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Aus StuSt und Lund.
Gießen, den 12. April.
•• Vom Großhcrzoglichen Hofe. Die Großh. Herrschaften begaben sich am Mittwoch nachmittag im Auto nach Jagdschloß Wolfs garten und nahmen dort mit
tretenden Mietwerts, ,
bnu einem Wechsel der Person des Zahlungspflichtigen binnen zwei Wochen nach dem Wechsel,
bis zum 15. April jeden Jahres von einer Slenberung des giTi.ndbuchmäßio-n Flächeninhalts der angeschlosstnen Lie- c-'.schaft oder des Branüversicherungswerts der darauf be- Endlichen Gebändr,
bis zum 15. April jeden Jahres von Veränderungen des Mietwerts, wenn solche vorgekommen sind. .
Menn außer dem Eigentümer noch andere Zahlungspflichtige n Betracht kommen, ist mit den Anzeigen zu a, c und d eine Schätzung des Mietwerts der vom Eigentümer selbst benutzten
zuni 15. April jeden Jahres schriftlich widerrufen werden: alsdann tritt vom 1. April desselben Jahres an wiederum Zahlungs- pflicht der einzelnen Inhaber ein. . „
§ 4. Die Gebührenpslicht beginnt für alle seit dem 1. April 1906 angeschlossenen Liegenschaften mit dem 1. des auf den Anschluß folgenden Monats. Bis zur Verkündigung dieser Gebührenordnung hat der Eigentümer die Zahlungspflicht für die ganze Liege^scha^^ch l $erfon be3 Zahlungspflichtigen wirkt,
wenn er vor dem 15. eines Monats erfolgt, mit Beginn dieses Monats, und wenn er nach dem 14. eintritt, mit Beginn des fol
genden Monats. c ± m
§ 5. Zum Zweck der Veranlagung und Verteilung der Gebühr hat der Eigentümer jeder angeschlossenen Liegenschaft der Bürgern Osterei schriftlich Anzeige zu erstatten
von einem die Gebühreiipfticht begründeten Ereignis binnen zwei Wochen nach Eintritt desselben unter Angabe der der Zahlungspflichtigen und des von jedem zu ver
büß allerdings in manchen Stadtteilen Wertsteigerungen etnge. treten seien, dafür sei aber in anderen Gegenden cm Wertrückgang eingetreten. Tie für die kleinen Mieter geschaffenen Erleichterungen werde man wohl allgemein billigen, und man habe vom Stadtv Krumm nichts anderes erwartet, als daß er sur bereu] Interessen eintrete und ihn deshalb in die Kommission gewählt.
Stadtv. Haubach meint, es sei Ansichtssache, welcher Gs. bührenrnodus der richtige sei. Er sei tn dieser Hinsicht anderer Ansicht wie Stadtv. Krumm. , ,
Stadw. Petri spricht nochmals für Aufschub: man könne ja die Sache in einer besonderen Sitzung am Montag zur Erledigung bringen.
Stn der weiteren Debatte beteiligten sich die Stadtvv. Wallenfels (der zur Illustrierung der behaupteten Wert- steigerung darauf hinweist, daß in letzter Zeit vielfach Verkäufe stattgesunden hätten, die mit Verlust erfolgt seien). Krumm, Löber, Petri, Leib, Huhn und Helfrich.
Stadtv. H a u d a ch beantragt Schluß der Debatte, welcher Antrag Zustimmung findet.
Der Antrag des Stadtv. Petri auf Vertagung ward gegen die Stimme des Stadtv. Petti abgelehnt und das Statut sodann einstimmig angenommen.
Der Vorsitzende führt noch aus, es sei Tatsache, daß in der letzten Zeit vielfach Mietausschläge mit Rücksicht auf die Kanalisation erfolgt seien: da die Verzinsung und Amortisation der inneren Hauskanalisierung, sowie der Mehrverbrauch an Wasser durch den Fortfall der Fakalien-Absuhrkosten gedeckt sei, sei es gerecht und billig, wenn die Hausbesitzer diese Mietsteigerunge n wieder rückgäng ig machten. Ferner sei von Hausbesitzern mehrfach festgestellt wvrden, daß keine Wertsteigerungen eingetreten seien. Er hoffe deshalb auf Annahme des demnächst kommenden Ortsstatuts über die Einführung der Wertzuwachssteuer, denn wenn keine SBertflcige» rungen stattgefunden hätten, werde ja niemand davon betroffen.
