Handtücher vor und aergt, daß sich an einem von ihnen Spuren von Schuhcreme befinden, und mit Schuhcreme sind die schwarzen Boxcalf-Stiefel des Groß bestrichen gewesen.
Ist es schon nach den Befunden an den Kleidern wahrschein- äch, daß sich beide Angeklagte an der Mordtat beteiligt haben, so geht dies klar aus den aufgefundenen Fingerabdrücken hervor. Beioe Angeklagte haben gleich große Hände, aber sehr verschiedene Papillenzeichnungen an den Fingerspitzen. Es befand sich nun auf dem Umlegekragen des Ermordeten auf der linken vorderen Ecke eine blutige Fingerspur, die während der Tat entstanden sein rnuß, und dieser Abdruck stimmt mit der Fingerzeichnung des rechten Ringsingers des Groß überein. Groß muß also den Hals des Opfers in gebückter oder liegender Stellung vom Kopf und von hinten her bearbeitet haben. Ein Fingerabdruck auf der Hemdenbrust des Lichtenstein kann gleichfalls von Groß stammen, doch ist der Nachweis hier nicht so sicher gelungen.
Dagegen fand sich noch ein anderer Beweis für die Beteiligung des Groß. An den blutigen Handtüchern entdeckte man die Abdrücke einer Hand, die derjenigen des Groß entspricht, und mit Blut angeklebt drei Haare, zwei Haare von den Augenbrauen und ein Kopfhaar. Diese Haare rühren von Groß her und es ist . damit bewiesen, daß er sich nach der Tat vom Blut gereinigt hat. Ein zweiter Handabdruck auf dem Handtuche rührt von Stafforst her. Ebenso stammt der blutige Fingerabdruck auf einem der Papiere von dem linken Daumen des Stafforst. An dem mehrfach erwähnten Klavierstuhl, von welchem Groß behauptet, Stafforst habe damit zugeschlagen, fand sich allerdings die Spur eines blutigen Grisis, der aber ebensogut von Lichtenstein als von Stafforst herrühren kann.
Endlich fanden sich auf den vor dem Kassenschrank liegenden Papieren drei kreisrunde Abdrücke, welche zuerst für Stiefelabsätze gehalten wurden, aber sich als Abdrücke des Gewichtsteins darstellten. Die Mordwaffe ist somit nach der Tat in das vordere Zimmer mitgenommen worden.
Damit ist uim iy2 Uhr die Beweisaufnahme beendet.
Die den Geschworenen vorgelegten Fragen lauten:
1. Ist der Angeklagte Groß (Stafforst) schuldig, zu Frankfurt am 26. Februar 1904 gemeinschaftlich mit dem AngeUagten Stafforst (Groß) den Klavierhändler H. Lichtenstein, einen Menschen, vorsätzlich getötet und die Tötung mit Ueberlegung ausgeführt zu haben?
2. Ist der Angeklagte Groß (Stafforst) schuldig, durch dieselbe Handlung gemeinschaftlich mit Stafforst (Groß) mit Gewalt gegen die Person des Lichtenstein demselben einen Geldbetrag von >ungefähr 800 Mark, eine goldene Uhr nebst Kette und Medaillon und einen goldenen Bleistift, fremde bewegliche Sachen in der Absicht weggenommen zu haben, sich dieselben rechtswidrig zuzueignen, und zwar, indem durch die dabei gegen Lichtenstein verübte Gewalt dessen Tod herbeigeführt wurde?
Der Verteidiger des Groß, Dr. Stulz, läßt für diesen noch eine Frage auf Beihilfe zum Mord stellen.
Aber während sich das Gericht zur Stellung dieser Frage zurückzieht, muß Stafforst aus dem Saale geführt werden. Er ist von heftigem Nasenbluten befallen worden. Der Gefängnisarzt Dr. Fromm begleitet ihn mit Kriminalkommissar Wieland in die Zelle. Eine Viertelstunde später läßt sich auch Groß, der während der Pause mit vorgebeugtem Kopfe, verschränkten Armen und stierem Blick zwischen seinen Wärtern gesessen hat, auf kurze Zeit hinausführen. Um zwei Uhr erscheint Stafforst wieder — er bat in der Zelle Kaffee zur Stärkung erhalten — und die Verhandlung über die Fassung der Hilfsftage nimmt ihren Fortgang. Groß zieht sein Taschentuch und weint heftig vor sich hin.
