weinhaltige und weinähnliche Getränke erforderlichen Untersuchungen vorzunehmen sind.
§ 22. Tiefes Gesetz tritt am 1. Oktober 1901 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkte tritt das Gesetz, betreffend den Verkehr mit Wem, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken, vom 20. April 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 597) außer Kraft.
Auf Getränke, welche den Vorschriften des § 3 zuwider oder unter Verwendung eines nach § 2 Nr. 4 als übermäßig tzu erachtenden Zusatzes ivässeriger Zuckerlösung bereits bei Verkündigung dieses Gesetzes hergesdellt waren und innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkte der zuständigen Behörde angemeldet worden sind, findet die Vorschrift im § 3 Abs. 2 bis zum 1. Oktober 1902 keine Anwendung, sofern die Vertriebsgefäße mit entsprechenden Kennzeichen amtlich versehen worden sind und die Getränke unter einer ihre Beschaffenheit erkennbar machenden oder einer andenveiten, sie von Wein unterscheidenden Bezeichnung (Trestenvein, Hefenwein, Rosinenwein, Kunstwein oder dergleichen) feilgehatten oder verkauft werden.
Urkundlich unter Unserer Höck)steigenhändigen Unter schrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel.
Gegeben Prökelwitz, den 24. Mai 1901.
(L. S.) Wilhel m.
Graf von Posadowsky.
Bekanntmachung,
die Ausführung des Gesetzes über den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken vom 24. Mai 1901 betreffend.
Vom 31. Mai 1901.
Auf Grund des § 22 Absatz 2 des Gesetzes, den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken betreffend, vom 24. Mai 1901 (Reicks-Gesetzblatt Seite 175), wird hiermit das Folgende bestimmt:
1. Zuständig zur Entgegennahme der in § 22 Absatz 2 a. a. O. bezeichneten Anmeldung ist das Kreisamt, in dessen' Dienstbezirk die fraglichen Getränke zur Zeit der Verkündigung des Gesetzes lagern.
2. Zuständig zur Vornahme der in § 22 Absatz 2 a. a. O. bezeichneten amtlichen Kennzeichnung der Vertriebsgefäße ist diejenige Bürgermeisterei, in deren Tienstbezirk die fraglichen Getränke »ur Zeit der Stellung des Antrags auf amtliche Kennzeichnung lagern.
Als amtliches Kennzeichen dient eine kreisrunde, feuerrote Marke aus Papier, welche die deutliche Umschrift „Verkauf nur bis 1. Oktober 1902 gestattet" trägt und mit dem Amtsstempel der zuständigen Bürgermeisterei versehen ist. Tie Marke ist mit gut klebendem Stoffe bei Flaschen oberhalb der Stelle, an welcher die Etiketten aufgeklebt zu werden pflegen, bei Gebinde oberhalb der für den Faßhahn bestimmten Oeffnung angebracht. Gebinde sind außerdem dadurch zu kennzeichnen, daß um die Mitte des Fasses parallel mit den Faßreifen mittelst Oel- farbe ein 5 Zentimeter breiter, feuerroter bandartiger Streifen gezogen wird.
Tie Kosten der Kennzeichnung trägt der Antragsteller.
Darmstadt, den 31. Mai 1901.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
In Vertretung: Emmerling.
_______ Petri.
Zu Nr. M. d. I. HI. 3005-
Tarmstadt, am 31. Mai 1901. Betreffend: Die Ausführung des Gesetzes, betreffend den
Verkehr mit Wein, weinhaltigen und loeinähn- ähnlichen Getränken, vom 24. Mai 1901.
Das
Großh. Ministerium des Innern
an die Grotzh. Kreisämter.
Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachjung vom 31. d. Mts. /Reg.Bl. S. 369) weisen wir Kie auf folgendes hin.
