Ausgabe 
2.3.1904 Drittes Blatt
 
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Nr. 52

Mittwoch, 3. März 1904

154. Jahrg.

Erscheint täglich mit Ausnahme des Sonntags.

DieSiebener Zomilienblätter" werden dem

,9Inaeini ütermo wöchentlich beigelegt Dc

Land» irt * erscheint monatlich einmal

Giehener Anzeiger

Rotationsdnlck und Verlag bet BrÜhl'schen Univeri'itätsbruckerei. R. Lange, Gießen.

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Parlamentarische Perl>aiiSlnnsien.

Nachdrr ck ohne Vereinvaruntz nicht gestattet.

Deutscher jleichstag.

46. Sitzung b o tn 1. März.

1 Uhr. DaS Haus ist schwach besetzt.

Am Bundesraistische: Tr. N: eb ero i ng u. a.

Die zweite Beratung des Etats des R e i ch s j u st i z a m t S wird beim Titel «Staatssekretär" fortgesetzt.

Abg. Dr. Spahn (ytr.); Es ist dringend notwendig, daß endlich eine Entlastung des Reichsgerichts herbeigeführr wird, Unter dem jetzigen Zustande leidet das rechtiuchende Publikum außerordentlich. Die Entscheidung eines Zwilprozesses beim Reichsgericht dauert jetzr IVi Jayre, lhört, hört!) und es gibt für den Schuldner gar fein billigeres Mittel, sich auf längere Zeit seiner Verpflichtung zu entzlehcn, als wenn er Revision beim Reichsgericht cmlegt und es schließlich zu einem Versäumnisurteil kommen läßt. Bei Der Beratung Der Reichsjustizgesetze in den siebziger Jahren war man sich darüber einig, daß in Zivilsachen zwei Instanzen itn allgemeinen genügen, und nur zum Zwecke Der Garantie einer einheitlichen Rechtsprechung erkannte man die Notwendigkeit einer daneben stehenden Revisionsinstanz an. Leider hat sich die Zahl der eingelegten Revisionen gewaltig gesteigert. Um eine Entlastung des Reichsgerichts herbeizufiihren, wäre es das beste Mittel, die Revisionssumme zu erhöhen. Ein anderes Mittel läge zwar auch in der Vermehrung der Senate; aber cs würde sich nicht empfehlen, weil die Einheitlichkeit der Rechtsprechung dadurch gestört würde. Man sollte mehr den Gesichtspunkt festhallen, daß das Reichsgericht in erster Linie berufen ist, das Reichsrecht weiter auszugestalten, der Rechtszersplitterung em Ende zu machen. Das Reichsgericht ist nicht nur da zur Rechtsprechung berufen, wo es sich um Reichsgesetze handelt. Tie großen Materien, die immer stei­gende Bedeutung für unser Volksleben erlangen, dürfen nicht den Landesgerichten tn letzter Instanz überlassen bleiben. Man denke an das Bergrecht u. a.l Da soll das Reichsgericht nicht mit einer Fülle von allerhand Kleinigkeiten belastet werden. Den Vorschlag, einen Begründungszwang einzuführen, halte ich für unpraktisch, da dadurch die Frist für den säumigen Schuldner um sechs Wochen verlängert wird, kurz und gut, nichts anderes erreicht wird, als eine Verzögerung. Tie weiteren Ausführungen des Redners bleiben im einzelnen unverständlich.

