Ausgabe 
14.6.1901 Erstes Blatt
 
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Mr. 137

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151. Jahrgang

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Freitag 14. Juni 1901

lösliche Aluminiumsalze (Alaun und dergleichen), Barynrnverbin düngen, Borsäure, Glycerin, Kermes- deeren, Magnesiumverbindungen, Salicylsäure, Oxal­säure, unreiner (freien Amylalkohol enthaltender) Sprit, unreiner (nicht technisch reiner) Stärkezucker, Strontiumverbindungen, Theerfarbstoffe,

Gemische, welche einen dieser Stoffe enthalten, dürfen

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anbietet, ohne daß, den Vorschriften des § 6 ge­nügt ist;

wer bei der nach § 11 von ihm erforderten Aus- kunftserteilung aus Fahrlässigkeit unwahre Angaben macht;

wer eine der im § 13 bezeichneten Handlungen auS Fahrlässigkeit begeht.

1. wer die im § 3 Abs. 1 Nr. 3 vorgeschriebene An­zeige unterläßt;

wer Schaumwein gewerbsmäßig verkauft, feilhält oder

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big en Behörde anzuzeigen; ,

4 von anderen als den im § 2 Nr. 4 bezeichneten Süßstoffen, insbesondere von Saccharin, Dulcin oder sonstigen künstlichen Süßstoffen; .

5. von Säuren, .äurehaltigen Stoffen, msbeiondere von

Amtlicher Heil.

Bekanntmachung.

GamStag den LL. Ium l. IS., vormittags 10V2 Uhr,

finbet im Saale des Hotelszum Rappen" in Gießen, Wallthorstraße, eine öffentliche Sitzung des Proviuzial- tageS der Provinz Oberheffen mit folgender Tages­ordnung statt:

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Ersatzwahl eines Mitgliedes zum ProvinzialanSschuß bis Ende 1901 an Stelle des Präsidenten des Finanz Ministeriums, Gnauth.

Ersatzwahl bis Ende 1901 für den Provinzialausschuß an Stelle des verzogenen Ersatzmitgliedes Professor Dr. Frank.

Wahl eines Mitgliedes und eines Stellvertreters in den Dorstand eines zu bildenden KaffenverbaudeS zur Ge­währung von Ruhegehalten rc. der staatlich bestätigten Forstwarte auf 5 Jahre. (Art. 11 Absatz 6 des Ge­setzes vom 17. Januar 1901.)

Antrag der Stadt Lich auf Befreiung von der Beitrags- Pflicht zu den Kosten der Provinzialfiechenanstalt.

Die Kosten der sog. hohen Straße.

Prüfung der Rechnung der Provinzialkaffe und Er­stattung des Verwaltungsberichts für 1899/1900.

Feststellung eines Nachtragsbudgets für 1900/1901.

Feststellung des Voranschlags der Provinzialkaffe für 1901/1902.

Gießen, den 8. Juni 1901.

Der Vorsitzende des Provinzialtages: .v Bechtold.

sauren Kalkes;

der Zusatz von technisch reinem Rohr-, Rüben- ober Invertzucker, technisch reinem Stärkezucker, mich in wässeriger Lösung, sofern ein solcher Zusatz nur er­folgt, um den Wein zu verbessern, ohne seine Menge erheblich zu vermehren; auch darf der gezuckerte Wein seiner Beschaffenheit unb, seiner Zusammensetzung nach, namentlich auch in seinem Gehalt an Extrakt­stoffen unb Mineralbesrandteilen nicht unter ben Durchschnitt der ungezuckerten Weine des Weinbau­gebiets, dem der Wein nach seiner Benennung ent sprechen soll, herabgesetzt werden.

