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12.6.1901 Erstes Blatt
 
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«r. 185

Erstes Blatt

151. Jahrgang

ober

1. die anerkannte Kellerbehandlung einschließlich"'der

Haltbarmachung des Weines, auch wenn dabei Alkohol oder geringe Mengen von mechanisch wirkenden Klär-

2.

3.

4.

ihn begründeten

4.

im die ergebene Mitteilung,

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enhnoftete Trauben, jedoch ist der Zusatz wässeriger Zuckerlösung zur vollen Rotweintraubenmaische zu dem im § 2 Nr. 4 angegebenen Zwecke mit den dort' bezeichneten Beschränkungen behufs Herstellung von Rotwein gestattet;

eines Aufgusses von Zuckerwasser auf Hefen;

von getrockneten Früchten (auch in Auszügen oder Abkochungen) oder eingedickten Moststoffen, unbe­schadet der Verwendung bei der Herstellung von solchen Getränken, welche als Tessertweine (Süd-, Süßweine) ausländischen Ursprunges in den Ver­kehr kommen. Betriebe, in welchen eine derartige Verwendung statt find en soll, sind von dem Inhaber vor dem Beginne des Geschäftsbetriebs der zustän-

Wilhelm.

Graf von Posadowsky.

der aus Fruchtwein (Obst- oder Beerenwein) hergestellt ist, nrutz eine Bezeichnung tragen, welche die Venvendung von Fruchtwein erkennen läßt. Die näheren Vorschriften trifft der Bundesrat.

Die vom Bundesräte vorgeschriebenen Bezeichnungen sind auch in die Preislisten und Weinkarten sowie in die sonstigen im geschäftlichen Verkehr üblichen Angebote mit­aufzunehmen.

§ 7. Tie nachibenannten Stoffe, nämlich:

lösliche Aluminiumsalze (Alaun und dergleichen), Baryumverbindungen, Borsäure, Glycerin, Kermes­beeren, Magnesiumverbindungen, Salicylsäure, Oxal­säure, unreiner (freien Amylalkohol enthaltender) Sprit, unreiner (nicht technisch reiner) Stärkezucker, Strontiumverbindungen, Theerfarbstoffe, \

Adresse für Deprsch«»l Anzeiger Siehe».

Fernsprechanschluß Nr. 6t-

teilweise erlassen ist, bleibt jedoch ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der letzten Strafe bis zur Begehung der neuen Strafthat drei Jahre verflossen sind.

§ 14. Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundcrt Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft, wer den Vorschiriften des § 12 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet, oder der Mitteilung oder Nachahmung von Betriebsgeheimnissen sich nicht enthält.

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betriebs­unternehmers ein.

§ 15. Mit Geldstrafe von fünfzig bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer den Vorschriften der §§ 10, 11 zuwider

1. den Eintritt in die Räume, die Besichtigung, die Einsicht in Aufzeichnungen, Frachtbriefe und Bücher oder die Entnahme von Proben verweigert,

2. die von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt oder bei der Auskunftserteilung wissentlich unwahre An­gaben macht oder die Vorlegung der Aufzeichnungen, Frachtbriefe und Bücher verweigert.

§ 16. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft:

L wer die im § 3 Abs. 1 Nr. 3 vorgeschriebene An­

zeige unterläßt;

wer Schaumwein gewerbsmäßig verkauft, feilhält oder anbietet, ohne daß den Vorschriften des § 6 ge­nügt ist;

wer bei der nach § 11 van ihm erforderten Aus- kunftserteilung aus Fahrlässigkeit unwahre Angaben macht;

wer eine der im § 13 bezeichneten Handlungen aus

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§ 3. Es ist verboten die gewerbsmäßige Herstellung oder Nachmachung von Wein unter Verwendung

eines Aufgusses von Zuckerwasser oder Wasser auf Trauben, Traubenmaische oder ganz oder teilweise

Gemische, welche einen dieser Stoffe enthalten, dürfen Wein, weinhaltigen oder weinähnlichien Getränken, welche bestimmt sind, anderen als Nahrungs- oder Genußmittel zu dienen, bei oder nach der Herstellung nicht zugesetzt

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Fahrlässigkeit begeht.