Ta durch die Anmeldepflicht thunlichst verhütet werden soll, daß etwa in mißbräuchlicher Weise auch Getränken, die n a ch Verkündigung des Gesetzes im Widerspruch! mit dessen Bestimmungen hergestellt sind, der Vorteil der Ueber- gangsbestimmung des § 22 Absatz 2 durch Täuschung der Behörden zugewendet wird, ist bei der Anmeldung darauf zu achten, daß die Menge, die Beschaffenheit (Tresterwein, Hefenwein, Rosinenwein, Kunstwein oder dergl.) sowie der Ort und die Art der Aufbewahrung genau angegeben werden. Insbesondere ist auch anzugeben, ob die Getränke bereits in Flaschen oder noch im Faß lagern.
Tie amtliche Kennzeichnung bezieht sich nur auf die V e r t r i e b s gefäße, d. h. auf diejenigen Fässer und Flaschen, in welchen die angemeldeten Getränke in Verkehr gebracht werden. Hieraus ergiebt sich, daß die amtliche Kennzeichnung nicht in unmittelbarem Anschluß an die Anmeldung zu erfolgen braucht, daß dieselbe vielmehr je nach Bedarf .in der Zeit bis zum 1. Oktober 1902 vorgenommen werden kann. Immerhin ist anzunehmen, daß von einzelnen Interessenten schon bald nach der Verkündigung des Gesetzes die .Kennzeichnung beantragt werden wird.
lieber das Verfahren bei der Kennzeichnung bemerken wir das Folgende:
Ter Antrag auf Kennzeichnung ist, soweit er nicht zugleich m i t der Anmeldung erfolgt, bei Ihnen schriftlich oder mündlich zu stellen. Ein nur auf einen Teil der angemeldeten Getränke sich beziehender Antrag hat die genaue Angabe der Menge (Zahl und Inhalt der Fässer und Flaschen», für welche die Kennzeichnung begehrt wird, zu enthalten. Auf Grund dieser Angaben ist von Ihnen an Hand der s. Zt. erfolgten Anmeldung zu prüfen, ob nicht die Kennzeichtnung für Getränke verlangt wird, die überhaupt nicht, oder nur mit einer geringeren Menge bei Ihnen angemeldet worden sind. Unter keinen Umständen dürfen solche Gefäße, welche erst nach Ablauf der Anmeldefrist abgezogene oder umgefüllte Getränke enthalten, eher mit dem amtlichen Kennzeichen versehen werden, als bis der Nack>- weis der vorschriftsmäßigen und rechtzeitigen Anmeldung des Inhalts erbracht ist. Hierauf sind Marken in der nötigen Zahl an die zuständige Bürgermeisterei abzusenden, welche dieselben in dem freigelassenen Raume der Marken mit ihrem Dienstsiegel abzustempeln hat. Tas Aufkleben der Marken und das Anbringen des Streifens um die Fässer erfolgt unter Aufsicht der Lokalpolizeibehörde. Ter
Vollzug der Kennzeichnung ist Ihnen von der Bürgermeisterei unter genauer Angabe der Zahl der Fässer und Flaschen und deren Inhalt berichtlich anzuzeigen, woran von Ihnen in dem ern-ähnten Verzeichnisse zu bemerken ist, für welche Menge des angemeldeten Getränkes noch amtliche Kennzeichnung beansprucht werden kann. Für jede verbrauchte Marke hat der die Kennzeichnung Beantragende einen Pfennig zu entrichten.
In Vertretung: Emmerling.
_______ Petri.
Bekanntmachung.
Turch § 3 Absatz 2 des am 1. Oktober l. Js. in Kraft tretenden Reichsgesetzes, betr. den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken, vom 24. Mai 1901 ist das Feilhalten und Verkaufen von Getränken verboten, die den Vorschriften des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zuwider oder unter Verwendung eines nach § 2 9h:. 4 nicht gestatteten Zusatzes wässeriger Zuckerlösung hergestellt sind. Ter § 22 Ms atz 2 gewährt jedoch eine Uebergangsfrist für den Absatz der in Rede stehenden Getränke. Ter genannte Paragraph bestimmt, daß das Verbot des § 3 Absatz 2 au: Getränke der bezeichneten Art, die bereits bei Verkündigung des neuen Gesetzes hergestellt waren, bis zum 1. Oktober 1902 dann keine Anwendung findet, daß also! solche Getränke bis zum 1. Oktober 1902 ausnahmsweise verkauft und feilgehalten werden dürfen, ivenn
1. die Getränke innerhalb eines Monats nach der Verkündigung des Gesetzes bei der zuständigen Behörde angemeldet worden sind; da die Verkündigung des Gesetzes am 29. Mai l. Js. stattgefunden hat, läuft die Anmeldefrist am 29. Juni l. Js. ab;
2. die zum Vertrieb der Getränke benutzten Gefäße (Flaschen oder Fässer) amtlich gekennzeichnet sind;
3. wenn das Feilhalten und Verkaufen unter einer die Beschaffenheit der Ware erkennbar machenden Be- zeichuung erfolgt.
