Ausgabe 
11.8.1904 Erstes Blatt
 
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Neueste Meldungen.

Origiiral-rahtmelditrigerr des Gießener Anzeigers.

Berlin, 11. Aug. Der Kaiser hatte heute vor­mittag eine Konferenz mit dem Reichskanzler und empfing gegen mittag die südwe st afrikanischen Ansiedler in Gegenwart deS Reichskanzlers; spater empfing er den Erb- großherzog von Mecklenburg-Strelitz zur Notifikation des Regierungsantrittes des Großherzogs. Um 2 Uhr gedenkt der Kaiser nach Mlhelmshöhe abzureisen.

Berlin, 11. Aug. In der Angelegenheit des Prinzen Fri tz Sayn-Wittgenstein dürfte die Dar­legung des wirklichM Sachverhalts nun sehr bald er­folgen. Staatsminister Heutig, der neben Herrn von Mirbach und dem General v. Hüne zu den Pflegern des Prinzen gehörte, ist mit Unterbrechung seines Urlaubs in Gotha emgetroffen. Es ist anzunehmen, daß die beschleu­nigte Rückkehr des Ministers im Zusammenhänge mit der Affäre Wittgenstein steht und daß durch den Minister Auf­klärung gegeben wird. Zu der von der Tremonia gebrachi- ten Darstellung von der Reise des Prinzen nach Berlin geht dem ^Lokalanz." folgende Information zu: Der Prinz toar majorenn geworden und die Pfelger mußten ihm Rechen­schaft ablegen. Zu diesem Zweck sollte er nach Berlin kom­men, aber der Prinz weigerte fid^ da er damals preußischer Offizier war und deshalb die Vermittelung des Milrtär-

^bmetts der vorgeschricbene Weg war, den zPr:nzen zur Erfüllung seiner Pflicht anzuhalten. Dem Prinzen wurde m Berlin einfach von Minister Hentig und Freiherrn von Mirbach die vom Pariser Dankhause aufgestellte Liste seiner dort verwahrten Vermögensobjekte ausgeliefert und er quittierte über den Empfang.

Olmutz, 11. Aug. In der Gemeinde Hansdorf wurde eine Tropfsteinhöhle von ungeheurer Dimension entdeckt.

Petersburg, 11. Aug. DieNovoje Wremja" meldet aus Wladiwostok vom 10. ds.: das Prisen­gericht erklärte, der in der Nacht auf den 26. Juli ver­senkte Dampfer ,Thea" samt Ladung war eine gesetz­liche Prise. Der Dampfer war seit dem 25. März auf neun Monate von der japanischen Compagnie Hokoi Sannio Gossi Koja gechartert worden und verkehrte zwischen den japanischen Häfen. Er genoß alle japanischen Handelsschiffen gewährten Vorrechte, büßte aber auch damit den neutralen Charakter ein. Die aus Fischen bestehende Ladung war feind­liches Eigentum.

Petersburg, 11. Aug. Ueber das Auftreten der Cholera wird mitgeteilt, daß zur heißen Jahreszeit in Petersburg fast alljährlich Fälle von echter Cholera zu verzeichnen sind. Diesmal sind bisher drei Erkrankungen, von denen Arbeiter betroffen sind, vorgekommen. Die Ur­

sache der Erkrankung ist auf den Genuß schlechten Trrnk» wassers und unreifen Obstes zurückzuführen. Seitens der Behörden wird den Cholerafällen keine gefährliche Bedeutung für die Allgemeinheit beigemessen.

Teiepiionischer Kursbericht.

Frn

372% Reich «an lei he . . 102 20 3% do. ... 89.85 3V,% Konsole .... 102.00 3% do ..... 89.85 3/2% Hessen .... 100.30 37, % Oberhessen . . .. 4% Oesterr. Godrente . 161.75 4X!S% Oesterr. Silberrente 100 35 4% Ungar. Goldrente . . 100.60 40/- Italien Rente , . . 104.25 4i',% Portugieser , . . 63.00 3°/ Portugiesen.....61.25

1 % C. Türken ..... Türkenlose .... 127.60 4% G riech. Monopo.-Anl. 47.20 4 % Snwsere X r<rnnbnAr--

ikfnrt a. 1L August.

