und Weise, in der uns Herr Gothein gestern bekämpft hat. Die Gemeinden waren noch nicht in der

Lage, sich aus die Aufhebung des Oktrois einzurichten, wir müssen daher dem Anträge Wölzl zustimmen. Herr Gothein warf uns gestern Prinzipienlosigkeit vor. Solche Verdächtigun­gen gehören nicht ind Parlament. Auf seine Freunde paßt dieser Ausdruck wohl besser als auf uns. (Sehr richtig! im Zentrum.) Denken Sie doch an den Sprachenparagraphen des Vereinsgesetzetz und an die Ostmarkenzulagen. (Zustimmung im Zentrum, Lachen bei den Freisinnigen.)

Abg. Soff ermann (Natl.):

Die Oktrois müssen endlich fallen. Dem Gesetz muß Geltung verschafft werden. Darum müssen wir über die Petitionen zur Tagesordnung übergehen. Das ist die Meinung eines großen Teils meiner politischen Freunde. Durch das Fallenlassen der städtischen Zollschranken wird eine Verbilligung der Lebensrnittel herbei­geführt werden. Das einheitliche Werk des Zolltarifgesetzesollt-: nicht durchbrochen werden. Das wäre auch sozialpolitisch falsch Stimmen Sie dem Anträge der Kommission zu. (Beifall.)

Damit schließt die Diskussion.

In namentlicher Abstimmung wird der Antrag der Petitionskommission auf Uebergang zur Tagesord­nung über die Petitionen mit 238 gegen 61 Stimmen bei drei Enthaltungen angenommen.

Damit ist der Antrag Wölzl erledigt.

Der polnische Antrag wegen der Freiheit de§ Grundeigentumerwerbs wird in dritter Lesung ohne Debatte angenommen. Dafür stimmten mit den Antrag­stellern das Zentrum, die Freisinnigen und die Sozialdemokraten.

Da8 Erfinderrecht der Angestellte«.

Der letzte Punkt der Tagesordnung ist der Antrag der Wirtschaftlichen Bereinigung auf eine Reform des Patentgefehes in der Richtung, daß das Erfinderrecht der Angestellten und Arbeiter in geistiger und materieller Hinsicht mehr geschützt werde.

Abg. Lattmann (Wirtsch. Bg.)

begründet den Antrag. Tie Regierung hat erklärt, das Erfinder­recht kann nur im Zusammenhang mit der allgemeinen Revision des Parentrechts geregelt werden. Weder die Regierung noch die Parteien hier haben dazu bisher Stellung genommen. Um so mehr die Presse und die Organisationen der Angestellten, auch eine Reihe von Arbeitgeberverbänden. Mehr und mehr ist diese Frage auf die Tagesordnung der dringen­den Angelegenheiten gerückt. Tie Anschauungen gehen außerordentlich auseinander und auch die Entscheidungen des Reichsgerichts und des Patentamts, besonders die ersteren, sind io widerspruchsvoll, daß schon dieser Wirrwarr den Wunsch nach verstärktem Schutz erklärt. In der Industrie überwiegen weitaus die Verträge, die das Eigentum und Nutzungsrecht an ten Grfin&ungcn den Dienstherren zuspricht und zwar zumeist ohne Entschädigung, so daß der Angestellte auf den guten Willen des Chefs angewiesen ist. Dieser Zustand der teilweisen Schutzlosig­keit schädigt auch unser industrielles Sehen; denn er drängt den Angestellten dahin, seine Erfindung, wenn er sie nicht geheim halten will, der Konkurrenz, vielleicht gar der des Auslandes, zu verkaufen oder sie unter einem Decknamen anzumelden. Ein Aus­gleich zwischen den kavitalistischen Interessen und denen der gei­stigen Arbeit muß und kann gefunden werden. Leider haben sich die Arbeitgeber in der Öffentlichkeit viel zu wenig damit be­schäftigt. Ich bitte die Regierung dringend, bei der Reform des Patentgesetzes Sachverständige aus beiden Lagern heranzuziehen. Drei Forderungen müssen erhoben werden: Nennung des Namens des Erfinders in der Patentschrift, zweitens gesetzliche Anerkennung der Entschädi- aungspflicht, vielleicht, indem man sie nach österreichischem Vorgänge der Parteivereinbarung entzieht; und drittens: die Herabsetzung der Patentgebühren, worüber ja wohl keine Meinungsverschiedenheit mehr besteht. Man kann die An­gestellten nicht als bloße Rädchen im Wirtschaftsgetriebe betrach­ten; sondern als eigene Persönlichkeiten mit Arbeitsfreudigkeit.