Staatssekretär Dr. Nicbcrding: Es besteht zweifellos ein schwerer Notstand beim Reichsgericht. Tie Verhältnisse, wie sie gegenwärtig liegen, ich nehme nicht Anstand zu sagen zum Nach­teil einer gesunden Rechtspflege, sind vom Herrn Vorredner so zu­treffend geschildert worden, daß ich es nicht nötig habe, darauf zurückzukommen. Wir haben die Zustände, wie sie im Laufe der Zeiten sich entwickelt haben, kommen sehen. Wir sind schon beim Abschluß des vorigen Gesetzentwurfes der Meinung gewesen, daß hier Vorsorge getroffen werden müsse. Der Reichstag hat damals unsere Meinung nicht geteilt. Wir haben es nun für richtig ge­halten, solange zu warten, bis auch in der öffentlichen Meinung unwiderleglich die UeberzeUgung zum Durchbruch gekommen fein würde, daß die Zustände in der Tat nicht mehr zu halten seien. Aber dieser Augenblick ist, glaube ich, gekommen. Ich glaube nicht, daß irgendwo noch sich Stimmen angesehener Autoritäten geltend machen werden, deren Meinung dahin geht, daß es einer Reform nicht bedürfe. Unter diesen Umständen haben wir uns schon im vorigen Jahre entschlossen, einer Reform auf diesem Gebiete näher zu treten. Ter Vorredner und das hohe Haus haben also auch nicht zu bemerken, daß wir auf diesem Gebiete säumig gewesen wären. Im großen und ganzen befinden wir uns hier auch in Uebereinstimmung mit Der preußischen Justizverwaltung insonder­heit mit dem preußischen Justtzminister. Was die Frage der Strafsachen betrifft, so liegen Da Die Sachen einigermaßen schwierig dadtwch. Daß gegenwärtig geraDe Die Strafprozeßordnung vor einer Reform steht. Wir sind allerdings Der Meinung, Daß Entlastungen des Reichsgerichts in Der Strafrechtspflege auch eintreten können, ohne den Abschluß der Strafprozeßrevision abzuwarten. Aber wir haben, wie ich fürchte, wenn wir so ohne weiteres in dieser Rich­tung die Initiative ergreifen wollen, in diesem hohen Hause mit dem Verdachte zu kämpfen, daß wir diese uns am Herzen liegende Seite der Revision vorwegnehmen, und daß wir im übrigen die große Aufgabe der Revision hinausschieben wollen. Es sind ja schon in diesen Tagen Stimmen in dieser Richtung laut geworden. Man sagte, daß es des weitläufigen Weges nicht bedürfte, den Die Regierung eingeschlagen hatte bet Der Strafprozeßordnung. Diese Auffassung muß ich ganz entschieDen ablehnen. Ten Weg, Den wir jetzt gegangen sinD, in Dem wir eine besondere Kommission be­rufen hatten zur Vorarbeit Der Revision, haben wir in Dem vollen Bewußtsein gewählt. Daß uns auf Demselben Die ev. Verdächtigung treffen werde. Wir haben ihn gewählt in der Ueberzeugung, so möglichst rasch zum Ziele zu kommen. Nun glaube ich, daß, wenn wir nach dieser Richtung hin keinen Bedenken im Reichstage be­gegnen würden, daß es dann wohl möglich sein würde, auch bezüg­lich Der Strafrechtspflege einige Entlastung des Reichsgerichts her- beizusühren. Materielle Vorschläge unterliegen zur Zeit der Er­wägung; aber über Den Weg, Den wir einschlagen wollen, möchte ich mich noch nicht äußern. Ich kann nur versichern, Daß er entschieDen eine Entlastung herbeiführen toürDe. Bezüglich Der Zivilsenate kann ich Dem Vorredner nur beipflichten. Es herrschen Zustände, die durchaus der Remedur bedürfen. In eine sachliche Diskussion über die Mittel, Die Der Vorredner zur Abhilfe vorschlägt, will ich mich jetzt nicht einlasten, weil wir es in Aussicht nehmen, in dieser Hin­sicht an den Reichstag noch in dieser Session mit einer Vorlage heranzutreten.

Abg. Ablaß (freif. Vp): Die Veröffentlichungen der Ent­scheidungen des Reichsgerichts sind durchaus nicht vollständig, es fehlen wichtige Entscheidungen, so daß man eine genaue Uebersicht über Die Rechtsprechung des Reichsgerichts daraus nicht gewinnen kann. Tas Reichsgericht muß sogar bei seinen Urteilen oft auf anderwärts publizierte Entscheidungen zurückgreifen. Bei der in Aussicht stehenden Novelle sollte man auch auf eine Aenderung der Grundsätze bedacht sein, nach denen die Veröffentlichung er­folgt. Von Wert wäre auch eine Veröffentlichung der wichtigsten Entscheidungen der Oberlandesgerichte.

Staatssekretär Dr. Nieberding: Die halbamtlichen Veröffent­lichungen der Entscheidungen des Reichsgerichts erscheinen, ohne daß die Herren, die Daran Mitwirken, auch nur einen Pfennig Honorar beziehen. Tas Honorar fließt in eine Wohltätigkeitskasie. Tie Herren würden in der Lage fein, ihre Zeit anderen literari­schen Arbeiten zuzuwenden, für die sie Honorar beziehen könnten. Sie verzichten aber Darauf im Interesse Der Sache. Sie bringen also ein Opfer. Ich lege Wert darauf, dies festzustellen und zu konstatieren, daß irgend ein persönliches Interesse für die daran beteiligten Herren nicht ooruegt. Ter Vorredner meinte, die Ent­scheidungen seien nicht voll'Uindig und das Reichsgericht müsse oft auf anderwärts publizierte Entscheidungen zurückgreifen. Ties geschieht aber nur Dann, wenn es im Interesse der Beteiligten liegt. Würde man sämtliche Entscheidungen veröffentlichen, so würde

man dadurch der Sache nicht dienen, sondern schaden, denn die Publikationen würden bann viel zu umfangreich werden. Im großen und ganzen hält sich das Reichsgericht an die Grenzen, Die durch das öffentliche Interesse geboten sind. Das Gesetz hat nur die Absicht, die perzönliche Meinung des Sachverständigen vor einer öffentlichen Kundgebung zu schützen, dagegen hat eS nicht die Absicht, Die sonstigen Zeugen oder Sachverständigen dem Gericht zu ent­ziehen.

Abg. Hagenau (nat.-lib.) befürwortet die Bestimmung über Mundraub auch auf Holzdiebstähle usw. auszudehnen. Tie ganze Gestaltung des § 875 ist deswegen erfolgt, um denjenigen, der sich aus Notlage an fremdem Eigentum ver­greift, in eine geringere Strafe zu nehmen oder unter Umständen straflos zu machen. Nun ist tm Gesetz nur von NahrungS- und Genuhmitteln die Rede. Ich meine aber, Daß doch auch Verhält­nisse eintreten können, wo aus Mangel an Hei^ungsmaterial ein Familienvater genau dasselbe tut, waS er tun wurde, wenn er aus Mangel an Nahrung Brot stiehlt. Ich glaube, daß bei der Revision des Strafgesetzbuches nach dieser Richtung hin Remedur geschaffen wird. Den Enterbten der Gesellschaft würde dadurch eine größere Wohltat zu Teil werden, als durch Die Aufhebung deS Majestäts­beleidigungsparagraphen.

Die Notlage des Reichsgerichts gebe ich zu. Vor allem möchte ich auch auf Die Notlage in Strafsachen das Augenmerk richten. Man sehe sich Die Anzahl derselben in den letzten Jahren an. Das Jahr 1900 übernahm 552 alte Sachen; dazu kamen 5116 neue; insgesamt 5665; davon wurden erledigt 4973; also übernahm 1901 695 alte Sachen; dazu kamen 6035 neue, insgesamt 6730; erledigt wurden 5194;also übernahm 1002 843 alte Sachen; dazu kamen 6339 neue, insgesamt 7382, wovon 5857 erledigt wurden. 1903 übernahm also 1325 alte Sachen wozu 6437 neue kamen, insgesamt 7762, davon wurden erledigt 5682; 1904übernahm also 2080 alte Sachen. Die Zahl der unerledigten Sachen hat sich also in den letzten vier Jahren ungefähr vervierfachtl (Hört! hört!! Nun bedenke man, in welchem Alter die Herren zum Reichsgericht kommen. Jedenfalls nicht unter 50 Jahren. Da werden nun enorme Anforderungen an ihre Leistungsfähigkeit gestellt. Tie Folge ist, daß die Herren gezwungen sind, zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit eine längere Erholung sich zu gönnen. Tas wird ihnen unmöglich gemacht, weil eine Vertretung nicht zulässig ist. Tie Folge ist, daß die Herren so schnell als möglich wieder aus dem Reichsgericht herauszukommen suchen, wodurch die ganze Arbeit des Reichsgerichts enorm geschädigt wird.

Zur Abhilfe möchte ich den Vorschlag machen, daß man alle Lachen, auf Die Strafe bis zu 6 Monaten steht. Den Schöffen­gerichten überläßt und sie auf diese Weise dem Reichsgericht als höchste Instanz entzieht. Das Laienelement hat sich in der Recht­sprechung sehr gut bewährt, sodaß wir kein Bedenken tragen können, den Geltungsbereich des Laiengerichts auszudehnen. Was hat das Reichsgericht tn letzter Zeit nicht alles entscheiden müßen? Ob eine Ansichtskarte im Sinne der Lex Heinze strafbar ist. Das ist doch wirklich nicht nötig. Es ist ferner vorgeschlagen, Hilfsstrafsenate einzurichten. Auch dieser Vorschlag ist beachtenswert. Jedenfalls muß Wandel geschaffen werden, und ich möchte Den Herrn Staats­sekretär an das Wort erinnern: Bis dat, qui cito dat. (Beifall.)

Abg. Heine (Soz.) spricht zunächst über den Gerichtsstand der Börse. Durch eine Reichsgerichtsentscheidung ist das hier ge­schaffene Gesetz illusorisch gemacht worden. Ein Hamburger Lot­teriekollekteur hatte Lotterieprospekte nach Preußen geschickt und wurde entgegen dem Sinn und Inhalt des Gesetzes hier in Preu­ßen zur Äerantwortung gezogen und bestraft, trotzdem nach dem Gesetz nur Hamburg zuständig sein konnte, wo der Mann keine strafbare Handlung begangen hatte. Daß eine solche in Preußen vorlag, liegt auch nur Daran, daß sich Preußen hier einen un­zulässigen Eingriff tn Die Reichsgesetzgebung erlaubt hat. Es müßte ein Notgesetz geschaffen werden, um die Rechtsprechung wieder ins Lot zu bringen. Dann möchte ich Den Staatssekretär fragen: Wie steht es mit den Vorarbeiten zur Revision des Straf­gesetzbuches? Es herrscht tiefe Unzufriedenheit über unser be­stehendes Strafrecht und seine Anwendung, namentlich über die Ausdehnung gewisser Rechtsbegriffe. So z. B. sieht man eine Majestätsbeleidigung schon dann für vorliegend an, wenn bloße Resvektswidrigkeiten vorliegen und von dem Tatbestände der Be­leidigung nicht die Rede sein kann. So etwas bringt nur die öde Begriffsjurisprudenz fertig, die bei Der Rechtsfindung das Pferd beim verkehrten, Ende aufzäumt. Der Wille des Gesetz­gebers soll doch entscheiden und nicht der Buchstabe. Heute aber werden z. B. Tinge als Erpressung verfolgt, wobei vor 30 Jahren noch niemand an diese Delikte gedacht hätte. Das gilt namentlich von der Ausübung des Koalitionsrechts, die man mit großer Fin­digkeit, als die Zuchthausvorlage scheiterte, unter die Erpressungs­paragraphen zu subsumieren gewußt hat. Bei einfachen Prüge­leien hat man jetzt in einem Falle Landfriedensbruch angenommen, während man in anderen Fällen, wo tatsächlicher Landftiedensbruch vorlag, die Maschine nur auf groben Unfug und Körperverletzung eingestellt und nur auf Gefängnisstrafen erkannt wurde. Es müßte der Staatsanwaltschaft die Möglichkeit, ganz nach Willkür bald so, bald so die Maschine der Strafverfolgung einzustellen, genommen werden.

Staatssekretär Nieberding: Die Vorredner können sicher sein, daß ihre Wünsche sorgsame Erwägung finden werden. Die Vor­arbeiten für ein neues Strafgesetzbuch sind eingeteilt in drei Klassen. Zunächst handelt es sich um die Prüfung der Judikatur, dann um die Prüfung des Materials, das die Gesetzgebung der einzelnen Länder zusammengetragen hat, hierauf werden über wich­tige Fragen gutachtliche Aeußerungen hervorragender Autoritäten eingeholt werden, und bann endlich wird die Ausarbeitung deS Entwurfes erfolgen. Zur Zeit befinden wir uns itn ersten Stadium der Vorarbeiten. Eine wesentliche Hilfe wird uns dadurch zu Teil, daß eine große Zahl von Strafrechtslehrern sich der Mühe unter­zogen hat, in einem unabhängigen Komitee die straftechtliche Ge­setzgebung des Auslands zusammenzustellen. Die Arbeiten dieses Komitees sind schon erheblich fortgeschritten, und man hofft, daß sie im Laufe des folgenden Jahres ihren Abschluß finden werden. Damit wird der erste bedeutsame Schritt zum Vorwärtskommen auf dem Gebiete der modernen Strafrechtspflege gegeben fein. lieber die weiteren Arbeiten und ihre Dauer kann ich noch keine Auskunft geben.

Abg. von ChrzanowSki (Pole): Gegen die Polen werden noch immer Die meisten Ungerechtigkeiten und Gesetzesverletzungen ver­übt. Manchmal kann man glauben, man wäre in einer Offenbach- schen Operette, aber nicht im Gerichtssaale. So wurde ein Leier- kastenmann angeklagt, durch das Spielen eines polnischen Liedes das Teutsche Reich in Gefahr zu bringen, und als er das Lied Dem Gerichtshof Vorspielen mußte, tourDe Die Oeffentlichkeit aus­geschlossen. Ein anderer Pole wurde angeklagt, weil er gesagt hatte, die Ansiedelungskommission verdränge Die Polen. Gegen einen Polen wurde ein Haftbefehl erlassen, weil er Junggeselle war und nahe Der Grenze wohnte. DaDurch sollte Der Fluchtverdacht

begründet sein. DaS ist doch geradezu eine Verhöhnung deS Ge­setzes.

