Ausgabe 
12.6.1901 Erstes Blatt
 
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treffend, vom 24. Mai 1901 (Reichs-Gesetzblatt Seite 175), wird hiermit das Folgende bestimmt:

1. Zuständig zur Entgegennahme der in § 22 Absatz 2 a. a. O. bezeichneten Anmeldung ist das Kreis­amt, in dessen Tienstbezirk die fraglichen Getränke zur Zeit der Verkündigung des Gesetzes lagern.

2. Zuständig zur Vornahme der in § 22 Absatz 2 et. a. O. bezeichneten amtlichen Kennzeichnung der Ver­triebsgefäße ist diejenige Bürgermeisterei, in deren Tienstbezirk die fraglichen Getränke zur Zeit der Stellung des Antrags auf amtliche Kennzeichnung lagern.

Als amtliches Kennzeichen dient eine kreisrunde, feuerrote Marke aus Papier, welche die deutliche Uin)d^iftVerkauf nur bis 1. Oktober 1902 gestattet" trägt und mit dem Amtsstempel der zuständigen Bürgermeisterei versehen ist. Tie Marke ist mit gut klebendem Stoffe bei Flaschen oberhalb der Stelle, an welcher die Etiketten aufgeklebt zu werden pflegen, bei Gebinden oberhalb der für den Faßhahn be­stimmten Oeffnung angebracht. Gebinde sind a ußer- dem dadurch zu kennzeichnen, daß um die Mitte des Fasses parallel mit den Faßreifen mittelst Oel- farbe ein 5 Zentimeter breiter, feuerroter bandartiger Streifen gezogen wird.

Tie Kosten der Kennzeichnung trägt der Antrag­steller.

(Darmstadt, den 31. Mai 1901.

Großherzogliches Ministerium des Innern.

In Vertretung: Emmerling.

________ Petri.

Zu Nr. M. d. I. III. 3005.

Tarmstadt, am 31. Mai 1901. Betreffend: Die Ausführung des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und lveinähn- ähnlichen Getränken, vom 24. Mai 1901.

Das

Großh. Ministerium des Innern

au die Grotzh. Kreisämter.

Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmach-ung vom 31. d. Mts. (Reg.Bl. S. 369) kweisen wir .Sie auf folgendes hin.

Ta durch die Anmeldepflicht thunlichst verhütet werden soll, daß etwa in mißbräuchlicher Weise auch Getränken, die nach Verkündigung des Gesetzes im Widerspruch mit dessen Bestimmungen hergestellt sind, der Vorteil der Ueber- gangsbestimmung des § 22 Absatz 2 durch Täuschung der Behörden zugewendet wird, ist bei der Anmeldung darauf zu achten, daß die Menge, die Beschaffenheit (Tresterwein, Hefenwein, Rosinenwein, Kunstwein oder dergl.) sowie der Ort und die Art der Aufbewahrung genau angegeben werden. Insbesondere ist auch anzugeben, ob die Getränke bereits in Flaschen oder noch im Faß lagern.

Tie amtliche Kennzeichnung bezieht sich nur auf die Vertriebs gefäße, d. h. auf diejenigen Fässer und Flaschen, in welchen die angemeldeten Getränke in Verkehr gebracht werden. Hieraus ergiebt sich, daß die amtliche Kennzeichnung nicht in unmittelbarem Anschluß an die Anmeldung zu erfolgen braucht, daß dieselbe vielmehr je nach Bedarf jn der Zeit bis zum 1. Oktober 1902 vorge­nommen werden kann. Immerhin ist anzunehmen, daß von einzelnen Interessenten schon bald nodji der Verkündigung des Gesetzes die Kennzeichnung beantragt werden wird.

lieber das Verfahren bei der Kennzeichnung bemerken wir das Folgende:

Der Antrag auf Kennzeichnung ist, soweit er nicht zugleich mit der Anmeldung erfolgt, bei Ihnen schriftlich oder mündlich zu stellen. Ein nur auf einen Teil der an- genreldeten Getränke sich beziehender Antrag hat die genaue Angabe der Menge (Zahl und Inhalt der Fässer und Flaschen), für welche die Kennzeichnung begehrt wird, zu enthalten. Auf Grund dieser Angaben ist von Ihnen an Hand der s. Zt. erfolgten Anmeldung zu prüfen, ob nicht die Kennzeichnung für Getränke verlangt wird, die über­haupt nicht, oder nur mit einer geringeren Menge bei Ihnen angemeldet worden sind. Unter keinen Umständen dürfen solche Gefäße, welche erst nach dlblauf der Anmeldefrist ab­gezogene oder umgefüllte Getränke enthalten, eher mit dem amtlichen Kennzeichen versehen werden, als bis der Nach­weis der vorschriftsmäßigen und rechtzeitigen Anmeldung des Inhalts erbracht ist. Hierauf sind Marken in der nötigen Zahl an die zuständige Bürgermeisterei abzusenden> welche dieselben in dem freigelassenen Raume der Marken mit ihrem Dienstsiegel abzustempeln hat. Das Aufkleben der Marken und das Anbringen des Streifens um die Fässer erfolgt unter Aufsicht der Lokalpolizeibehörde. Ter Vollzug der Kennzeichnung ist Ihnen von der Bürger­meisterei unter genauer Angabe der Zahl der Fässer und Flaschen und deren Inhalt berichtlich anzuzeigen, worauf von Ihnen in dem erwähnten Verzeichnisse zu bemerken ist, für welche Menge des angemeldeten Getränkes noch amtliche Kennzeichnung beansprucht werden kann. Für jede verbrauchte Marke hat der die Kennzeichnung Beantragende einen Pfennig zu entrichten.

Jn Vertretung: Emmerling.

- Petri.

Bekanntmachung.

Durch § 3 Absatz 2 des am 1. Oktober l. Js. in Kraft tretenden ReichDgesetzes, betr. den Verkehr mit Wein, wein­haltigen und noeinähnlichen Getränken, vom 24. Mai 1901 ist das Feilhalten und Verkaufen von Getränken verboten, die den Vorschriften des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zuwider oder unter Verwendung eines nach § 2 Nr. 4 nicht ge­statteten Zusatzes wässeriger Zuckerlösung hergestellt sind.

arr?. -2 gewährt jedoch eine Uebergangsfrist für den Absatz der ui Rede stehenden Getränke. Ter genannte Paragraph bestimmt, daß das Verbot des § 3 Absatz 2 auf Getränke der bezeichneten Art, die bereits bei Verkün- digung des neuen Gesetzes hergestellt waren, bis zum 1. Oktober 1902 dann keine Anwendung findet, daß also! solche Getränke bis zum 1. Oktober 1902 ausnahmsweise verkauft und feilgehalten werden dürfen, wenn

1. die Getränke innerhalb eines Monats nach der Ver­kündigung des Gesetzes bei der zuständigen Be­hörde angemeldet worden sind,' da die Verkündigung des Gesetzes am 29. Mai l. Js. stattgefunden hat, läuft die Anmeldeftist am 29. Juni l. Js. ab;

2. die zum Vertrieb der Getränke benutzten Gefäße (Flaschen oder Fässer) amtliche gekennzeichnet sind;

3. wenn das Feilhalten und Verkaufen unter einer die Beschaffenheit der Ware erkennbar machenden Be­zeichnung erfolgt.

Bei Vorliegen dieser drei Voraussetzungen tritt die genannte Vergünstigung ein.

Es werden daher diejenigen, welche sich diese Ver­günstigung für die im Kreise lagernden Getränke sichern wollen, aufgefordert, die betreffenden Getränke alsbald'' bei dem zuständigen Kreisamt anzumelden.

Das Nähere hinsichtlich der Anmeldung und Kenn­zeichnung ist aus der vorstehend abgedruckten Bekannt­machung und dem Amtsblatte Großherzoglichen Ministe­riums des Innern vom 31. Mai 1901 zu ersehen.

Gießen, den 8. Juni 1901.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: Dr. Wagner.

Gießen, den 8. Juni 1901.

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen

an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises.