Bei Vorliegen dieser drei Voraussetzungen tritt die genannte Vergünstigung ein.
Es werden daher diejenigen, welche sich diese Vergünstigung für die im Kreise lagernden Getränke sichern wollen, aufgefordert, die betreffenden Getränke alsbald' bei dem zuständigen Kreisamt anzumelden.
Tas Nähere hinsichtlich der Anmeldung und Kennzeichnung ist aus der vorstehend abgedruckten Bekannt- machstlng und dem Amtsblatte Großherzoglichen Ministe- riums des Innern vom 31. Mai 1901 zu ersehen.
Gießen, den 8. Juni 1901.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: Dr. Wagner.
Gießen, den 8. Juni 1901.
Das Grobherzogliche Kreisamt Gießen
an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises.
Unter Hinweis auf die vorstehenden gesetzlichen und verordnungsmäßigen Bestimmungen beauftragen wir Sie, etwaige Interessenten besonders darauf hinzuweisen, daß die Anmeldungen und die Anträge auf Kennzeichnung an uns zu richten sind. Tie Vornahme der Kennzeichnung durch Sie wird in jedem Falle von uns besonders verfügt.
I. V.: Dr. Wagner.
Politische Tagesschau.
Einige Damen hatten kürzlich den Versuch gemacht, unsere Kriegführung in China bezw. angebliche Ausschreitungen der- eiben, von denen die berüchtigten Hunnenbriefe zu berichten wußten, vor ihr Forum zu ziehen und dem preußischen Kriegsminister die Frage vorzulegen, in welcher Weise er ;ier Remedur schaffen und dem tief verletzten moralischen Empfinden der Fragestellerinnen Genugthuung gewähren wolle. Die Eingabe ist vom „Gieß. Anz." an leitender Stelle erörtert worden. Jetzt wird auch in der „Münchener Allgem. Ztg." dieser Vorstoß wie folgt zurückgewiesen:
„Einige übereifrige, jede gebotene Schranke mißachtende Führerinnen der Bewegung für Frauenemanzipatiov, an ihrer Spitze das enfant terrible Fr!. Dr. jur. Anita Augspurg, und — leider — Frau Minna Caner, sowie da8 bis dahin in weitesten Kreisen unbekannte Frl. Ltda Gustave Heimann haben sich veranlaßt gesehen, an den preußischen Kriegsmintster eine Eingabe zu richten, in der die angeblichen Schandlhaten der deutschen Soldaten in China und die massm- hafte Vergewaltigung chinesischer Frauen mit den schwärzesten Farben gemalt werden. Der Stiel der Eingabe ist erregt und heftig, ohne korrekt und sachlich zu sein, Ausdrücke, wie „Brutalität der Ehrlosigkeit", die den Beklagten angehängt werden, finden sich darin in Fülle. Man mag diesen merkwürdigen Erguß noch so milde beurteilen — icher ist, daß er, ganz abgesehen von seiner mehr als flüchtigen Stili- lerung, übertrieben und voreilig ist. Ein Blatt nennt ihn „stark hysterisch angehaucht", und dieser Ausdruck scheint unS wirklich recht bezeichnend zu sein. Die vorlauten Damen müssen garnicht bedacht haben, welches starke Stück eS ist, auf solche Art die heimkehrenden Chtnakrteger bei den deutschen Frauen zu verdächtigen und zu proskrtbteren. Sie mußten sich doch unter allen Umständen sagen, daß, so sehr man eS bedauern mag, Rohheiten nun einmal mit jedem Kriege untrennbar verbundm sind, vor allem aber, daß sie unserer ganzen Krtegsverwaltung die denkbar größte Pfltchtwidrigkeit insinuieren, wenn sie ihr zutrauen, daß sie erst auf diese fulminante Mahnung deS Frl. Anita und Genossinnen wartet, um die Schuldigen entsprechend zu strafen. Die Frage, ob eine Eingabe, die sich indirekt erlaubt, dem preußischen KriegSmtnister, einem notorisch streng ge wissenhaften und dabet in verantwortungsvollster Stellung befindlichen Manne, eine Pfltchtwtdrtgkett anzuheften, al» berechtigt zu gelten hat oder nicht, wollen wir hier auf sich beruhen lassen: aber eine Erwägung drängt sich doch auf: müßen es denn gerade Fraum sein, die