darauf folgenden JahreS diejenigen Gemeinden berichtlich anzugeben, in welchen die Ausführung der Rauschbranb Schutzimpfung auf Grund des Artikels ö Abs. 3 des Gesetzes für zweckdienlich zu erachten ist. Dabei ist zugleich anzu- zeigcn, wie viele Tiere nach dieser Vorschrift in jedem der fraglichen Gemeindebezirke zur Impfung voraussichtlich vorzuführen sind.
lieber die geimpften Rinder, welche dauernd durch Tätowieren oder in sonst geeigneter Weise zu kennzeichnen sind, ist von der betreffenden Bürgermeisterei eine Liste aufzustellen und dem Kreisveterinäramte zuzustellen.
Maßnahmen gegen den Schweiuerotlauf.
§ 3. *
Die Besitzer von Schweinen sind nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 16. Juli 1895 (Reichs- Gesetzblatt von 1895 Seite 420) verpflichtet, von dem Ausbruch des Rotlaufs unter ihren Schweinebeständen und von allen verdächtigen Erscheinungen unter denselben, welche den Ausbruch dieser Seuche befürchten lassen, sofort der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen und die kranken oder verdächtigen Schweine von Orten fernzuhalten, an welchen die Gefahr der Ansteckung anderer Schweine besteht.
Die gleichen Pflichten liegen denjenigen Personen ob, welche nach § 9 Abs. 2 und 3 des Reichsviehseuchengesetzes (Seite 8 der amtlichen Handausgabe von 1895) zur Anzeige beim Ausbruche der in L 10 dieses Gesetzes genannten Viehseuchen und beim Verpacht derselben verpflichtet sind.
8 4.
Die Ortspolizeibehörde hat von der ihr gemachten Anzeige, oder von der auf anderem Wege erhaltenen Kenntnis von dem Ausbruch oder dem Verdacht eines Ausbruchs des Schweinerotlaufs das Kreisveterinäramt unverzüglich, wenn möglich unter Benutzung des Telegraphen oder des Telephons, zu benachrichtigen (§ 12 des Reichsviehseuchengesetzes) und an das Großherzogliche Kreisamt zu berichten.
§ 5.
Die an Rotlauf erkrankten Schweine unterliegen der Stallsperre, die der Seuche verdächtigen Schweine der Gehöftsperre.
Als verdächtig gelten alle Schweine, welche mit rot» Laufkranken Schweinen in demselben Gehöfte oder in derselben Herde sich befinden oder in den letzten fünf Tagen sich befunden haben.
§ 6.
Zum Zwecke sofortiger Abschlachtung kann die Ausfuhr rotlaufverdächtiger Schweine nach benachbarten Orten ober nach in der Nähe befindlichen Eisenbahnstationen zur Weiterbeförderung nach öffentlichen oder privaten Schlachthäusern von der Ortspolizeibehörde unter der Bedingung gestattet werden, daß die Schweine stets zu Wagen ober aus solchen Wegen transportiert werben, welche von Schweinen aus seuchenfreien Gehöften nicht betreten werben.
Die Ortspolizeibehörbe bes Schlachtorts, welcher jebes- mal bie Zuführung solcher Schweine rechtzeitig vorher anzuzeigen ist, hat Sorge zu tragen, baß bie Schlachtung ber- selben alsbalb erfolgt unb polizeilich überwacht wirb.
§ 7.
An Rotlauf erkrankte Schweine bürfen nur in dem betreffenden Seuchengehöste geschlachtet werden. Das noch für genießbar erkannte Fleisch geschlachteter rotlaufkranker Schweine darf nur in gar gekochtem Zustande abgegeben werden.
8 8.
Ist der Rotlauf in einem Schweinebestande festgestellt, so ist der Besitzer unter ausdrücklichem Hinweis auf Artikel 5 Abs. 4 des Gesetzes von der Ortspolizeibehörbe aufzuforbern, bei Meibung bes Verlustes bes Anspruchs auf Entschäbigung bie zurzeit in bem Seuchengehöfte gehaltenen unb bie innerhalb sechs Monaten in basselbe zugehenben Schweine, insofern letztere nicht nachweislich in den vorhergegangenen vier Monaten geimpft worben sinb, sofort burch Vermittelung ber Ortspolizeibehörbe bem beamteten Tierarzt zur Impfung anzumelben unb nach entsprechenber weiterer Aufforberung zu stellen.