Um 21/4 Uhr tritt eine- halbstündige Pause ein zur ander- weftigen Formulierung der Fragen.
Nachmittags wurde nach der „Frkf. Ztg." der Andrang zum Zuschauerraum, als die Verhandlung dem Ende zuging, geradezu beängstigend. Um i/24 Uhr verliest der Vorsitzende noch einmal die Fragen, drei gegen Groß, zwei gegen Stafforst. Dann ergreift der Erste Staatsanwalt Geh. Justizrat v. Reden das Wort, wobei er u. a. wörtlich sagte: M. H. Geschworenen! Sie haben drei Tage hindurch mit dankenswerter Aufmerksamkeit den Verhandlungen gefolgt, und «ich kann mir nach 'Sage der Beweisaufnahme kaum denken, daß Ihnen die Entscheidung, auf die jetzt Tausende warten, schwer werden wird, wenn Sie es nicht an dem Mannesmut fehlen lassen, und auch da Ihrer Ueberzeugung Ausdruck geben, wo Sie denken, daß Ihr Wahrspruch von den denkbar schwersten Folgen begleitet sein werde, wo es sich um eine Strafe handelt, wie sie schwerer von Menschen gegen Menschen nach Gottes Willen nicht verhängt werden kann. Aber die Untersuchung mußte lange dauern, um Gericht und Staatsanwaltschaft in die Lage zu setzen, gewappnet zu sein gegenüber dem Lügengewebe des Angeklagten Groß, der, obgleich er zugestehen mußte, Mitwisser und Zeuge der Tat gewesen zu sein, doch sich nicht scheute, selbst zur Polizei zu gehen und mit ftecher Stirn zu fragen: Was will man von mir? Ich bitte Sie nun, Ihre Aufmerksamkeit meinem Vertreter zuzuwenden. Er hat vom ersten Augenblick an neben der umfassenden Voruntersuchung und der ersprießlichen Tätigkeit der Polizeibehörden diejenigen Geschäfte mit mir erledigt, die der Staatsanwaltschaft in dem Strafverfahren obliegen.
Staatsanwalt Dr. Bluhme gibt ebenfalls zunächst dem Abscheu über die Mörder Ausdruck, die, nur um ihrer Habgier zu fröhnen, den ahnungslosen Mann aus einem glücklichen Familien- und Berufsleben herausgerissen, die ihn hingeschlachtet haben, wie man es einem Stück Vieh gegenüber die empörende Roheit bezeichnen muß. Ich habe — fährt Dr. Bluhme fort — selbst vor dem noch warmen Leichnam des Ermordeten gestanden, habe seine verzerrten Züge betrachtet und einige Minuten später die Witwe ohnmächtig zusammenbrechen sehen. Sie wollte an jenem Tage mit ihrem Manne ihren Verlobungstag feiern und er hatte ihr noch Blumen gesandt. Ich habe ferner den Bruder an der Leiche weinen sehen. Das sind Eindrücke, die man sein Leben lang nicht los wird. Aber so lange ich lebe, wird auch die Empörung nicht von mir weichen, die mich damals beseelte angesichts dieses Abgrunds menschlicher Verworfenheit. Ihr Amt, m. H., ist ein schweres, aber Ihre Verantwortung wird durch die Sachlage bei dieser Tat erheblich gemindert. Es ist keine Tat, bei der man Mitleid mit den Tätern haben kann: sie ist aufgeklärt in allen Einzelheiten und hinsichtlich der Persönlichkeit der Täter ist jeder Zweifel beseitigt. Beide sind mit dem Blute des Ermordeten bespritzt, und außerdem haben Sie das Geständnis des einen Angeklagten. Das gilt sonst als genügendes Beweismittel. Hier war eine weitere Beweisaufnahme nötig mit Rücksicht auf den zweiten Täter, der sich zu einem Geständnis nicht herablassen wollte. Aber schon das Geständnis des Stafforst allein, das Sie mit mir für glaubhaft halten werden, wäre ausreichend zur Uebersührung des Mitangeklagten.