solche schwierige Angelegenheit an solcher Stelle zur Sprache bringen ? Beschlich die Verfasserinnen der Eingabe nicht das natürliche Gefühl, baß man diese Dinge lieber dem männlichen Geschlecht überläßt, dem die Eigenschaft der Ritterlichkeit doch noch immer nicht ganz abhanden gekommen ist, auch wo eS sich um chinesische Frauen handelt. Gerade an dieser heiklen Angelegenheit klebt doch recht deutlich der bekannte Goethe'sche Satz: „Erdenrest, zu tragen peinlich; und wär er von Asbest, er ist nicht reinlich". Konnte man daS nicht füglich den Männern überlassen? Oder ist d'e „Sittltchkeitspflege", wie sie auf Frauenkongressen mit mehr Energie als Zartheit besonders von Frau Biber-Böhm auSgeübt und empfohlen worden ist, garnicht mehr Sache der Männer, sondern ausschließlich die der Führerinnen der Frauenbewegung geworden? Davor möge uns doch der Himmel in Gnaden bewahren! Ganz besonder» dann, wenn eS sich nicht um interne Dinge, sondern um traurige Konsequenzen eines im fernsten Osten unS aufgezwungenen Krieges handelt."
Die erste öffentliche Sitzung des am 28. Mai gegrün beten Hilfsvereins der deutschen Inden hat am Montagabend unter dem Vorsitz des Herrn James Simon in Berlin statt
gefunden. Der Vorsitzende gab die kurze Vorgeschichte des Vereins, berichtete von der lebhaften Zustimmung, welche d'e Schaffung desselben in Berlin und der Provinz gefunden, und gedachte der sympathischen Aufnahme des PlancS seitens cer Presse von der Linken bis zu den konservativen Zeitungen. Alsdann referierte Justizrat Caffel über die Aufgaben und Ziele des Vereins. Dieser wird sich hiernach von allen politischen Tagesfragen fernhalten, sich in besonderen Fällen an den Hilfswerken für die im Vaterlande notleidenden Juden gemeinsam mit anderen diesen Zwecken dienenden Vereinen beteiligen, dagegen fein Hauptaugenmerk darauf richten, die Juden außerhalb Deutschland», speziell die Juden Osteuropas und der orientalischen Länder, aus geistiger und wirtschaftlicher Not zu befreien. Dem Elend dieser GlaubenSgenoffen will der Verein nach zwei Richtungen hin abhelfen: zunächst soll in ihm eine Zentralstelle vorhanden fein, um bei Plötz, lich eintretenden Katastrophen in wirksamer und zweck« '-ntsprechender Weise helfen zu können, dann aber wird der Verein als festes Ziel im Auge haben die Hebung der ost- uropäischen und asiatischen Juden durch Errichtung von deutschen Elementarschulen und, soweit möglich, von Mittelschulen, ferner von landwirtschaftlichen und gewerb- uchen Schulen. Die Sorge deS Vereins soll nur denen leiten, für welche nach Angabe der Kenner der Verhältniffe der Uebergang zur deutschen Kultur als das aus allgemeinen Gründen Gebotene erscheint. Die wirtschaftliche Versorgung der Juden, welche in der Türkei in großer Zahl den deutsch« jüdischen Jargon sprechen, wird eine um so leichtere werden, wenn sie auf Grund der erworbenen Kenntnisse an der AnS- breitung des deutschen Handels teilnehmen und im Lande leibst alsdann eine Existenz in besseren Stellungen finden können. — Dr. Hildesheimer betonte gerade mit Rücksicht darauf, daß daS vorjährige rumänische Hilfswerk die deutschen Juden so gänzlich unvorbereitet getroffen habe, in eindringlichen Worten die schreiende Notwendigkeit und den große« Wert einer bleibenden Organisation, welche bei akuten Not« fällen planvoll helfen und in den Zeiten der RtHe auf Grund der einschlägigen Kenntliche Vorbeugungsmaßregeln treffen könne. — Ein Widerspruch gegen die Ziele de» Verein« erhob sich nicht, und so schloß der Vorsitzende die Versammlung mit der Bitte, den Gedanken dieser Organisation in weitere Kreise hinauSzutragen.