Die gleiche Maßnahme ist je nach ben vorliegenben Verhältnissen auch auf bie Nachbargehöfte ober auf alle Gehöfte auszubehnen, aus welchen Schweine zu einer verseuchten Herbe getrieben worben sinb. Ebenso ist bezüglich bes ganzen Orts ober bes betreffenben Ortsteils zu verjähren, wenn es sich um einen Ort ober Ortsteil hanbolt, in welchem ber Rotlauf alljährlich unter ben Schweinen aufzutreten pflegt.
Die Ausführung ber Impfung in verseuchten unb verseucht gewesenen Bestäuben hat stets sobald als thunlich stattzufinden.
lieber die geimpften Schweine, welche in geeigneter Weise dauernd zu kennzeichnen sind, ist von ber betreffenben Bürgermeisterei eine Liste aufzustellen unb bem Kreisveterinäramte zuzustellen.
8 9.
Die an Rotlauf eingegangenen Schweine müssen, wenn nicht ihre Ablieferung in eine Abbeckerei erfolgt, auf bem Wasenplatz verscharrt werben. Das Gleiche hat mit ben nicht zur Verwenbung kommenben Teilen geschlachteter rotlaufkranker Schweine zu geschehen.
Das Fett gefallener ober getöteter rotlaufkranker Schweine barf zu technischen Zwecken unter geeigneten Vorsichtsmaßregeln unb unter polizeilicher Aufsicht aus- geschmolzen werben.
8 10.
Der Rotlauf unter ben Schweinen eines Gehöfts, Orts ober Ortsteils gilt als erloschen, unb bie angeorbneten Maßnahmen ber §§ 5 unb 6 sinb aufzuheben, wenn nach dem letzten Tobesfall an Rotlauf, ober nach ber Abteilung *es letzten Erkrankungsfalles 14 Tage verflossen sinb.
Verfahren zur Feststellung der Eatfchädiguug für an Milzbrand, Rauschbrand und Schweinerotlauf gefallene Tiere
8 11.
Tie Schätzer unb bereu Stellvertreter sinb gemäß Abs. 3 unb 4 bes Artikels 7 bes Gesetze alle 3 Jahre Dom Kreisausschusse zu wählen unb vor erstmaliger Ausübung ihrer Thätigkeit vom Strcißamt zu beeibigen. Fällt innerhalb bieser Zeit ein Schätzer ober ein Stellvertreter weg, jo ist alsbalb für Ersatz zu sorgen.
Die von bem Kreisausschuß auf Grund des Abs. 5 des Artikels 7 des Gesetzes gewählte und vom Kreisamt beeidigte Kommission zur Feststellung der Preise, nach welchen stir das Kadavergewicht gefallener ober getöteter rotlauf- kranker Schweine Entschäbigung zu gewähren ist, hat biese
Preise dem Kreisamte alsbald nach ihrer Festsetzung jeweils mitzuteilen, welches sie im Kreisblatte zu veröffentlichen und das Kreisveterinäramt davon in Kenntnis zu setzen hat. Wird infolge Steigens oder Sinkens der Schweinepreise eine Abänderung jener Preise nötig, so hat die Kommission diese aus eigener Initiative oder auf Anordnung des Kreis- , amts vorzunehmen unb sie dem letzteren mitzuteilen.
Die Festsetzung ber Preise hat nach bem nachstehenden Schema zu erfolgen:
für bie ersten 10 Kgr. bes Kabavergewichts pro Kgr. . . . Psg.
„ bas 11. bis 20. „ „ „ „ „ „
,, „ 21. „ 40. „ „ „ „ „ ... „
„ „ 41. „ 60..... ....., „
usw. von 20 zu 20 Kgr.
§ 12.
Ist auf Grunb des Artikels 8 Abs. 1 des Gesetzes für ein Tier Entschädigung beantragt worden, so hat die Orts- polizeibebörde alsbald die Festsetzung des Wertes desselben in ber (burch Art. 7 bes Gesetzes) vorgeschriebenen Weise zu veranlassen.