"Stadtv. Dr. Ebel fragt an, ob man nicht durch Ortsstatut eine bestimmte Zeit festsetzen wolle, bis zu der der Anschluß an die Kanalisation erfolgt fein müsse.
Der Vorsitzende erwidert, das sei nicht möglich. Dagegen habe man die Einrichtung getroffen, daß die Zuleitung bis tnö Haus straßenweise schon letzt erfolge.
Die Voranschläge des Gas- und Wasserwerts, des Elektrizitätswerks und des Stadterweiterungsfonds, die gedruckt vorliegen, werden genehmigt.
Straßenbeleuchtung.
Die Verbesserung der Straßenbeleuuztuug in der S t e p h a n s - mark hat die Versammlung schon einmal beschäftigt, da auf Wunsch des Vorsitzenden, der eine weitgehendere Verbesserung wollte, als der Antrag des Gaswerks vorsah, eine nochmalige Deputationsberatung erfolgte. Die Deputation hät den Antrag des Gaswerks für ausreichend. Die Versammlung stimmt dem zu und genehmigt den i/afür beantragten Kredit von 710 Mk.
Stadtv. Iughardt hält eine Verbesserung dir Beleuchtung des Zugangs zur Liebigshöhe für wünschenswert.
Vor einiger Zeit war ein Beschluß gefaßt worden, die Straßenbeleuchtung in den Hauptstraßen (Bahn- hofstr., Marktstr., Marktpl., Lindenplatz, Walltorstr., Seltersweg, Kreuz, Mäusburg, Schulstr., Dteue Baue, Neustadt, Landgraf- Philipp-Platz) durch elektrische Bogenlampen erfolgen zu lassen. Der Beschluß ging von der Voraussetzung aus, daß sämtliche Hausbesitzer die Anbringung der Rosetten an ihren Häusern gestatten und das Elektrizitätswerk ohne Vergrößerung für die vermehrte Stromlieferung ausreichen würde. Beide Voraussetzungen waren nicht richtig, die zweite deshalb nicht, weil nunmehr die Eisenbahn-Nebenwerkstätte anzuschließen fei und auch über jedes Erwarten zahlreiche weitere Privatanschlüsse angemeldet worden seien. Die Deputation beantrage deshalb jetzt, den früheren Beschluß rückgängig zu machen und in den genannten Straßen eine Verbesserung der Gasbeleuchtung vorzunehmen. Für den Land- gras-Philipp-Platz soll es bei dem früheren Beschluß bleiben.
Nach einer kurzen Debatte, an der sich die Stadtvv. Wallenfels, Löber und Kirch beteiligten, findet der Deputationsantrag Genehmigung.
Folgende ,
Arbeiten und Lieferungen.
finden Genehmigung: Asphaltierarbeiten (veriteHung von Bürgersteigen und Reparaturen), Lieferung von Piassavabesen, Schirmständern für die höhere Mädchenschule, Reinigungsarbeften und Fuhrleistungen.
Anlagen.
steigen und Reparaturen), Sieieruug von Piassowabesen, Schirm« Stadtv. Eichenauer regt an, in den Anlagen noch mehr Papierkörbe aufzustellen.
Der Vorsitzende hält dies für empfehlenswert und bittet, für Bänke (die hauptsächlich im Philosophenwald und auf dem Wiesenweg dahin aufgestellt werden sollen) und Papierkörbe 1500 Mk. zu bewilligen.
Stadtv. Wallenfels wünscht, daß auch im Philosophenwald Papierkörbe ausgestellt würden.
Die 1500 Mk. werden bewilligt.
Die Unterhaltung der Einlagen bor dem Universitats- gebäube übernimmt die Stadt auch dies Jahr wieder. Der betr. Vertrag mit der Universität wird auf 1 Jahr verlängert.