Abg.. Dove (Fr. Vg.):

Es hätte dieses Antrages nicht erst bedurft, um diese An­gelegenheit bei der bevorstehenden Revision des Patentgesetzes zur Erörterung zu bringen. Der ersten Forderung, Nennung des Namens in der Patentschrift, kann man zustimmen: aber damit ist noch nicht viel zu gewinnen bei der großen Schwierigkeit, festzustellen, ob der Anmelder auch in der Tat der Erfinder ist. Die Erfindung springt nicht immer gewappnet wie Minerva aus

dem Kopfe beR Jupiter aus dem Kopfe des Erfinders hervor, sondern v:barf osl langer vorbereitender Tätigkeit unb des Zu- samm uwirkenö einer ganzen Reihe von Männern und Pro­duktionsprozessen, auch rem zufälliger Momente. Es gibt ja eine ganze Gruppe vonE t a b I i f f e m e n t 8 e t f i n b u g e n". Die Erfindung Adolf BaycrS, der künstliche Indigo, war so lange Wirt» schafilich nicht verwertbar, bis das Ungeschick eines Arbeiters durch das Zerbrechen eines Thermometers daö dazu gehörige Quecksilber hinernbrachte unb zu einer Umwälzung ber Weltproduktion führte. Einem so weitgehenden Eingriff in die Vertragsfreiheit, den Erfinder daran zu hindern, auch nicht einmal gegen Ent­schädigung einem anderen das Eigentum an der Erfindung u überlassen, kann man nicht zustimmen. Worauf es anlommen wird, ist eine Prüfung unseres Patentanmeldungs- wesens dahin, wie man dem wirklichen Erfinder ohne zu große Mühe und zu großer Risiko zu seinem Recht verhelfen kann, ohne die schon überlasteten Patentbehörden noch mehr zu belasten. Hoffentlich gelingt es, eine Formulierung zu finden, die allen berechtigten Ansprüchen genügt. In diesem Sinne stimmen wir dem Antrag zu.

Abg. Jnnk (Natl.) :

Der Antrag war eigentlich nicht notwendig; außerdem ist a so allgemein gehalten, daß ihm jeder zustimmen kann. Er wird also auch wohl einstimmig angenommen werden. Der Reichstag bat schon wiederholt zu der Frage Stellung genommen. Die Schwierigkeiten beginnen freilich erst, wenn man den Hebel wirk­lich an setzt und alle Gedanken, die in Betracht kommen, untersucht. Ein Schutz der Erfindungen der Angestellten kommt nach zwei Rich­tungen hin in Betracht, nach ber ideellen und nach der mate­riellen Seite. Wenn ber Name deS Angestellten in einer Patentschrift genannt wirb, so ist das ein Ehrenrecht, da» ihm aber auch eine gute Stellung sichern kann. Die materielle Seite der Frage hat zugleich eine p a t en t r e ch t l i ch e und sozialpolitische Bedeutung. PatentrechUich ist die Frage sehr schwer zu lösen. Die Untersuchung, wer der Er­finder ist, wird das ganze Verfahren der Patenterteilung noch mehr aufbalten, als baS schon jetzt der Fall ist. In dieser Hinsicht muh auf bie Industrie Rücksicht genommen werden. Zweifel­los muß festgestcllt werden, daß derjenige, ber das Patent an- meldet, so lange als Erfinder gilt, bis ihm das Gegenteil nach­gewiesen wird. Sozialpolitisch muß auch die Frage der Dienstver­träge in Betracht gezogen werden. Auch diese Materie muß im Patentaesetz behandelt werden. Wir werden bei der Lösung dieses schwierigen sozialen Problems gern Mitarbeiten. Vor einem Ein­griff in die Vertragsfieiheit wird man nicht zurückschrecken dürfen. Alle Maßnahmen zum Schutze der wirtschaftlich Schwächeren grei­fen in bie Vertragsfreiheit ein. Sogenannte Ku Über­träge, wonach alles Recht an ben Erfindungen ben Prinzipalen zufällt, müssen unmöglich gemacht werben. Den richtigen Weg scheint man in Oesterreich gefunben zu haben, wo Verträge für ungültig erklärt werben, bie bem Erfinber nicht einen angemes­senen Nutzen gewähren. Hoffentlich kommt bie Reform bei Patentgesetzes bald. (Beifall.)