Da es für bie Schätzung berenbeter Tiere nur ber einfachen Besichtigung bes Kabavers burch bie Schätzer bebarf, so ist zur Kostenersparnis bafür Sorge zu tragen, baß biese Besichtigung jebesmal vor Entfernung bes Kabavers aus bem Seuchengehöft vorgenommen wirb, falls nicht bie Schätzung einfacher unb billiger in einer Sammelabbeckerei ftattfinbet (Ges. Art. 10). Die Schätzung seitens bes beamteten Tierarztes kann für sich allein abgegeben werben.
lieber jeben Entschäbigungsfall (Abs. 1) ist eine Urhtnbe nach bem bieser Anweisung beigefügten Formulare aufzunehmen unb bem Kreisamte mit bem gemäß ber §§ 1 unb 36 bis 39 ber Anlage B zur Bunbesratsinstrnktion vom 27. Juni 1895 (Seite 78 unb 91 bis 93 ber amtlichen Haub- ausgabe von 1895) bei ber Obduktion aufzunehmenben Protokoll (Befunbbericht Art. 8 bes Ges.) vorzulegen.
Bestehen über bie Krankheit Zweifel, so hat bas Kreisamt alsbalb ein tierärztliches Obergutachten einzuziehen (§ 40 ber Anlage B zur Bunbesratsinstruktion (Seite 93 ber amtl. Hanbausgabe vyn 1895) unb § 3 ber hessischen Ansführungsverorbnung zum Reichsviehseuchengesetz vom 12. März 1881 (Seite 94 ber amtl. Hanbausgabe von 1895).
8 13.
Von jeber Urkunbe über bie Festsetzung einer Ent- chäbigungssumme (§ 12) unb von ber Nachweisung ber im Feststellungsverfahren erwachsenen Kosten ist vom Kreisamt unter Benutzung bes vorgeschriebenen Formulars eine voll- tänbige Abschrift zu fertigen unb an uns einzusenben.
§ 14.
Wirb bie Entschädigung abgelehnt, so sind die Kosten des Feststellungsverfahrens ebenfalls auf bie Kreiskasse anzuweisen. Der einzusenbenb^n Abschrift bes ausgefüllten Formulars ist in allen benjenigen Fällen bas Obbuktions- Protokoll beizufügen, in welchen nicht bereits eine Abschrift besselben an unsere Abteilung für öffentliche Gesunbheits- pflege eingefanbt worben ist.
Anweisung der Entschädigungssumme und der Kosten.
§ 15.
Die Anweisung ber Entschäbigungssumme auf bie Kreiskasse (Artikel 11 Abs. 1 bes Gesetzes) hat zu erfolgen, wenn allen im Urfunbenformular für bie Festsetzung ber Entschäbigungssumme vorgeschriebenen Erforbernissen Genüge geleistet ist unb wenn seit ber in § 13 bieses Aus- chreibens vorgeschriebenen Einsendung einer Abschrift der Urkunde-21 Tage verflossen sind.
Zuziehung praktischer Tierärzte.
8 16.
Die Zuziehung eines praktischen Tierarztes, an Stelle des Kreisveterinärarztes zur Schätzung und Obduktion eines zu entschädigenden Tieres, zur anderweitigen Festsetzung )er Entschädigungssumme für ein solches unb zu ben gemäß § 8 bieser Anweisung vorzunehmenben Rotlauf-Impfungen barf nur auf kreisamtliche Anorbnung geschehen. In solchem Falle ist ber zuzuziehenbe praktische Tierarzt vom Kreisamt vor Beginn seiner Thätigkeit von allen einschlägigen Be- timmuiigen in Kenntnis zu setzen unb eiblich zu verpflichten, Das Kreisamt hat hiervon ber Ministerialabteilung für öffentliche Gesunbheitspflege berichtliche Mitteilung zu machen.
8 17.
Die Kosten für Beschaffung ber Impfstoffe bei ben auf behörbliche Anorbnung vorgenommenen Rauschbranb- unb Rotlauf-Impfungen trägt bie Staatskasse. Die nötigen Impfstoffe'werben bis zur Errichtung einer staatlichen Rot- lauf-Jmpfanstalt von bem Referenten unserer Abteilung für öffentliche Gesunbheitspflege, Obermebizinalrat Dr. Lorenz, hergestellt unb ben Kreisveterinärärzten unb ben mit ber Ausführung von Rotlaufirnpsungen betrauten praktischen Tierärzten zugesanbt werben. Die nach Vorstehenbern abgegebenen Impfstoffe bürfen anberweitig nicht verwenbet werben. Die.Tierärzte haben über bie Verwenbung ber» selben Buch zu führen.
Bestellungen auf Rotlauf-Impfstoffe sinb bireft an die oben bezeichnete Stelle zu richten. Von derselben werden besondere Bestellkarten ausgegeben werden. Die durch unser Ausschreiben vom 8. April 1899 zu Nr. M. I. 4210 Amtsblatt Nr. 3 eingeführten Postkarten können Verwendung finden.
