menthaten" durchaus zu den Seltenheiten, und wenn auch nur der Verdacht einer solchen vorliegt, wird streng nachgeforscht und unnachsichtlich bestraft. Mancher Soldat, der sich in Trunkenheit oder in leidenschaftlicher Auftvallung zu einer Rohheit binreißen ließ und jetzt in den Takuforts eingeschlossen und auf ein Schiff wartet, das ihn für vier, sieben, acht Jahre ins Gefängnis oder Zuchthaus Heimbringen soll, kann ein trauriges Lied davon singen.
Ernste, ruhig denkende Offiziere anderer Nationen geben unumwunden zu, daß die deutschen Trupperi fich durch stramme Manneszucht auszeichnen. Wir brauchen uns ja hier nicht selbst zu loben, aber man mache uns auch nicht schlechter wie dieandern. Gehe doch jemand an irgend einem Sonntage durch die Straßen, z. B. Don Paotingfu. Ueberall sieht man deutsche Soldaten mit Chinesen nn - ich möchte fast sagen — freundschaftlicher Weise spazieren. Gerade zu den deutschen Soldaten haben die Chinesen das meiste Zutrauen, weil sie von ihnen am wenigsten mit Fußtritten und ähnlichen Liebenswürdigkeiten bedacht werden, und weil der deutsche Soldat, wenn auch manchmal erst nach langem Feilschen, doch den georderten Preis zahlt. Sichxr, die Chinesen selbst wären am meisten erstaunt, wenn sie aus deutschen Zeitungen lesen könnten, daß sich gerade die Teutschen so absonderlich „blutdürstig" in China betragen sollen."
Deutscher Reichstag.
Berlin, 19. April.
Am Tische des Bundesrats: Kommissare.
In der fortgesetzten Beratung des Gesetzentwurfs betreffend das Urherber recht wird § 23, die Zulassung .ber Ausnahme von Abbildungen in Schriftwerken betreffend, -debattelos angenommen. § 24 bestimmt, in welchen Fällen Teile des Werkes, die auf Grund der §§ 19 bis 23 benutzt -werden, abgeändert werden dürfen. Von den Abgg. Richter ffr. Vp.), Lurz (Zentr.) und Dr. Sidekum (Soz.) sind Anträge gestellt, Auszüge und Uebertragungen von Werken der Tonkunst auch für die in § 22 bezeichneten Musik-Instrumente zu gestatten.
Abg. W e l l st e i n (Zentr.) tritt für den Kommissionsbeschluß ein.
Geh. Rat Haus teilt mit, daß der Antrag Richter dem Vorschläge der Regierung entspreche.
Abg. Richter (fr. Vp.) stellt fest, daß sein Antrag die notwendige Folge der gestrigen Beschlüsse sei.
Abg. v. Strombeck (Zentr.) befürchtet, daß durch § 24 und den folgenden Paragraphen, wenn sie nach der Kommissionsfassung angenommen würden, sich die Zahl der strafbaren Handlungen für umherziehende Musiker wesentlich ’ vermehre.
Abg. Oertel (kons.) meint: Für Fabrikanten mechanischer Instrumente sind unsere Beschlüsse ein riesiger Vorzug.
Nach weiterer Debatte wird § 24 mit dem Anträge Richter, Lurz und Sidekum angenommen. Die weiteren Paragraphen bis § 33 werden in der Kommissionsfassung angenommen.
§ 33 dehnt die Schutzfrist von 30 auf 50 Jahre aus.
Abg. Richter (fr. Vp.- beantragt, diesen Paragraphen zu streichen. Vom Standpunkte der Volksbildung aus sei eine Verlängerung absolut nicht zu verstehen, eher recht- fertige sich eine Verkürzung der Schutzfrist in unserer fchnelllebenden Zeit.
Staatssekretär Nieberding führt aus: Wenn die Schutzfrist vermindert wird, wird vielleicht nicht in der Gegenwart, wohl aber in der Zukunft die Stellung der Autoren und Verleger auf das Empfindlichste getroffen, ohne daß die Interessen der Allgemeinheit gefördert werden. Redner bittet, § 33 der Regierungs-Vorlage anzunehmen. Der Abg. Richter hat sich den musikalischen Interessen gegenüber ungnädig gezeigt. Das Verlagsrecht bleibt- ja doch auf 30 Jahre beschränkt; die geschaffene Ausnahme ist in den gegenwärtigen Verhältnissen begründet. Sollte die 30jährige Frist beschlossen werden, dann könnte man es den Autoren nicht verdenken, wenn sie auf den Rechtsschutz in der Heimat verzichten und im Auslande verlegen. Gehen aber die Autoren nach Frankreich und Belgien, ist es ein Gebot der Notwendigkeit, wenn die Verleger folgen. Es liegt dann die Befürchtung vor, daß die Leipziger Verleger nach Brüssel auswundern.
