Lothringen, Bayern linksrheinisch, Bayern rechtsrheinisch, Hessen und Rheinpreußen sich merklich verlangsamt hat. Alles in allem genommen, bekundet der Beucht, wie kräftig in der deutschen Landwirtschaft die Selbsthilfe sich bethätigt.
Der Zolltarif-Entwurf.
Gestern erhielten wir im Laufe des Nachmittags folgende Telegramme, die wir alsbald durch Aushang bekannt gaben:
Berlin, 26. Juli. Der heutige Reichsanzeiger veröffentlicht den Entwurf des Zolltarifgesetzes nebst Tarif.
Berlin, 26. Juli. Der in der ,9?orbb. Allgem. Ztg." publizierte Zolltarif enthält für Getreidezölle, für Lebensmittel und für Vieh die vom „Stuttg. Beobr.* bereits gemeldeten Zollsätze. Kartoffeln find frei. Bertragszölle für Roggen dürfen nicht unter 5, für Weizen nicht unter 5i/t, für Gerste nicht unter 3 und für Hafer nicht unter 5 herabgesetzt werden.
Heute liegt uns die „Nordd. Allgem. Ztg." vor. Sie schreibt:
Nachdem durch eine bedauerliche Indiskretion ein Teil der Zollsätze und des Entwurfs bekannt geworden, veranlaßte der Reichskanzler, daß die Zustimmung der Bundesregierungen zur amtlichen Publikation der Bundesratsdrucksache eingeholt werde. Sämtliche Bundesregierungm erklärten sich einverstanden. Man muß vorweg berücksichtigen, daß der Entwurf die Beratungen des Bundesrats noch nicht durchlaufen, daß also auch weder die Vorschriften des Gesetzes, noch die Sätze des Tarifs schon unabänderlich als Grundlage für die Beratungen des Reichstages feflstehen. Die Reichsleitungen müffen sich deshalb auch in der weiteren Behandlung der Sache von der Oeffentlichkeit möglichste Zurückhaltung auferlegen, um den Beratungen des Bundesrats nicht vorzugreifen, und die Stellung des Reichskanzlers gegenüber den Abänderungsanträgen und deren Begründung nicht zu präjudizieren.
Das Zolltarffgesetz ist sowohl in seiner äußeren Anlage, wie in seinem sachlichen Inhalte im wesentlichen unverändert geblieben. Unverändert ist insbesondere die Vorschrift, daß die Zölle in der Regel vom Nettogewicht der Waren erhoben werden, und daß, abgesehen von den noch zu erwähnenden Ausnahmen eine Kreditierung der Zölle zulässig ist. Ebenso werden die gemischten Transitlager für Getreide und Holz grundsätzlich beibehalten, nur muß künftig bei den Getreidelagern in jedem einzelnen Falle ein dringendes Bedürfnis für die Bewilligung nachgewiesen werden. Von den wesentlichen Abweichungen gegenüber dem bisherigen Rechtszustande sind folgende zu nennen: Bei den Hauptgetreidearten sollen die Zölle durch Handelsverträge nicht unter gewiffe Beträge und zwar bet Roggen nicht unter Mk. 5, bei Weizen nicht unter Mk. 5,50, bei Gerste nicht unter 3 Mk., bei Hafer nicht unter 5 M. heruntergesetzt werden.
Der Zolltarif lautet:
tz 1. Bei der Einfuhr von Waren in das deutsche Zollgebiet werden Zölle nach Maßgabe des nachstehenden Zolltarifs erhoben, soweit nicht für die Einfuhr aus bestimmten Ländern andere Vorschriften gelten. Für die nach genannten Getreidearten sollen die Zollsätze des Tarifs durch vertragsmäßige Abmachungen nicht unter die beigefügten Sätze ermäßigt werden: Tarifstelle 1. Roggen 5 Mk. für einen Doppelzentner, 2. Weizen und Spelz 5.50 Mark für den Doppelzentner, 4. Hafer 5 Mk. für einen Doppelzentner. Den deutschen Zollausschüssen, Kolonien und Schutzgebieten können die vertragsmäßigen Zollbefreiungen und Zollermäßigungen durch Beschluß des Bundesrats ganz oder teilweise eingeräumt werden.