Vor «einiger Zeit ist ein Ortsstatut beschlossen worden, das zwecks Erhaltung des Charakters der Anlagen als Wohnstraßen den dortigen Hausbesitzern gewisse Beschränkungen auferlegt. Gegen das Ortsstatut ist von P. Kronenberg Einspruch erhoben worden, der zur Verlesung gelangt
Beig. Curs ch mann stellt fest, daß das Baugesuch des Herrn Kronenberg nicht wegen des Ortsstatuts erfolgt sei, sondern weil es in anderer Hinsicht den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprochen habe. Läden würden durch das Ortsstatut nicht verboten. Das Unternehmen des Herrn Kr. sei nicht die Ursache gewesen, das Ortsstatut zu erlassen; sein Baugesuch und das Ortsstatut seien verschiedene Dinge, die man nicht miteinander verauicken dürfe. Die Baudeputation beantrage, die erhobene Einwendung abzulehnen.
Stadw. H a u b a ch würde es durchaus nicht für einen Fehler halten, wenn in den Anlagen Läden entständen.
Stadw. Dr. Ebel betont, die erste Anregung zu dem Orts- l'tatut sei bereits vor lVs Jahren erfolgt, also ehe Herr Kronenberg den Entschluß, in der Südanlage ein Möbelgeschäft zu errichten, gefaßt habe. Er fei der Ansicht, daß auch in der Stadt Wohnstraßen bleiben müßten. Die Anlagen seien hierfür sehr geeignet. — Der Einspruch wird abgelehnt.
Verschiedenes.
Die Kanalherstellung m der I o h a nn es st ra tz e wird genehmigt und der freihändigen Vergebung der Arbeiten zugestimmt, ebenso der Herstellung der Goethe st raße zwischen Lubwigsttaße und Stephanstraße mit Kleinpflaster noch vor dem Universttätsfest.
Der Erwerbung von 7,7 Quadratmeter Snt raße nl and für den Wetzlarer Weg von der Wittve Koch, der 77 Mk. erfordert, wird zugestimmt.
Stadtv. Euler bringt die Herstellung der Weserstraße in Erinnerung. Man solle damit beginnen; bte Festsetzung der Entschädigung für das der Stadt noch nicht gehörende Gelände könne dem einzuleitenden Enteignungsverfahren Vorbehalten werden.
Der Vorsitzende erwidert, wenn es nicht möglich sei, das Gelände zu einem angemessenen Preis zu bekommen, werde er beantragen, die Straßenfluchtlinie auf ihre frühere Breite abzuänd.ern.
Auch Stadtv. Löber hält die baldige Herstellung für dringend nötig, da der jetzige Zustand die Anlieger und Einwohner sehr : schädige.
Teile b<t Liegenschaft zu verbinden. , . .
Erfolgen die Anzeigen zu a, c, oder d Nicht rechtzeitig, so gilt dies gleich einer Erklärung des Eigentümers nach § 3. Bei Versäumnis der Frist zu b ist der Eigentümer selbst bis zum Schluß des laufenden Rechnungsjahrs für den betreffenben Gebührenanteil zahlungspflichtig. _ ’
Mehrere Eigentümer hasten hierbei als Gesamtschuldner.
§ 6. Als Mietwert gilt, wenn die Liegenschaft vermietet ist ober ihre Teile vermietet sind, der vereinbarte Mietzins unter Hinzurechnung des Geldwerts aller dem Mieter zum Vorteil Des Vermieters obliegenden Nebenleistungen.
Außer Betracht bleiben Vergütungen für Heizung und Beleuchtung und sonstige Nebenleistungen, die nicht für die Heber» lalfung des Gebrauchs ober ber Nutzung ber Liegenschaft oder ihrer T>ile bedungen si'id. Sind solche Vergütungen in dem in einer Summe vereinbarten Mietpreise mitenthalten, so ist von oiesem ein entsprechender Abzug zu machen.
