Ausgabe 
21.8.1905 Erstes Blatt
 
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, Artikel 10. Der Präsident der Duma hat dem Kaiser tcnte Beriete über die ?lrbeiten der Duma zu überreichen.

Artikel 12. Fragen allgemeiner Art, die die Geschäftsführung fet Duma betreffen, werden in einer besonderen Kommission be­traten, die aus dem Vizepräsidenten der Duma, den Mteilungs- Äväsidenten, dem Sekretär und Vizcsekrctär der Duma.unter idem Vorsitze des Präsidenten der Duma zusammengesetzt ist.

Artikel 13. Bei der Uebcrnahme ihrer Obliegenheiten leisten die Mitglieder der Duma einen feierlichen Eid nach der vor- tzeschricbenen Formel.

Artikel 14. Die Mitglieder der Duma besitzen unum­schränkte Meinungs- und Redefreiheit in allen ihrer Machtvollkommenheit unterworfenen Fragen.

Artikel 15. Die Mitglieder der Duma können ihre Frei- Heit nur durch richterlichen Beschluß ein büßen und Ehmen wegen Schulden nicht verhaftet werden.

Artikel 17. Jedes Mitglied der Duma geht seines Amtes in 'folgenden Fallen verlustig:

1. bei Verlust der btirgerlichen Rechte:

2. bei Eintritt in den akttvcn Militärdienst oder in ein Staatsamt, mit dem eine feste Besoldung verbunden ist;

3. bei Verlust des Zensus, der das Recht zur Teilnahme an der Wahl gibt.

Artikel 20. Die Mitglieder der Duma sind verantwort­lich für Vergehen, die begangen wurden während oder in Verbindung mit der Ausübung ihres Amtes als Mttgliedcr in derselben Weise und auf derselben Grundlage wie die Mitglieder des Staatsrats.

Artikel 23. Die Mitglieder der Duma erhalten aus dem Staatsschätze täglich 10 Rubel wahrend der Dauer der . Sitz­ungen, außerdem zweimal jährlich als Reisekosten von ihrem 'Wohnsitz nach Petersburg und zurück die Summe von 5 Kopeken pro Werst.

Artikel 24. Minister und Ressort chefs können nicht Mitglieder der Duma werden, doch ist es ihnen gestattet, den Sitzungen beizuwohnen und in Angelegenheiten, die ihre Dienst­zweige betreffen, Auftlärungen entweder persönlich oder durch andere Beamte abzugeben.

Artikel 25. Wenn die im Plenum tagende Duma oder eine Abteilung derselben es für nötig erachtet, von den M i n i st e r u oder Ressortchefs Aufklärungen zu verlangen, so sind diese verpflichtet, über die verlangten Punkte Erklärungen abzu- geben.

Artikel 33. Der Machtvollkommenheit der Duma werden unterstellt:

1. Alle Fragen, die sich auf die Vorlage neuer Gesetze, sowie die Abänderung, Erweiterung, zeitweise Aufhebung oder gänzliche Abschaffung von bestehenden Gesetzen beziehen. Ferner die Ein­setzung, Einschränkung oder Abschaffung Don Behörden mit ihren Budgets.

2. Die Budgets der Ministerien und ihrer Ressorts, das Budget des Kaiserreichs, sowie jede Art von Zahlungsanweisungen, die durch ihre Budgets nicht vorgesehen sind.

3. Der Bericht des Kontrvllressorts über die Durchführung des Staatsbudgets. ~

4. Alle Fragen, die Veräußerung eines Teiles der Staats­einkünfte, welcher Art sic auch sein mögen, betreffen.

5. Staatsgüter:

6. Bau von Eisenbahnen durch den Staat:

7. Gründung von Aktiengesellschaften fiir den Fall, daß die Gründer den Ausschluß irgend eines der zur Zeit bestehenden Ge­setze verlangen;

8. Fragen, die durch Kaiserliche Spezialerlasse der Duma porgelegt werden.

Artikel 34. Die Duma hat das Recht, zu veranlassen und auszugeben Gesetzentwürfe, betreffend Abschaffung oder Um­änderung der bestehenden oder Ausgabe neuer Gesetze. Diese Gesetzentwürfe dürfen aber nicht die Grundlagen der Staatsordnung verletzen, die durch die bestehenden sbtaatsgrundgesetze festgelegt sind.