Abg. Diez (Soz.) meint, der Schreckschuß mit der Auswanderung sei schon öfter vernommen worden, namentlich jedesmal bei der Drohung .der Erhöhung der Einkommensteuer. Die Komponisten haben von der verlangten Schutzfrist keine Vorteile, sondern nur die Verleger, denen die Autoren fast immer das Aufführungsrecht übertragen. Ihm scheine eine einzige Familie in Deutschland solchen Einfluß zu besitzen, daß sie den § 33 durchsetzte. Er meine die Familie Wagner. Das Gesetz würde eine Subvention von 1 Million Mark für 20 Jahre an diese Familie bedeuten. Deshalb bitte er, den Antrag Richter anzunehmen.
Staatssekretär Nieberding ist von einer solchen Beeinflussung der Familie Wagner auf § 33 nicht das geringste Lekannt. Die Regierung würde auch einem solchen Einfluß tnif die Gesetzgebung unter keinen Umständen Raum gewähren.
Abg. Müller-Meiningen (fr. Vp.) stellt fest, daß der Antrag der Regierung in der Kommission mit 15 gegen t Stimme angenommen worden war. Auch der Abg. Diez stimmte dafür. 15 Länder haben schon heute eine 50jährige Schutzschrift, deshalb sei es angebracht, sich deren Vorgehen anzuschließen.
Abg. Spahn (Ztr.) meint, daß die 30jährige Schutz- Sr »cJx; dem Tod des Autors durchaus genüge. Von den worden bCT anderen Herren sei er nicht überzeugt
^iner Bemerkung des Abg. Arendt (Rp.) für den § 33 wird derselbe abgelehnt, 34 bis 39 dagegen angenommen. ö a
Abg. Haußmann-Böblingen (südd. Vp.) beantragt einen Zusatzantrag zu 8 39, wodurch der fliegende Gerichts- jsand der Presse für die periodischen Druckschriften aufge- gehoben- wird, und — eoentuell in Gemeinschaft mit den Sozialdemokraten — die Aufhebung des fliegenden Gerichtsstandes für die Presse.
Der Antragsteller führt in Begründung be* Antrages aus, die Regierung erkläre immer noch, die Sache sei noch nicht spruchreif. Redner macht der Regierung den Vorwurf, daß sie in der Frage, die schon sv lange die Gemüter
bewege, keine Entscheidung herbeiführen wolle. Es sei schlimm, wenn der Reichstag freiwillig Verzicht darauf leiste, diese Frage in das Gesetz hineinzubringen.
Staatssekretär Nieberding erwidert. Sie Erhebungen in dieser Frage seien abgeschlossen, die Resultate lägen bereits vor: das Reichsamt sei im Herbste 1900 mit den Bundesregierungen über diese Frage in Verbindung getreten, gegen die gerügten Mißstände Abhilfe zu schaffen, erscheine gerechtfertigt. Tie verbündeten Regierungen seien indes zu einem abschließenden Standpunkte noch nicht gekommen; jedenfalls sei zu erwarten, daß die Frage eine Lösung finden werde, womit das Haus zufrieden sein könne, wenn auch nicht in dem vom Antragsteller bezweckten Sinne. Ter preußische Justizminister habe die Anklagebehörden ausdrücklich angewiesen, nur in Ausnahmefällen zu dem Mittel des fliegenden Gerichtsstandes zu greifen.
Nach unwesentlicher Debatte werden die Anträge gegen die Stimmen der Freisinnigen, Sozialdemokraten und Antisemiten abgelehnt, und eine Reihe weiterer Paragraphen, sowie der Rest des Gesetzes angenommen.
Abg. Richter (fr. Vp.) beantragt, die Resolutionen von der Tagesordnung abzusetzen.
Nächste Sitzung morgen 1 Uhr.
Tagesordnung: Fortsetzung der heutigen und Süßstoffgesetz.
Schluß 5 dreiviertel Uhr.
Volttische Tagesschau.