§ 7. Der bei Verteilung ber Gebühr zu Grunbe liegende Mietwert wird von der städtischen Baudeputation festgesetzt
1 . für diejenigen Teile der angeschlossenen Liegenschaften, die vom Eigentümer selbst benutzt werden oder zum Gebrauch an aridere unentgeltlich Übertassen sind oder in dem für die Feststellung der Gebühr maßgebenden Zeitpunkt nicht benutzt werden;
2 . bei Dienstwohnungen;
3 . wenn die Höhe des Mietzinses von dem Ergebnis eines gewerblichen Unternehmens oder arideren ungewissen Ereignissen abhängt;
4 . wenn ber tatsächlich bezahlte Mietpreis hinter dem Miet- wert aufsallciib zurückbleibt und hierdurch die Gebühr für andere Mieter derselben Liegenschaft unverhältnismäßig gesteigert würde.
Dabei soll die Höhe des Mietzinses, der für die Nutzung anderer Teile derselben Liegenschaft etwa vereinbart ist, berücksichtigt werden.
Die städtische Baudeputation hat auch darüber zu entscheiden, ob die Voraussetzungen in Absatz 1 gegeben sind.
Inhaber von Wohnungen im Mietwert bis einschließlich 200 Mark werden nicht mehr als 2,40 Mk., Inhaber von Wohnungen im Mietwert von mehr als 200 bis einschließlich 300 Mark mit nicht mehr als 6 Mark jährlich Herangehen.
Insoweit der auf diese Personen naa) § 2 entfallende verhältnismäßige Gebührenanteil höher ist, kommt er nicht zur Erhebung. .
§ 8. Die Feststellung der Gebühr und die Verteilung auf die einzelnen Zahlungspflichtigen erfolgt durch die Bürgermeisterei.
Die Gebühr ist spätestens bis zum Schlüsse jedes Kalendervierteljahres für die verflossene Zeit an die Stadtkasse zu zahlen. Sie wird beigetrieben, wie dch direkten Gemeindesteuern.
Wenn der auf einen Zahlungspflichtigen entfallende Betrag nicht durch 4 ohne Pfeunigrest teilbar ist, werden ihm zur Erzielung eines Vielfachen von 4 bis zu 2 Pfennig zu- oder abgezählt. Bei einem Rest von 2 Pfennig iverden 2 Pfennig zugezählt.
§ 9. Jeder Pflichtige erhalt über seine Heranziehung eine besondere Mitteilung. Gegen die Veranlagung stehen ihm die Rechtsmittel des Artikels 96 der Städteordnung zu.
§ 10. Im Lauf eines Rechnungsjahrs tritt bei Aenderung der Mietwerte eine Aenderung der Gebührenanteile nicht ein.
Wird während eines Rechnungsjahres die für die Veranlagung zu Grunde gelegte Einteilung einer Liegenschaft geändert, so hat der Eigentümer für den Rest des Jahres die Gebührenanteile zu zahlen, die nach der Veranlagung auf die hiervon betroffenen Teile der Liegenschaft entfallen.
§ 11. Diese Gebührenordnung tritt mit ihrer Verkündigung in Kraft.
Die zweiwöchentliche Frist in § 5 Absatz 1, a beginnt für die bereits angeschlossenen Liegenschaften mit einer von der Bürgermeisterei in den öffentlichen Blättern zu erlassenderi Aufforderung.
Stadw. Petri möchte die Sache rwch einmal ausgesetzt haben, damit man sich näher mit dem Inhalt vertraut machen könne. Dies empfehle sich auch mit Rücksicht auf das große Interesse, das in der Bürgerschaft für die Frage vorhanden fei.
Stadv. Wallenfels ist derselben Meinung. Er glaube allerdings nicht, daß an der Vorlage irgend etwas abzuändem sei.
Stadv. H a u b a ch bittet, von einer Vertagung der Angelegenheit abzuseben. Der in der letzten Woche gefaßte Beschluß werde prinzipiell gewahrt und nur insoweit geändert, als die Art der Umlage in Betracht komme, dem könne jedermann unbedenklich zustimmen. Die Nacherhebung sei so vorgesehen, daß sie leder gerecht und billig finden könne und auch dem Nachlaß für die kleinen Wohnungen könne jedermann zustimmen. Es sei Zett, daß die Angelegenheit endlich erledigt werde, zumal die Genehmigung durch das Ministerium vielleicht noch einige Monate dauern werde.