Der Staatsanwalt gibt hierauf an der Hand der Beweisaufnahme ein genaueres Bild des Verbrechens. Beide haben auf Veranlassung des Groß gemeinschaftlich den Plan gefaßt, den Lichtenstein zu ermorden, um ihn dann zu berauben. Sie hatten es auf sein Geld abgesehen, und um dieses Geld zu erhalten, mußten sie ihn töten. Sie haben auch mit Ueberlegung gehandelt. Eine überlegtere Ausführung ist kaum denkbar. Sie haben ihr Opfer umschlichen und umstellt, wie der Jäger das Wild, sie haben die Waffen verteilt und die Rollen. A u ch S t a f- f o r st hat mit Ueberlegung gehandelt. Er wußte, daß Lichtenstein getötet werden sollte, er ging mit Groß, kaufte die Mord- gegenstände und tat den ersten Schlag. Er hielt dann mit dem Revolver die Wache an der Tür, und wenn die ersten Zeugen etwas früher gekommen wären, so hätten wir noch eine zweite Mordtat erlebt' Auf das Maß der Beteiligung kommt es nicht an. Wenn Groß nichts weiter getan hätte, als was er im Anfang zugegeben bat, so wäre er schon Mittäter. Von Beihilfe kann bei ihm keine Rede sein, ganz abgesehen davon, daß er im Falle der Beihilfe nur zu 15 Jahren Zuchthaus verurteilt werden könnte, während ein alter Einbrecher schon 12 Jahre bekommen kann.
Wenn Sie zu der Ueberzeugung kommen, daß hier ein Raubmord vorliegt, dann darf Sie die Rücksicht, daß die Strafe vielleicht zu hart erscheint, nicht von der Bejahung der Schuldfrage abhalten. Ich bemerke das wegen der Persönlichkeit des Stafforst, der ein Geständnis abgelegt und auch nn Gerichtssaal einen besseren Eindruck gemacht hat als Groß, dem die Bestialität auch hier noch aus den Augen leuchtet. Aber er ist „ein Raubmörder nach seinem Geständnis und nach dem Ergebnis
der Beweisaufnahme: deshalb muß er des Mordes schuldig gesprochen werden. Jedes Todesurteil muß ja dem Könige unterbreitet werden, damit er sich entscheidet, ob er von seinem Begnadigungsrechte Gebrauch machen will. Das ist die Instanz, von der diese Frage geprüft werden muß und mit peinlichster Sorgfalt geprüft werden wird. Hier ist ein Fall, wo die mancherlei vermißte Uebereinstimmung des Volksbewußtseins mit der Rechtspflege vorhanden ist. Ich habe keinen gefunden, der nicht diese Raub- und Meuchelmörder erbarmungslos verurteilt hätte; ja, ich habe die Aeußerung gehört, es wäre gut, wenn wir für solche Buben noch geschärftere Strafen hätten. Ich habe mich auch gewundert über die „Rückblicke" in den Zeitungen, die den Anschein erweckten, als sei die Anklageschrift auf die Redaktionstische geflattert; aber ich sehe daraus, wie einig man auch in der Presse und im ganzen Volke in der Bejahung der Schuldfrage ist. Eine unnachsichtliche Bestrafung ist nicht nur nötig als Sühne dieser Tat, die zum Himmel schreit, sondern auch zur Aifferhaltung der Rechtsordnung. Es laufen leider im Deutschen Reiche noch mehr Leute herum, die zu ähnlichen Taten geneigt sind. Diesen muß gezeigt werden, daß die Gerechtigkeit auch heute noch im stände ist, ein scharfes Schwcrt zu schwingen. Krönen Sie das Gebäude dieser außerordentlich erfolgreichen Untersuchung durch einen Wahrspruch, wie er dem Rechte entspricht, wie ihn das Rechtsbewußtsein des Volkes als den einzig richtigen empfindet, wie ihn die Rücksicht auf die Rechtsordnung und die Sicherheit Ihrer Mitbürger dringend verlangt. Bejahen Sie die beiden Hauptfragen; sprechen Sie die Angeklagten des Raubmordes schuldig!