§ 17. Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark und im Un­vermögensfalle mit Haft bis zu acht Tagen wird bestraft, wer es unterläßt, der durch den § 9 für ih w

Bekanntmachung,

die Ausführung des Gesetzes über den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken vorn 24. Mai 1901 betreffend.

Vom 31. Mai 1901.

Auf Grund des § 22 Absatz 2 des Gesetzes, den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Getränken be-

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nngsmitteln (Eiweiß, Gelatine, Hausenblase und der­gleichen), von Tannin, Kohlensäure, schwefliger Säure ober daraus entstandener Schwefelsäure in den Wein gelangen; jedoch darf die Menge des zugesetzten Alko­hols, sofern es sich nicht um Getränke handelt, die als Dessertweine (Süd-, Süßweine) ausländischen Ur­sprunges in den Verkehr kommen, nicht mehr als ein Raumteil auf einhundert Raumteile Wein be­tragen ;

die Vermischung (Verschnitt) von Wein mit Wein; die Entsäuernug mittelst reinen gefällten kohlen­sauren Kalkes;

ber Zusatz von technisch reinem Rohr-, Rüben- ober Invertzucker, technisch reinem Stärkezucker, auch in wässeriger Lösung, sofern ein solcher Zusatz nur er­folgt, um ben Wein zu verbessern, ohne seine Men^e erheblich zu vermehren; auch darf der gezuckerte Wern seiner Beschaffenheit und seiner Zusammensetzung nach, namentlich auch in seinem Gehalt an Extrakt­stoffen und Mineralbesrandteilen nickt unter den Durchschnitt der ungezuckerten Weine des Weinbau­gebiets, dem der Wein nach seiner Benennung ent­sprechen soll, herabgesetzt werden.

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Btt Postbezug viettelMM. Wk. 9.00 ohne BestellHM.

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digen Behörde anzuzeigen;

4. von anderen als den im § 2 Nr. 4 bezeichneten Süßstoffen, insbesondere von Saccharin, Dulcin ober sonstigen künstlichen Süßstoffen;

5. von Säuren, säurehaltigen Stoffen, insbesondere von Weinstein und Weinsäure, von Boquetstoffen, künst­lichen Mosfftoffen ober Essenzen, unbeschadet der Ver­wendung aromatischer oder arzneilicher Stoffe bei ber Herstellung von solchen Weinen, welche als landes­übliche Gewürzgetränkc ober als Arzneimittel unter ben hierfür gebräuchlichen Bezeichnungen (Wermuth- Wein, Maiwein, Pepsinwein, Ehinawein und der­gleichen in der Verkehr kommen;

6. von Obstmost und Obstwein, von Gummi ober anberen Stoffen, burch welche der Extraktgehalt erhöht wird, jedoch unbesck)adet der Bestimmungen im § 2 Nr. 1, 3, 4.

Getränke, welche den vorstehenden Vorschriften zuwider ober unter Verwenbung eines nach § 2 Nr. 4 nickst ge­statteten Zusatzes hergestellt sinb, dürfen weder feilgehalten rroch verkauft werden. Dies gilt auch dann, wenn ine Her­stellung nicht gewerbsmäßig erfolgt ist.

Die Verwertung von Trestern, Rönnen und zwrrnthen in der Branntweinbrennerei wird durch die Besttmmungen des Abs. 1 nicht berührt; jedoch unterliegt sie der Kon­trolle der Steuerbehörden. , ,

8 4. Es ist verboten, Wein, roeldjer einen nach § 2 Nr. 4 gestatteten Zusatz erhalten bat, oder Rotwern, welcher unter Verwendung eines nach § o Abs. 1 Nr. 1 gestatteten Aufgusses hergestellt ist, als Naturwein oder unter anderen Bezeichnungen feilzuhalten ober zu verkaufen, welche die Annahme hervorzurufen geeignet sind, daß ein ber artig er 3Uft ÄÄ» ixs § 3 m. 1 Nr. 1 bis 4, Ms. 2 finden auch auf Schaumwein Anwendung.

§ 6. Schaumwein, ber gewerbsmäßig verkauft ober feil- aebalten pnrb, muß eine Bezeichnung tragen, welche bas eanb und erforderlichen Falles ben Ort erkennbar macht, in welck)ern er auf Flaschen gefüllt worden ist. Schaumwein,

Verpflichtung üachzukommen.

§ 18. In ben Fällen des § 13 Nr. 1 ist neben der (strafe auf Einziehung der Getränke zu erkennen, welche den dort bezeichneten Vorschriften zuwider hergestellt, feil­gehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht sind, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten gehören ober nicht; auch.kann die Vernichtung ausgesprochen werden. In den Fällen des § 13 Nr. 2, des § 16 Nr. 2, 4 kann auf Ein­ziehung oder Vernichtung erkannt werden.

Ist die Verfolgung ober Verurteilung einer bestimmten Person nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werben.

§ 19. Tie Vorschriften des Gesetzes vom 14. Mai 1879. bleiben unberührt, soweit die §§ 2 bis 11 des gegen­wärtigen Gesetzes nicht entgegenstehenbe Bestimmungen ent­halten. Tie Vorschiriften in oen §§ 16, 17 des Gesetzes tionti 14. Mai 1879 finden auch bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes Anwendung.

§ 20. Ter Bundesrat ist ermächtigt:

a) die Grenzen festzustellen, welche für die bei der Kellerbehandlung in den Wein gelangenden Mengen der im § 2 Nr. 1 bezeichneten Stosse, soweit das Gesetz selbst die Menge nicht festsetzt, maßgebend sein sollen;

b) Grundsätze aufzustellen, welche gemäß § 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz für die Beurteilung der Weine nach ihrer Beschaffenheit und Zusammensetzung, insbe­sondere auch für die Feststellung des Durchschnitts- gehalts an Exttaktstoffen unP Mineralbestandteilen, maßgebend sein sollen.

§ 21. Ter Bundesrat ist ermächtigt, Grundsätze auf­zustellen, nach welchen die zur Ausführung dieses Gesetzes sowie des Gesetzes vom 14. Mai 1879 in Bezug aus Wein, weinhaltige und weinähnliche Getränke erforderlichen Unter­suchungen vorzunehmen sind.

§ 22. Tiefes Gesetz tritt am 1. Oktober 1901 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkte tritt das Gesetz, betreffend den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähnlichen Ge­tränken, vom 20. April 1892 (Reichs-Gesetzbl. S. 597) außer Kraft.

Auf Gettänke, welche den Vorschriften des § 3 zuwider oder unter Verwendung eines nach § 2 Nr. 4 als über­mäßig zu erachtenden Zusatzes wässeriger Zuckerlösung bereits bei Verkündigung dieses Gesetzes hergesbellt waren und innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkte der zu­ständigen Behörde angemeldet worden sind, findet die Vor­schrift im § 3 Abs. 2 bis zum 1. Oktober 1902 keine Anwen­dung, sofern die Verttiebsgefäße mit entsprechenden Kenn­zeichen amtlich versehen worden sind und die Getränk« unter einer ihre Beschaffenheit erkennbar machenden oder einer anbenoeiten, sie von Wein unterscheidenden Bezeich­nung (Tresterwein, Hefenwein, Rosinenwein, Kunstwein oder dergleichen) seilgehalten ober vertäust werben.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unter­schrift und beigedrucktem Kaiserlichen Jnsiegel.

Gegeben Prökelwitz, den 24. Mai 1901.

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Der Bundesrat ist ermächtigt, nvchi andere Stosse zu bezeichnen, auf welche dieses Verbot Anwendung zu fin­den hat.

§ 8. Wein, weinhaltige und weinähnliche Gettänke, welchen, den Vorschriften des § 7 zuwider, einer der dort ober der vorn Bundesrate gemäß § 7 bezeichneten Stoffe zugesetzt ist, dürfen weder feilgehalten noch verkauft, noch! sonst in Verkehr gebracht werden.

Dasselbe gilt für Rotwein, dessen Gehalt an Schwefel­säure in einem Liter Flüssigkeit mehr beträgt, als sich in zwei Gramm neutralen schwefelsauren Kaliums vorfindet. Diese Besttmmung findet jedoch! auf solche Rotweine nicht Anwendung, welche als Dessertweine (Süd-, Süßweine) aus­ländischen Ursprunges in oen Verkehr kommen.

§ 9. Jeder Inhaber von Keller-, Gähr- und Kelter­räumen ober sonstigen Räumen, in denen Wein oder Schaumrvein gewerbsmäßig hergestellt oder behandelt wird, hat dafür zu sorgen, daß in diesen Räumen an einer in die Augen fallenden Stelle ein deutlicher Abdruck der §§ 2 bis 8 dieses Gesetzes ausgehängt ist.

§ 10. Bis zur reichsgesetzlichen einheitlichen Regelung der Beaufsichtigung des Verkehrs mit Nahrungs- und Ge­nußmitteln treffen die Landesregierungen Darüber Be­sttmmung, welche Beamten und Sachverständigen für die in den nachfolgenden Vorschriften bezeichneten Maßnahmen zuständig sind.

Diese Beamten und Sachverständigen sind befugt, außerhalb ber Nachtzeit und, falls Thatsachen vorliegen, welche annehmen lassen, daß zur Nachtzeit gearbeitet wird, auch während dieser Zeit, in Räume, in denen Wein, wein- halttge oder weinähnliche Getränke gewerbsmäßig herge­stellt, aufbewahrt, feilgehalten oder verpackt werden, ein- zutteten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, geschäftliche Aufzeichnungen, Frachtbriefe und Bücher einzusehen, auch nach ihrer Auswahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Enrpfangsbescheinigung zu entnehmen. Auf Verlangen ist ein Teil der Proben amtlich verschlossen oder versiegelt zurückzulassen und für die entnommene Probe eine an-- gemessene Entschädigung zu leisten.

Tie Nachtzeit umfaßt in dem Zeiträume vom ersten April bis dreißigsten September die Stunden von neun Uhr abends bis vier Uhr morgens, und in dem Zeiträume vom ersten Oktober bis einunddreißigsten März die Stunden von neun Uhr abends bis sechs Uhr morgens.

§ 11. Tie Inhaber der im § 10 bezeichneten Räume, sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Auffichts- pertönen sind verpflichtet, den zuständigen Beamten und Sachverständigen auf Erfordern Auskunft über das Ver­fahren bei Herstellung der Erzeugnisse, über den Umfang des Betriebs, über die zur Verwendung gelangenden Stoffe, insbesondere auch über deren Menge und Herkunft, zu erteilen, sowie die geschäftlichen Aufzeichnungen, Fracht­briefe und Bücher vorzulegen. Tie Erteilung von Auskunft kann jedoch verweigert werden, soweit derjenige, von welchem sie verlangt wird, sichi selbst oder einem der im § 51 Nr. 1 bis 3 der Strafprozeßordnung bezeichneten An­gehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zu­ziehen würde.

§ 12. Die Sachverständigen (§ 10) sind, vorbehaltlich der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, verpflichtet, über, die Thatsachen und Einrichtungen, welche durch die Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit äu beobachten und sich der Mitteilung und Nachahmung der von den Gewerbetreibenden geheim gehaltenen, zu ihrer Kenntnis gelangten Bettiebseinrichtungen und Betriebsweisen, solange al» diese Betriebsgeheimnisse sind, zu enthalten. Sie sind hierauf zu beeidigen .

§ 13. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird beftraft, wer vorsätzlich

1. den Vorschriften des § 3, abgesehen von der Be­sttmmung über die Anzeige gewisser Bettiebe in der Nr. 3 des Abs. 1, oder den Vorschriften der §§ 5, 7, 8 oder

2. den Vorschriften des § 4 zuwiderhandelt.

Ist der Thäter bereits einmal wegen einer der im Abs. 1 bezeichneten Zuwiderhandlungen bestraft, so tritt Gefängnisstrafe bis zu einem Jahre ein, neben welcher auf Geldstrafe bis zu fünfzehntausend Mark erkannt werden kann. Diese Besttmmung findet Anwendung, auch wenn die frühere (strafe nur teilweise verbüßt ober ganz oder

Amtlicher Heil.

Gesetz,

bett, den Verkehr mit Wein, weinhaltigen und weinähn­lichen Getränken.

Wir Wilhelm,von,GottesGnadenDeutscher Kaiser,KönigvonPreußenrc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des Reichstags, was folgt:

§ 1- Wein ist das durch alkoholische Gärung aus dem Safte ber Weintraube hergestellte Getränk.

8,2. Als Verfälschung oder Nachmachung des Weines im Sinne des § 10 des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegen­ständen, vom 14. Mai 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 145) ist nicht anzusehen:

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Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gießen

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