Ausgabe 
11.8.1904 Zweites Blatt
 
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Nr. 187

General-Anzeiger, Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen

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I bie Wertgebühren, auf deren System nicht nur | erforderlich erachtet. Allerdings scheint durch die Be-

I die Reichsgebührenordnungen sondern auch die meisten Landes-1 gründung der Regierungsvorlaae durchzub licken, daß für

Erscheint »SgNch mit Ausnahme de« Sonntag«.

DieGießener tfamilknblatter* werden dem ^Anzeiger viermal wöchentlich beigelegt. Der «hessische Landwirt" erscheint monatlich einmal.

gesetzlichen Gebührenordnungen beruhen.

Nicht immer aber wird die Wertgebühr den Notar richtig bezahlt machen können, wenn er besonders Zeit und Mühe auf das Geschäft verwenden mußte. Dahin gehören vor allem diejenigen Geschäfte, zu deren Beurkundung längere Verhand­lungen mit den Beteiligten notwendig sind. Hier erschien die Zeitgebühr angebracht.

Rotationsdruck und Verlag der Brühl'sch«, Universttatsdruckerei. 5L Lange, Gieß«.

Redaktion, Expedition «.Druckerei: Schulstr.K.

Tel. Nr. 5L Telegr.-Adr. i Anzeiger Gießen

Knlwurf eürer Keöüyrenordnug für die Hroßh. Yotare.

(Original-Artikel desGieß. Anz.")

Unter diesem Titel ist von der Regierung ein Entwurf emgebracht worden, dessen eingehende Begründung vor aüeni in mancher Beziehung Beachtung verdient. Z. Zt. besteht bei uns eine Gebührenordnung in Kraft vom 29. November 1899, welche notwendig geworden war, als die Einrichtung deS Notariates nicht nur auf Rheinhessen beschränkt blieb, sondern auch auf Oberhessen und Starkenburg ausgedehnt wurde. Dies war eine notwendige Folge der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches, welches der gerichtlichen Beur­kundung die notarielle Beurkundung ebenbürtig zur Seite stellte. Hieraus mußte sich aber von vornherein ergeben, daß die Kosten für beide Arten von Beurkundungen möglichst gleiche sein müßten. Daher wird auch nach dem Gesetz über den Urkundenstempel bei stempelpflichtigen Geschäften, die durch einen Notar vorgenommen werden können, seitens des Gerichts ein Stempelzuschlag in Höhe der Notariatsgebühr erhoben. Hier ist der Zuschlag Staatseinnahme, bei dem Notar ein Aequivalent für den fehlenden festen Gehalt.

Daher mußte man auch daraus achten, daß in solcher Weise den Notaren eine derartige Einnahme gesichert würde, die sie wirtschaftlich unabhängig zu machen geeignet wäre.

Trotzdem bleiben bei uns die Gebührensätze teilweise wesentlich hinter denen anderer Bundesstaaten zurück; das war als erforderlich notwendig, well sich bei uns das Notarsat nn größten Teile des Landes erst embürgern mußte.

Mäßige Sätze mußten daher dieser Neueinrichtung von vorn herein eine größere Beliebtheit sichern. Ferner ließ man hierbei nicht außer Acht, daß diese Gebühren nicht notwendig die einzige Einnahmequelle dieser Beamten zu sein brauchten, .da ja auch Rechtsanwälte zu Notaren ernannt werden konnten, wie eS in den rechtsrheinischen Provinzen allgemein ge­schehen ist.

Sowohl die früher in Rheinhessen geltende Gebühren­ordnung von 1827 kannte kein einheitliches System der Wert- bemeffung, wie es auch die Gebührenordnung von 1899 nicht hat. Drei Grundsätze sind maßgebend: Wertgebühr, Zeit­gebühr und feste Gebühr. Den Hauptbestandtell bilden

Eine etwas eingreifende Aenderrmg hat der Art. 6, welcher die Grundlage für die Berechnung der Wert­gebühren enthält, erfahren. Hier sind die sieben elftes Wertstufeu anders gegliedert worden, so daß innerhE derselben, also bis zu 900 Mark eine Verbilligung ein- getreten ist.