Artikel 35. Die Duma hat das Recht, sich cm' die Minister and Chefs der verschiedenen Ressorts zu wenden, um Auskünfte imb Erläuterungen zu fordern über Amtshandlungen von kBeamten, von denen die Duma glaubt, daß sie die bestehenden Gesetze verletzt haben.

Arttkcl 36. Angelegenheiten, die bestimmt sind, von der Duma beraten zu werden, werden ihr von den Ministern, den Chefs der verschiedenen Ressorts und dem Staatssekretär unter­breitet.

Arttkel 37. Die Vorlagen werden zuerst von den einzelnen Abteilungen und dann in einer Plenarsitzung beraten.

Artikel 38. In den Plenarsitzungen entscheidet der Präsident der Duma, in den Sitzungen der einzelnen Abteilungen ent­scheiden ibre Vorstände, ob dieselben öffentlichoder geheim gehalten sein sollen.

Artikel 39. Der Präsiden! der Duma hat das Recht, ein Mitglied der Duma, das die Ordnung stört oder die dem Gesetz schuldige Achtung verletzt, zu unterbrechen: der Präsident hebt die Sitzung für eine Zeit auf oder schließt sie.

Artikel 40. In dem Fall, daß ein Mitglied der Duma die Geschäftsordnung verletzt, kann es von der Sitzung entfernt oder vorübergehend von der Duma ausgeschlossen werden. Dieses Mitglied der Duma wird von der Duma entfernt durch einen Sektionsbeschluß oder in der Mcnarsitzung: von der Sitzung für eine gewisse Zeit wird das Mitglied durch einen Beschluß in der Plenarsitzung ausgeschlossen.

Artikel 41. Von solchen Sitzungen der Duma und der Ab­teilungen ist die Oeffentlichkeit ausgeschlossen.

Artikel 42. Der Präsident der Duma hat das Recht, den Mitgliedern der Presse, aber nicht mehr als einem Vertreter eines Blattes, zu erlauben, den gemeinsamen Sitzungen beizu- wohnen, ausgenommen, wenn dieselben bei geschlossenen Türen stattsinden.

Artikel 43. Ter Ausschluß der Oeffentlichkeit wird von der Menarversammlung oder dem Präsidenten der Duma angeordnet. Es steht dem letzteren das Recht zu, die Oeffentlichkeit in der Mcnarsitzung in dem Falle auszuschließen, daß der Minister, dessen Machtbefugnis die besprochene Angelegenheit unterstellt ist, erklärt, daß diese Angelegenheit ein Staatsgeheimnis in sich schließt.

Artikel 44. Die Rechenschaftsberichte aller Menarsitzungen pev Duma werden durch vereidigte Stenographen ver­saßt und können mit Genehmigung des Präsidenten in den Zeit­ungen veröffentlicht werden. Ausgenommen sind die- senigen von Sitzungen, die unter Ausschluß der Oeffentlichkeit stattgefundcn haben.

Artikel 46. Ein Minister oder Ressortchef kann eine von ihm der Duma unterbreitete Angelegenheit zu jeder Zeit während ihrer Beratung zmtickziehen. Zur Beratung stehende Angelegenheiten, welche aus der Initiative der Duma hervorgegangen sind, können von Ministern oder Ressortchess nur zurückgezogen werden, wenn die Duma in einer Plenarsitzung dem zugesttmmt hat.

Artikel 47. Als Beschluß der Duma ist die von der Mehrheit der Mitglieder in einer Plenarsitzung kundgegebene Meinung anzusehen.

Artikel 48. Gesetzesvorlagen, welche von der Duma beraten worden sind, 1 verben mit dem Beschlüsse derselben dem Re ich s- r a t eingereicht und nach der Beratung durch diesen mit beiden Entscheidungen dem Kaiser unterbreitet, mit Ausnahme des in Artikel 49 angeführten Falles.