3°/n Mexikaner .... 27.30 4V2% Chinesen .... 89.90 Electric, ßchnckert . . . 110.20

Nordd Lloyd . . . . 10120

Kreditaktien . ... 201.40

Diskonto-Komroandit. . 189.50

Darmstädter Bank . . 139.30

Dresdener Bank .... 155.00 Ber'iner Handelsges. . . 159.20 Oesterr. Staatsbahn . . , 135.80 Lombarden ..... 18.30 Gottha,rdbahn ..... 189.60 Lanraliütte...... 256.00

Bochum....... 207.20

Harpener......22L4O

Tendenz; ruhig.

Für die GesarnttR-'d kti"n ^rnntmoHirfi: i. V. August Goetz.

Die Ziehung Ser Klaffe der 4. Hessisch-Thüringi­schen Staatslotterie findet am 16. August d. Js. statt. Interessenten mögen die rechtzeitige Loserueuerung nicht versäumen. ss10)

B/i

2.

im

4.

5.

Gießen, den 8. August 1904.

Großherzogliche Bürgermeisterei Gießen.

Mecum.

Die beizufügenden Pläne muffen bestehen aus:

1. einem Lageplan des zu entwässernden Grundstücks im Maß­stab 1:500 oder 1: 250,

B. Technische Vorschriften.

Genehmigungsverfahren.

§ 13. Zur Ausführung oder Veränderung jeder Entwässer­ungsanlage, sowie zum Anschluß an den Straßenkanal muß vor dem Baubeginn die baupolizeiliche Genehmigung nachgesucht und erteilt sein.

§ 14. Diese Genehmigung ist für jedes Grundstück getrennt und auch dann zu beantragen, wenn die Bauausführung nicht auf der freien Entschließung des Eigentümers beruht.

8 15. Der Antrag ist unter Vorlage von Plänen in doppelter Ausfertigung schriftlich bei dem Bürgermeister vorzubringcn. Ter Gesuchsteller muß sich im Antrag verpflichten:

1. Tie Entwäfferungseinrich-tung genau diesen Vorschriften ent­sprechend auszuführen,

die bestehenden Entwässerungsanlagen, soweit sie dieser Ver- schriften nicht entsprechen, insbesondere die vorhandenen Ab­trittsgruben, .Senkgruben und dergleichen nach den Vor­schriften in § 4 zu beseitigen oder außer Betrieb zu setzen.

Vordruck zu dem Antrag wird von der Bürgermeisterei un­entgeltlich abgegeben.

2. dem Grundriß jedes zu entwäffernden Geschosses der Ge­bäude im Maßsdrb 1:100,

3. den zur vollständigen und Haren Darlegung der Ent- wässerungseinrichtunq erforderliche:! Gebäudeschnitten Maßstab 1:100

§ 4. Binnen vier Wochen nach erfolgtem Anschluß sirrd die ditT den angeschlossenen Grundstücken vorhandenen Gruben, alten Kanäle, Sickerungen usw. zu entleeren, zu reinigen und nach besonderer Anweisung entweder zu beseitigen ober außer Betrieb zu setzen. Gruben sind mit gesundem Boden vollständig zu Verfüllen.

Dasselbe gilt für die nach öffentlichen Wasserläufen oder außer Betrieb gesetzten Straßenkanälen führenden Leitungen. _ Tie in den Bürgersteigen liegenden Rinnen werden von der Stadtverwaltung entfernt

Sammelgruben für Reaenwaffer dürfen ausnahmsweise mit besonderer Genehmigung des Bürgermeisters belassen werden. Sie ind alsdann wasserdicht zu verputzen und mit einem lieber» laufrohr an den Kanal anzuschließen. Im gemeinsam entwässer­ten^ Gebiet muß das Ueberlauftohr mit einem Wasserverschluß versehen sein.

§ 5. Jedes Grundstück ist selbständig zu entwässern. Eine auch nur teilweise gemeinschaftliche Anlage für zwei oder mehrere Grundstücke, wenn auch einem Eigentümer gehörig, ist ver­boten. Zusammenhängende Grundstücke desselben Eigentümers, ne ^ente wirtschaftliche Einheit bilden, gelten als ein Grundstück im Sinne dieser Vorschriften.

, %y- In den Stadtgebieten mit getrennter Entwässerung ist

,a2 ^iten von Haus- und Wirtschastswasser sowie mensch­licher Abgänge in die Regenkanäle strengstens verboten, negenwasser darf pur in Ausnahmefällen und mit besonderer »enepmigung des Bürgermeisters in die SckMUtzwasserkanäle leleitet werden.

m,S 7. Gewerbe- und Fabrikabwäffer, sowie Abdampfwässer uupen auf Verlangen des Bürgermeisters ebenfalls in die .Kanäle geführt werden. Die erforderlichen Vorschriften zur ?^EEsierung, Desinfektion, Abkühlung usw. der betreffenden -lbwässer, werden in jedem einzelnen Falle erlassen.