Seither stimmte die Wertberechnung mit der in Preu­ßen geltenden überein bis zum Betrage von 40 000 Mk. Nachher ist Hessen etwas teurer wie Preußen. Dies hat seines guten Grunds Einmal haben die rheinhessischen Notare durch diese Wertberechnung, die hinter der von 1827 erheblich zurückbleibt, sowieso schon eine Einbuße erlitten, so daß ihnen füglich durch weitere Verbilligung eine fernere Einbuße nicht zugemutet werden kann; zum anderen sind in Preußen, ebenso auch in Bayern, die Notare dadurch besser gestellt, daß der Kreis derjenigen Geschäfte, welche der erflllassigen Gebühr unterworfen ist. ein weit größerer ist, als bei uns in Hessen.

Es sei nur darauf hingewiesen, die volle Ge­bühr nach tz 4 der preuß. Geb.-Ordg. und nach § 33 M preuß. Gerichts-Kost.-Ges. der Hälfte der vollen Gebühr nach § 6 unserer Verordnung von ld99 entspricht. Wo die hessische Verordnung von der vollen Gebühr ^spricht, reden die; preußischen Gebührengesetze vom Zweifachen der volle« Gebühr.

Ein Ausgleich war bei uns aber auch erforderlich durch die bereits erwähnte Herabsetzung in den «tefcereg'

Regierungsvorlaae durchzublicken, daß für etne spatere Zeit sich die teilweise Erhöhung der Ge­bühren empfehlen würde, wenn eben manche Vorurteile, mit denen man vielfach dem Notariat begegne, beseitigt wären. Ob dies erforderlich sein dürste, mag dahingestellt bleiben. Es ist doch wohl die Annahme berechtigt, daß uch hiaer dieMasse", wie so ost im Geschästsleben, den notwendigen Ausgleich herzustellen vermag. Manche Be­stimmungen mußten aus der bestehenden Gebührenord­nung um deswillen jetzt ausscheiden, weil sie nur für die Uebergangszeit beim Inkrafttreten des Bürger!. Ge­setzbuches, bezw. nur bis zum Schlüsse des Jahres 1902 verordnet waren. Als Mindestgebühr ist auch jetzt wieder 1 Mark beibehalten worden, dies entspricht den Grundsätze«: der Gebührenordnung für Rechtsanwälte und ist sicher* lich auch angebracht. In Preußen beträgt dagegen' die Mindestgebühr 1.50 Mark.

Für solche Geschäfte aber, bei denen der Notar seine eigene Schaffenskraft nicht aufzuwenden braucht, wo es nur eine Tatsache oder Willenserklärung zu beglaubigen gllt, ist eine feste Gebühr am Platze. ' i

Diesem Umstande suchte die Gebühren-Ordnung von 1899 gerecht zu werden und gerade schlechte Erfahrungen sind mit ihr nicht gemacht worden. Zu der Kürze der Zeit kommt hinzu, daß die Grundbücher noch nicht allgemein an­gelegt sind, mithin auch die Gleichberechtigung der Notare und Amtsgerichte noch nicht vollständig zur Geltung kommen konnte.

Das spricht jedenfalls zu Gunsten der bestehenden Gebühren-Ordnung, daß in Rheinhessen die Inanspruchnahme das Notariats nicht wesentlich zurückgegangen, dagegen in den beiden anderen Provinzen bedeutend vorgeschritten ist. In diesem, die bestehende Gebühren-Ordnung gutheißenden Sinne haben sich auch die Landgerichtspräsidenten, sowie die Notars­kammer geäußert.

An Beschwerden von sachkundiger Seite hat es aller­dings bis jetzt auch nicht gefehlt; namentlich wurde ge­rügt, daß die Sätze teilweise zu niedrig seien und den No- tar für seine Tätigkeit nicht genügend bezahlt machten. Es steht richtig, daß unsere Gebührensätze wie erwähnt teilweise hinter den anderer Bundesstaaten zurückbleiben, daß sie eben das Mindestm dessen darstellen, was gefordert werden kann, aber trotzdem tonnte sich die Re­gierung nicht entschließen, in eine Erhöhung der Ge­bühren einzuwilligen, denn die Einrichtung des Nota­riates soll, nicht nur für reiche Leute, sondern auch für minder Bemittelte geschaffen sein.

Die Regierung hat daher auch bei dem Entwürfe die seitherige Basis nicht verlassen und nur wenige Aen- derungen, die teilweise nur redaktioneller Art sind, für

134. Jahrgang Donnerstag 11. August 1904

Gießener Anzeiger

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