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Erstes Blatt.
151. Jahrgang.
Sonntag »8. Juli 1901
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Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen
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AnÄichrr Wil.
Bekanntmachung.
Zur Verhütung der Verschleppung der Maul- und Klauenseuche wird die Abhaltung der aus den 31. Juli d. IS. in Wetzlar und ans den 1. August dS. Js. in Leun anstehenden Viehmärkte an die Bedingungen geknüpft, welche durch meine, den Markt in Leun betreffende Bekanntmachung in Nr. 42 deS Kreisblattes von 1901 veröffentlicht worden find.
Der Auftrieb beginnt in Wetzlar um 8 Uhr und in Leun um 9 Uhr vormittags.
Aus der Provinz Oberheffen des Großherzogtums Heffen darf Rindvieh nicht aufgetrieben werden.
Wetzlar, den 17. Juli 1901.
Der Königliche Landrat.
____________I A.: Mttgttino, Kreissekretär.
Bekanntmachung.
Betr.: Antrag auf Feldbereinigung des auf dem linken Lahnufer gelegenen Teils der Gemarkung Gießen.
Nachdem der Antrag auf Einleitung des Verfahrens der Feldbereinigung und der Anlage von Wegen in den Obstbaumgrundstücken in dem Teile der Gemarkung Gießen, welcher links der Lahn liegt — unter Ausschluß deS Hamm und der Inseln bei der Neumühle und der Burksmühle — gestellt worden ist, und nachdem dieser Antrag von Großherzoglichem Ministerium des Innern, Abteilung für Landwirtschaft, Handel und Gewerbe für zulässig erachtet und der Unterzeichnete zum Kommiffär zur Leitung der Abstimmung ernannt worden ist, so wird hiermit Tagfahrt zur Abstimmung der beteiligten Grundeigentümer über den erwähnten Antrag auf:
Ga«Stag, 10. Nagust 1901,
vormittags von 10% bis 12 Uhr
in der Turnhalle des Turnvereins zu Gießen (Stein- straße) bestimmt.
Diejenigen beteiligten Grundbesitzer, welche in der anberaumten AbstimmungStagfahrt weder persönlich noch durch gehörig Bevollmächtigte abstimmen, werden als für das Ver- fahren stimmend angesehen.
Gleichzeitig fordere ich hiermit die außerhalb des Bereinigungsbezirks wohnenden Ausmärker auf, zur Wahrung ihrer Interessen einen im Bereinigungsbezirk wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen, da eine weitere besondere Zuschrift im Laufe des Verfahrens an sie nicht mehr erfolgt.
Friedberg, 24. Juli 1901.
Der Großherzogliche Feldbereinigungskommissär: Sandmann.
. Die Haftpflicht der Lehrer.
Durch das neue Bürgerliche Gesetzbuch hat die Haftpflicht, die nach, dem bisher geltenden Recht schon ziemlich streng war, eine außerordentlich starke Verschärfung erfahren. Tie Haftpflicht besteht darin, den infolge einer Handlung oder Unterlassung einem Dritten zugefügten Schaden zu ersetzen. Das neue Gesetz verfolgt dadurch, einen durchaus richstigen Gedanken, kann aber in seiner Handhabung Wirkungen Hervorrufen, die als unbillige Härten recht unangenehm empfunden werden müssen. Besondere Beunruhigung hat sicy durch diese Bestimmungen ganz mit Recht der Lehrerkreise bemächtigt. Der unterrichtende oder Aufsicht führende Lehrer ist für jeden Schaden, den durch seine Handlungen oder Unterlassungen von Vorsichtsmaßregeln einer der Schüler erleidet, haftbar. Wie leicht derartige Schäden auch bei der genauesten Aufficht und Vorsicht entstehen können, weiß jeder, dem der Unterricht Beruf ist. In der Erinnerung aller steht wohl noch ein krasser Fall, der einen Lehrer beim Turnunterricht betraf. Es kommt ein Schüler zu Falle, nimmt dadurch dauernden Schaden am Knie, und der Lehrer wird durch richterlichen Spruch dazu verurteilt, nicht nur eine verhältnismäßig hohe einmalige Summe zu zahlen, sondern auch noch eine jährliche Rente zu entrichten, die einem Lehrergehalte gleichkommt. Daß dädnrch der Mann zeitlebens finanziell ruiniert ist, danach fragt das Gesetz nicht, die vorgeschriebene Haftpflicht muß ausgeübt und der Schaden ersetzt werden, einerlei ob dadurch nicht vielleicht noch em größerer Schaden entsteht, nämliche der gänzliche Ruin des betreffenden Lehrers mitsamt seiner ganzen Familie. Daß durch ein solches Urteil tot Buchstabe des Gesetzes getroffen wurde, leuchtet ein, ob aber auch der tzZeift, möchten wir billig bezweifeln.