Unter Hinweis auf die vorstehenden gesetzlichen und verordnungsmäßigen Bestimmungen beauftragen wir Sie, etwaige Interessenten besonders darauf hinzuweisen, daß die Anmeldungen und die Anträge auf Kennzeichnung an uns zu richten sind. Die Vornahme der Kennzeichnung durch Sie wird in jedem Falle von uns besonders verfügt.

I. V.: Dr. Wagner.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Kontrolle der unständigen Arbeiter.

Wir bringen hiermit zur allgemeinen Kenntnis, daß von jetzt ab bis auf weiteres mit Vornahme der Kontrolle der unständigen Arbeiter in unserem Kreise der Kontrollbeamle Meyer zu Gießen beauftragt und befugt ist.

Gießen, den 8. Juni 1901.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

_________________.v Bechtold.___________________

Bekanntmachung.

Am 1. Juni ist bei der Posthilfsstelle in Muschenheim eine Telegraphenanstalt mit öffentlicher Sprechstelle und Un­fallmeldestelle eröffnet worden.

Darmstadt, 3. Juni 1901.

Kaiserliche Ober Postdirektion.

____________________Holfeld.____________________

Bekanntmachung.

Zur Verhütung der Verschleppung der Maul- und Klauenseuche wird die Abhaltung des auf den 11. Juni b. I. in Hohensolms anstehenden ViehmarkteS an die Bedingungen geknüpft, welche durch meine den Markt in Leun betreffende Bekanntmachung in Nr. 42 des Kreisblattes von 1901 ver­öffentlicht worden sind.

Der Austrieb beginnt um 9 Uhr vormittags.

Aus der Provinz Oberhessen des Großherzogtums Heffen dürfen Rindvieh, Schweine und Schafe nicht aufgetrieben werden.

Wetzlar, den 3. Juni 1901.

__________________Der Königliche Landrat.__________________

Bekanntmachung.

Betr.: Vorträge über Obstbau.

Herr Obst- und Weinbaulehrer Reichenbach aus Alzei wird in nachstehend verzeichneten Orten des Kreises Gießen auf Ansuchen des Oberhessischen Obstbauvereins aushilfs­weise Vorträge über Obstbau, verbunden mit praktischen Unterweisungen an Obstbäumen abhalten und zwar:

in Lollar: Donnerstag den 13. Juni, abends 8 Uhr, Vortrag, Freitag den 14. Juni, vormittags 9 Uhr, praktische Unterweisungen an Obstbäumen;

in Staufenberg: Freitag den 14. Juni, nachmittags 3 Uhr, desgleichen, abends 8 Uhr Vortrag;

in Treis a. d. Lumda: Samstag den 15. Juni, vormittags 10 Uhr, praktische Unterweisung, abends 8 Uhr Vortrag;

in Allendorf a. d. Lumda: Montag den 17. Juni, nachmittags 2 Uhr, praktische Unterweisung, abends 8 Uhr Vortrag;

in Rüddingshausen: Dienstag dea 18. Juni, nach mittags 2 Uhr, praktische Unterweisungen, abends 8 Uhr Vortrag.

Die Herren Großh. Bürgermeister werden ersucht, durch ortsübliche Bekanntmachung zu zahlreicher Beteiligung einzu laden und gehen denselben noch besondere Mitteilungen zu.

Gießen, den 10. Juni 1901.

Dr. Heinrichs.

An die Herren BertranenSmänner deS Hilfs- vereinS für die Geisteskranken in Heffen.

Im Laufe der nächsten Wochen werden in der Großh. Landes-Irrenanstalt dahier mehrere Wärterstellen frei und sollen durch 2130 Jahre alte, gesunde, geistig geweckte, sittlich gut beleumundete, unverheiratete Männer alsbald wiederbesetzt werden. Der bare Anfangslohn von 350 Mk. steigt innerhalb der ersten 2 Dienstjahre auf 500 Mk.; außerdem freie Station, einschließlich vollständiger Dienst, kleidung und bei fortgesetzt guter Führung nach 6 Jahren eine Geldprämie von 1000 Mk.