Zur Frage „Getreidezölle uud Arbeiter" geht uns aus München eine Zuschrift zu, und wir geben sie wieder, ohne uns für ihren Inhalt irgendwie verbindlich zu machen. Die Zuschrift lautet:
Die sozialdemokratische „Münchener Post" druckt eine Polemik der „Westd. Arbeiterzeitung" gegen die „Rheinische VolkSstimme" ab, in der es heißt, daß die katholischen Ar beiter nicht mehr für die Erhöhung der Getreidezölle eintreten werden, „denn es herrsche in den Kreisen der katholischen Arbeiter keine Begeisterung für die Getreidezölle". Die „Münchener Post" ist irriger Meinung, wenn sie die in dem rheinischen Blatte geäußerten Ansichten, speziell für Süddeutschland verallgemeinert. Sämtliche katholischen Arbeitervereine in Bayern haben fast einstimmige Beschlüsse gefaßt, die dahin gehen, daß sie sich mit den Landwirten solidarisch erklären. Daß von einer Stimmung, die die „Westd. Arbeiterztg." den katholischen Arbeitern imputiert, bei uns keine Rede sein kann, bewies der Beifall, den vor kurzem Prof. Dr. Ruh land und Abg. Dr. Heim im Verein für das katholische Deutschland erzielten, in der dieselben die notwendige Erhöhung der Getreidezölle darlegten, denn das Hauptkontigent bei dieser Versammlung stellten in erster Linie eben die katholischen Arbeiter.
Die Zahl der Eintragungen von Rechtsanwälten betrug bei den deutschen Gerichten im ersten Vierteljahr 1901 ins gesamt 189 gegen 200 im ersten Vierteljahr 1900 und 177 im ersten Vierteljahr 1899. Von ihnen entfallen 81 (1900: 86) auf Preußen, 41 (29) auf Sachsen, 23 (22) auf Bayern, 22 (27) auf die Hansestädte, 7 (9) auf Württemberg, 5 (7) auf Hessen, 3 (4) auf Mecklenburg. 3 (4) auf Braun schweig, 2 (0) auf Oldenburg, 1 (6) auf Baden und 1 (2) auf die thüringischen Kleinstaaten. Eine erhebliche Zunahme gegenüber dem Vorjahre hat also nur in Sachsen stattgefunden. Doppeleintragungen, d. h. Eintragungen desselben Anwalts in die Listen mehrerer Gerichte befanden sich unter der Gesamtzahl 46 (1900: 50); von ihnen entfallen allein 15 auf Sachsen und 14 auf die Hansestädte Von den Eintragungen erfolgten 20 (1900: 20) beim Ober landeSgericht, 96 (99) beim Landgericht, 68 (73) beim Amtsgericht, 4 (7) bei Kammern für Handelssachen und 1 (0) beim Obersten Landgericht in München. Nach Abzug der Doppeleintragungen sind 143 (150) Rechtsanwälte in die Listen eingetragen, darunter 70 in Preußen, 26 in Sachsen und 21 in Bayern. Die Zahl der Löschungen belief sich auf 130 (1900: 179), wovon 61 (69) auf Preußen, 32 (62) auf Bayern, 17 (11) auf Sachsen, 9 (7) auf Württemberg, 4 (2) auf Hessen, 3 (7) auf Mecklenburg, 2 (3) auf die thüringischen Staaten und je eine auf Elsaß-Lothringen und Baden entfallen. Unter den Löschungen waren 17 Doppel löschungen. Den 189 Eintragungen stehen also 130 Löschungen und den 143 eingetragenen Anwälten 113 gelöschte gegenüber, so daß die Zahl der Anwälte sich um 30 erhöht hat. In Preußen stehen 70 eingetragenen Anwälten 54 gelöschte gegenüber. An der Zunahme, die hiernach 16 betragen hat, ist Westfalen mit 6, Schlesien mit 4, Hessen- Nassau mit 4 und Schleswig-Holstein mit 3 beteiligt, während in Ostpreußen, Westpreußen und Pommern die Zahl der Anwälte zusammen um 9 abgenommen hat. In Sachsen hat sich die Zahl der Rechtsanwälte um 12, in den Hansestädten um 8 erhöht, während sie in Württemberg um 3 und in Bayern um 8 zurückgegangen ist. In Berlin sind 15 Anwälte eingetragen, darunter 7 beim Landgericht I, 6 beim Landgericht II und 2 beim Kammergericht, während 12 An wälte gelöscht sind, darunter 7 beim Landgericht I, 3 beim Kammergericht und 2 beim Landgericht II, sodaß eine Zunahme um 3 Anwälte stattgefunden hat, die ausschließlich auf das Landgericht II entsällt.