Schäden der Schüler kommen vor auf Ausflügen, im Turnunterricht und bei körperlichen Züchtigungen Die Lehrer suchen sich auf verschiedene Weise zu helfen. Manche verzichten völlig auf Ausflüge, da selbst bei der größten Strenge und aufmerksamsten Ueberwachung größere oder kleinere Unfälle nicht zu vermeiden sind. Und leicht ist die „Pflichtvergessenheit" des Lehrers in irgend einem Punkte erwiesen und die Haftpflicht dadurch, sicher. Diese Maßnahme ist sehr bedauerlich, aber leicht verständlich, bedauerlich im Interesse der Kinder.
Nicht ganz so einfach für die Lehrer liegt's im Turnunterricht; ihn zu halten, kann sich niemand entziehen, er steht auf jedem Lektionsplan. Und auch hier können leicht bedauerliche Unfälle eintreten, für die das Gesetz
den Lehrer haftbar macht. Auch körperliche Züchtigungen, die nicht zu umgehen sind, weder in der Stadt noch auf dem Lande, und die erlaubt und vorgeschrieben sind, haben schon manchen leiblichen Schaden dauernder oder vorübergehender Natur hervorgerufen. Zur Verhütung von Unglücksfällen hat vor kurzem der städtische Turninspektor zu Hannover sechs zu beachtende Anweisungen an die ihm unterstellten, Turnlebrer und Turnlehrerinnen erlassen, deren auch genaueste Befolgung u. E. die Lehrer nicht gänzlich von dem Uebel der Haftpflicht befreien kann. An anderen Orten hat man eine von sämtlichen Lehrern eines bestimmten Bezirks einzugehende Haftpflichtversicherung vorgeschchgen. Diese dürfte allerdings am erfolgreichsten sein. Die Beträge sind nicht hoch und gewähren doch ausreichenden Schutz gegen die Strenge des Gesetzes.
Wir fragen aber, warum sollen denn die Lehrer die Prämien bezahlen? Von vielen wird die Entrichtung durch dieselben als ganz selbstverständlich angesehen. Dadurch wird aber die ganze Rechtslage verrückt. Der Lehrer treibt Turnunterricht, weil dieser von der obersten Schiul-Be- hörde als Lehrgegenstand vorgeschrieben ist. Der Staat verlangt von seiner Heranwachsenden Jugend, daß sie im Turnen unterrichtet werde. Es ist demnach! keine Freiwilligkeit, wenn der Lehrer den ihm durch den Lektionsplan aufgegebenen Turnunterricht erteilt. Dadurch geht auch hervor, wer die Haftpflicht zu tragen, demgemäß die betreffenden Prämien zu entrichten habe: nicht der Lehrer, sondern der Staat. Dieser ist für die in dem von ihm vorgeschriebenen Turnunterricht entstehenden Schäden haftbar und hat dafür aufzukommen, auf welche Weise er nun will, sei es, daß er sich! versichert, oder daß er die Sck)äden selber zahlt, was wohl billiger wäre. Me Schulbehörde könnte, dann die einzelnen Unfälle untersuchen und den Lehrer, wenn er sich der einfachsten Vorsichtsmaßregeln enthoben hat, regreßpflichtig machen. Genau ebenso verhält es sich mit den körperlichen Züchtigungen. DiL Lehrer im Großherzogtum Sachsen haben daher dem Abgeordnetentag des Lehrervereins folgenden Antrag vorgelegt:
„Der Vorstand wolle bei der Großh. Staatsregierung vorstellig werden, daß die Versicherung der Lehrer l“:- Haftpslichtschäden auf den Staat übernommen rovfoe, insofern derselbe den Lehrern den mit Haftpflicht verbundenen Turnunterricht und Obstbau vorschireibt, und in gewissen Fällen die körperliche Züchtigung der Kinder durch den Lehrer fordert."
Es ist um so nötiger, daß sich die Lehrer auf diesem Gebiete einmütig zusammenthun, um etwas zu erreichen, als der „Vorwärts" seine Leser auf die gesetzlichen Bestimmungen hinweist und dieselben auffordert, bei eingetretenen Unfällen der Kinder die Lehrer haftpflichtig zu machen. G. S.
Politische Tagesschau.
lieber die Persönlichkeiten des neuen dänischen Ministeriums wird aus Kopenhagen geschrieben : „Auf dem Höhepunkt des 1885 bis
1894 geführten akuten Verfassungs - Kampfes be
suchte König Christian einmal einen aristokratischen Gutsbesitzer, wurde dabei Gegenstand einer Volksvvation und dankte mit einer Rede, in der er Führern der Volksthingsmehrheit persönlichen Eigennutz vorwarf. Die „Politiken" entgegnete darauf mit dem Vorschlag, redebegabten älteren Herren „die unteren Rückenpartien mit dem Stock zu wärmen". Ihr Herausgeber wurde dann auf Majestätsbeleidigung verklagt, entging aber durch großen Aufwand juristischen Scharfsinnes der Verurteilung. Es war der jetzf 60jährige Publizist Hörup, der heute zum Verkehrs Minister bestellt worden ist. Die Nuß wird für den 83 jährigen Monarchen einen herben Geschmack gehabt haben. Gegen die poliftschen Ueberlieferungen verstößt fast noch mehr der frühere Vlolksschullehrev Christensen-Stadil, als Kultus-, und der Hofbesitzer Hansen als Landwirtschaftsminister-, Beide gelten für ausgesprochen befähigte Männer. Tas neue Ministerium wird einen schweren Stand haben, da die Krone sich die Bewilligung der Armee-Reorganisation und besonders des hauptstädtischen Festungsausbaues gesichert haben soll; damit aber wird die sozialdemokratische Volksthingsgruppe wenig einverstanden sein, und ohne deren Beistand hätte am 3. April d. I. nicht die Reform- linke 75 von 114 Volksthingsmandaten besetzt. Auch ist ein Riß in dem neuen Kabinett sofort erkennbar durch die persönliche Feindschaft zwischen Hörup und dem Juftiz- minister Alberti, der 1892 mit konservativer Hilfe den radikalen Schriftsteller aus seinem Wahlkreise verdrängt hat und seitdem auch publizistisch mit ihm in Wettbewerb getreten ist. Alberti gilt für den besonderen Vertrauensmann des 58 jährigen Thronfolgers, der sich von der Krise zu- rückgehalten hat; seine vorjährige Zukunftsprogrammrede soll ihm von dem Vater verübelt und verwiesen worden sein, ebenso fielen über die konservative Oberhausftonde des Achtgrafenkollegiums an entscheidender Stelle die Worte: „Lieber die Radikalen, als diese Verräter!" Die Mehrheit des neuen Kabinetts dürfte Alberti folgen, der durch eine unfeine Jntrigue den Herrn Hörup befreundeten Grafen Holstein-Ledrebord aus der Kombination herausbrachte; dieser Albertische Flügel ist agrardemokratisch während das von den Brüdern Brandes litterarisch vertretene „Europäertum" außer Hörup den Minister-Präsidenten Deuntzer und den Finanzminister Hage für sich in Anspruch nehmen kann. Dr. Deuntzer zählt 56 Jahre und ist schon seit 1872 juridischer Universitätsprofessor; bei der großen Arbeitersperre von 1899 hatten ihn die Arbeiter in das
Schiedsgericht delegiert, und 1888 war ex Vertreter auf jenem Stockholmer Kongreß über eine gemeinsame skandinavische Rechtsordnung, der durch die ablehnende Haltung dkorwegens unfruchtbar blieb.
Wer das Vorlesungsverzeichnis der Universität Innsbruck zur Hand nimmt, ist nicht wenig erstaunt, in der juristischen Fakultät neben neun deutschen sechs italienische Dozenten, und zwar in ihrer Muttersprache, thätig zu sehen (vier Professoren und zwei „Supplenten", unter welchem Titel zwei Räte des Oberlandesgerichts Innsbruck mit Lehrauftrag bestellt sind). Der italienische Jüngling aus dem Treulino kann nunmehr ohne ausreichende Kenntnis des Deutschen die Universität beziehen, kann gerade an der Fakultät, die den Nachwuchs für den weitaus größten Teil aller Beamten liefert, alle wesentlichen Fächer in seiner Muttersprache hören, in dieser Sprache sein Examen ablegen, und verläßt dann die Universität, ausschließlich zum Dienste als Rechtsanwalt oder Beamter im Gebiet der Jrvedeuta befähigt, bis ihm später für seine Verdienste höhere Ehren an den Zentralstellen des Landes oder Staates winken. In aller Stille hat sich in den letzten Jahren diese Wandlung vollzogen. Seit von Macerata und Modena Rechtslehrer an die alte deutsche Universität im urbajuvarischen Innthal geholt wurden, gehört eine Berufung nach Innsbruck zu den kühnsten Träumen des elend bezahlten juristischen Professors an den italienisck)en Winkeluniversitäten. Der Staat aber sorgt selbstmörderisch dafür, daß im zentrifugalsten Winkel des ganzen Reiches ein ebenso zentrifugales Beamtentum und eine irredentistische Intelligenz führend eingreifen. Doch das ist noch nicht alles. Die italienischen Dozenten in Innsbruck haben das Recht, zu gleichen Teilen mit ihren deutschen Kollegen bei den Prüfungen abzuwechseln. Nun setzt sich aber die Studentenschaft aus reichlich dreiviertel Deutschen und einviertel Italienern zusammen. Die Folge davon ist, daß jeder Italiener sicher ist, von seinen Volksgenossen geprüft zu werden, während ungefähr jeder dritte deutsche Student darauf gefaßt sein muß, an einem ihm in der Lehrweise unbekannten und unverständlichen italienischen Professor zu geraten. Die Verwälschung der Juristenfakultät in Innsbruck bedeutet daher eine starke Bevorzugung der Italiener auf Kosten der Deutschen, die es unter solchen Umständen schier als das kleinere Uebel an seh en würden, wenn an die Stelle der heimlichen die offene Jtalianisierung etwa in Gestalt der Schaffung einer Sonderfakultift oder Universität in Trient träte. Und das alles geschah unter einem Statthalter und einer Regierung, denen die Jtalianissimi noch — Schroffheit gegenüber ihren Wünschen vorwerfen.
Die IMwirischrstliche» St»sMchchen im Keich.