Wir ersuchen die Herren Vertrauensmänner in Stadt und Land um möglichst baldige Ermittelung geeigneter Be- Werber und um entsprechende, zunächst briefliche Mit­teilung an die Großh. Direktion der LandeS-Jrrenanstalt dahier. Die entstehenden Portokosten werden vergütet. Wir wiffen, daß die Herren Vertrauensmänner unserem Er­suchen auch diesmal nach Kräften Folge leisten werden, denn gerade die vorliegende Aufgabe weist die Berechtigung und die Notwendigkeit der Bestrebungen unseres Vereins: die staatliche Jrrenfürsorge in immer wachsender Ausdehnung und Zweckmäßigkeit durch die freiwillige Mitwirkung deS

Volks zu unterstützen und zu ergänzen, mit überzeugender Deutlichkeit nach.

Heppenheim a d. B., am 1. Juni 1901.

Die Verwaltung

des Hilfsvereins für die Geisteskranken in Heffen.

Medizinalrat Dr. Bieberbach, Vorsitzender.

Politische Tagesschau.

Angesichts der erheblichen landwir- schaftlichen Schäden, die infolge der Auswinterung von Saaten entstanden sind, hat der preußische Finanz-^ Minister an die beteiligten Oberpräsidien eine Verfügung erlassen, in der ein möglichst rücksichtsvolles Verfahren bei Einziehung der direkten Staatssteuern in den von der bezeichneten Kalamität heimgesuchten Gegenden angeordnet wird. Tie Verfügung lautet:

Im Hinblick arft die erheblichen Schäden, welche in einzelnen Provinzen infolge der Auswinterung von Saaten entstanden sind, ersuche icy Euer l^zellenz, soweit (Sie dies nach Lage der Verhältnisse in Ihrer Provinz für angezeigt erachten, darauf hinzuwirken, daß die König­lichen Regierungen in den betreffenden Bezirken auf die obwaltenden Verhältnisse die erforderliche Rücksicht bei der Einziehung der direkten Staatssteuern nehwen. Vor allem ist es geboten, in der Anwendung des Zwangsverfahrens gegen Steuerschuldner, welche durch den ungünstigen Saatenstand in eine bedrängte Lage geraten sind, möglichst melde zu verfahren und die Behörden von vornherein mit entsprechender Anweisung xu versehen. Nach gehöriger Prüfung der Verhältnisse der einzelnen Steuerpflichtigen wird allen denjenigen, welche aus dem genannten An lasse gegenwärtig zur Zahl­ung ohne §ärte nicht angehalten werden können, vorerst Stundung der Steuerbeträge zu bewilligen sein. In den geeigneten Fällen könnten ferner die nach den bestehenden Vorschriften auf Antrag des Steuerpflichtigen zulässigen Steuererlasse eintreten. Im Hinblick auf den Wortlaut des dabei in Betracht kommenden § 58 des Einkommen­steuergesetzes bemerke ich, daß eine Auswinterung in größerem Umfange unbedenklich alsaußergewöhnlicher Unglücksfall" im Sinne des Gesetzes anzusehen fein wird. Vorauszufetzen ist allerdings, daß in jedem Einzelfalle das Vorhandensein der sonstigen gesetzlichen Erfordernisse für eine Steuerermäßigung dargethcm wird und Bewillig- nngen auf das Maß des Notwendigen beschränkt werden."

Aus Stadl und Land.

(Der Abdruck der unter dieser Rubrik befindlichen Original-Nachrichten ist nur unter genauer Quellenangabe: »Gietz. An-." gestattet.)

** Der für Präsident Gnauth bestimmte Ehrenburgerbrief, in seiner Art ein höchst origi­nelles kleines Meisterwerk, wird am Freitag von einer De­putation, bestehend aus Bürgermeister Mecum, Beigeord. Wolff, und den Stadtältesten Grüneberg und Petri unserem Ehrenbürger in Tarmstadt feierlich überreicht werden. Bei- geordn. Georgi ist aus geschäftlichen Rücksichten verhindert.