Lan es s a n, d e r f r a n z ö s i s che M a r i n e in i n i st er, bat gelegentlich einer Wählerversammlung die Kriegsflotte fernes Landes „über den grünen Klee" gelobt. Er meinte — und es ist bemerkenswert, daß der offiziöse Draht diesen Passus der Rede wörtlich wiedergiebt —, Frankreich baue seine Schiffe zwar langsamer als Deutschland, dafür aber vollendeter, solider, eleganter. Nun, die größere Eleganz im Schiffsbau sei dem lvestlichen Nachbar gern zugestanden. Sie ist für den Gefechtswert der Flotte ohne Belang. Der Vorrang Frankreichs in Bezug auf Vollendung und Solidität der Kriegsfahrzeuge darf aber füglich an gezweifelt werden, und zwar unter Berufung auf ein klassisches Zeugnis: dasjenige des ehemaligen französisch« Marineministers Lockrov, des Vorgängers Lanessans. Lockroy hat vor nickt langer Zeit eine Studienreise nach Deutschland unter» | nommeu, um dessen gesamte Schiffsbauverhältnisse durch
Augenschein kennen zu lernen, und das Ergebnis diese« Reise in einer Serie von Zeitungsauffätzen niebergelegt. Er kommt zu dem entgegengesetzten Urteil wie Lanessan: der deutsche Schiffsbau er)d>eint ihm in jeder Hinsicht vorbildlich I
Autorität und Erziehung.
Wiederholt sind von allerhöchster Stelle Aeußerungea gefallen, die die Untergrabung der Autorität im Volke beklagen und als ein keineswegs erfreuliches, charakteristisches Moment moderner Entwickelung hinstellen. Diese Meinungsäußerungen haben schon wegen der Stelle, von der sie herrühren, Anspruch auf allgemeine Beachtung. Aber man wird sich vorerst darüber einigen müssen, was man unter „Autorität" in diesem Sinne verstehen, und inwieweit man ihr einen unbedingten Anspruch auf gesetzlichen Schutz einräumen will. Soweit wird man natürlich nicht gehen können, daß alles, was von einer Behörde ausgeht, fdj-on dieserhalb allein für den beschränkten Unter» 'thanenverstand unantastbar fein müsse. Die Behörden und Beamten sind für das Volk da, nicht umgekehrt; und eine maßvolle Kritik werden sie sich nicht nur gern gefallen lassen, sondern ' sie werden daraus häufig genug Nutzen ziehen. Aper ebenso verkehrt wie der blinde und auf eigene Prüfung verzichtende Autoritätsglaube ist die grund- sätzliche Negierung der behördlichen Autorität, der prinzipielle . Widerstand gegen alles, ivas von einer Behörde ausgeht, eben weil es von einer Behörde ausgeht. Das Vorkommen solcher Erscheinungen ist allerdings ein Charakteristikum der modernen politischen Entwickelung.
Die Achtung vor der Autorität ist dem Menschen nicht angeboren, sonoern sie muß ihm anerzogen werden. Deshalb hat man mit Reckst in neuerer Zeit der Erziehung eine ganz besondere Aufmerksamkeit zugewendet und namentlich die Befugnis des Staates, hier einzugreifen und die Erziehungsrechte der Familie zu beschränken oder auch ganz zu beseitigen, wesentlich ausgedehnt. Die Fürsorge- Erziehung verfolgt den Zweck, von den Kindern die üblen Einflüsse fern zu halten, die allmählich in ihnen die Achtung vor der Autorität erschüttern und untergraben. Ein Konflikt mit dem Strafgesetzbuch ist ja offenbar eine Auflehnung gegen die staatliche Autorität. Und endlich ist man auch zu der Erkenntnis gelangt, daß es nickst genügt, erst dann einzufchreiten, nachdem die Verwahrlosung bereits durch Ucbertretung einer strafrechtlichen Norm in die äußere Erscheinung getreten ist, sondern daß man vielmehr vorbeugend wirken muß. Das öffentliche Interesse steht hier höher als das Erziehungsrecht der Eltern und der Familie.