Für bie Einführung schädllch-er Chemikalien bleiben jedesmal tvesondere Anordnungen Vorbehalten.

Grund wasser kann durch Sickerröhren oder durch andere, besonders zu genehmigende Einrichtungen ab- ntübrt werden. Derartige Ableitungen dürfen nicht in Ver- Unbnng mit den Schmutzwafferleitungen stehen. Tie Einleit- die Regenkanäle des getrennt ent- t wasserten Gebietes rst unter Umständen nach besonders eingeholter Genehmigung zulässig.

. Abwasser der Gnmdstücke, insbesondere auch

^^devschlagswasser wird auf öffentlichem Grund und Boden "1, unterirdischen Leitungen möglichst gradlinig den Straßen- 1 cn, WOTifyct Im getrennt entwässerten Gebiete wird das vvn den Höfen, Garten usw. kommende Niederschlagswasser in nberer Leitung dem Straßenkanal zugefiihrt Tie im öffent heu Grund liegenden Leitungen (Anschluß,eittingeu) iwrben

>tens der Stadt nach besonderen ortsstatutarischen Bestimm u ngen hergestellt.

S .10 Stoffe, wie Küchenabfälle, Kehrickst, Schutt, Asche und <-rg!erchen, die die Kanäle verstopfen oder besclwdigeu können, ' rfen nicht in den Kanal geleitet werden

V1 von der Baupolizei beauftragten Beamten ist r Vornahme regelmäßiger Ueberwachung der Entwässernngs lagen lederzejt der Zutritt zu gestatten.

8 12. Tie Verpsliclstung zur Zahlung von Shuinlbdträgen . rd durch besonderes Ortsstatut geregelt.

Auf Grurrd des Art. 2 des Gesetzes vom 30. April 1881, die allgemeine Bauordnung betreffend, und der §§ 6 und 8 der Verordnung vom 1. Februar 1882, die Ausführung der all­gemeinen Kauordnung betreffend, wird nach Anhörung der Stadt- veroichneten-Versammlung unter Zustimmung des Kreisausschusses und mit Genehmigung Grvßh. Ministeriums des Innern vom 8. Juli 1904 zu Nr. M. d. I. 19 382 für die Provinzialhaupt­stadt Gießen verordnet wie folgt:

Zu Art. 32 und 34 der allgemeinen Bauordnung.

A. Allgemeine Vorschriften.

Entwässerungspflicht.

§ 1- .Alle bebauten Grundstücke in dem Gebiete der allge­meinen Entwässerungsanlage der Stadt Gießen müssen nach folgen­den Vorschriften entwässert werden.

Falls es im öffentlichen Interesse erforderlich scheint, kann der Stadtvorstand diese Vorschrift auch auf unbebaute Grund­stücke ausdehnen.

Ausnahmsweise fann auf Orund besonderer Verhältnisse vom Bürgermeister bestimmt werden, daß von der Enttvässerung eines Anwesens in den Straßenkanal für kürzere oder längere Zeit ganz oder teilweise abzusehen ist.

§ 2. Bei genehmigungspflichtigen Neubauten müffen die Pläne für bie Entwässerungsanlage gleichzeitig mit dem Baugesuch, bei allen übrigen Neubauten 4 Wochen vor Baubeginn eingereicht werden. Siehe auch § .38.

Die Entwässerungsanlage muß gleichseitig mit der Bauaus­führung angelegt werden.

Vor erfolgter vorschriftsmäßiger Ausführung der Entwässer­ungsanlagen dürfen Neubauten nicht in Benutzung genommen werden. Siehe auch § 40.

§ 3. Von den angeschloffenen Grundstücken sind das Regen- and Schneewasser, .alle Haus-, Wirtschafts-, Stall- und sonstige Abwässer einschließlich der menschlichen Abgänge in die Straßen­kanäle zu leiten. Alle 9lborte müffen als Spülaborte eingerichtet werden. Jede andere Art der Mleitung oben bezeichneter Wasser und Stoffe, sowie das Ausgießen von solchen in den Straßen- rinnstein ist verboten.

einem Höhenplan aller Entwässerungsleitungen in dem Längenrnaßstab des Lageplanes und dem Höhenmoßstab 1:100, Angaben über die Art der zur Verwendung kommenden Spülvorrichtungen und Morteirrrichtungen.

Die Pläne müssen von einem Sachkundigen entworfen, in Aktenformat aufgetragen sein und die Unterschriften des Grund­stückseigentümers des Planverfertigers und etwaigen Bauleiten­den, sowie den Tag der Eingabe tragen. Für eine Ausfertigung ist Pausleinwand, für die andere Pausleinen, dauerhaftes Papier oder eine auf Leinwand aufgezogene Lichtpause zu verwenden. Aus dem Plan muß llar und deutlich hervorgehen, was neu gebaut werden soll unb was bereits vorhanden ist; insbesondere muß zu ersehen fein die Lage des Grundstücks mit Bezug auf anstoßenden Anwesen, .die Lage sämtlicher EMwässerungsleitungen, der Entlüftungsrohre, .der Einläufe und ihre besondere Art (Küchenausguß, Spülabort, Wasch- oder Badeausguß irfm), die Zweckbestimmung der einzelnen Raume, die Richtung der ober­irdischen Wasserläufe, die lichten Weiten und die Gefällsverhält- nffse der einzelnen Leitungen, die Lage und Tiefe des für den Anschluß in Betracht kommenden Straßenkanals, die Lage und Höhe des Einlaufstutzens im Straßenaverschnitt, die .Höhen der einzelnen Leitungsabzweige Gcfällsbrechpunkte unb Einläufe, wo­bei sämtliche Höhen auf Normal-Null (NN) zu beziehen sind. Eisenrohre sind blau, Bleirohre gelb, Tonrohre braun, Zementrohre neutral, Zinkrohre grau, bestehende Einrichtungen schwarz zu bezeichnen', w c gr fallende Leitungen rot zu durchstreichen. Tie für den Prüfungsvermerk dienende grüne Farbe darf in den Bau- Vorlagen nicht verwendet werden.

Durchmesser der Leitungen.

§ 25. .Für die Rohrweiten sind Durchmeffer von 30, 40, 50, 70, 100, 125 und 150 Millimeter im Lichten vorgeschrieben. Zwisckengrößen, sowie Röhren unter 30 Millimeter Durchmeffer sind nicht zuläffig. Die Rohnvefte beträgt in der Regel jür die Hauptabteilung nach dem Straßensiel 150 Millimeter. Die übrigen Ableitungen erhalten:

für gewöhnliche Kücheneingüsse, Wasch- und Pißbecken, Bäder-, Hof- Stall- und Keller-Einläufe usw. 100 Millimeter, für größere Küchen, Stritte usw. 125 und 150 Millimeter, für Regenwasser, 100, 125 und 150 Millimeter Durchmesser.

Beim Zusammenfluß zweier NebenableiMngen muß der Durchmesser angemessen vergrößn't merben.

Für Fallröhren werden im allgemeinen außer den Regew röhren nur Durchmeffer bis 100 und 125 Millimeter zu wählen ein. Im Einzelnen erhalten Fallröhren von einem einzelnen Einguß einen Durchmesser von 40 Millimeter, für mehrere Ein­güsse Waschbecken, Pißbecken, einzelne Kück^neingüsse oder ein­zelne Bader 50 Vlillimeter, von mehreren Kücheneinaüffen und Badern 70 Millimeter, von ?Cbtritten von 100 und 125 Milli meter R^enfallröhren erhalten für kleinere Flächen, wie Balkone unb Vordächer 30 Millimeter, sonst 70, 100, 125 und höchstens 150 Millimeter Durchmesser.

Größere Rohrweiten für Ableitungen und Fallrohren dürfen nur ansnahrnnn'ise, wenn die Notwendigkeft hierzu nadwtfmicfen wird, zur Verwendung gelangen.

3n der Abflnßrichtung dürfen Röhren größeren Durchmeffers nie in lolche feineren Durchmessers über gehen, llebergängc von -inem kleinen Durchmeffer in einen größeren sind durch be- onbere 11 ebergangSstücke htwznstellen.

Entlüftung.

§ 26. Tie Entwässernngsanl<igen sind durch die Regeufall- röhren unb die Fiillröhren im Innern der Häuser zu cntTSftni. wobei die besonderen Verbriltnisse in dem getrennt und dem gemeinsam eufttn'ifferten Gebiete zu berücksichtigen sind. Die Regenfallröhren an der Straßenseite sind durch besondere Leit­ungen nach dein Straßenkanal zu führen. Vor der Einmündung der Regeiffallröhien hart kein Wafserverfchlnß angelegt trerhex. Das im Regenfallrohr abfließende Waffer harf alb' mit feiirrm Wege bis an den 1 nk .0 kein n Wasser 'erfd'lnß vorfinden and: dann n b getrennt enth'iifferten

Gebietes die RogensaUröhien an die von den Höfen oder O^ärlen usw. fimtineitbeu üiegvnroUren. angefchilosjen unb. <Auduabmeu siehe Absatz 3).

§ 16. Entwäsferungsanlagen dürfen nur durch die hierfür sugefaffenen Unternehmer ausgeführt ftrerbeu.

Ausführung und An ordn ug der Cntwäfserungs- Einrichtuugen.

Anschlnßleitnngen.

§ 17. Tie Anschlußleitung wird in möglichst grabet Richtung nach dem vorhandenen Einlaßstiick im Straßensiel geführt. Aus besonderen Gründen kann auf Antrag des Eigentümers unb au: seine Kosten ein vorhandenes Eirllaßstück abgeändert ober ein neues eingebaut werden.

Hochwasserverschlüsse.

§ 18. .Ter Anschluß von Kellern unb Flächen, die tiefer als 157,4 plus NN liegen, .wird nur auf jederzeitigen Widerru unb stets auf bie Gefahr des Eigentümers unter der Bedingunc geftattet, daß ein Hochwasser- ober Rückstau Verschluß ange­bracht wirb. Ter Verschluß darf nicht selbsttätig sein und ist in der Regel, b. h. wenn bie Ableitung nicht gebraucht wird, geschlossen zu halten.

Ter Eigentümer hat für den ordnungsmäßigen Zustand unb bie richtige Hanbhabung des Derschlusses Sorge zu tragen unb ist allein für alle, durch etwaigen Rückstau des Sielwafsers bertiorgerufene Schäden verantwortlich Tie Ver-schlüsfe sind so anzubring-en, baß sie jeberzeit, .and) bei Rückstau zugänglich ind unb beguem gehandhabt werden können. Zusätzlich zu diesen nicht selbsttätigen Derl'chlüffeu dürfen auch Rückschlag- llapven ober sonstige selbsttätige ylbschlußvorrichtimgen eingebaut werden. Alle Leitungen aus Gebäudeteilen unb von Flächen, bie über 157,4 plus NN liegen, sind unmittelbar in den Äraßen- kanal ober in bas Mausrohr zwischen dem Kanal unb dem Verschluß eiuzuleiteu sodaß ihre Vorflut jederzeit gesichert ist.

Liegen Keller oder sonstige Flächn so tief, daß ihre Ent» Wässerung nach dem nächst gelegenen Straßenkanal nicht möglich ist so kann ihre Entwässerung unterbleiben, ober durch künst­liche Hebung .bewirkt werden.

Baustoffe.

§ 19. Die Leitungen sind ans gußeisernen asphaltierten Muffenröhren, .Bleiröhren, Zinkbleck>- ober Kn Pf er röhren und glasierten Steinz en gröhren herzustellen. Zemcntröhren können ausnahmsweise unb mit besonderer Genehmigung für Regen­kanäle in den getrennt entwässerten Gebieten zngelassen werden. Tie Eisenrohre sind mit Blei auf geölten Hanf­stricken, die Steinzeugrohre mit Teerstricken und Asphaltkitt, die Zementröhren mit Zement zu dichten. Innerhalb der Gebäude dürfen für Fallröhren, Schräg- lei tungen, Haupt unb Nebenleitnngeu bei einem Tunbmcffer von 50 Millimeter unb mehr nur gußeiserne Röhren nennenM werden Diese sind einerseits bis zu einer Entfernung von 1. Meter außerhalb der Mtermaucrn, anderseits bis znm Ein- deckstück im Dach zn uenoenbt'n. Bei Durchmessern unter 50 Millimeter ist die Bcrlvendmrg von Bleiröhren gestattet; sie

sind genügend zu unterstützen und vor Beschädtgungen zu flchern. Entlüftungsröhren über Dach nebst dem Eindeckftück im Dach dürfen aus starkem galvanisiertem Eisenblech, Kupfer ober Zink­blech Nr. 13 bestehen.