Abg. Nacken (Zentr.) :

Auch wir stimmen bem Anträge zu, benn es handelt sich hier um eine sozialpolitische Frage, bie bringend der Lösung bedarf. Die bisherigen Zustände machen ein gesetzliche? Einschreiten not­wendig. Bisher mußte ber Angestellte sogar auf ben Nutzen von Erfindungen verzichten, die er in feiner Mußezeit am Sonntag oder in schlaflosen Nächten machte. Man braucht sich baher nicht zu wundem, wenn eine Reihe von Erfindungen in den Taschen ber Angestellten zurückbehalten worben sind, bis diese die Möglichkeit hatten, sich selbständig zu machen. Dadurch ist die Industrie schwer geschädigt worden.

Abg. Franck-Mannheim (Soz.):

Man hört allgemeine Sympathiekundgebun­gen für eine soziale Ausgestaltung des Erfinderrechts, aber jeder oenft sich darunter etwas anderes. Einstimmigkeit besteht nur über das NamenSrecht des Erfinders, aber um bas Wichtigste, das Eigentumsrecht unb bie Entschädigungspflicht, geht man zum Teil in weitem Bogen herum. Wir unterstützen alles, was die Rechte der Angestellten und der Arbeiter vermehrt.

Damit schließt die Diskussion. Der Antrag wird ei-n- stimmig angenommen.

Donnerstag 2 Uhr: Antrag Ablaß betreffend die Ein­fuhr f ch e i n e.

Schluß 614 Uhr.

Nachlatzsteuer und Landwirtschaft.

Nach den Vorschlägen der Regierung sollte die Steuerpslicht einsetzen bei Nachlässen, deren reiner Wert den Betrag von 20 000 Mark übersteigt, d. i. den Betrag, bei dem in Preußen die Er- yänzungssteuer auch in den Fällen einsetzt, in denen unter gewissen Voraussetzungen Steuerfreiheit zugestanden wird. Dein Nachlasse Hirnzuzurechnen solle das sein, was den Erben vom Erblaiser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung gegeben ober sonstwie mit Rück­sicht auf ihre Verheiratung oder auf die Erlangung einer selb­ständigen Lebensstellung, zur Begründung oder Erhaltung der Wirtschaft zugewendet worben ist. Zuwendungen, bie im Einzel- ttcTT, oder sosern sie in den letzten zwei Jahren vor dem Tote des Erblassers gemacht sind, zusammen ben Betrag von 500 Mk. nicht übersteigen, sowie Schenkungen, burch die einer sittlick)en Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht ent- Ipwchen wird, sollten nicht hinzuaerechnet werden, wohl aber die Lebensversicherungssummen. Außer Betracht bei der Fest- ikellung des Nachlaßwertes blieben dagegen alle zum Haushalt des Erblassers gel)örenden Gegenstände, also Sleibungsitüde, Betten, Wäsche, .Hausgerät nsw., sofern diese Dinge nicht zum Gewerbe­betrieb oder zum Verlauf bestimmt sind. Zum Hausrat zählt der Entwurf auch Lurusgegenstünde des Haushaltes wie z. B. Familien- Klter nsw.; zur zweiten steuerpflichtigen Gruppe gehörten u. a. !bie Betten und Möbel eines Logierwirtes. In Abzug kommen neben den auf dem Nachlaß ruhenden Lacken, und den vom Erb- 'lasser herrührenden Schulten die Pestattungsldcken und die Ko st en, ibie zur Feststellung des Erbfalles, der Nachlaßmaste 3mb Nachlaßregelung aufgewendet sind.