Rechtsanwalt Dr. Stulz, derVertei diger desGroß, betont, daß die Verteidigung in Uebereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft der Ansicht sei, hier könne von Milde keine Rede sein. Bei der umfassenden Beweisaufnahme ist für die Verteidigung eine außerordentlich schmale Kost übrig geblieben, und man könnte fragen, wozu ist überhaupt noch ein Verteidiger nötig? Aber das Gesetz verlangt, daß dem Angeklagten ein Verteidiger zur Seite gestellt wird, der alles tut, was innerhalb der gesetzlichen Grenzen für ihn geschehen kann. Daraus ergibt sich auch die Grenze der Verteidigung, und darum bin ich nicht in der Lage, viel für den Angeklagten Groß zu tun. Er war an dem Raub beteiligt und ich halte nur seine Mittäterschaft beim Morde nicht völlig erwiesen. Der Schwerpunkt liegt hier darin, ob er mit draufgeschlagen hat, und ob der Beweis dafür erbracht ist, möchte ich Ihrer Erwägung anheimstellen. Auf das Geständnis des Stas- forst bitte ich kein Gewicht zu legen. Bereits in der Presse hat man den Stafforst beinahe idealisiert, aber wenn Sie sich den Stafforst ansehen, werden Sie sagen: das ist kein Mensch, der Reue hat, sondern ein Mensch, der zusammenknickt, weil der Häscher ihn am Kragen hat, ein Mensch, der eine Art Komödie spielt. Nach der Tat hat er keine Reue gezeigt; erst als er gefaßt wurde, mit der Kette an seiner schuldbeladenen Brust, als das Leugnen nichts mehr half, hat er gestanden. Er hat vor Ihnen den reumütigen Sünder gespielt, so daß ein darstellender Künstler von ihm lernen könnte, wie man reumütiger Sünder zu spielen hat; aber ich kann an diese Reue, die geheuchelt wird, nicht glauben. Mag auch der Groß verwegener erscheinen; mir imponiert er mehr, weil er aufrecht bleibt und kühn der Tat ins Auge schaut, als der weinerliche Stafforst. Wenn Sie sich also Ihr Urteil bilden, dann bilden Sie es nicht auf Grund der Aussagen des Stafforst.
Dr. Heß, der Verteidiger des Stafforst: Mein Klient sagt, daß er die Todesstrafe verdient hat. Aber wir selbst müssen die Tatsachen prüfen und ihre rechtlichen Anwendungen. Da ist der Angeklagte Stafforst nicht kompetent. Was hat Stafforst getan? Nach dieser Richtung können Zweifel nicht entstehen. Die einzige Frage ist: wem glauben wir mehr, Groß oder Stafforst? Die Beweisaufnahme spricht eine gewaltige Sprache, auf Einzelnheiten braucht man nicht einzugehen. Nirgends hat sich Stafforst in Widersprüche verwickelt, im Gegensatz zu Groß. Als charakteristisches Beispiel seien die angeblich geraubten Brillantknöpfe erwähnt, von denen Groß in der Zeitung las, während sie in Wirklichkeit nicht gestohlen waren. Stafforst hat die Wahrheit gesagt. Nun die rechtliche Seite. Stafforst ist nur da nicht kompetent, wenn er sagt, daß er mit Ueberlegung gehandelt hat, nämlich mit der Ueberlegung im Sinne des Gesetzes. Groß hat fortgesetzt auf Stafforst eingewirkt. Aus dem Hamburger Geständnis geht klar hervor, daß Stafforst gleich von Anfang an die Uebermacht von Groß gespürt hat. An unwiderstehliche Gewalt glaube ich nicht, den § 52 halte ich nicht für anwendbar. Aber psychologisch ist dem fortgesetzten Drängen des Groß und feinen Drohungen eine Bedeutung beizulegen. Stafforst hat nicht frei den Willen selbst bestimmt, er war beherrscht von den Drohungen des Groß. Er hat nicht mehr als freier Mensch seine Taten selbst bestimmt, nicht mit der Ueberlegung des § 211. lieber dem Bewußtsein seines Seelenlebens liegt ein Schleier. Er ist kein Mörder, er ist ein Totschläger. Stafforst's Leichtsinn ist unbegreiflich. Er trägt z. B. die Kette Lichtensteins weiter, obgleich sie, wie er wußte, in den Zeitungen abgebildet war. Das ist keine Frechheit, das ist Leichtsinn. Der Verteidiger legt im einzelnen nochmals dar, daß Stafforst zwar mitgeplant hat, daß aber die furchtbaren Drohungen des Groß ihn dazu geführt haben. Der Verteidiger bemerkt zum Schluß in rechtlicher Beziehung, daß nach der Beantwortung der Fragen in seinem Sinn die Möglichkeit gegeben ist, Stafforst auf Lebenszeit ins Zuchthaus zu schicken. Das ist für ihn die richtigere Strafe, als die Todesstrafe.