Arttkel 49 Gesetzesvorlagen, welche mit Zweidrittelmehrheit rn Menarsitzungen der Duma und des Reichsrats abgelehnt worden sind, gehen an den z u st ä n d i g e n M i n i ft e r zurück, um einer ergänzenden Beratung unterzogen und sodann von neuem unter Zustimmung des Kaisers zur legislativen Beschlußtaffung gestellt zu werden. , , , ,,

Artikel 50. Sollte der Reichsrat erneut Beschlüsse oer Duma nicht zu st int men können, so kann die in Frage stehende Angelegenheit vermöge einer Entscheidung einer Plenarsitzung des Reichsrats einer besonderen Kom­mission unterbreitet werden, die sich aus der gleichen Zahl von Mitgliedern der Duma und des Reichsrats zusammmsetzt. Diese Mügli^er werden in Menarsitzungen der beiden Körper­

schaften gewählt. Die Kommiffion, die unter dem Vorsitz des Prä­sidenten des Reichsrats oder der Präsidenten einer der Abteil­ungen des Reichsrats tagt, hat den Zweck, eine Uebercinstimmung zwischen der Ansicht des Reichsrats und dem Beschluß der Duma zu erzielen.

Artikel 51. Das von der Kommission ausgearbeitete Ab­kommen wird zunächst einer Plenarsitzung der Duma, dann einer Plenarsitzung des Reichsrats unterbreitet. Wenn eine Einigung nicht erreicht werden kann, würde die Angelegenheit wieder einer Plenarsitzung des Reichsrats unterbreitet werden.

Artikel 52. In dem Fall, daß eine Dumasitzung nicht ab­gehalten werden karm, weil eine ausreichende Zahl von Mit­gliedern nicht zugegen ist, wird die Beratung^ der zur Diskussion gestellten Angelegenheit auf eine nächste Sitzung verschoben, welche spätestens nach zwei Wochen stattfinden muß. Wenn nach Ablauf dieses Termins die Angelegenheit wegen ungenügender Anzahl der anwesenden Dumamitglieder abermals nicht er­örtert werden kann, ist der Minister dazu berechtigt, die Angelegen­heit dem Reichsrat zu unterbreiten, ohne daß ein Dumabeschluß notwendig ist.

Artikel 53. Wenn der Kaiser findet, daß die Erörterung der der Duma unterbreiteten Angelegenheit zu langsam vor sich geht, hat der Reichsrat einen äußersten Zeitpunkt zu be­stimmen, bis zu dem der Beschluß der Duma formuliert fein muß. Wenn die Duma bis zu dem bestimmten Zeitpunkt ihren Beschluß nicht mitgeteilt hat. kann der Reichsrat die Ange­legenheit beraten, ohne daß ein Dumabeschluß vorliegen muß.

Artikel 57. Wenn ein Minister anderer Ansicht ist, die Sektion der Duma und bann auch bic Plenarversammlung der­selben, jedoch mit Zweibrittel-Mehrheit, bem Anträge zustimmt, so muß die Angelegenheit durch den Präsidenten der Duma dem Rcichsrat zugestellt werden, welcher sie dem Kaiser vorlegt. Falls dieser nnorSnet, daß die Angelegenheit auf gesetz­geberischem Wege erledigt werden soll, wird der zuständige Mi­nister oder Ressortchef mit der ent)gütigen Ausarbeitung der Vorlage beauftragt.

Artikel 58. Eine Interpellation, die auf einer Mitteilung oder Ausführung von Tatsachen beruht, nach denen die Mi­nister oder R c s s o r t ch e f s ober bie ihnen unterstellten Bc- hörben bie bestehenden Gesetze verletzt zu haben scheinen, muß durch die Mitglieder der Duma ihrem Präsidenten vorgelegt werden. Es muß darin angegeben sein, welches Gesetz und in welcher Beziehung dieses verletzt zu sein scheine. Wenn diese Interpellation durch mindestens 30 Mitglieder unterzeichnet ist, so legt sie der Präsident zur Berattrng im Plenum vor.

Artikel 59. Wenn die Interpellation von der Duma mit Stimmenmehrheit angenommen wird, so wird sie bem betreffcnben Minister ober Ressortchef mitgetcilt.

Arttkel 60. Die Minister oder Ressortchess haben spätestens einen Monat nach Mitteilung der Jnterpellatton der Duma ihre Erklärungen ober Ausführungen vorzulegen oder mitzutcilen, aus welchem Grunbe Ausfi'ihrungen ober Mitteilungen unmöglich sinb.

Artikel 61. Wenn die Mehrheit der Duma, zwei Drittel der Plenarsitzungsstärke, durch die Mitteilung des Ministers oder Ressortchess nicht befriedigt ist, so ist die Angelegenheit durch den Staatsrat Seiner Majestät dem Kaiser vorzulegen.

Artikel 62. Einzelheiten der inneren Organisation der Duma werden durch diese selbst bestimmt.

Reglement für die Wahlen zur Reichsduma.