37. Jahresversammlung der südweftderrtscherr Konferenz für Innere Mission.
(Eigener Bericht).
II.
-k. Friedberg, 12. Juni 1901.
Die Verhandlungen deS heutigen ersten Tage» begannen kurz nach 10 Uhr unter starker Beteiligung — eS mögen wohl 300 Teilnehmer gewesen sein — in der Burgktrch«. Nach Gesang de» Liede» „Herz und Herz vereint zusammen" und einem von Pfarrer Kayser- Frankfurt gesprochenen längeren Gebet begrüßt« in Verhinderung des Vorsitzenden deS geschäftsführenden Ausschusses, Frhrn. v. Goler- KarlSruhe, Pfarrer Mühlhäuser-KarlSruhe mit herzlicher Ansprache die Versammlung. Er wies darauf hin, waS erreicht sei seit fünfzig Jahren. Zum Schlüsse wurde der Heimgegangenen treuen Mitarbeiter gedacht, de» Kirchenrate» Stromberger-Zwingenberg und de» Stadtpfarrer» Ferckel Speyer.
Im Namen de» Großh. OberkonfistoriumS begrüßte Supertu- tendent Dr. Flöring-Darmstadt die Konferenz. Er betrachtet jede Förderung der Inneren Mtfsion als eine Befriedtguug kirchlicher LebenSinteresien; darum sei die Innere Mission der Unterstützung der Kirchenbehörden würdig.
Als Vertreter deS königlichen Konsistoriums zu Wiesbaden ist Konsistorialrat Jäger-Bierstadt erschienen, der die Grüße seiner Behörde überbringt, und auch zugleich deS hessm-nassauischm RettungS- hauSverbandes, dessen Vorsitzender er ist, wie deS eoang. Vereins in Nassau. — Namens der hessischen Staatsregterung wird die Konferenz von RegierungSrat Dr. Hölzinger-Darmstadt begrüßt. Profefior Dr. Drews-Gieß.en übermittelt die Grüße der theologischen Fakultät zu Gießen, Direktor D. Wetffenbach-Friedberg die deS Kirchen- vorstandeL und des ev. Predigerseminar». Den Willkomm der Stadt Friedberg entbietet Beigeordneter Hieronymus-Friedberg. — Der Zentralausschuß der Inneren Mission zu Berlin hat seinen Sekretär, Pastor Fritsch, entsandt, der Gruß und Einladung zu dem vom 23.-26. September in Eisenach tagenden Kongreß bringt. Als letzter Gruß wurde ein herzliche« „Grüß Gott!" aus dem Schwabenland von Pfarrer Kopp-Stuttgart im Namen der evang.Gesellschaft zu Stutt« gart der Konferenz zugeruien.