§ 3. Es ist verboten die gewerbsmäßige Herstellung ober Nachmachung von Wein unter Verwendung

1 eines Aufgusses von Zuckerwasser ober Wasser auf Trauben, Traubenmaische ober ganz ober teilweise ent most etc Trauben, jedoch ist der Zusatz wässeriger Zuckerlösung zur vollen Rotweintraubenmaische zu deni im § 2 Nr. 4 angegebenen Zwecke mit ben dort bezeichneten Beschränkungen behufs Verstellung von Rotwein gestattet:

2. eines Aufgusses von Zuckerwasser auf Hefen;

3. von getrockneten Früchten (auch in Auszugen ober Abkochungen) ober eingebickten Moststoffen, unbe- schabet ber Verwenbung bei der Herstellung von solchen Getränken, ivelche als Dessertweine (Süd-, Süßweine) ausländischen Ursprunges in ben Ver­kehr kommen. Betriebe, in welchen eine berarttge Verwenbung stattfinben soll, sinb von bem Inhaber vor bem Beginne des Geschäftsbetriebs ber zustän-

anzusehen:

die anerkannte Kellerbehanblung einschließlich ber Haltbarmachung des Weines, auch wenn dabei Alkohol ober geringe Mengen von mechanisch toirfenben Klär­ungsmitteln (Eiweiß, Gelatine, Hausenblase unb be­gleichen), von Tannin, Kohlensäure, schwefliger Säure ober daraus entstanbener Schwefelsäure in ben Wein gelangen; jedoch darf die Menge des zugesetzten Alko­hols, sofern es sich nicht um Getränke handelt, die als Dessertweine (Süd-, Süßweine) ausländischen Ur­sprunges in ben Verkehr kommen, nicht mehr als ein Raumteil auf einhunbert Raumteile Wein be­tragen ;

die Verniischung (Verschnitt) von Wein mit Wein; die Entsäuerung mittelst reinen gefällten kohlen-

Bejugsprti«

Mk. 2.20, monatl. 76 PW, mit Brmgkrlohn; durch Ä Abhotrfttken viertrlDHP, Mk. 1.90, menatl. 65 PW

Postbezug vikrtelMil.

Mk. 2.00 ebne vrftellO««.

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Gesetz,

Mr. ben Verkehr mit Wein, weinhalttgen unb weinähn­lichen Getränken.

Wir Wilhelm,von GottesGnabenDeutscher a i s e r, K ö n i g v o n P r e u ß e n rc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung bes Bunbesrats unb des Reichstags, was folgt:

§ 1. Wein ist das durch alkoholische Gärung aus dem Safte der Weintraube hergestellte Getränk.

§ 2. Als Verfälschung ober Nachmachung des Weines im Sinne des § 10 oes Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegen­ständen, vom 14. Mai 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 145) ist

fahren bei Herstellung ber Erzeugnisse, über ben Umfang des Betriebs, über die zur Verwenbung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über bereu Menge unb Herkunft, zu erteilen, sowie die geschäftlichen Aufzeichnungen, Fracht­briefe und Bücher vorzulegen. Die Erteilung von Auskunft kann jedoch verweigert werben, soweit Derjenige, von welchem sie verlangt wird, sich! selbst ober einem ber im § 51 Nr. 1 bis 3 ber Strafprozeßorbnung bezcictMeten An­gehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zu­ziehen würde.

§ 12. Die Sachverständigen (§ 10) sind, vorbehaltlich der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über die Thatsachen und Einrichtungen, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit au beobaasten und sich der Mitteilung und Nachahmung ber von ben Gewerbetreibenden geheim gehaltenen, zu ihrer Kenntnis gelangten Betriebseinrichtungen und Betriebsweisen, solange als diese Betriebsgeheimnisse sind, zu enthalten. Sie sind hierauf zu beeidigen .

8 13. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldsttafe bis zu dreitausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer vorsätzlich

1. den Vorschriften des § 3, abgesehen von der Be­stimmung über die Anzeige gewisser Bettiebe in ber Nr. 3 bes Abs. 1, oder den Vorschriften der §§ 5, 7, 8 ober

2. den Vorschriften des § 4 zuwiderhandelt.

Ist der Thäter bereits einmal wegen einer der im Abs. 1 bezeichneten Zuwiderhandlungen bestraft, so tritt Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre ein, neben welcher auf Geldsttafe bis zu fänfzehntansend Mark erkannt werden kann. Diese Besttmmung findet Anwendung, auch wenn die ftühere (Strafe nur teilweise verbüßt oder ganz oder teilweise erlassen ist, bleibt jedoch ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung ober bem Erlasse der letzten Strafe bis zur Begehung der neuen Strafthat drei Jahre verflossen sind.

§ 14. Mit Geldsttafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird besttaft, wer ben Vorschriften des § 12 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet, oder der Mitteilung oder Nachahmung von Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält.