Die Wahlen zur Reichsduma finden statt: erstens in den Provinzen und Territorien, zweitens in folgenden Städten: Pe­tersburg, Moskau, Baku, Astrachan, Warschau, Wilna, Woro­nesch, Jekaterinoslaw, Irkutsk, Kasan, Kiew, Kischinew, Kursk, Lodz, Nischnh-Nowgorod, Odessa, Orel, Riga, Rostow am Don, Samara, Saratow, Taschkent, Tillis, Tula, Charkow und Jaros- law. In Polen, Sibirien, Kaukasien, Turkestan und einigen Provinzen werden die Wahlen auf Grund von besonderen Regle­ments stattfinden. Die Anzahl der Dumamitglieder für jedes Gouvernement, jede Provinz und jede Stadt ist in einer beson­deren Tabelle verzeichnet. Die G c s a m t z a hl beträgt 412 M i t- glieder, von denen 28 durch die Städte gewählt werden. Die Wahl der Dumamitglieder in den Provinzen und Territorien wird von einer Provinzial-WählerversammluNg vollzogen, welche zusammengesetzt ist aus: Erstens den Grund­eigentümern der betreffenden Bezirke, zweitens den städttfchen Wählern, drittens den Bevollmächtigten der Amtsbezirke und Stanizen. Die Gesamtzahl der Wähler in jeder Provinz ist in einer besonderen Tabelle verzeichnet, die Wählerversammlungen zählen 160 Mitglieder in den beiden Hauptstäbten, 80 Mitglieder in ben übrigen vorher erwähnten Städten. Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Frauen und bie Männer unter 25 Jahren, die Zöglinge der militärischen Unter­richtsanstalten, aktive Angehörige des .Heeres und der Marine, ebenso sind N.o m a d c n und fremde Untertanen vom Wahlrecht ausgeschlossen. Personen, welche wegen KonkurÄvergehcn oder Desertion verurteilt worden sind, nehmen an den Wahlen nicht teil, ebenso die Gouverneure, Vize- goubemeure und Polizeipräfekten mit ihren Beigeordneten in den Orten, in welchen sic ihr Amt ausüben. Die Frauen dürfen im Auftrage ihrer Gatten und Söhne wählen, Väter können das Recht zu wählen an ihre Söhne abtreten, welche das Recht haben, an den Wählcrversammlungen der Grundbesitzer der Bezirke teilzunehmen. An ben städtischen Wähler-Ver- sa mailungen nehmen teil: Die Personen, welche städtische Immobilien im Werte von 1500 Rubeln besitzen, sowie die In­dustriellen der ersten Kategorie. Niemand darf mehr als eine Stimme abgeben. Die Wahl findet vermittels geheimer Ab­stimmung durch'Kugeln statt. Zivilbeamte dürfen eine Wahl nur dann annehmen, wenn sie auf ihr Amt verzichten. Zu Mitgliedern der Duma können ferner nur Personen gewählt werden, die der russischen Sprache mächtig sind.

Hruppcnnachschub für Südwestafrika.

DieNordd. Allg. Ztg." gibt folgende ergänzenden Feststellungen zu der Darlegung vom 17. d. M.:

Erstens: Die bisher durch die genehmigten Etats für den Feldzug ausgeworfenen Kredite und deren In­anspruchnahme.

Bewilligt sind für die Etatsjahre 1903, 1904 und 1905 insgesamt 185 940950 Mark. Davon sind nach den Ver­buchungen bis Ende Juli rund 137 Millionen Mark ver­ausgabt worden, sodaß ein Restkredit von etwa 48,9 Mill. Mark verfügbar bleibt, Wenn nun ausgeführt wird, die Zusammenwersung zweier Etats sei unzulässig, es müsse vielmehr jedes Etatsjahr für sich getrennt be­trachtet werden, so ist das zwar im Prinzip richtig, in der Praxis aber solange unausfuhrbar, als nur Anhaltspunkte für die effektiv verausgabten Summen, aber noch keine Abrechnungen für die einzelnen Etatsjahre vorliegen. Daß bei den schwierigen Verhältnissen im Schutzgebiet die Ab­rechnung für das Etatsjahr 1904 in den seit dessen Ab­lauf verflossenen 4V2 Monaten noch nicht abgeschlossen ist, dürfte wohl begreiflich und entschuldbar sein. Im übrigen hatte die Angabe über die nach den Buchungen noch ver­fügbaren Mittel lediglich den Zweck, ein Bild von der bis­herigen Gestaltung, von den Gesamtbewilligungen und den Gesamtausgaben zu geben und zu zeigen, daß sich die bud­getrechtliche Situation wesentlich von derjenigen des Sommers 1904 unterscheidet, in dem die gesamten be­willigten Mittel und darüber hinaus noch ein vielfaches derselben zur Verausgabung hatte gelangen müssen.