8 18.
Die zu ben Rauschbranbimpfungen nötigen Jmps- spritzen unb eine Tätowierzange werben von unserer Abteilung für öffentliche Gesunbheitspflege ben Kreisveterinärärzten nach Bebürfnis zur Verfügung gestellt werben. Abgesehen hiervon wirb jebem Kreisveterinäramt zu ben Rotlaufimpfungen eine Jmpfspritze unb ein Tätowier- Hammer geliefert. Die Instrumente gehören zum orbent- lichen Inventar. Die Kosten für In staub Haltung berfelben, sowie für etwa nötige Reparaturen unb für bie Beschaffung von Ersatzteilen hat ber Kreisveterinärarzt zu tragen.
Diejenigen praktischen Tierärzte, welche mit ber Ausführung von Rotlaufimpfungen allgemein beauftragt werben, erhalten auf Anstehen bie gleichen Jnventarstücke unter benselben Voraussetzungen, wie bie Kreisveterinärärzte.
§ 19.
Die Rauschbranbimpfungen sinb Pflichtgeschäfte ber Kreisveterinärärzte.
, ... § 20.
Für bie vollslänbig unb gleichzeitig an einem Orte ausgesuhrten Rotlaufimpfungen erhält ber Tierarzt bei auswärtigen Geschäften neben ben vorschriftsmäßigen Tage
gelbern bei Impfungen von 50 Schweinen ober weniger fite bas Stück 25 Psg., für jebes weitere Stück 10 Pfg.
Das zum Festhalten ber zu impfenden Tiere nötige Personal hat ber Besitzer zu stellen.
§ 21.
Die Nachweisungen über bie Kosten für bie Ausführung ber auf behörbliche Anorbnung erfolgten Impfungen gegen Rauschbranb unb gegen Schweinerotlauf, welche nach Art. 11 Abi. 1 bes Gesetzes von ber Kreiskasse getragen werben, sino unserer Abteilung für öffentliche Gesunbheitspflege behufs Ermächtigung zur Zahlungsanweisung halbjährlich vorzulegen. Das Kreisamt hat hierauf bie Anweisung zur Auszahlung zu erteilen.
8 22.
Die Schätzer haben als Ersatz für ihre Zeitversäumnis bei Schätzungen innerhalb ihres Wohnortes unb bet Schätzungen in einer Entfernung von 3 Kilometer für ben halben Tag 2 Mark zu beziehen.
Bei Schätzungen in einer Entfernung von mehr als 3 Kilometer außerhalb des Wohnortes haben bie Schätze» neben ben etwaigen baren Auslagen für Transportmittel bieselben Taggelber zu beziehen, welche ben Kreisveterinärärzten innerhalb ihrer Dienstbezirke zukommen.*)
Im übrigen finben aus bie Aufstellung und Anweisung der Gebührenverzeichnisse der Schätzer die Bestimmungen unseres Amtsblattes Nr. 23 vom 19. Dezember 1881, bie Ausführung bes Reichsviehseuchengesetzes betreffend, zu Nr. M. I. 26 667 (Seite 106 der amtl. Handausgabe von 1895), sinngemäße Anwendung Dasselbe gilt auch für die Kostenverzeichnisse der Sachverständigen, wie für die Hilfsleistung bei der Obduktion.
Die Kosten für die Beseitigung ber Tierkabaver fallen bem Eigentümer zur Last.
§ 23.
Die Kostenverzeichnisse ber Kreisveterinärärzte ober bei in bereu Vertretung berufenen praktischen Tierärzte über Obbuktionen unb Schätzungen können, ba sie alle in Abschrift zur Prüfung uns vorgelegt werben (§§ 13 unü 14) ohne unsere besonbere Ermächtigung zur Zahlung auf bie Kreiskasse angewiesen werben.
Schlußbestimmuug.
8 24.
Durch vorstehenbe Bestimmungen werben bie Vorschriften unseres Amtsblattes Nr. 9 vom 16. Juli 1896, zu Nr. M. I. 21 565, unb, insoweit es sich um bie Maßnahmen zur Unterbrückung bes Schweinerotlaufs hanbelt, auch diejenigen unseres Ausschreibens vom 27. Juli 1895 zu Nr. M. I. 20929 ersetzt.