Nach dem bereits gestern kurz erwähnten neuesten Jahrbuch des Allgemeinen Verbandes der deutschen landwirtschaftlichen Genossenschaften, dessen Leiter bekanntlich der Abgeordnete Geh. RegierungSrat Haas in Darmstadt ist, hat sich der Bestand dieser Genossenschaften vom Jahre 1899 zum Jahre 1900 von 12,736 auf 13,636 Genossenschaften vermehrt; von diesen hatten 11,152 die unbeschränkte, 1497 die beschränkte Haftpflicht und 87 die unbeschränkte Nachschuß, pflicht. Vergleicht man den Stand des Genossenschaftswesens in den einzelnen Ländern und Provinzen mit der ortö- anwesenden Bevölkerung, dann ergibt sich die Reihenfolge:
1. Waldeck, 2. die Pfalz, 3. Hessen, 4. Oldenburg, 5. Württemberg, 6. der bayerische Staatsdurchschnitt, 7. Heffen Nassau, 8. das rechtsrheinische Bayern, 9. Sachsen-Weimar-Eisenach, 10. Hannover, 11. Sachsen« Koburg-Gotha, 12. Baden, 13. Schwarzburg-Sondershausen, 14. Posen, 15. Mecklenburg-Schwerin, 16. Rheinpreußen. An 17. Stelle folgt wie im Vorjahre der Reichsdurchschnitt. Unter ihm stehen 18. Schleswig- Holstein, 19. Elsaß Lothringen, 20. Mecklenburg Strelitz, 21. der preußische Staatsdurchschnitt, 22. Schwarzburg-Rudolstadt, 23. Sachsen Altenburg, 24. Schlesien, 25. Braunschweig, 26. Sachsen-Meiningen, 27. Hohenzollern, 28 Pommern, 29. Westfalen, 30. Provinz Sachsen, 31. Westpreußen, 32. Ostpreußen, 33. Lippe, 34. Brandenburg, 35. Schaumburg-Lippe, 38. Reuß ü L, 37. Lübeck, 38. Anhalt, 39. Reuß j. L, 40. Königreich Sachsen, 41. Bremen, 42. Hamburg.
Diese VergleichungSart stellt die volkswirtschaftliche Bedeutung des landwirtschaftlichen Genossenschaftswesens in den einzelnen Gebieten zweckmäßig dar. Für die Durchdringung der Landwirtschaft mit Genossenschaften ist der Maßstab der landwirtschaftlich benutzten Fläche instruktiver; dabei treten die Bezirke mit intensiver Landwirtschaft, aber auch die dichtbevölkerten Jndustriebezirke mehr hervor, die Gegenden deS extensiven Betriebes und des Großgrundbesitzes im allgemeinen mehr zurück. Nach diesem Maßstab folgen":
1. die Pfalz, 2. Hessen, 3. Hessen-Nassau, 4. Waldeck, 5. Rhem- preußen, 6. Württemberg, 7. Baden, 8. der bayerffche Staatsdurchschnitt, 9. Oldenburg, 10. Sachsen Coburg-Gotha, 11. Elsaß-Lothrtngen, 12.Sachsen- Weimar-Eisenach, 13. das rechtsrheinische Bayern, 14. Westfalen, 15. Schwarzburg- Sondershausen, 16. Schwarzburg.Rudolstadt, 17. Sachsen- Altenburg, 18. Sachsen-Meiningen, 19. Braunschweig. Die 20. (im Vorjahre die 19 ) Stelle nimmt der Reichsdurchschnitt ein. 21. Hannover, 22. Schlesien, 23. der preußische Staatsdurchschnitt, 24. Reuß a. L., 25. Lippe, 26. Lübeck, 27. Provinz Sachsen, 28. Posen, 29. Hohenzollern, 30. Schleswig-Holstein, 31. Brandenburg, 32. Schaumburg-Lippe, 33. Hamburg, 34. Mecklenburg-Schwerin, 35. Westpreußen, 36. Königreich Sachsen, 37. Bremen, 38. Pommern, 39. Reuß j. L., 40. Ostpreußen, 41. Mecklenburg-Strelitz, 42. Anhalt.
In fast allen Landesteilen hat im Vergleich zu dem Vorjahre ein erheblicher Fortschritt stattgefunden. Nur Schwarzburg-Rudolstadt, Schaumburg-Lippe, Lübeck, Bremen und Hamburg zeigen einen Stillstand. Westpreußen, Hannover, Schleswig-Holstein, Posen, Oldenburg, Württemberg und Baden haben gegen das Vorjahr einen bemerkenswerten Zuwachs zu verzeichnen, während der Zugang in Elsaß-