Stadv. Iughardt schließt sich denk an.
Stadv. Krumm ist ebenfalls für sofortige Beratung. Er halte zwar nach wie vor den Beschluß von vor acht Tagen für verfehll, aber ändern könne man ihn nicht. Da der jetzige Kvm- missionsbeschluß die Interessen der kleineren Mieter berücksichtige und infolge des Vorschlags des Stadv. Dr. Gutfleisch eine gewisse Progression in der Gebührenverteilung eingetreten sei, werde er für den Kommissionsantrag stimmen in der Hoffnung, daß später, bei einer anderen Zusammensetzung der Versammlung, Abänderungen erreicht werden können. Wenn immer gesagt werde, daß durch die Kanalisation keinerlei Wertsteigerung der Häuser entstanden sei, so sei dies nicht richtig. Die 3 Millionen, die man in die Erde gesteckt habe, müßten doch wieder zum Ausdruck kommen in Form einer Wertsteigerung. Er verweise in dieser Hinsicht auf die Feldbereinigung, bei der ebenfalls sofort eine Wertsteigerung eingetreten sei.
Stadw. Löber meint, die fRebe des Stadw. Krumm sei zum Fenster hinausgesprochen worben, und erklärt sich mtt ber sofortigen Beratung einverstanden.
Stadw. Helfrich fragt, ob die jetzt vorgeschlagene Ge- bühreiwrdnung Verzinsurrg, Amortisation und Betriebskosten des Kanals decken werde.
Der Vorsitzende erwidert, dies sei der Fall bis auf 14 000 Mk., die die Stadtkasse jährlich zu tragen habe.
Stadtv. Eichenauer bemerkt, daß er schon in ber letzten Sitzung die Annahme des Ausschlags nach Fläche und Vrandsteuer- wert für einen gangbaren Weg gehalten habe und stimmt der Vorlage zu. Gegenüber dem Stadw. Krumm wolle er betonen,
Iughardt, Kirch, Krumm, Leib, Löber, LooS, Orbig, Petri, ? Dr. Schäfer und Wallenfels.
Baugrfnche.
Die Firma Z u t t will auf ihrem Grundstück am Rodtberg ein Häuschen für ihre Arbeiter erbauen. Der mit Rücksicht darauf, j daß das Grundstück außerhalb des Ortsbauplans liegt, ersorder- , liebe Dispens wird befürwortet. . c ,
Fritz Kremer will in feiner Dosierte in der Marburger Straße (Stadt Marburg) einen einstöckigen Anbau errichten. Auch : dies bedarf und erhält besondere Genehmigung, wett der Besitz 1 außerhalb des Ortsbauplans liegt. .
Der Selterssprudel Augusta Viktoria baf Ecke der Bahnhofstraße und Tiesinweg einen Neubau Projekt--nt, für den er früher einen Keinen Teil von der Stadt erworben bot. Dev ■ vorgesehene Neubau sieht einen Hosiaum von 3 zu 4 Vierer vor, für den Dispens erforderlich ist. Wenn der Dispens n.u)t erteilt wird, bittet die Firma um Zurücknahme des früher von der Stadt gekauften Geländes. Der Dispens wirb nicht befürwortet und von der Zurücknahme des Geländes wird abgesehen. Die Stadwv. Iughardt und Löber waren für Bewilligung des Dispenses, während sich Beig. Curschmann und totabix Huhn dagegen aussprachen.
Stadw. Krumm bemerkt, baß, wenn nicht gebaut werbe, ber Besitzer des jetzt stehenden Hauses zur hefteten Jnstundietzung angebalten werden solle.
Beig. Curschmann sagt bieS als selbstverständlich Mu
Ein Baugesuch von Petcr Cronenberg fiu L>üd- Dnlage 7 Hommt nicht zur Verhanblung, weil es nicht de. Be- schlutzsassung ber Versammlung zu seiner Erledigung bed-if.