Es sprechen noch kurz Staatsanwalt Dr. Bluhme und Dr. Heß. Der Angeklagte Groß bemerkt: „Ich kann nur sagen, daß ich nicht gewollt habe, daß der Mann umkommt und daß ich auch die Tat nicht gewollt habe." Stafforst spricht mit leiser Stimme: „Ich kann nur sagen, daß es die Wahrheit ist, was ich gesagt habe". Es folgt die Rechtsbelehrung der Geschworenen durch den Vorsitzenden.
Um 6'/« Uhr ziehen sich die Geschworenen zur Beratung zurück. Die Geschworenen sprachen mit mehr als 7 Stimmen die Angeklagten Groß und Stafforst des Raubmords schuldig. Die Angeklagten wurden zum Tode und dauernden Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt.
Das Urteil, das den Tätern vorgelesen wurde, lautet wörtlich:
Die Angeklagten sind nach dem Wahrspruch der Herren Geschworenen des Mordes in einheitlichem Zusammentreffen mit schwerem. Raube schuldig und nach den gesetzlichen Bestimmungen mit demjenigen Strafmaße zu bestrafen, mit dem das schwere Verbrechen bedroht ist, nämlich mit dem Tode. Zugleich ist auf dauernden Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt worden; auch waren den Angeklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Dann hielt der Vorsitzende eine Schlußrede, in der er u. a. zu den Angeklagten sagte: „Ihnen, den Angeklagten, möchte ich ans Herz legen, nicht etwa darauf zu bauen, daß etwa eine Revision erfolgen könnte, oder daß die Milde unseres allergnädigsten Königs Ihnen die Todesstrafe in lebenslängliche Freiheitsstrafe umwandeln wird. Schließen Sie Ihre Rechnung auf Erden ab, bereuen Sie Ihre Tat, und bitten Sie diejenigen, die Sie so schwer gekränkt haben, die hinterlassene Witwe und die Kinder des Ermordeten demütig und wieder bemütig um Verzeihung! Die Sitzung ist geschlossen!"
Ruhig hat Groß das Todesurteil angehört. Aber man sah ihm doch den qualvollen seelischen Kampf an. Der Blick starrte ins Weite, die Hände gruben sich krampfhaft in das Taschentuch, immerfort bewegte er leise den Kopf, als ob er die Schreckens»- botschaft gar nicht fassen könnte. Rechts und links von ihm standen zwei stämmige Kriminalschutzleute, ganz dicht, gleich zum Eingreifen bereit. Aber es kam nicht dazu. Groß ließ sich geduldig fesseln. Im Fortgehen flüsterte er seinem Verteidiger leise zu, er wolle ihn bald sprechen. Dann ward er weggeschafft, gleich hinter ihm Stafforst. Er war nach Verkündigung des Schuldspruchs ohnmächtig geworden. Der Gerichtsarzt trat hinzu und hielt ihm ein Stärkungsmittel unter die Nase. Fast eine Leiche ward Stafforst aus dem Saal weggeführt.
Aus Stadt und Land.
Gießen, den 19. Mai 1904.
* * Das Regierungsblatt Nr. 14 Hut folgenden Inhalt: Bekanntmachung, ben Bau und Betrieb einer elek
trischen Straßenbahn in Mainz bett. Verordnung, den Verkehr mit Automobilen betr.