Nach Beendigung dieser langen Reihe von Begrüßungen ergreift Oberkonsistorialrat i. P. Waas-Gießen das Wort zu seinem auf feiner Beobachtungsgabe aufgebauten und mit großer Sachkenntuis ausgearbeiteten Vortrag: „Wie schärfen wir unserem Volk das Gewissen für seine Erziehungspflicht?" Der Referent stellt zunächst fest, daß die Klage über die zunehmende Pietät« und Sittenlosigkeit der Heranwachsenden Jugend vollberechtigt ist. Das beweist schon ein Blick in die Statistck der Verurteilungen jugendlicher (solcher im Alter von 14—18 Jahren). Die Zahl betrug im Jahre 1882 ca. 30 000, in 1895 dagegen 45 329, also eine Steigerung um die Hälfte. Der Schaden hat seinen Grund darinnen, daß von vielen Seiten her gegen die Säule der christlichen Grundanschau- ung gekämpft wird, von der Sozialdemokratie, wie von Nietzsche, der daS Böse des Menschen beste Kraft nennt, von dem Pessimismus wie von einem oberflächlichen Optimismus, der nichts Böses gelten lasten will. Dazu kommen soziale Einflüsse, wodurch große Massen fast ganz von elbst jeglicher Autorität entrückt werden. Die berufenen Erzieher von Vater und Mutter werden teilweise außer Wirksamkeit gesetzt, die fundamentalen Ordnungen der Ehe und Familie würden schnöde gelockert und das 4. Gebot frech übertreten. An der Hauptkraft der Erziehung werde gerüttelt, wenn nicht mehr gemeinsam gebetet werde. Dagegen treten Erzieher und Einflüsse bedenklicher Art in Wirksamkeit, namentlich in dem Alter, in dem die auch in gewöhnlichen Zeiten schwierige und gefährliche Lösung von dem Uebergewicht der elterlichen Autorität geschehe, und da« gegenwärtig unter ganz besonderen Versuchungen stehe, die Jahre nach der Schulentlassung.
Daraus ergeben sich erzieherische Winke sür die Kirche. Sie hat da» Heiligtum gegenüber dem Zweifel zu wahren. Sie soll die Heiligkeit der Ehe und Familie schützen. Die Kirche muß ferner ihr Augenmerk auf die Feinde richten, Ungenügsamkeii, gesunkener Lebensmut, Unkeuschheit. Auch der Staat hat feste Ordnungen zu schaffen, durch obligatorischen Fortbildungsunterricht, der nachmittags zu erteilen sei und in dessen Plan auch Rcliglonsunterrtcht gehöre, aus die Jugmd einzuwirkm. Besondere» ErziehungSobjekt sind die Gefährdeten der Jugmd.
An die VormittagSfitzung schloß sich unter sachkundiger Führung eine Besichtigung der neu restaurierten Stadtkirche an, deren feierliche Einweihung unmittelbar bevorsteht.
Pünktlich um Vi 3 Uhr begann die NachmittagSsitzung, die noch stärker, besonder» von täten der Damen, besucht war und mit bem Gesang: „Fahre fort" eröffnet wurde. Oberlehrer Müller- Lauterbach hielt sein auf großer praktischer Erfahrung ruhendes Korreferat: WaS kann die Schule thun? Dem Vortrag, der von praktischen Winken überreich auSgestattet ist, laßen folgende Thesen za Grunde:
1. Gegenüber den schweren Gefahrm, bmm die Jugmd unserer Zeit ausgesetzt ist, hat die Schule die Pflicht, ihre Aufgabe in dieser
gtjlWO der« fonbtrnl gabt if s-lgMige arbeitet- Leit entt Eltrrnhau religiös^ angewiesi 5. Der E bl< dkl« hivderni Lehrers
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Sine ti ^rslhiedevste .jciaD wurde Jugend ball ruiniere, bet wurde von । Referenten ( tau vor 6 tuffion »usa in der dich! geistlicher 6 3er. 2 13, Ouellel schmerzliL -ntgegenfc LeüeoS auf Gotte» en.
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** Pe des Großh nehmung auftragt: dem Amts in Gernshe assessor Tr. der Gericht Altenstadt, in Fürth b Aeurot h mit Bahrn anwatts: i dingen bei assessor B Grünberg,
** Hel iemble, t daron sei nachstehend Tas vergange Herm. B Leiter vo Ensemble Schwung wohlbekar dieAussta ~ Unter l Ael am b stimme, d Forte ihre bot darstel »err Endt «eine Tarj und Liebei wüchsiger Zuschauer.
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