Darm stabt, ben 20. Oktober 1900.
Großherzogliches Ministerium des Innern. _>-k Rothe.
____________ Pfeiffer.
*) Diese Tagegelder betragen 2 Mk. 20 Pfg. bei Entfernung unter 7V- Kilometer und bei weniger a>8 4 Stunden Zeitaufwand, und 4 Mk 40 Pfg. bei Entfernung von 71/« Kilometer und mehr, oder geringerer Entfernung aber mehr «18 4 Stunden Zeitaufwand.
Vermischtes.
• Schülerverbindungswesen. Eine scharfe öffentliche Anklage richtet ber gemaßregelte demokratische Lehrer Linnert in Nürnberg gegen das dortige Realgymnasium. Er schi eibt u. a.: In geradezu erschreckendem Umfange floriert das Berbindungsunwesen mit all seinen Schäden. Ganz oder vorzugsweise aus Realgymnasiasten bestehen zurzeit sechs Verbindungen, mit Minderheiten ist das Realgymnasium an fünf weiteren derartigen Vereinigungen beteiligt. Sie erziehe« Die Schüler zum übermäßigen Trinken, hemmen die Schularbeit, verleiten zu unnützen Ausgaben und verhältnismäßigem Aufwand und führen in sittliche Gefahren Schüler im Alter von 15 bis 17 Jahren, die 8 bis 10 Glas Bier trinken, giebt es in ziemlicher Anzahl. Einer der siebenten Klasse steht mit 20 GlaS an der Spitze. Eine Maß auf einen Zug zu leeren, setzt in Respekt. Ein Schüler leerte nacheinander sieben halbe, jede auf einen Zug. Die Absolvia hat in 20 Jahren ihr allgemein bekanntes Lokal nicht gewechselt. Es dürfte wenige ältere Professoren geben, die eS nicht kennen; stehen ja auch Professoren im Philisterverzeichnis! Als der Kneipwirt vor etwa zwei Monaten starb, legte die Absolvia einen Kranz in ben VerbindungS» färben mit entsprechender Widmung auf das Grab. Die Scholaria hat ihr Lokal so nahe bei der Anstalt, daß die Mitglieder in den Zwischenstunden dort einkehren können. Der Vater eines Schülers ging voriges Jahr zu den Eltern von 15 bis 20 Schülern, um die Frankonia zum Aufstiege» zu bringen. Dies gelang; aber die Rekonstituierung ist längst wieder erfolgt. In einem Buchbinderladen zu Würzburg war jüngst eine Einladungskarte zum letzten Schlußkommers der Konfussia ausgestellt. Die Auslage eine« hiesigen DrechSler- ladens zierten im Sommer vorigen Jahres VerbindungS- pfeifentöpfe zweier Verbindungen des Realgymnasiums. Die Magd des Pedells wurde voriges Jahr mit Einladungen zu VerbindungSkiLizchen beehrt, wohl als Gegenleistung für gefällige Bierlieferung in den Schularrest, in Denen man mit Krawatte, Krawattennadeln und Ringen mit den VerbindungS- farben zieht. Die Oberklasse zählt nur drei Schüler, die keiner Verbindung angehören; diese stehen unter Boykott und können sich kaum halten. Die Verbindungen pflegen einen Korpsgeist, dem sich gegebenenfalls auch die Lehrer beugen müssen. Es werden z. B. Verabredungen getroffen, daß etwas nicht zu lernen ober daß eine Aufgabe zu einem anderen Termin gesetzt sei. Wie tief sich das Nebel in dieser Richtung bereits eingenistet hat, dürfte aus bem Stoßseufzer hervorgehen, ber sich vor einiger Zeit ber Brust eines jungen, üchtigen, von den verwilderten Schülern ungewöhnlich respektierten Lehrers entrang: „Am Realgymnasium wird überhaupt nichts gelernt.“
♦ Budapest, 9. Jan. Infolge schlechter Konstruktion des Rauchfanges brach heute Vormit'ag im großen Saale oer Effektenbörse während der Geschäftsstunden Feuer au«. Da befürchtet wurde, daß der Plafond einstürzen toerbe, e tstand unter den zahlreich anwesenden Börsenbesuchern eine Panik. Der Saal mußte geräumt werden. Erft nach längerer Zeit gelang eß der Feuerwehr, ben Brand zu lokalisiere».
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Hafer Mk. 15,65, Gießen, den 9.
Croßherzoglir! v.
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