Besonders vorgesorgt ist, daß das, waS beim Tode des erst- fterftorbenen Ehegatten zunächst auf den überlebenden Gatten ver­erbt wird und bei dessen Tode weiter an die gemeinschaftlichen HLkömmlinge fallt, im ganzen nur einmal, bcitcuert wird. Für Lie Steuerterrcknung bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Nachlaßgrundstücttn sollten der Ertragswert, d. i. c-as Zwanzigfache Lcs jölirlichen Rcinertvages zugrunde gelegt werden. Haben die Grundstücke im Laufe der dem Erbfalle vorhergehenden 5 Jahre fiter Nachlaßsteuer bereits einmal unterlegen, so bleibt die Steuer jär diese Grundstücke unevhoben; wenn der frühere Erbfall mehr als 5 Jahre, aber nicht melyr als 10 Jahre zurückliegt, so ve- Lägt sie nur die Hälfte. Außerdem sollte den ländlichen Ber- Liltnissen durch eine erleichterte Zahlungsentrichtmrg, Rechnung getragen Werden. Es war nämlich bei land- und sorckwirtschait- Lch genutzten Grundstücken die Tilgung der Steuer in Form ener auf die Grundstücke als Grundschuld einzuttagendeu, 20 Zähre lang zu zahlenden Amortisationsvente erlaubt,.unter Be- «echnung einer 4 prozentigen Verzinsung. Ereignet sich in der ZDischiLnzeit ein neuer Erbfall, so tritt die Verpflichtung zur

Zahlung der alsdann zu entrichtenden wdtereit Rente nicht vor Fälligkeit der letzten Rentenzahlung ein.

Won vornherein fiel ein erheblicher, und zwar bei schonungsbedürftig st e Teil bes bäuerlichen Be­sitzes innerhalb des ft e u c r f r e i e n Minimums. Nach der preußischen Statistik ergibt sich, daß der kleinbäuerliche Besitz mit einem Durchschnittsbruttrwert von 10 000 Mk. des einzelnen Grundvermögens und von 11000 Mk. des einzelnen Gesamt- vc',mögens überhaupt von ber Steuer frei bleibt und ebenso bis auf einen ganz geringen Prozentsatz der mittelbäuerliche Besitz mit einem D-urchschnittsbruttowert von 17 600 Mk. Grundver­mögen und 19 600 Mk. Gesamtvermögen selbst bei einem Besitz­rum ohne Schulden. Nicht weniger als 2/s aller selbständigen Landwirte gehören diesen beiden Gruppen an.

Wie hoch würde sich nun die Steuer im einzelnen belaufen? Der durchschnittliche Wert des großbäuerlichen Besitzes beträgt nach der preußischen Statistik 40 000 Mark. Dafür würden er­hoben -verden an Nachlaßsteuer 0,6 Prozent, d. s. 240 Mk., die, in eine 20 jährige Rente nmgewandelt, in jährlichen Beträgen von 13,24 Mk. abzufichreu wäre. Für /in Landgut mit jähr­lichem Reinerträge von 8000 Mk. und 100 000 Mk. Schulen beträgt der Wertansatz 20 mal 8000 gleich 1*60 000 Mk., die jährliche Rente also 35,32 Mk. Für ein Landgut mit einem jäihrlicken Reinertrag von 24 000 Mk. unb 300 000 Mk. Schul­den würde eine jährliche Rente von 264,89 Mk. auf 20 Iahst? zu entrichten fein, endlich betrüge für ein Gut mit 3200 Mk. jährlichem Reinertrag und 40 000 Mk. Schulden die Nachlaß- fteuer, auf einmal gezahlt, 120 Mk. und als 20 jährige Rente nur jährlich 8,23 Mk. Wie schon zum Teil aus dem Vorhergehenb.-n ersichtlich, ist derDeine Wert" oderErtragswert" nicht identisch mit dem gewöhnlichen Verkehrswert; er wird gefunden, Wenn man den Reinertrag mit 20 multipliziert. Bei einem Grundstück, das 2 Prozent Reinertrag abwirft, aber einen Verkehrswert von 40 000 Mk. bat, lommen wir zu folgender Nachlaßsteuerberechnung: 2 Prozent von 40000 mal 20 gleich 16 000 Mk. reiner Wert des Gutes; der ganze Besitz wäre also steuerfrei, weil der Wert nickst 20 000 Mk. beträgt. Ein Erbgut mit einem Verkehrswert von 100 000 Mk. und 3 Prozent Reinertrag kommt zur Nacklaß- steuerveranlaguug mit V100 mal 100 000 mal 20 «gleich 60 000 Mk., d. s. 600 mal 0,8 gleich 480 Mk., das wären als Rente verrechnet jährlich 24 Marr. Ta zudem der Ertragswert der Grundstücke kiinftighin nickst Wie bisher auf das 25 fache, sondern nur auf das 20 fache des Reinertrages festgesetzt ist, so tritt da­durch insbesondere für den verschuldeten Besitz eine nicht un­erhebliche Verbesserung ein: unter Anwendung der Steuersätze des Entwurfs würde sich daher bei einem Ertragswert von 8000 Mk. die Berechnung strlgenbetunaßen geckalten:

bisher: künftig:

Reinertrag: 8 000 M. 8 000 OT...... 8 000 M.

Ertragswert: 25 x 8 000 200 000 M. 20 X 8000 . 160 000 M

Schuldenabzug: 100 000 100 000 M. .... . 100 000 M.

Steuerpflichtige Masse . . 100 000 M...... 60 000 M

Steuer l,2°/0 ...... 1 200 M. . . 0,8% . 480 M'

Davon zu entrichten % . . 900 M. . . % . . 480 M'

Nehmen wir einen Nachlaß im reinen Werte von 25 000 Mk. Der Steuersatz betrüge 0,5 Prozent, das waren demnach 125 Mk. Nach Abzug der Steuer verblieben somit nicht 25 000 Mk., sondern 24 875 Mk. Sind nun 5 Erben vorhanden, so entfielen auf jeden einzelnen nicht je 5000 Mk., sondern 4975 Mk. an Er­erbtem. Dadurch wird sicherlich nicht die wirtschaftliche Kraft der Hinterbliebenen geschädigt. Bei einem reinen Wert des Nach- lasi s von mehr als 40 00050 000 Mk. soll sich der Steuersatz auf 0,7 Prozent stellen. Das ergäbe für einen Besitz von 50 000 Mk. nach Abzug der Steuer von 350 Mk. 49 650 Mk. und säst jeden der 5 Erben statt je 10000 Mk. nur 9930. Bei einech Nachlaß von 60 000 Mk. unb 4 Erben erhielte jeder nach Abzug der Steuer statt 15 000 Mk. 14 800 Mk. Bei einem Nachlaß in Höhe von 90 000 Mk. und Steuersatz von 1,2 PwMtt Mieten für jeden von 3 Erben statt 30000 Mk. je 29 640 Mk.

Es gewinnt den Anschein, als ob ine Gegner ter NacUatz- fteucr irrtümlicherweise als Jahresrente den Gesamtbetrag der Nachlaßckeuer einsetzen und ferner annehmen, daß bie ganze Steuer ben Gutserten allein trifft, tviiHrend sie dock) allen Erben gleich­mäßig zur Last fällt, sofern das Testament nichts anderes teftintmt. Wenn der Gutserbe mehrere Geschwister abzufinden hat unb des­halb das Gut belasten mutz, so ist die Erhebung einer Ateate aus einem Kapitals, bp5 für ihn fb tofie fp verloren geht, doch kerne himmelfchreiende Ungerechtigkeit, noch dazu wenn das Erb- kap.tal möglicherweise an Geschwister fällt, die ütesthanpt nicht ün landwirtsch. Berufe tätig sind. Die Abgabe ist ja doch nun einmal innerhalb eines Menschenalters zu entrichten und fällt bei einem! Erbfall innerhalb von 5 ober 10 Jahren enttoeber gänzlich fort oder wenigstens zum halben Betrag. Denr Hofe und dem an unb für sich schon tevvrteilten Anerben erwächst durch diesen! geringen Steuersatz sicherlich keine Schädigung seiner produk­tiven Kräfte. Nach Graf Mirbach wechselten z. B. den Besitzer von den Gülerri über 100 Hektar im Zeitraum 1896 bis 1905 in Ostpreußen durch Erbgang nur 64, durch Kauf dagegen 262

Das ist gegenüber ben Verdrehungen des Bundes der Landwirte bieWahrheit über bie dcachlaßsteuer".

3um (ilMchen Schülerbesuche.

lieber die engliichePfadfindertruppe" iScout Boys", nicht Boy Scouts", wie ber S, H.-Berichterstatter in Nr. 90 des