Vizepräsident Graf Stolberg: Dieser Ausdruck ist unzulässig.

Aba. von Chrzanowski (fortfahrend) ergeht sich nunmehr in Klagen Darüber, Daß in Posen Der erbittertste Kampf gegen die polnische Sprache und Literatur geführt werde. Cs kämen die un­glaublichsten Sachen vor. Ten Eltern wurden die Kinder weg­genommen unter Dem Vorwande, daß sie Da keine Gelegenheit hätten. Deutsch zu lernen. Bei Den Polen herrschte eine solche Erbitterung gegen Den Richterstand, daß sie schon meinten, Die preußischen Richter handelten mala fide. Ta wären es die polnischen Rechtsanwälte, die die preußischen Richter in Schuh nehmen. Preußen sei in Der Entwürdigung der Richter vorangegangen.

Vizepräsident Graf Stolberg ruft den Redner wegen dieser Aeußerung zur Ordnung.

Abg. Dove (freif. Vg.): Es ist eine Tatsache, die man garnicht wegleugnen kann, Daß Das Reichsgericht sehr überbürdet ist. Das hat heute auch der Staatssekretär zugegeben. Wirksame Ent­lastung des Reichsgerichts würde man herbeiführen, wenn man endlich Die Berufung gegen Die Strafkammerurteile einführte. Im allgemeinen wird viel zu viel bei uns bestraft. Viele Prozesse würden Wegfällen, wenn man bessere Garantie in bet Vorunter­suchung einführte. Aus meiner Praxis erinnere id) mich eines Falles. Es wurde eine Straftat zweimal angezeigt. Ter eine Dezernent entschied, daß Verfolgung eintrete, der andere entschied daS Gegenteil, und dieselbe Strafkammer entschied zweimal über denselben Fall im ganz entgegengesetzten Sinne. (Große Heiterkeit.) Die neuerdings geübte Gezchäftseinteilung de- Reichsgerichts ist gefährlich, Denn es kann vorkommen, daß ein Zivilsenat vom andern abweicht. Hier müßte entschieden eine Aenderung ein­treten.

Abg. Schmidt (Darburg, Zentr.): Mit der Frage der Erhöhung der Revisionssumme hat sich bet Reichstag schon wiederholt be­schäftigt. Ich habe dabe? stets den Standpunkt vertreten, daß wir die Erhöhung nicht zulassen können, denn dadurch würden ge­rade die ärmeren Leute geschädigt. Der Ansicht meines Freundes Spahn kann ich mich in Dte.er Beziehung nicht anschließen.

Abg. Schövflm (Soz.) bringt Den Fall derLeipziger Volks­zeitung" zur Sprache, Deren Metteur mit zur Verantwortung ge­zogen wurde und volle 6 Wochen in Untersuchungshaft blieb. Wo­hin kommt man, wenn man selbst das technische Personal zur Verantwortung zieht? DaS Unerhörteste bei der Sache war DaS, Daß der Staatsanwalt Den Sachverständigen, der dafür eintrat. Daß man Den Metteur nicht fassen könne, nicht zum Eide zulasten wollte,weil er offenbar an DerLeipz. Volksztg." ein materielles i i' reife habe." Und Dieser Sachverständige war Redakteur des Sächsischen Vaterlandes", ein gut konservativer Mann! Der wird nun zu einem verkappten Sozialdemokraten gestempelt, nur, well er nicht so gutachtete, wie Der Staatsanwalt wollte! Redner beschwert sich sodann über das Verhängen von Untersuchungshaft bet poli­tischen Prozessen ohne ausreichenden Grund, and), wo gar kein Fluchtverdacht vorliegen könne. (Beifall bei den Soz.)

Ministerialdirektor Dr. Börner verbreitet sich in Erwiderung auf Die BeschwerDe Des VorreDners über Den Charakter Der Notiz, wegen Deren man Den Metteur zur Verantwortung gezogen habe. Tie weiteren Behauptungen des Vorredners erklärt Redner nicht so ohne weiteres für bare Münze nehmen zu können. Er sucht durch Angabe von Details DaS Vorgeben Der sächsischen Behörden zu rechffertigen und resümiert sich dahin, daß die Sacke wesentlich anders liege, als Der Vorredner sie vorgetragen. (Widerspruch bei Den Soz.)