Aber selbstverständlich giebt es eine Grenze, die nicht überschritten werden dars. Nur bei dringenden Gründen darf mau den Eltern das Erziehungsrecht entziehen. Es werden immer Fälle genug übrig bleiben, in denen eine Handhabe zum behördlichen Einschreiten sich nicht bietet, und gleichwohl sich nicht wird bestreiten lassen, daß die Erziehung wenig geeignet ist, die Achtung vor der Autorität in den Kindern zu fördern. Wer diese Achtung gewinnen, soll, muß vor allen Dingen Respekt vor seinen Erziehern selbst haben. Tas aber setzt wieder ein enges persönliches Verhältnis zwischen dem Erzieher und dem Kinde voraus, wie es heute, namentlich in den Familien der unteren, Volksklassen, nicht häufig vorkommt. Tas hat seinen Grund darin, daß die Notwendigkeit, den Lebensunterhalt zu erwerben, den Eltern nur wenig Zeit läßt, sich um die Erziehung der Kinder zu bekümmern. Und so ist diese Frage wesentlich auch ein soziales Problem.
Avs Stadt und Kand.
Gießen, den 20. April 1901.
* * Persoualuachrichteu. Durch Entschließung Großh. Ministeriums der Justiz wurden beauftragt: mit Wahrnehmung der Dienstverrichtungen eines Amtsrichters bei dem Amtsgericht Mainz der GerichtSasscffor Kopp in Darmstadt, bei dem Amtsgericht Wöllstein der GerichtSaffeffor Strigler in Alzey, bei dem Amtsgericht Büdingen der GerichtSaffeffor Hofmeyer in Friedberg, bei dem Amtsgericht Fürth der GerichtSasieffor Dr. Schmuttermaier in Groß-Umstadt, bei dem Amtsgericht Höchst der GerichtSaffeffor Dr. Schmitt in Mainz; mit Wahrnehmung der Dienstverrichtungen eint» Amtsanwalts in Groß Umstadt der GerichtSaccessist Arnold in Darmstadt und eines solchen in Friedberg der GerichtS- accesfist Glückert in Mainz.
* * Das Regierungsblatt Rr 29, ausgegeben Darmstadt, 17. April, hat folgenden Inhalt: Bekanntmachung, die Vertretung des Großh. Fiskus in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Zwangsvollstreckungen und Konkursen betr. Bekanntmachung, die Verleihung der Rechtsfähigkeit an die BezirkS- sparkaffe zu Seligenstadt betr. Verordnung, die Gewerbeaufsicht betr. (Die §§ 1 und 2 der Verordnung vom 15. Juni 1898, betr. die Gewerbeaufflcht, erhalten folgende Fassung: § 1. DaS Großherzogtum wird in fünf Aufsicht-- bezirke eingeteilt, die nachstehende amtliche Benennungen führen: Gewerbeinspektion Darmstadt, Offenbach, Gießen, Mainz, WormS. § 2. Die Gewerbeinspektion Darmstadt umfaßt die Kreise Darmstadt, Groß Gerau, Bensheim und Heppenheim; die Gewerbeinspektion Offenbach umfaßt die Kreise Offenbach, Dieburg und Erbach; die Gewerbeinspektion Gießen umfaßt die Provinz Oberhessen; die Gewerbeinspektion Mainz umfaßt die Kreise Mainz und Bingen; die Gewerbeinspektion Worms umfaßt die Kreise WormS, Oppenheim und Alzey. Die Bestimmungen unter 1 treten am 1. Mai 1901 in Kraft). Bekanntmachung, die Gebühren der Feldgeschworenen betr. Bekanntmachung, die Verleihung der Rechtsfähigkeit an die Spar- und Leihkasse zu Lauterbach betr. Bekanntmachung, die Aufhebung des Salinen- und BergawtS Bad Nauheim, sowie die Errichtung einer BergwerkSdirektio» „LudwigSboffnung" betr.
* * Militärisches. Frhr. v. R h e i n b a b e n , Oberstleutnant beim Stabe des 1. Großh. Hess. Inf.- (Leibgarde-) Regts. Nr. 115, unter Beförderung zum Obersten, zum Kommandeur des Jns.-Regts. General - Feldmarschall Prinz Friedrich Karl von Preußen (8. Brandenburg.) Nr. 64 ernannt. Johnv. Freyend,Major und Bats.-Kommandeur im 1. Hanseat. Jnf.-Regt. Nr. 75, unter Beförderung zum Oberstleutnant, zum Stabe des 1. Großh. Hess. Inf.- (Leibgarde-) Regts. Nr. 115 versetzt. Kießlich, Major un»
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Mainz, 19. < »reifen Aufsehen, ba »er, sein Amt pl des Rücktrittes ist n noch jugendlichen Pri anderer Seite ro latholischen Mstlichc längere Zeit eine 5 druck gekommen sei.
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