Ausgabe 
18.7.1904 Erstes Blatt
 
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Aus Grund bc^ Artikels 2 der Allgemeinen Wmi- ordnuitg vom 30. April 1881 unb bei §§ 3 5 unb 79 der Ausführungsverordnung vom 1. Februar 1882 wirb durch Beschluß beS GcmcindcratS vom 6. März l. I. nach Anhörung dc,S Bürgermeisters unb Begutachtung burch ben KrciSauSschuß unb mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums beS Innern vom 5. Juli 190-1 zu 9er. M. d. I. 21289 solgendeS Ortsbaustatut erlassen:

8 1.

Zu Artikel 13 der Allgemeinen Bauordnung.

Eine bisher nicht bebaute Bodenfläche bars auch künftig­hin nicht bebaut werben,

a. wenn sie weniger als 120 Quadratmeter enthält, b. wenn auf ihr ein OKbäude von 8 Meter Front unb

9 Meter Tiefe nicht errichtet werben kann.

Eine z. Zt. bes Inkrafttretens btefeS Statuts be­baute Bodenfläche darf für die Folge nur bann wieder bebaut werben, wenn fic mindestens 100 Quabratmetcr gro[) ist oder der aufzuführenbe eine Mindestfrontlange Von 7 Meter unb eine Minbesttiese von 9 Meter hat.

8 3.

Hu Artikel 17 der Allgemeinen Bauordnung.

Müssen zur Schließung eines lHeineindeweg§ nur von liefern aus zugünalicl-c Grundstücke seitens der Ofcrneiiibe m EntcignungSverfahren ermorden werden, so werden die- elben an die unmittelbar angrenzenden Grundbesitzer in Eigentum abgetreten, wenn sämtlict-e Anlieger dies inner- Halo eines IahreS nach erfolgtem Uebergang bcr Stücke an die Gemeinde verlangen. Wird dieses Verlangen nicht von allen, sondern nur von einzelnen Grundbesttzern ge­stellt, so kann demselben nur insoweit stattgegeben werden, als nicht hierdurch andere Grundstücke unzugänglich werden.

In beiden Fällen Haden die erwerbenden Anlieger der Gemeinde die vollen Küsten der Erwerbuna der ihnen über* laffenen Grundstücke zurückversetzen und auch die ent* spreckenden Teile bes geschloffenen GemeinbewegS zum Durchschnittspreis des von der Gemeinde erworbenen lüe» ländes zu übernehmen, soweit nickt die einschlägigen Be­stimmungen beS § 30 Absatz 2 der Ausführungsverordnung zur Allgemeinen Bauordnung Platz greisen.

8 3.

Zu Artikel 18 der Allgemeinen Bauordnung.

Tie Errichtung von Gebäuden außerhalb beS Bereiches deS festgestellten OrtsbauplanS ist nicht gestattet. Aus­nahmen hiervon können im Einzelfall nach Anhörung des GemeinderatS, erforderlichen Falles unter Auslagen von Bedingungen bezüglich der Zufahrt, Pflasterung, Ent­wässerung ic von Grobherzoglichem Ministerium des Inmiern genehmigt werden.

8 4.

Zu Artikel 21 der Allgemeinen Bauordnung.

Die Großherzogliche Bürgermeisterei bestimmt im Ein- verständniö mit dem Gemeinderat in jedem einzelnen Falle, inwieweit bas Gelände nach Maßgabe der festgesetzten Bau­fluchtlinie an bie Gemeinde abzutreten ist. Der Ge- meinderat wirb sodann ben Wert bes zur Straße fallen- ben GclänbeS cwschähen. Aus (Ürunb bieser Abschätzung stellt bie Bürgermeisterei bie Berechnung auf unb teilt dieselbe ben betreffenden Eigentümern mit.

Wenn eine gütliche Einiguna über bie nach ben vor- tehenden Bestimmungen stattfinoenden Festsetzunaen mit >en Eigentümern nicht zu erzielen ist, so kommen Die Vor­christen des Gesetzes über die Enteignung von Grund­eigentum zur Anwendung.

8 5.

Zu Artikel 29 der Allgemeinen Bauordnung.

Oekonomiegebäude jeder Art, Hol§- und sonstige ©chuppett, Remisen, Waschküchen und ähnliche Anlagen aus bisher nicht bebauten Grundstücken nur in einer Ent­fernung von mindestens 10 Meter hinter der Bausluchtlinie errichtet werden.

8 6.