Abg. Kirsch (Ztr.) meint, der Fall sei gleichwohl kraß genug. Jedenfalls hätte man einen Unschuldigen in Haft gebracht, ohne Daß auch nur der geringste Anlaß Dazu Vorgelegen hätte. (Zu­stimmung bei Den Soz.) In Sachen Der Erhöhung Der RevisionS- summe stimmt ReDner Dem Abg. Schmidt-Warburg, nicht Dem Abg. Tr. Spahn zu. Dagegen ist er Dafür, Daß das Reichsgericht nur über Die Sachen zu entscheiden haben soll, Dte eine Verletzung eine- Reichsgesetzes Darstellen.

Redner verlangt sodann eine anderweitige Festsetzung der Ge­bührenordnung für Zeugen und Sachverständige. Die bestehende Gebührenordnung stamme aus einer Zeit, wo Die Lebensverhältnisse und Lebensbedürfnisse ganz andere gewesen seien. Heute stelle Die Höhe Der Gebühren einen Anachronismus bar, der beseitigt werden müsse.

Staatssekretär Dr. Nieberding gibt zu, daß die wirffchaftlichen Verhältnisse sich seit Dem Erlaß der Gebührenordnung sehr geändert hätten. Doch jet er nicht in Der Lage, irgend eine Erklärung ab­zugeben, da das mit den budgetären Verhältnissen Der Einzelstaaten Zusammenhänge. Anträge von feiten Der Abgeordneten würde er in wohlwollende Erwägung ziehen. In Sachen Der Strafprozeß­reform bittet er die Herrschaften sich noch ein wenig zu gedulden. Eine vorzeitige Veröffentlichung der Verhandlungen der Kommission könnte dem Verlauf Der Reform nur schaden. Die Revisionssumme würde man nur unter Dem Zwange äußerster Notwendigkeit er­höhen. Die Einführung Der Berufung gegen Die Strafkammer­urteile könne nach Dem Urteile Der darüber gehörten praktischen Juristen aus fast allen Bundesstaaten gefonbert von einer all­gemeinen Strafprozeßreform nicht behanbelt werden.

Abg. v. Gerlnch (frf. Vgg.) gibt feiner Verwunderung Darüber Ausdruck, daß einzelne Gericbte noch immer ein Züchtigungsrecht Der Dienstherrschaften gegenüber Den Dienstboten als be­stehend anerkennen. Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch habe doch dieses in den ©efinbeorbnungen ftatuirte Recht beseitigt. Ein Landarbeiter sei zu 30 Mk. Geldstrafe verurteilt worden, weil er den Dienst verließ. Der Mann hatte das aber nur deshalb getan, weil ihm seitens der Dienstherrschaft Peiffchenhiebe angedroht worden waren. Die Frage sei aktuell geworden, was die Regierungen zu tun gedenken, um die Mißhandlungen von Dienstboten und Landarbeitern aus der Welt zu schaffen.

In einem Falle habe jemand seinem Dienstmädchen vier Ohr­feigen gegeben, ohne dafür bestraft zu werden. Wieviel Ohrfeigen seien eigentlich gestattet? Auf dem Lande werde noch ziemlicd viel geprügelt, die Fälle kämen nur meistenteils nicht an Die Oeffent­lichkeit. Die moderne Leibeigenschaft müsse aufhören.

Staatssekretär Dr. Nieberding; Weder nach neuem noch nach altem Recht ist DaS Prügeln gestattet, Das preußische Recht erlaubt nur leichte Züchtigungen. (Lachen links.) Wieviel Ohrfeigen ge­stattet sind, kann ich nicht sagen. Auf dem Gebiete der Ohrfeigen bin ich nicht kompetent. Die Frage, ob jemand berechtigt ist. Den Dienst zu verlassen oder nicht, hat mit Dem Züchtigungsrecht an sich nichts zu tun. Es braucht ein solches Recht gar nicht zu be­stehen, ohne daß wegen einer gleichwohl borgenommenen Züchtigung DaS Verlassen des Dienstes zu einer berechtigten Handlung wird. (Widerspruch links.)

Das Haus vertagt die weitere Beratung auf Mitt» w o ch 1 Uhr, außerdem Militäretat. Schluß 6fc Uhr.