§ 2. Die Getreidezölle werden von dem Rohgewicht erhoben: a) wenn der Tarif dies ausdrücklich vorschreibt, Jb) bei Waren, für die der Zoll 6 Mk. für den Doppelzentner nicht übersteigt. Im übrigen wird den Gewichtszöllen das Reingewicht zu Grunde gelegt. Bei der Ermittelung des Reingewichts von Flüssigkeiten wird das Gewicht der unmittelbaren Umschließungen, Fässer, Flaschen, Kruken und dergl. nicht in Abzug gebracht. Für die übrigen Warengaltungen bestimmt der Bundesrat den Anteil des Rohgewichts in Hundertsteln, der zur Berechnung des Reingewichts als Tara in Abzug gebracht werden kann. Der Bundesrat kann, wenn nach dem Rohgewicht zollpflichtige Waren unverpackt oder in nich handelsüblichen Umschließungen eingehen, bestimmen, daß dem Reingewicht der Waren das Gewicht der handelsüblichen Umschließungen für die Verzollung hinzugerechnet werde. Auch kann er über die gesonderte Zollbehandlung nicht handelsüblicher Umschließungen Anordnung treffen.
tz 3. Ter Bundesrat ist ermächtigt, vorzuschreiben, daß Waren, deren zollamtliche Untersuchung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, nur bei bestimmten Zollstellen abgefertigt werden dürfen, sofern die Beteiligten nicht bereit sind, den Zoll nach dem höchsten in Frage kommenden Satze des Tarifs zu entrichten, oder die Kosten für die Uebersendung der Waren oder der von ihnen zu entnehmenden Proben an eine mit der erforderlichen Ab- fertigungsbesugnis versehene Zollstelle zu tragen.
tz 4. Von der Verzollung befreit sind: a) die mit der Post eingehenden Warensendungen von 250 Gramm Rohgewicht oder weniger, b) die der Gewichtsverzollung unterliegenden Waren in Mengen unter 50 Gramm. Inwieweit im übrigen bei der Gewichtsermittelung Bruchteile eines Kilogramms unberücksichtigt bleiben dürfen, bestimmt der Bundesrat. Zollbeträge von weniger als 5 Pfg. werden überhaupt nicht, höhere Zollbeträge aber, nur soweit sie durch fünf teilbar sind, unter Weglassung der überschiießen- den Pfennige erhoben. Ter Bunoesrat ist befugt, in allen vorgedachten Beziehungen allgemein, oder für einzelne Warengattungen oder auch für einzelne Grenzstrecken Beschränkungen anzuordnen.
§ 5. Die folgenden Gegenstände bleiben vom Zoll befreit: 1. Erzeugnisse des Ackerbaues und der Viehzucht von denjenigen außerhalb der Zollgrenze gelegenen Grundstücken, welche von innerhalb der Zollgrenze befindlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden aus bewirtschaftet werden; ferner Erzeugnisse der Waldwirtschaft, wenn die außerhalb der Zollgrenze gelegenen Grundstücke mindestens seit dem 15. Juli 1879 ein Zubehör des inländischen Grund-
2. Von deutschen Fischern an den deutschen Seelüften innerhalb der Hoheitsgrenzen der Uferstaaten gefangene Fische und andere Seetiere, einschließlich der davon gewonnenen Erzeugnisse; auch außerhalb dieser Ho- hertsgrenzen von Mannschaften deutscher Schiffe gefangene Fsiche und andere Seetiere, sowie von solchen Fischen gewonnener ^.peck und Thran. Unter den gleichen Boraus- setzungen auch^Speck und Thran von Robben und Wal neren, sonne Walrat. Von der Zollfreiheit ausgeschlossen vud kie in den fremdländischen Küstengewässern gefan- Senen <^hal- und Krustentiere. Die erforderlichen Ueber- wacbung^vorschriften erläßt der Bundesrat. Diese 93e» Jliirtinungen ,au[ ^ie von deutschen Fischern im
Bodensee einschließlich! des Untersees gefangenen Fische Sw ^Wendung. 3. Gebrauchte Kleidungsstück/und Wasche, die nicht zum Verkauf oder zur gewerblichen Verwendung erngehem Gebrauchte Gegenstände von Anziehenden zur eigenen Benutzung; gebrauchte Maschinen Lur Benutzung im Gewerbebetrieb, jedoch nur ausnahmsweise auf besondere Erlaubnis. Auf besondere Erlaubnis auch — als Ausstattungsgegenstände, Braut- oder Hochzcitsgeschenke eingehende neue Sachen, sofern sie für Ausländer oder länger