Zweitens: Sollstärke, Iststärke und Ersatz­transporte.

Die Sollstärke ist diejenige Kopfzahl, für welche die genehmigten Etats die Mittel zur Besoldung usw. zur Ver­fügung stellen. Wenn im dritten Nachtragsetat für 1904 gesagt ist, daß mit den Verstärkungen unter Berück­

sichtigung eines Abgangs von 700 Köpfen durch Tod und Heimsendung die Schutztruppe auf 13 400 Köpfe anwachse, so ist das eine Angabe nicht über die Sollstärke, sondern für die durch die damals ausaesendeten Verstärkungen tatsächlich zurzeit der Aufstellung dieses Nachtragsetats er­reichte Iststärke: denn die Mittel wurden im Etat für die vollen Verstärkungen ohne Abschlag für die auf 700 Mann angenommenen Abgänge ausgcworfen. Der Soll- bestand für das Rechnungsjahr 1905 berechnet sich nicht nach dem Etat und dem Nachtragsetat für das Rechnungs­jahr 1904, sondern nach demjenigen für 1905. Auf Grund dieser ergibt sich für die Sollstärke zu Beginn des Etats­jahres 1905: A) 11. Etat für das südwestafrikanische Schutz­gebiet für 1905. Fortdauernde Ausgaben, Kap. 2, Tit. 1, für europäische Angehörige der Schutztruppe" (d. i. sogen, alte Schutztruppe", die als normaler Bestand unter den fortdauernden Ausgaben weitergcführt wirdy 609 Köpfe. II. Einmalige Ausgaben, Kap. 2, Tit. 1.Ausgaben infolge Verstärkung der Schutztruppe zur Niederwerfung des Einge- geborenenaufltandes", a) Verstärkungen 3346, b) zurück­behaltene Mannschaften 443 Köpfe, B) Nachtragsetat für das südwestafrikanische Schutzgebiet auf das Rechnungsjahr 1905. II. Einmalige Ausgaben Kap. 2, Tit. 1,für euro­päische Angehörige der Schutztruppe", Erläuterungen la),Verstärkungen und besondere Ersatztransporte" 5606, zusammen 14 004 Köpfe. Außer für diese Grundstärke von 14 004 Köpfen werfen die bewilligten Etats die Mittel für die periodischen Ersatztransporte aus. An solchen sind in den Nachtragsetat für 1905 vorgesehen zweimonatliche Raten von je 250 Mann. Die Besoldung für dieseperiodischen Ersatztransporte", die zu der für das volle Jahr ausgeworfenen Besoldung für eine Grund­stärke in Höhe von 14 004 Köpfen hinzutritt, ist nur zur Hälfte in den Etat eingestellt und zwar in der Erwägung, daß die andere Hälfte der für die periodischen Ersatztrans­porte erforderlichen Besoldungen usw. durch gleichzeitige Abgänge gedeckt werde.