Zu Artikel 29 und 34 der Allgemeinen Bauordnung.

Abtritte unb Pissoire dürfen nicht so angelegt werden, daß fie von der Sirgße aus in miß ständiger Weise sichtbar

sind; sie müssen mindestens mit einer sie vollständig deckenden Einsriediguna versehen sein. Iw Falle die Abort­anlagen mit Wasserspülung versehen sind, kann bie Ab­leitung des flüssigen Grubeninhaltes in ben stäbtischen Künal erfolgen

Feste Fäkalien dürfen unter keinen Umständen in den täbtischen Kanal eingesührt tverben, unb es sind daher ämtliche Gruben mit solchen Vorrichtungen zu versehen^ >ic daS Austreten des festen Grubcninhaltes verhindern.

8 7.

Zu Artikel 30 Absatz 2 der Allgemeinen Bauordnung.

AIS Baufluchtlinien sind die im genehmigteil Orts- bauplan sestgclegten Straßensluchtlinien maßgebend. In einzelnen Fällen kann jedoch der Gemeinderat bas Zurück­legen von Gebäuben l) in ter bie Straßensluchtlinie mit Zu­stimmung GroßherLogltchen Kreisamts Gießen unter der Bedingung genehmiaen, baß bie zurückverlegte Bauflucht­linie parallel mit Der Straßensluchtlinie gelegt unb bcr burch biefe Zurücklegung aewonnene Raum zur Anlage von Vorgärten benutzt wirb. Die Vorgärten, welck)c mit Ziergarten- und Wegeanlagen zu versehen unb ordnungs- gemäß zu unterhalten fiiib, Dürfen ohne O^enehmigung deS GemeinberatS zu anberen Ziveckcn nicht benutzt werden.

8 &

Zu Artikel 59 bcr Allgemeinen Bauorbnung.

Alle in einer Baufluchtlinie stehendeil Baulichkeiten irgeub welcher Art müssen mindestens zweistöckig errichtet werden. Die Herstellung eineinhalbstöckiger Wohngebäude^ welche hinter die Baufluchtlinie zu stehen kommen, kann jedoch gestattet tverben, wenn die Ausführung im Villcnstil er­folgt unb sie von Sockel bis Dachgesimsoberkante minbestens 5,5 Meter Höhe erhalten.

8 9.

Dieses Statut tritt mit bem Tage seiner Verkünbigung im Kreisblatt in Kraft.

Lich, den 13. Juli 1904.

Großh. Bürgermeisterei.

Heller.

Ktlmnnlmachung.

Betr.: Revision der Herbbuchtiere unb Ausnahme deS Jungviehes.

Die Revision der Herbbuchtiere unb bie Jungvieh­ausnahme für ben VereinSbezirk Gießen wirb von dem Zuchtverwalter, Herrn DtagnuS, im Laufe beS Sommers vorgenommen werben. Ich ersuche die Lanbwirte, bei welchen Aenberungen in ihrem Zuchtdestanbe burch Zu- ober Abgang vorgekommen sinb, diese bem Zuchtverwalter zwecks Kenn­zeichnung mit Marken unb Vermerk in ben Herbbüchern an- zuzeigen. Gleichzeitig mache ich baraus aufmerksam, baß eine Ausnahme von Jungvieh nur aus Grmib vorgelegter Sprung- scheine erfolgen kann.

Den Vertrauensmännern beS Zuchtvereins wirb von ber GeschästSsteUe beS Provinzialvereins Niitteilung zugehen, an welchem Tage unb zu welcher Zeit ber Zuchtoerwalier in ben einzelnen Orten cintreffen wirb.

Der Präsident des landwirtschaftlichen Vereins für bie Provinz Oberhessen. Schlenke.

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Beginn beS Wintersemesters am 24. Oktober.

Schluß beSselben am 18. März.

Die Schule umfaßt 4 Klaffen für Hochbau unb 2 Klaffen für Tiefbau. (Im Wlnter Tie.'bau Klasse II., im Sommer Tiefbau Klasse I.)

Die Abgangszeugnisse ber Großh. Lanben-Baugewerk- schule sinb benjenigen der Königlich Preußischen Baugewerk­schulen gleichgestellt.

Programme unb Anmeldeformulare sind durch bie Direktion bcr LanbeS-Baugewerkschule, Darmstabt, 9teckar- straße 8, zu erhalten.

DaS Schulgelb beträgt 80 Mark für baß Halbjahr.

Schluß ber Antnelbefrist am 15. September d. I.

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