* • Aus dem Militär-Wochenblatt. Zu tfcomp.« Chefs ernannt: Die Hauptleute v. Eick sie di im 1. Großh. Hess. Jnf.-(Leibgarde-)Rgt. Nr. 115, Schneider, Kort e - garn im Jnf.-Leib-Rgt. Großherzogin (3. Großh. Hess.) Nr. 117. — Friederichs, St. d. Res. des 4. Großh. Heff. Jnf.-Rgts. (Prinz Carl) Nr. 118, kommandiert zur Dienstleistung beim 4. hannov. Jnf.-Rgt. Nr. 164, als St. im letztgenannten Rgt. angestellt. — Zum Oberlt. befördert: St. v. Hoffbauer im 1. Großh. Hess. Feldart.-Rgt. Nr. 25. — Aus der Armee ausgeschieden und in der Ostasiat. Be- satzungs-Brig. angestellt: o. Kayser, Hauptm. u. Battr.- Chef im 2. Großh. Hess. Feldart.-Rgt. Nr. 61, als Führer der Ostasiat, (fahr.) Batterie. — Ernannt zum Rgts.-Arzt unter Beförderung zum Oberstabsarzt: Dr. Papenhausen, Stabs- und Batls.-Arzt des 3. Batls. 1. Großh. Hess. Jnf.- (Seibgarde-)Ngts. Nr. 115, bei dem Ulan.-Rgt. Großherzog Friedrich von Baden (Rhein.) Nr. 7; -um Batls.-Arzt unter Beförderung zum Stabsarzt: Dr. Bach beim 2. Nassau. Feldart.-Rgt. Nr. 63 Frankfurt, bei dem 3. Bat. 1. Großh. Hess. Jnf.-(Seibgarde-)Rgts. Nr. 115. — Der Abschied bewilligt : Ten Stabsärzten der Sandw. 2. Aufgebots: S o e n g e n- Mainz, Dr. Si o r (I Darmstadt); dem Oberarzt der Sandw. 2. Aufgebots: Dr. Göring (I Darmstadt); dem Assist.-Arzt der Sandw. 2. Aufgebots: Dr. Eichenberg (Friedberg).
** Vom Gesangswettstreit. Die Festschrift, die zum Nationalen Gesangswettstreit eigens hergestellt rourbe, enthält u. a. einen kleinen Aufsatz von Wigand Gernhardt, worin sich dieser über die Berechtigung der „Gesangswett- ftreite" ausläßt. Er meint darin, daß diese Wettstreite den größten Wert wohl für Vereine hätten, die vom großen Konzert- und Musikleben der Mittel- und Großstädte abgeschlossen ihr bescheidenes Dasein auf dem Lande und in den kleineren Städten leben. Verbände könnten da wohl schon viel Gutes wirken, aber es wurden dadurch doch auch immer nur gleichartige Vereine zusammengeführt. Gut singen zu lernen wird nur durch das Konkurrenz-Sin gen ermöglicht. Und gut Singen zu lernen ist die Hauptsache, ob man preisgekrönt wird oder nicht. Für das Publikum, die Zuhörer, kommt insofern oft viel dabei heraus, als man durch die verschiedenen Vereine immer wieder auf neue, interessante Stellen des betr. Preischorstückes aufmerksam wird.
• • Kindesmord zu Eb erstadt. Zu der gestern mitgeteilten Anfrage an die Regierung bittet uns der Sand- tagsabg. Köhler-Sangsdorf , davon Notiz zu nehmen, daß der Schlußsatz feiner Anfrage folgendermaßen heißen müsse: . . . „und auch . . . Prof. Dr. Pfannenstiel von der Schuld der Minna Görlach nicht absolut überzeugt zu sein scheint. Die „Hungener Sandpost" hatte den von uns ihr gestern entlehnten Wortlaut gebracht.
H. Reichelsheim, 18. Mai. In der Nacht vorn Dienstag auf Mittwoch wurde, wie schon kurz gemeldet ist, in dem hiesigen Stationsgebäude ein Einbruchs- diebstahl verübt, bei welchem den Einbrechern an Bargeld zwar nur 8 Mk. 95 Pfennige in die Hände fielen, aus dessen begleitenden Nebenumständen aber einerseits der Rückschluß gezogen werden kann, daß Kenner gearbeitet haben, andererseits aber erhellt, daß mindestens zwei Personen beteiligt gewesen sein müssen. Vor Bewerkstelligung des Einbruches setzten sich die Individuen in den Besitz des zu solchen Operationen notwendigen Handwerkszeuges, welches sie unschwer in dem in der Nähe des Bahnhofes gelegenen Dulsteinfchen Steinmetzgeschäft finden konnten. Der Einstieg erfolgte durch das nach dem Bahnsteige hin gelegene Fenster beS Dienstzimmers und zwar wurde an der Außenseite des Fensters der Kitt entfernt, die Scheibe mit Schmierseife bestrichen, das Fenster eingedrückt und von innen geöffnet. Die Einbrecher schleppten den sehr schweren eisernen Kasten, in welchem sich Wert- P apiere 2C. befanden, ca. 600 Meter weit in die Wiesen, wo sie die gewaltsame Oeffnung vornahmen. Den Rettungskasten schlossen sie ebenfalls auf, ohne auS ihm etwas zu entwenden. An dem Tatort wurde ein ca. 50 Pfund schweres Stemmeisen gefunden, sowie ein dicker Weidenstock, aus dessen Vorhandensein man den Schluß zog, daß Korbflechter, welche sich gestern hier aufhielten, die Tat verübt haben. Obwohl durch die Gendarmerie auS Echzell und Niederflorstadt die Verhaftung obengenannter Personen vorgenommen wurde, konnte bis jetzt nichts Belastendes gegen diese Seute geltend gemacht werden, zumal die Verhafteten einen guten Ruf in der hiesigen Gegend genießen. In dem benachbarten Weckesheim hat in derselben Nacht ebenfalls ein Einbruchsdiebstahl in dem Stationsgebäude stattgefunden, und man wird wohl gut tun, wenn man in maßgebenden Kreisen bet Erwägung näher tritt, auf die eine oder andere Weise eine Schutzvorrichtung an den Fenstern zu treffen, deren Vorhandensein derartige Einbruchsdiebstähle von vornherein ausschließen.
Marburg, 18. Mai. „Zum Br o tf r ieg in Mar« bürg" betitelt sich ein Flugblatt für Marburg und Umgegend, das seit gestern verteilt wurde. Darin wirb Stell- urtg gegen das bekannte Verhalten ber Bäckerinnung genommen und gesagt, daß sich der Verein auf eine Unterbietung mit ben Bäckermeistern nicht einlassen würde. Tie Preise für Backwaren beim Verein seien: Weißbrot äSaib 42 Pfg., Schwarzbrot 40 Pfg., Brötchen vier Stück 10 Pfg.
(Hess. Landesztg.)
Biedenkopf, 19. Mai. Am Sonntag fand unter sehr starker Beteiligung der Frühjahrs-Gau Verbands- schützen tag statt. Der Verband zählt jetzt 17 Vereine. Bei der Neuwahl des Gauausschusses wurden gewählt: W. Seibert-Wetzlar, Giebrich-Wetzlar, C. Dietrich-Marburg, H. Wießler-Butzbach, Henning-Weilburg, Weyel-Haiger, Montanus-Siegen. Der Jahresbeitrag wurde auf 20 Pfg. pro Mitglied festgesetzt. Das diesjährige Gaufest findet im Juli hier statt.
Fulda, 19. Mai. Das Malerheim in Kleinsassen in der Rhön ist umgeb'aut worden. Der Besitzer v. Kreyfeld hat einen geschmackvollen Bau errichten lassen, dessen innere Einrichtung durch seinen künstlerischen Schmuck eine Sehenswürdigkeit bildet.
Homburg, 18. Mai. Nach einer Mitteilung des hiesigen Magistrats an die Stadtverordneten hat der Magistrat bezüglich des Bäder-Bahnprojekts, wonach Nauheim, Homburg, Cronberg, Soden, Hos- heim, Eppstein, Erbenheim und Wiesbaden durch eine Bahn mit einander verbunden werden sollen, beschlossen, für dieses Projekt nichts zu tun, da für Homburg hieraus fern Vorteil zu erhoffen wäre. Hingegen soll das