Die Sachlage ist also die: Tic genehmigten Etats stellen der Regierung die Mittel zur Verfügung für einen Soll- bestand in der Grundstärke von 14 004 Köpfen: darüber hinaus für einen zweimonatlichen Zuwachs von je 125 Köpfen. Ergeben sich im Laufe des Jahres höhere Abaänge, als bei der Aufstellung des Etats angenommen wurde, so müssen selbstverständlich die Ersatztransporte ent­sprechend verstärkt werden. Aus der Höhe des Nachschubs läßt silch kein Anhalt herleiten, ob die Regierung innerhalb des Rahmens der Bewilligungen bleibt oder nicht, sondern nur aus der Vergleichung der durch! Nachschub und Abgang bedingtet! Iststärke der Truppe mit der aus dem Etat sich ergebenden Sollstärke. In den Ausführungen vom 17. d. M. waren die bis zu diesem Zeit­punkte erfolgten Abgänge auf 1828 Köpfe beziffert. Diese Zahl wird angefochten unter dem Hinweis, daß frühere Angaben wesentlich niedriger waren. Die erhebliche Steiger­ung auf 1828 Köpfe erscheine nicht ganz erklärlich. Bei dieser Frage ist zu unterscheiden zwischen Llbgängen in physischem Sinne Toten, Verwundeten und Kranken und Ab­gängen im budgetären Sinne das sind diejenigen Offi­ziere und Mannschaften, die nicht mehr aus der für die Besoldung der Schutztruppe veranschlagten Mitteln besoldet werden. Die Gesamtzahl der bis Mitte August erfolgten Abgänge von 1828 Köpfen ist zusammengesetzt aus 865 Toten rmd 963 Hcimgescndeten. Bei der Vergleichung mit früheren Angaben ist zu berücksichtigen, daß sich die inr 3. Nachtragsetat für 1904 veranschlagte Zahl von 700 Av- gängen an Toten und Heimsendungen auf die Zeit der Aufstellung dieses Nachtragsetats (Januar 1905) bezog, und daß die Angaben des Oberkommandos in der Budget­kommission vom 13. Januar 1905 nur die Toten und Ver­wundeten umfaßten.

Köln, 20. Aug. DieKöln. Ztg." meldet aus Berlin vom 19. August: Anläßlich des 'Aufstandes in Ostafrika ist die Entsendung von 150 Mann Marineinfan­terie und mehreren Maschinengewehren beschlossen wor­den. Außerdem begaben sich der kleine KreuzerSee­adler" und ein aus Ostasien kommender Kreuzer nach Ostafrika. Diese Sendung entspricht den Anträgen, welche der Gouverneur Gras Götzen gestellt hat.

Berlin, 19. Aug. lieber die Unruhen in Deutsch- Ostafrika wird folgendes gemeldet: In den Matumbi- Bergen haben die dorthin entsandten Schutztruppenabteil­ung und das Detachement vom .KreuzerBussard" die Aufftändischen versprengt. Nach einem Bericht des Majors Johannes fangen die Matumbileute an, sich zu unter* wefen.

Berlin, 19. Aug. Ein Telegramm aus Windhuk meldet: Sergeant Williams Stolzenhain geb. zu Schleswig, früher Dragonerregiment Nr. 18, am 17. d. M. im Lazarett Gobabis an Blinddarm- und Bauchfell-Ent­zündung gestorben. Reiter August Cramer, geb. am 2. 'April 1882 zu Leina, früher Garde-Grenadierregiment Nr. 3, am 17. d .M. beim Gewehrreinigen durch Unvorsichtigkeit eines Kameraden durch Schuß in den Unterleib schwer verwundet und abends im Lazarett Windhuk gestorben. .

Der englische Flottenbesuch an der Ostsee gibt derNordd. Allg. Ztg." Anlaß zu einer Warnung vor Unhöflichkeit von deutscher Seite. Bemeffenswert ist, daß die Norddeutsche von derFestigung der Achtung" (nicht, wie es sonst immer heißt, der freundschaftlichen Be­ziehungen) zwischen Deutschland und England spricht. Das Blatt schreibt:

Ein Teil der englischen Kanalflotte trat eine seit längerer Zeit angekündigte Fahrt nach der Ostsee an, sie beabsichtigt einen Aufenthalt in verschiedenen ausländischen Seehafen und auch deutschen Häfen. Das Erscheinen des englischen Ge­schwaders stellt eine Erwiderung wiederholter Be­suche deutscher Kriegsschiffe in englischen Häfen dar. Die Bevölkerung jener Seestädte begegnete jederzeit unseren Offizieren und Mannschaften mit Ächtung und Freundlichkeit. Die englischen Behörden waren bemüht, den Aufenthalt ihnen angenehm zu machen im Einklang mit den Verkehrsformen, die feststehender Brauch gesitteter Nationen sind und fort­während geübt werden, in den Häfen, die von fremden Schiffen berührt werden. Es ist nicht bloß der Wunsch amt- licher Kreise in England und Deutschland, sondern auch aller ruhig denkenden Briten und Deutschen, daß der Besuch des englischen Geschwaders beitrage zur Festigung der Achtung zwischen beiden großen Kulturvölkern. Wer dieser Absicht, in welcher Form auch immer, entgegenarbeite, begibt sich in den Dienst von Bestrebungen, die weder in Uebereinstimmung mit den Anforderungen des Gastrechtes noch mit der Stellung einer mächtigen Nation sind.