als zwei Jahre im Auslände wohnhaft gewesene Inländer bestimmt sind, die aus Anlaß der Verheiratung mit einer im Jnlande wohnhaften Person ihren Wohnsitz nach dem Jnlande verlegen. Von der Zollfreiheit ausgeschlossen find Nahrungs- und Genußmittcl, unverarbeitete Gespinnste und Gespinnstwaren, sowie sonstige zur weiteren Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse. Rohstoffe aller Art und Tiere. Durch Anordnung des Reichskanzlers kann bestimmt werden, daß für die Angehörigen eines Staates, der Gegenseitigkeit nicht gewährt, die im Absatz 1 und 2 vorgesehenen Begünstigungen ganz oder teilweise außer Anwendung bleiben sollen. 5. Gebrauchte 'Sachen, die erweislich als Erbschaftsgut eingehen, auf besondere Erlaubnis. 6. Gebrauchsgegenstände aller Art, auch neue, welche Reisende, einschließlich der Schiffer und Schiffsmannschaften zum persönlichen Gebrauch oder zur Ausübung ihres Berufs auf der Reise mit sich führen, oder die ihnen zu diesem Zwecke vorausgeschickt oder nachgesendet werden. Das Gleiche gilt für lebende Tiere, die von reisenden Künstlern bei Ausübung ihres Berufs oder zur Schaustellung benutzt werden; ferner aus dem Auslande zurückkommende gebrauchte Koffer, Reisetaschen und sonstiges Reisegeräte, wenn kein Zweifel darüber besteht, daß darin Gebrauchsgegenstände von Reisenden in das Ausland verbracht worden sind. 7. Die von Reisenden zum eigenen Verbrauch während der Reise mitgeführten Verzehrungsgegenstände; ebenso der Bedarf der Schiffer und Schliffsmannschäften, für diese jedoch höchstens in einer auf zwei Tage berechneten Menge. 8. Fahrzeuge aller Art, einschließlich der zugehörigen Ausrüstungsgegen- stände, die bei dem Eingänge über die Zollgrenze zur Beförderung von Personen oder Waren dienen, und nur aus dieser Veranlassung eingeführt werden, oder die aus dem Auslande zurückkommen, nachdem sie beim Ausgange diesem Zwecke gedient, haben; auch Fahrzeuge, wenn sie dazu bestimmt sind, Personen oder Waren in das Ausland zu verbringen; Pferde und andere Tiere einschließlich der zugehörigen Geschirre und Decken, wenn .sie als Reittiere zur Fortbewegung von Fahrzeugen aller Art oder zum Warentragen dienen und nur aus dieser Veranlassung die Grenze überschreiten, oder wenn sie aus dem Auslande zurückkommen, nachdem sie beim Ausgange in der angegebenen Weise verwendet worden sind. Auch Pferde und andere Tiere, wenn sie dazu bestimmt sind, Personen, Fahrzeuge oder Waren in das Ausland zu verbringen; Fahrzeuge aller Art, sowie Pferde und andere Tiere von Reisenden, auch in dem Falle, wenn sie zur Zeit der Einfuhr nicht als Beförderungsmittel dienen, sofern sie erweislich sich schon seither im Gebrauch ihrer Besitzer befunden haben und zu deren weiterem Gebrauch bestimmt sind. Verbleiben in den genannten Fällen Fahrzeuge oder Tiere dauernd im Jnlande, so tritt ihre Zollpflicht ein. Futter, das zum Reiseverbrauch, der in Absatz 2 und 3 bezeichneten Tiere mitgeführt wird, in einer der Zahl der Tiere und der voraussichtlichen Reisedauer, höchstens jedoch einem Zeitraum von ztxei'Tagen entsprechenden Menge, lieber die Zollbehandlung der Eisenbahnfahrzeuge, welche dem durchgehenden Personenverkehr dienen, sind vom Bundesrat besondere Bestimmungen zu erlassen. — Umschließungen, sowie Schsttzdecken und andere Verpackungsmittel, auch Webebäume, Holz- und Papprollen und dergl., die zum Zweck der Ausfuhr der Waren