Tie Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betti ebs- unternehmers ein.

815. Mit Geldsttafe von fünfzig bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird besttaft, wer den Vorschriften ber §§ 10, 11 zuwider

1. ben Eintritt in bie Räume, bie Besichtigung, bie, Einsicht in Aufzeichnungen, Frachtbriefe und Bücher oder die Entnahme von Proben verweigert,

2. die von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt oder bei ber Auskunftserteilung wissentlich unwahre An­gaben macht ober bie Vorlegung ber Auszeichnungen, Frachtbriefe und Bücher verweigert.

§ 16. Mit Geldsttafe bis zu einhundertfünfzig Mark ober mit Hast wird besttaft:

Weinstein und Weinsäure, von Boguetstofftn, künst­lichen Mosfftoffen oder Essenzen, unbeschadet der Ver­wendung aromattscher oder arzneilicl-er Stoffe bei der Herstellung von solchen Weinen, welche als landes­übliche Ojewürzgettänke oder als Arzneimittel unter ben hierfür gebräuchlichen Bezeichnungen (Wermuth- Wein, Maiwein, Pepsinwein, Chinawein und der­gleichen in der Verkehr kommen;

6. von Dbftnroft und Obstwein, von Gummi oder anderen Stoffen, durch welche der Extraktgehalt erhöht wird, jedoch, unbeschadet der Besttmmungen im § 2 Nr. 1, 3, 4.

Getränke, welche den vorstehenden Vorschriften zuwider oder unter Verwendung eines nach § 2 9h:. 4 nicht ge­statteten Zusatzes hergestellt sind, dürfen weder feilgehalten noch verkauft werden. Ties gilt auch dann, wenn die Her­stellung nicht gewerbsmäßig erfolgt ist

Die Vettvertung von Trestern, Rosinen und Korinthen in der Branntweinbrennerei wird durch die Besttmmungen des Abs. 1 nicht berührt; jedoch unterliegt sie der Kon- ttolle der Steuerbehörden.

§ 4. Es ist verboten, Wein, welcher einen nach § 2 Nr. 4 gestatteten Zusatz erhalten hat, ober Rotwein, welcher unter Verwenbung eines nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 gestatteten Aufgusses hergestellt ist, als Naturwein ober unter anberen Bezeichnungen feilzuhalten ober zu verkaufen, welche bie Annahme hervorzurufen geeignet sind, baß ein berartiger Zusatz nicht gemacht ist

§ 5. Die Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, Abs. 2 finden auch auf Schaumwein Anwenbung.

§ 6. Schaumwein, ber gewerbsmäßig verkauft ober feil- Hehalten wird, muß eine Bezeichnung tragen, welche das and und erforderlichen Falles den Ort erkennbar macht, in welchem er auf Flaschen gefüllt worden ist Schaumwein, der aus Fruchtwein (Obst- ober Beerenwein) hergestellt ist, muß eine Bezeichnung tragen, welche bie Verwenbung von Fruchtwein erkennen läßt. Tie näheren Vorschriften trifft ber Bundesrat.

Die vom Bunbesrate vorgeschriebenen Bezeichnungen sind auch in die Preislisten unb Weinkarten sowie in bie sonstigen im geschäftlichen Verkehr üblichen Angebote mit­aufzunehmen.

§ .7 . Tie nachibenannten Stoffe, nämlich:

Wein, weinhaltigen ober weinähnlicheu Getränken, welche beftimmt sind, anberen als Nahrungs- ober Genußmittel zu dienen, bei ober nach ber Herstellung nicht zugesetzt werden.

Der Bundesrat ist ermächtigt, noch andere Stoffe zu bezeichnen, auf welche dieses Verbot Anwendung zu fin­den hat.

§ 8. Wein, weinhaltige und weinähnliche $etränte, welchen, ben Vorschriften des § 7 zuwider, einer der dort oder der vom Bundesrate gemäß § 7 bezeichneten Stoffe zugesetzt ist, dürfen weder feilgehalten noch verkauft, noch sonst in Verkehr gebracht werden.

Tasselbe gilt für Rotwein, dessen Gehalt an Schwefel­säure in einem Liter Flüssigkeit mehr beträgt, als sich in zwei Gramm neutralen schwefelsauren Kaliums vorfinoet. Tiese Besttmmung findet jedoch auf solche Rotweine nicht Anwendung, welche als Dessertweine (Süd-, Süßweine) aus­ländischen Ursprunges in den Verkehr kommen.