** Juristenzusammeniunft. Alljährlich finden in Gießen und Marburg Zusammenkünfte der Juristen (Be­amte und Anwälte) zur Pflege sreundnachbarlicher kollegialer Beziehungen statt. Am vergangenen Samstag empfingen die Gießener Juristen wiederum den Besuch ihrer Mar­burger Kollegen. Tie Feier, bestehend in einem Ausflug auf die Hohe Warte und den Schiffenberg, sowie einem Abend essen int kleinen Saale des Gefellschaftsvereins, verlief in schönster Weise.

t Lich, 10. Juni. Am 16. l. M. werden es 40 Jahre, daß Herr P. R. Leuchtgens als Kutscher int Dienste des Fürsten zu Solms-Hohensolms-Lich steht.

§ Butzbach, 10. Juni. Verflossene Nacht ist am südöst­lichen Ausgang unseres Städtchens ein abscheulicher Not­zucht s f a l l vorgekommen. Die ca. 40 Jahre alte, unverheiratete Lena Biconi passierte um 10 Uhr den von der Bismarckstraße abzweigenden, zwischen dem eingefriedigten Schloßgarten und offenen Felde nach der Griedeler Chaussee mündenden einsamen Weg, wurde plötz­lich von einem ihr ftemden Munn angepackt, trotz Schreiens und Gegenwehr seitwärts auf ein unabgeerntetes Grasstück gezerrt, am Boden mißhandelt, durch Vorhalten eines Messers zum Schweigen gebracht und dann vergewal­tigt, da die Rufe der Ueberfallenen nicht gehört werden konnten, auch niemand von ferne die Vorgänge wahrzu- nehmen vermochte, weil es ziemlich dunkel war. Bei dem mehrstündigen Kamvfe und den vergeblichen Fluchtver- uchen der Mißhandelten wurden ihr die Kleider vom Leibe gerissen, und sie erlitt bedeutende Verletzungen, die ärztliche Behandlung nötig machten. Als des Verbrechens dringend verdächtig wurde heute morgen von Gendarm Ebert unter Assistenz eines hiesigen Milttärlazarettgehilsen ein in der Richtung von Butzbach nach Gießen die Chaussee passierender, vorübergehend hier bediensteter T a g l ö h n e r dtamens Mantel (oder ähnlich) fest genommen und in das Butzbacher Gerichtsgefängnis verbracht. Er soll 43 Jahre alt fein und wurde v)n der Vergewaltigten, an deren Krankenlager man ihn führte, als die mit dein Thäter ziemlich übereinstimmende Person bezeichnet, was der Andere jedoch bestreitet. Hoffentlich bringt die ein geleitete Untersuchung bald gänzliche Klarheit in die Sache.

§! Crainfeld, 9. Juni. Begünstigt von herrlichem Wetter, fand heute hier der 9. Sängertag des Vogels­berger Sängerbundes statt. Zahlreiche Vereine waren von nah und fern erschienen. Ter Ort und der Festplatz waren geschmückt, und der Festzug und die Be­wirtung waren vorzüglich. Präsident Baumbach begrüßte mit kernigen Worten die Vereine und der Dirigent des hiesigen Vereins hielt eine längere Festrede. Der Vor­trag der einzelnen Lieder war zum größten Teil gut. Ein­zelne Vereine leisteten sogar ungewöhnlich Hervorragendes. Tie Feststimmung war vorzüglich, und erst in später Abendstunde traten nach und nach die einzelnen Vereine ihren Heimweg an.

Ulrichstein, 10, Juni. Ein dreifaches Fest feierte gestern und heute unser Kriegerverein und mit ihm unser gastliches Städtchen, nämlich das erste Bezirkskriegerfest des ueugegründeten KriegervereiuSbezirks Ulrichstein, in Ver« binbnng mit der 25jährigen Jubiläumsfeier des Kriegervereins und der Einweihung des Krieger­denkmals. Jn unmittelbarer Nähe unserer Kirche erhebt sich das ungefähr 4 Meter hohe Steindenkmal in prächtiger Ausführung. Schwarze Bronceplatten künden die Name« der gefallenen Krieger des Feldzuges 1870/71 aus dem Be-