eingeführt, oder, nachdem sie nachweislich dazu gedient haben, aus dem Auslande wieder zurückgebracht werden. Im ersteren Falle ist der Nachweis der Wiederausfuhr binnen eine:, -.gemessenen Frist und, nach Befinden, Sicherstellung des <g)lles zu fordern- Es kann hiervon abgesehen werden, wenn die Umschläge usw. gebrauch! sind und kein Zweifel darüber besteht, daß sie zur Ausfuhr von Waren bestimmt sind. 10. Muster karten und Muster in Abschnitten oder Proben, die nur zum Gebrauch als solche geeignet sind, jedoch mit Ausschluß der Proben von Nahrungs- und Genußmitteln. 11. Kunstsachen, die für öffentliche Kunstanstalten und öffentliche Sammlungen, sowie muty andere Gegenstände, die für öffentliche Anstalten oder öffentliche Sammlungen zu Lehroder Anschauungszwecken eingehen. 12. Materialien, die zum Bau, zur Ausbesserung oder zur Ausrüstng von Seeoder Flußschiffen verwendet werden, mit Ausnahme des Kajüten- und Küchengutes. Von der Begünstigung sind die zu Luxuszwecken bestimmten Binnensee- und Flußschiffe ausgeschlossen. Die näheren Bestimmungen erläßt der Bundesrat. 13. Ordenszeichen, die von Staatsoberhäuptern verliehen sind; ferner, falls Gegenseitigkeit gewährt wird, Wappenschilder, Flaggen und andere Gegenstände, die von remden Regierungen ihren in Deutschland bestellten Vertretungen zum dienstlichen Gebrauch zugesendet werden. 14. Särge, in denen Leichen eingehen, und Urnen mit Asche verbrannter Leichen, einschließlich der Kränze und ähnlicher zur Verzierung der Särge, Urnen oder Beförderungsmittel dienenden Gegenstände.
§ 6. Waren, die im Tarif nicht besonders genannt, und auch in keiner Tarifftelle inbegriffen sind, werden denjenigen Tariffhellen zugewiesen, in denen die ihnen nach Beschaffenheit oder Verwendungszweck am nächsten behenden Waren aufgeführt sind. Der § 3 des Vereinst zollgäsetzes vom 1. Juli 1869 ist aufgehoben. Abfälle, welche im Zolltarif nicht besonders genannt sind, werden wie die Rohstoffe, von denen sie herstammen, behandelt, wenn ihre Verwendung zu anderen Zwecken ausgeschlossen er» cheint, oder nach Anordnung der Zollbehörde durchs geeignete Maßnahmen auf Kosten des Einbringers ausgeschlossen wird. Das Gleiche gilt für zerbrochene und abgenutzte Gegenstände, deren Weiter Verwendung als solche nicht beabsichtigt ist An sich zollpflichtige Abfälle und verdorbene Waren, die lediglich zu Düngzwecken bestimmt sind, werden unter den am Schluß des Absatzes 2 angegebenen Bedingungen zollfrei abgelassen.
§ 7. Der Bundesrat wird ermächtigt, in Fällen, in welchn auf Grund staatlicher Abmachstingen Eisenbahnverbindungen zwischen dem Deutschen Reiche und einem Nachbarstaate mit einer innerhalb des Deutschen Zollgebietes belegenen gemeinschaftlichen Grenz- und Betriebswechselstation hergestellt sind, oder künftig hergestellt werden, Zollfreiheit zu gewähren: 1. für die zur Ausführung des Baues und zur Betriebseinrichtung der Wechselstation, sowie der zwischen dieser und ber Zollgrenze gelegenen Anschlußstrttke erforderlichen Gegenstände, soweit ihre Anschaffung ausländischen Behörden oder ausländischen Bahnunternehmungen obliegt; 2. für die zur Besorgung des von der ausländischen Bahnunternehmung übernommenen Betriebsdienstes, einschließlich der Instandhaltung der Be- triebsstation und der Anschlußstrecke und für alle zu Dienst- zwecken der ausländischen Grenzämter erforderlichen Gegenstände; 3. für die Dienstgeräte der innerhalb des deutschen Zollgebietes angestellten Beamten und Bediensteten der ausländischen Eisenbahnverwaltung und der außerdem beteiligten Dienstzweige der Verwaltung des Nach barftaates.