Tie Verbindung von Bleirohren mit gußeisernen Leitungen muß burch vorschriftsmäßige Stutzen oder Flanschen, die von Eisenröhren mit Steinzeugröhren durch besondere eiserne An­schlußstücke erfolgen.

Für Meitungen außerhalb der Gebäude werden Steinzeug- röhren, in wenig tragsähigem oder aufgefülltem Boden guß­eiserne Muffenröhren verwendet.

Tie Regenfallröhren sind bis zur Höhe von 2 Meter über Erdboden aus gußeisernen Röhren mit Bleidichtung herzustellen; oberhalb des 2 Meter hohen Stondrohres können hierfür Röhren, aus Zinkblech Nr. 13 gewählt werden, sofern sie auf ihre ganze Länge luftdicht hergestellt sind. Sämtliche Materialien müssen den für die Herstellung .von Hausentwässerungen aufgestellten Normalien des Verbandes deutscher Architekten und Ingenieur- Vereine entsprechen.

Ableitungen.

§ 20. Tie Ableitungen sollen möglichst kurz und gradlinig geführt werden und mit ihren Nebenleitungen ein zweckmäßig angelegtes Entwässerungsnetz bilden.

Tie Rehrverbindungen müffen durch besondere Verbindung^- röhren seitlich in einem Winkel von 60 Grad in der Abfluß­richtung gemessen hergestellt werden. Ausnahmen biervou sind nur in besonderen Fällen nach ausdrücklich erteilter Genehmigung erlaubt.

§ 21. Ableitungen außerhalb der Gebäude müffen frostfrei, an ihrer höchsten Stelle 1,20 Meter unter der Oberfläche liegen. Alle Wasserverschlüs'e, Ablaufstutzen usw. Außerhalb der Gebäude müssen dieselbe Deckung erhalten. Ableitungen im Innern der Gebäude sollen, soweit das Gefälle nach beut Straßensiel es zuläßt, unter der Kellersohle angelegt werden.

Innerhalb der Gebäude müssen alle Mleitungen, Fallrohren, Geruchverschlüsse usw. so angeorimet werden, bafc sie gegen tfrofi möglichst geschützt sind.

Gefälle.

§ 22. Der Hauptstrang der Entwäfferungsleitungen ist auf bie ganze Länge in gleichmäßigem Gefälle von mindeuetts 1:30 zu verlegen. Aus besonderen Gründen können Gefällsbrüche <m= geordnet werden, wenn mindestens ein Gefälle von 1:15 vor­handen ist. Stärkere Gefälle als 1:10 sind unzulässig.

Schwächere Gefälle sind nur in Dusnahmefällen gestattet: bann ist aber burch ausreichende Spülung oder sonstige Vor­kehrungen dafür zu sorgen, daß die Anlage bauernd in be­triebsfähigem Zustande verbleibt. Keinesfalls darf ßch das Gv- fälle in der Richtung des Abflnffes vermindern.

Fallröhren.

§ 23. Tie Fallröhren für Schmutzwasser sind innerhalb der Gebäude anzulegen, senkrecht zu führen unb bürfen nickt ge­schleift werden: bei Mauerabsätzen sind Sprungröhren zu ver­wenden. Die Verbindungen an den Fallrohren sind in einem Winkel von 60 Grad herzustellen. Die Fallröhren und ihre Nebenleitungen sind frei, entweder vor der Wand ober in einer Mauernische herunterzuführen, bauerhaft zu befestigen unb dürfen nickt eingemauert werden. Regeuwaffer darf unter keinen Um­ständen in die Fallröhren für Schmutzwaffer gelangen.

§ 24. .Tie Regenfallröhren müssen getrennt für sich und senk­recht außerhalb der Gebäude hcrabführen. Eine oberirbtfebe Ver­bindung zweier ober mehrerer Regenfallröhren burch Herziehen an den Gebäudefronten ist unstatthaft. Regenröhren von kleinen Dachflächen, Erkern, .Bglkonen usw. können unmittelbar unb frei nach der Hoffläche ausmünden. Ausgußbecken, Spülaborte usw. dürfen unter keinen Umständen an bie Regenfallrohren an- geschlossen werden.

Bekanutmachnng.

Nachstehend bringen wir bie von Großherzogl. Ministerium des Innern genehmigten Vorschriften für die an die Neukanalisation der Stadt Gießen anzuschließenden Entwäsierungsanlagen zur all­gemeinen Kenntnis.