Nr. 290 Drittes Blatt.
154. Jahrgang
Freitag 9. Dezember 1904
Erscheint tßglich mit Ausnahme des Sonntags.
Die „Gkßenei LamilienblStter" werden dem «Anzeiger viermal wöchentlich beigelegt. Der „Hessische Landwtrtt' erscheint monatlich einmal.
Giehener Anzeiger
Rotationsdruck und Verlag der Brühl'sckzea Unwersttätsdruckeret. St Lange. Gießen.
Redaktion, Gxvedttion u. Druckerei: Schulst*.?«
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General-Anzeiger, Amts- und Anzeigeblati für den Kreis Siehen.
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Acr Keseheniwmf über die Kemeindeumlagen.
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Die hessische Steuerpolitik hat ihr Ende noch /licht erreicht. Das Staatssteuerwesen freilich hat seinen Abschluß gefunden und vielleicht von dem Urkundcnstempel und der Höhe der Vermögenssteuer abgesehen, ist man sowohl seitens der Steuerzahler, als auch seitens der Negierung recht zufrieden. Anders dagegen verhält es sich mit den Gemeindesteuern oder Umlagen. Dieses Besteuerungswesen war für den Laien ilnverständlich und er war darum auch kaum in der Lage, die Höhe seiner Gemeindesteuern selbst zu kontrollieren oder gar auszurechnen. Der neue Entwurf hat vordem alten Gesetz wenigstens den Vorteil, daß der Laie bei einigem Studium der Besteuerungsart zu folgen vermag, wenn wir auch zugeben wollen, daß es so ganz leicht — ähnlich wie bei den Staatssteuern — doch nicht ist. Vor allen Dingen sind die bis 1901 bestandenen Steuerkapitalien, von denen der Steuerzahler gewöhnlich nie recht wußte, was sie bedeuteten, dauernd außer Kurs gesetzt, desgleichen die durch das Gesetz von 1901 geschaffenen Grundzahlen, bezw. fixierten Reinerträge, die selbst manchem Stadtparlament Schwierigkeiten bereiteten.
Das Gemeindesteuergesetz aus dem Jahre 1901 hatte nur vorübergehende Bedeutung und mit dem 31. März 1905 hat es seine Giltigkeit verloren, wenn dieselbe nicht durch ein neues Gesetz verlängert wird, was voraussichtlich eintreten muß, denn der vorliegende Gesetzentwurf wird kaum so zeitig die beiden Kammern verlassen haben, daß es den Steuertom- missariateu die Berechnung nach dem neuen Gesetz für das mit dem 1. April 1905 beginnende Rechnungsjahr möglich sein wird, zumal einschneidende Bestimmungen noch der Klärung bedürfen. Vor drei Jahren ist man deshalb nur zur interimistischen Regelung des Gemeindesteuerwesens geschritten, weil die alte Besteuerungsart fortgeschrittenen Verhältnissen nicht mehr entsprach, andererseits wagte man auch noch nicht, an das Staatssteuerwesen, das völlig neue Gedanken hervorbrachte, sich allzu eng anzuschließen, weil ihre tatsächliche Wirkung zu überblicken nicht möglich sein konnte und man den „Sprung ins Dunkle" für die Gemeinden nicht mitzu- machen wagte. Run liegt ein neuer Entwurf vor, der auj
Jahre hinaus für die Bestimmung der Umlage« der Kommunen maßgebend sein soll.
Das Rückgrat für die Staatssteuern sind die Einkommensteuern, während die Vermögenssteuern nur als Ergänzungssteuer gedacht sind, die darum auch in ihrer Höhe deni Wechsel naturgemäß sich leichter unterwerfen lassen. Im Grund?, genommen kennt auch der neue Gemeindesteuerentwurf eigentlich nur diese beiden Arten von Steuern, Vermögens- und Einkommensteuer, ihre Heranziehung zur Bestreitung der Gemeindebedürsnisse bleibt aber im Großen und Ganzen die seither giltige im Verhältnis von 2:1, weil die Einkommen, die die Hauptbesteuerungsobjekte für den Staat darstellen, für die Umlagen geschont werden müssen.
Während das Staatssteuerwesen also nach dem Grund- atz der persönlchen Leistungsfähigkeit seine Regelung gefunden hat, hat man bei dem Gemeindesteuerlvesen den Grundsatz von Leistung und Gegenleistung in den Vordergrund gestellt. Und dies ist völlig richtig. Schauen wir uns nun nach diesen Vorbemerkungen den Entwurf selber an.
Dieser sieht die Erhebung von Steuern von: Grundbesitz (Grundsteuer), vom Gewerbebetrieb (Gewerbsteuer) und vom Kapitalvermögen (Kapitalsteuer), sowie als Ergänzung zu denselben die Einkoinmensteuer vor. Alle in der Geinarkung der Gemeinde liegenden Grundstücke und Gebäude, nebst deren Zubehör, Bergwerke und die die Grundstücke belastenden Rechte, Hypothek-, Grund- und Rentenschulden ausgenommen, unterliegen nach ihrem gemeinen Wert der Gemeindebesteuerung (Grundsteuer). Die stehenden Geiverbe, die bergbaulichen Betriebe, die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich der Viehzucht, des Obst-, Garten- und Weinbaus werden nach dem mittleren Jahreslland des in dem Betriebe arbeitenden Anlage- und Betriebskapitals gleichfalls zur Besteuerung heraugezogen (Geiverbsteuer). Endlich wird von den der staatlichen Vermögenssteuer unterworfenen Vermögensteilen Gemeindesteuer erhoben (Kapital steuer). Diese drei Steuern (Realsteuern) entsprechen der staatlichen Vermögenssteuer, jedoch unterscheidet sich die Gemeindebesteuerung der eben genannten Objekte von der der staatlichen Besteuerung darin,
daß diese nach dem Prinzip der Leistungsfähigkeit des Einzelnen den Abzug der Schulden zuläßt, während jene nach dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung das rauhe Verinögen heranzieht.
Befreiungen von diesen drei Realsteuern sind borge* sehen und bringen im wesentlichen nichts neues, entsprechen! vielmehr den überbrachten Traditionen und der Billigkeit. Jedoch werden wir in einem zweiten Artikel gelegentlich der Kritik noch daraus zurückkommen müssen. Tie Steuerpflichtigen sind verbunden, den Steuerbehörden bezüglich itjruy Grundvermögens aus Verlangen Auskunft zu erteuen> über das Anlage- und Betriebskapital aber imd das Kapitalvermögen bei einem Mindestwert oder einer Mindeststeigerung voll 3000 Mk. ohne Anforderung eine Steuererklärung selbständig abzugeben, Lause des wahres einrretende Bezauberungen werden für dasselbe nicht berücksichtigt. Das in mehreren Gemeinden betriebene Gewerbe wird in jeder derselben bezüglich des auf sie entfallenden Teiles des Anlage- und Betriebskapitals besteuert., Die Gemeinde ist aber berechtigt in dem Falle, in dem die Steuer aus Anlage- und Betriebskapital in einem auffälligen Mißverhält- ms zu den von ber Gemeinde zu leistenden Aufwendungen steht, zu dem Wert des Anlage- und Betriebskapitals einen entsprechenden Zuschlag oder angemessenen Abstrich zu machen.
Diesen Realsteuern, die die Haupteinnahme für die Kommunen zu bilden haben, steht die Gemeindeeinkommensteuer ergänzend zur Seite. Ihr sind außer den der staatlichenj Einkommensteuer unterliegenden Steuerpflichtigen neben der staatssteuersreien Reichsbank im Gegensatz zu der staatlichen Veranlagung auch die Einkommen unter 500 Mk. unterworfen. Tie Heranziehung zur Einkommensteuer geschieht in !ber Gemeinde, wo der Steuerpflichtige zu Beginn des Etatsjahres seinen Sitz hat; hat er jedoch mehrfach en Wohnsitz im Grohherzogtum, so wird er, wenn die betreffenden Gemeinden ein Abkommen nicht treffen, da zur Einkommensteuer veranlagt, wo er seinen Hauptsitz hah Fließt das Einkommen uuf Grundbesitz oder Gewerbebetrieb, die sich auf mehrere Gemeinden ausdehnen, unfr in den einzelnen Gemeinden den Wert von 15000 Mk. übersteigen, so wird als Regel angenommen, daß zwischen den Gemeinden eine Verständigung eintritt. Tie Staatseisenbahnen genießen bezüglich ihres Einkommens Steuerfreiheit.
Im vorliegenden Entwurf ist gegen frühere Vestimm-
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