§ 8. Zollpflichtige Waren, die aus Staaten herstammen, welche deutsche Schiffe oder deutsche Waren ungünstiger behandeln, als diejenigen anderer Staaten, können neben dem tarifmäßigen Zollsatz einem Zollzuschlage bis zunx doppelten Betrage dieses Satzes oder bis zur Höhe des vollen» Wertes unterworfen werden. Tarifmäßig zollfreie Waren können unter der gleichen Voraussetzung mit einem Zoll in Höhe bis zur Hälfte des Wertes belegt werden. Die im Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen werden nach erfolgter Zustimmung des Bündesrats durch kaiserliche Verordnung verfügt. Die getroffenen Anordnungen sind dem Reichstag sofort oder, wenn er nicht versammelt ist, bei seinem nächsten Zusammentritt mitzuteilen. Sie sind außer Kraft zu setzen, wenn der Reichstag die Zustimmung nicht erteilt. Bei der Ausfuhr von Roggen, Weizen, Gerste, Hafer, Buchweizen, Hülsenftüchten, Raps und Rübsen aus dem freien Verkehr des Zollgebiets werden, wenn die ausgeführte Menge wenigstens fünf Doppelzentner beträgt, auf Antrag des Warenführers Bescheinigungen (Einfuhrscheine) erteilt, die den Inhaber berechtigen, innerhalb einer vom Bundesrat auf längstens sechs Monate zu bemessenden: Frist eine dem ^llwerte der Einfuhrscheine entsprechende Menge einer der vorgenannten Waren ohne Zollentrichtung einzuführen. Abfertigungen zur Ausfuhr mit dem Anspruch auf Erteilung von Einfuhrscheinen finden nur bei den von den obersten Landesfinanzbehörden zu bestimmenden» Zollstellen statt. Für Waren der vorbezeichneten Art, die ausschließlich zum Absätze in das Zollausland bestimmt sind, werden Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß, in denen die Behandlung und Umpackung der gelagerten Waren uneingeschränkt und ohne Anmeldung, soweit ihre Mischung mit inländischer Ware zulässig istz mit der Maßgabe bewilligt, daß die zur Ausfuhr abgefertigten Warenmengen, soweit sie den jeweiligen Lagerbestand an ausländischer Ware nicht überschreiten, von diesem Bestände abzuschreiben, im übrigen aber als inländische Waren zn behandeln sind. Reine Trausitlager: Für Waren der bezeichneten Art, die teils in das Zollausland, teils in das Zollgebiet abgesetzt werden sollen, können, sofern dafür ein dringendes Bedürfnis anzuerkennen ist, solche Lager mit der ferneren Maßgabe bewilligt werden, daß die aus dem Lager in den freien Vexkehr des Zollgebietes abgefertigten Warenmengen, soweit sie den jeweiligen Lagerbestand an inländischer Ware nicht übersteigen, von diesem Bestände zollfrei abzuschreiben, im übrigen aber als ausländische Ware zu behandeln sind. Gemischte Trausitlager: Der Bundesrat bestimmt, an welchen Orten solche Lager, bewilligt werden können. Für die vorstehend nicht erwähnten Getreidearten und zollpflichtigen Oelftüchte werden, wenn sie ausschließlich zum Absatz in das Zollausland bestimmt sind, Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß, in denen die Behandlung und Umpackung der gelagerten Waren uneingeschränkt und ohne Anmeldung, sowie ihre Mischung mit inländischer Ware zulässig ist, mit der Maßgabe bewilligt, daß bei der Ausfuhr dieser gemischten Ware der in der Mischung enthaltene Anteil von ausländischer Ware als die zollfteie Menge der Durchfuhr anzusehen ist; für Waren dieser Art, die teils in das Zollausland, teils in das Zollgebiet abgefetzt werden sollen^ können solche Transitlager bewilligt werden. 2. Ebenso werden reine Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß bewilligt werden für nicht gehobeltes Bau- und Nutzholz^ Dabei kann von der Umschließung der zur Lagerung bestimmten Räume abgesehen werden; auch ist zulässig, die Hölzer zeitweise aus dem Lager zu entnehmen und, nachdem sie einer Behandlung unterlegen haben, durch die sie unter den Begriff des höher tarifierten Bau- und Nutzholzes, oder einer groben, rohen Holzware fallen, in das Lager zurückzuführen. Für Abfälle, die bei der Bearbeitung von Bau- und Nutzholz in den Transitlagem entstehen, tritt, wenn die Hölzer in das Zollausland ausgeführt werden, an dem zur Last geschriebenen Zoll ein entsprechender Nachlaß ein, dessen Höhe der Bundesrat bestimmt. 3. Den Inhabern von Mühlen oder Mälzereien werden bei der Ausfuhr ihrer Erzeugnisse Einfuhrscheine (Ziffer 1) über eine entsprechende Menge Getreide oder Hülsenfrüchte erteilt, lieber das hierbei in Rechnung zu stellende Ausbeuteverhältnis trifft der Bundesrat Bestimmung. 4. Den Inhabern von Oelmühlen wird für dis Ausfuhr der von ihnen hergestellten Oele eine Erleichterung dahin gewährt, daß ihnen der Zoll für eine den ausgeführten Erzeugnissen entsprechende Menge der zür Mühle gebrachten zollpflichtigen ausländischen Oelfrüchte nachgelassen wird, lieber das hierbei in Rechnung zu stellende Ausbeuteverhältnis trifft der Bundesrat Bestimmung. Die zur Mühle zollamtlich abgefertigten ausländischen, sowie» auch, sonstige Oelfrüchte, welche in die der Zollbehörde zur Lagerung der ausländischen Oelfrüchte angemeldeten Räume eingebracht sind, dürfen in unverarbeitetem Zustande nur mit Genehmigung der Zollbehörde veräußert werden. Zuwiderhandlungen hiergegen werden mit einer Geldstrafe bis zu eintausend Mark geahndet. Die Bestimmungen der Ziffer 3 finden auf die Inhaber von Oelmühlen hinsichtlich der aus Raps und Rübsen hergestellten Oele sinngemäß Anwendung. 5. Im Sinne der Bestimmungen unter Ziffer 1 bis 4 steht die Aufnahme in eine öffentliche Niederlage oder in ein Privatlager unter amtlichem Mit- verfchluß der Ausfuhr gleich. Die näheren Anordnungen, insbesondere in Bezug auf die Form der Einfuhrscheine, auf die Beschaffenheit der mit dem Anspruch auf Erteilung von Einfuhrscheinen ausgeführten Waren und auf die an die Lagerinhaber zu stellenden Anforderungen, trifft der Bundesrat. Dieser wird auch Vorschriften erlassen, durch welche die Verwendung der Einfuhrscheine nach Maßgabe ihres Zollwertes auch zur Begleichung von Zollgefällen für andere, als die in Ziffer 1, Absatz 1 genannten Waren unter bett'* von ihm festMsetzenben Bedingungen gestattet wird.
§ 9. Die Zölle können auf Antrag gegen Sicherheitsleistung für eine Frist bis zu drei Monaten nach näherer Anordnung des Bundesrats gestundet werden. Von der Stundung ausgenommen sind die Zölle für Getreide, Hülsen fr üchte, Raps und Rübsen, sowie für die daraus her- gestellten iErzeugnisfe. Im Falle der Aufnahme dieser Waren in ein Zolllager (öffentliche Niederlage oder Privatlager mit oder ohne amtlichen Mitverschluß) sind die für Dauer der Lagerung gestundeten Zollgefälle bei der Ueber- führung der Waren in den freien Verkehr mit vier vom hundert nach den vom Bundesrat zu erlassenden Vor^ schriften zu verzinsen.
§ 10. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesees oder gegen die zu seiner Ausführung erlassenen und öffentlich bekannt gemachten Vorschriften werden, sofern nicht nach den §§ 134 ff. des VereinsKollgesetzes- vom 1. Juli 1869 eine höhere Strafe verwirkt ist, mit einer Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark geahndet.