Ferner findet ein Gesuch des Adam Reinig jur Settersweg 30 Befürwortung. Es handelt sich dabei um Anbringung eines größeren Schaufensters nach dem Teufelsl-ck^gärtchen zu, wo die Baufluchtlinie mitten durch das Haus geht, weshalb Genehmigung erforderlich ist.
Gebührenordnung für die Benützung der städtischen Kanäle.
Bevor in die eigentliche Verhandlung hierüber eingetreten wurde, führte Stadw. Wallenfels aus, es hätten ia alle gehört und gesehen, in welcher Weise die Stadtverordneten wegen des in der letzten Sitzung gefaßten Beschlusses in Wort und Schrift mitgenommen worden feien. Gegen die beleidigenden Angriffe, die ihnen eine Verletzung der ihnen obtiegenben Pflichten nach- gesagt hätten, wolle er öffentlich protestieren. Leuten, die in leder Weise nach Pflicht und Gewissen gehandelt hätten, dürfe man nicht nachsagen, daß sie durch den gefaßten Beschluß emieüig die Interessen der Hausbesitzer u er treten halten. Ferner bitte er um Aufklärung darüber, ob nicht Herr W., wie vermutet worben fei, von der Bürgermeisterei mit Material versehen worden fei.
Stadv. Eichenauer bemerkt, Herr Wohlmuth habe ihn am Schluß der letzten Sitzung der Stadtverordneten um die Vorlage gebeten und er habe sie ihm gegeben, da nach der Verhand-- [ung die Sache nicht mehr vertraulich gewesen sei und das meiste, was in der bett. Vorlage stand, auch in ber Sitzung öffentlich vorgetragen worden sei. Auch er habe sich beleidigt und gekränkt gefühlt üurd) die Art und Weise, wie man gegen sie in der Öffentlichkeit vvrgegangen sei.
Der Vorsitzende bemerkt, von beiden Setten, Hausbesitzern und Mietern, sei die Sache in einer Art und Weise behandelt worden, wie er sie nicht billigen könne. Es empfehle sich, auch bei der Behandlung solcher Fragen stets sachlich zu bleiben.
Stadv. Wallenfels nimmt nach der ihm geworbenen Aufklärung seine Bemerkung gegen bie Bürgermeisterei zurück.
Stadv. Kru mm kann an der Ueberlassung des Materials ebenfalls nichts bedenkliches finden. t .
Oberbürgermeister Mecum führt [obann aus, daß sich tn bet Kommission, die zur Beratung der Kanalgebühren-Festsetzung auf der Grundlage des Beschlusses der Stadtverordneten bestellt worden sei, l>erausgestellt habe, daß ein gleichmäßiger Ausschlag nach dem Miellvert nicht angängig sei. Man hätte hierdurch Prozent der Staatsfteuern, während umgekehrt mancher reiche die Inhaber kleinerer Wohnungen zu stark belastet, bis zu 300 Prozent der Staatssteuern, während umgekehrt mancher reiche Mieter mit einer Wohnung von 2500 Mk. Mietwert nur 1 Proz. ber Staatssteuer bezahlt hätte. Die siühere Vorlage hatte dagegen die Leistungssähigkett der Mieter besser berücksichtigt. Stadw. Dr. Gutsleisch habe deshalb vvrgeschlagen, nach dem früheren Vorschlag die Kanalgebühr für jede einzelne Liegenschaft testzusetzen und dann innerhalb der Liegenschaft auf die einzelnen Inhaber derselben zu verteilen. Dieser Modus, den die Kommission einstimmig beantrage, wenn die Versammlung von ihrem vorwöchigen Beschluß abgehe, biete noch weitere Vorzüge. Bei manchen Gebäuden, Kasernen, Kirchen usw. sei es nicht leicht, einen Mietweot festzusetzen, bei großen Wohnungen stehe vielfach der Mietwert nicht im rechten Berhälwis zum Verläufswert, und vielfach werde es schwer fallen, den Mietwevt der vom Besitzer selbst benutzten Tette ber Liegenschaft fefeuftelkn. Der neue Vorschlag ergebe namentlich für die ganz kleinen Wohnungen eine wesentliche Entlastung, und auch die mittleren Wohnungen würden entlastet. Z. B. ergebe sich bei 33 Wohnungen tm Mietwert bis zu 200 Mk. eine durchschnittliche Miete von 133.50 Mk.; bei einer Kanalgebühr von 5 Proz. des Mietwertes hätten diese statt 6.67 Mk. nach dem neuen Vorschlag nur durchschnittlich 3.69 Ml. zu bezahlen = 2.97 Proz.; bei 19 Wohnungen von 201 bis 300 Mk. betrage bßM durchschnittliche Mietwert 244.80 Mk., die Kanalgebükw nach dem alten Vorschlag 12.24 Mk. und nach dem neuen 9.32 Mk. ober 3.08 Proz. des Mietwertes; bei 19 Wohnungen von 301 bis 500 Mk. Durch schnittSmietwert 394.70 Mark, Kanalgebühr alt 19.74 Mk., neu 14.75 Mk. oder 3.6 Proz. des Mietwertes; bei 39 Wohnungen von 501 bis 1000 Mk., Durchschntttsmietwert 762.50 Mk., Kanalgebühr alt 38.12 Mk., neu 33.52 ML oder 4.4 Proz. des Miellverts. Man sehe aus diesen Beispielen, daß die Kanalgebühr nach dem neuen Modus mtt dem Steigen des Mietwerts sich den 5 Proz. nähere, während et bei kleineren Wohnungen umgekehrt wirke. Der Vorsitzende verliest und erläutert dann die Vorlage im einzelnen; sie lautet:
Auf Grund der Bestimmung in Artikel 7 und 95 der Städteordnung und in Artikel 5 des Gesetzes vom 23. November 1872, die Gemeindeausgaben betreffend, wird auf Beschluß der Stadt- verordneten-Versammlung vom 11. April 1907 und mtt Genehmigung Großherzo glichen Ministeriums des Innern vom folgende Gebührenordnung für die Benutzung bec städtischen Kanäle erlassen.
K 1. Für jede Liegenschaft, die an daS allgemeine Kanalnetz angeschwsseu ist oder angeschlossen wird, ist für die Benutzung der Kanäle eine jährliche Gebühr (Ausfchlag) an die Stadt Gießen zu entrichten.
Sie beträgt drei und einen halben Pfenmg für jeden Quadratmeter grundbuchmäßigen Flächeninhalls der angefchlosseiien Lie- aenschafi: und zwei vom Tausend des Brandversicherungswerts der darauf befindlichen Gebäude.
Für die Berechnung der Gebühr ist bie Grunbstückseintettung in ben öffentlichen Büchern nicht nraßgebenb, sondern die ganze, eine wirtschaftliche Einheit bildende Liegenfchasi desselben Eigentümers zu Grunde zu legen.
8 2. Zahlungspflichtig ist jeder Inhaber (Eigentümer, Mieter, Pächter, 9iutznießer kufw.) einer Wohnung oder eines sonstigen Teiles der angeschlossenen Liegenschaft nach Verhältnis des Mietwerts des von ihm benutzten Teiles.
Mehrere Inhaber eines solchen Tettes haften als Gesamtschuldner. •
Für Tette der Liegenschaft, bie nicht benutzt werben, hat ber Eigentümer ben entsprechenben Anteil ber Gebühr zu tragen.
Bei Untervermietungen gilt der Vermieter als Zahlungspflichtiger Inhaber im Sinne dieser Gebührenordnung; der Untervermietung gilt gleich die Abgabe einzelner Räume, Die nicht unmittelbar zu Erwerbszwecken dienen (möblierter Zimmer, Schlafstellen und dergleichen) auch wenn sie vom Eigentümer geschieht.
In Zweifelsfällen entscheidet über die Zahlungspflicht die städttsche Baudeputation.
8 3. Der Eigentümer kann durch eine schriftliche Erklärung der Bürgermeisterei gegenüber die Zahlungspflicht für die ganze Liegenschaft übernehmen, womtt die übrigen Inhaber von ihrer Zahlungspflicht befreit werden. Eine solche Erllarung kann bis