§ 9. Jeder Inhaber von Keller-, Gähr- und Kelter­räumen oder sonstigen Räumen, in denen Wein oder Schaumwein gewerbsmäßig hergestellt oder behandelt wird, hat dafür zu sorgen, daß in diesen Räumen an einer in bie Augen fallenden Stelle ein deutlicher Abdruck ber §§ 2 bis 8 dieses Gesetzes ausgehängt ist

§ 10. Bis zur reichsgesetzlichen einheitlichen Regelung der Beaufsichtigung des Verkehrs mit Nahrungs- und Ge­nußmitteln treffen die Landesregierungen darüber Be­sttmmung, welche Beamten unb Sachverständigen für die in ben nachfolgenden Vorschriften bezeichneten Maßnahmen zuständig sind.

Tiese Beamten und Sachverständigen sind befugt, außerhalb der Nachtzeit und, falls Thatsachen vorliegen, welche annehmen lassen, baß zur Nachtzeit gearbeitet wird, auch während dieser Zeit, in Räume, in denen Wein, wein- halttge oder weinähnliche Getränke gewerbsmäßig herge- stellt, aufbewahrt, feilgehalten ober verpackt werden, ein­zutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, geschäftliche Aufzeichnungen, Frachtbriefe unb Bücher einzufehen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke ber Untersuchung gegen Empfangsbescheinigung zu entnehmen. Auf Verlangen ist ein Teil der Proben amttich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen und für die entnommene Probe eine an­gemessene Entschädigung zu leisten.

Tie Nachtzeit umfaßt in bem Zeiträume vom ersten April bis breißigsten September die Stunden von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens, unb in bem Zeiträume vom ersten Oktober bis einunddreißigsten März bie Stunden von neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens.

§ 11. Tie Inhaber ber im § 10 bezeichneten Räume, sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichts­personen sind verpflichtet, ben zuständigen Beamten unb Sachverständigen auf Erfordern Auskunft über bas Ver-

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§ 17. Mit Geldsttafe bis zu dreißig Mark und im Un­vermögensfalle mit Haft bis au acht Tagen wird besttaft, wer es unterläßt, der durch den § 9 für ihn begründeten Verpflichtung iiach^ukommen.

§ 18. In den Fällen des § 13 Nr. 1 ist neben der Strafe auf Mnziehung der Getränke zu erkennen, welche den dprt bezeichneten Vorschriften zuwider hergestellt, feil­gehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht sind, ohne Unterschied, ob sie bem Verurteilten gehören ober nicht; auch.kann bie Vernichtung ausgesprochen werben. In ben Fällen bes § 13 Nr. 2, bes § 16 Nr. 2, 4 kann auf Ein­ziehung ober Vernichtung erkannt werben.

Ist bie Verfolgung ober Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden.

§ 19. Die Vorschriften des Gesetzes vom 14. Mai 187tz bleiben unberührt, soweit die §§ 2 bis 11 des gegen­wärtigen Gesetzes nicht entgegenstehende Bestimmungen ent­halten. Tie Vorschriften in ben §§ 16, 17 bes Gesetzes vorn! 14. Mai 1879 finoen auch bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes Anwenoung.

§ 20. Ter Bundesrat ist ermächtigt:

a) die Grenzen festzustellen, welche für die bei der Kellerbehandlung in ben Wein gelangenden Mengen ber im § 2 Nr. 1 bezeichneten Stoffe, soweit datz Gesetz selbst bie Menge nicht festsetzt, maßgebend sein sollen;

b) Grunbsätze aufzustellen, welche gemäß § 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz für bie Beurteilung ber Weine nach ihrer Beschaffenheit unb Zusammensetzung, insbe- fonbere auch für bie Feststellung bes Durchschnitts­gehalts an Extraktftoffen unb Mineralbestanbteilerr, maßgebend sein sollen.

§ 21. Ter Bundesrat ist ermächtigt, Grundsätze auf­zustellen, nach, welchen die zur Ausführung dieses Gesetzes sowie des Gesetzes vom 14. Mai 1879 in Bezug auf Wein,

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Der Vorstand.

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General-Anzeiger

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Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen