1901
151* Jahrgang
Samstag den
Januar
Amts- und Anzeigeblatt für den Kreis Gietzen
m
Für
e
(0 W., Ämber 20 H.
Wernen.
Rindvieh, Ziegen,
Alle Anzeigen-Vermittlungsstellen des In- und Auslandes nehmen Anzeigen für den Gießener Anzeiger entgegen. Zeilenpreis: lokal 12 Pf., auswärts 20 Pf.
erlitt) ie
Bezugspreis viertcljährl. Mk. 2.20 monatlich 75 Pfg. mit Bringerlohn; durch die Abholestellen vterteljähri. Mk. 1.90 monatlich 65 Pfg.
Bei Postbezug Mk. 2.— Vierteljahrs, ohne Bestellgeld.
darüber, Der
Die fchlechts, teil des
• m* • 181.« • 146.11 • 148.81 • U8U • 156.« • IHM . 1760} . Hl.H
89.50 8400 ,
85 70 M 8400
77.80 '
77.80
welcher endgiltig entscheidet.
Der Kreisausschuß, bezw. der Provinzialausschuß scheidet sowohl über die Frage, ob eine Entschädigung,
Gratisbeilagen: Gießener Familienblätter, Der hessische Landwirt, Mütter für hessische Datksknnde.
Adresse für Depeschen: Anzeiger SietzeL Fernsprecher Nr. 51.
in welcher Höhe sie zu leisten sei.
Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Artikel 10.
Bezirke, in denen Samntelwasenmeistereien
49.8ü T
498#;
48.26
8780 :
Redaktion, Expedition und Druckerei:
Schulstrahe Nr. 7.
Artikel 2.
Entschädigung beträgt für Tiere des Pferdege-
Artikel 9.
Gegen die Festsetzung der Entschädigungssumme steht sowohl dem Beteiligten, wie dem Kreisamte binnen einer Woche die Berufung an den Kreisausschuß, gegen desserr Entscheidung die Berufung an den Provinzialausschuß zu.
8
1908 1905 2
00
'06
erfolgen.
Artikel 11.
Die Entschädigungen und die in dem Feststellungsverfahren, sowie die durch die Ausführung bet Schutzimpfungen entstehenden Kosten werden von der Kreiskasse getragen.
Die Hälfte der Aufwendungen wird dem Kreise nach Ablauf des Rechnungsjahres von der Staatskasse ersetzt.
Der Kreistag kann beschließen, daß die vom Kreise zu tragende Hälfte der Aufwendungen ganz oder zum Teil auf die Viehbesitzer ausgeschlagen werden soll.
Die Kosten, welche durch die Beschaffung von Impfstoffen und Jmpfapparaten für die"in Gemäßheit dieses Gesetzes vorzunehmenden Schutzimpfungen erwachsen, trägt der Staat.
• Artikel 12.
Für den Besitzstand sind die im Anschluß an die vorhergegangene allgemeine Viehzählung erfolgten Aufnahmen maßgebend.
Tiere, welche t>em Reich, den Bundesstaaten oder einem landesherrlichen Gestüte angehören, sowie das in Schlachtviehhöfen und öffentlichen Schlachthäusern aufgestellte Schlachtvieh bleiben bei der Beitragserhebung außer Betracht.
Im übrigen gilt für Tiere, welche sich in fremdem Gewahrsam befinden, als Besitzer der Besitzer des Gehöfts oder der Weide, auf welchen die Tiere untergebracht sind.
Artikel 13.
Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird Unser Ministerium des Innern beauftragt, welches auch den Zeitpunkt bestimmt, wann dasselbe in Krast treten soll.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
geordnet werden, daß seitens der betreffenden Kommunalverbände Einrichtungen getroffen werden, welche eine gründliche und unschädliche Beseitigung der Kadaver gewährleisten.
Im Falle des Widerspruchs entscheidet, wenn es sich um eine Gemeinde handelt, nach Artikel 48 II 2 der Kreisordnung der Kreisausschuß, wenn es sich um einen Verband handelt, der Provinzialausschuß. Auch kann in letzterem Falle die Leistung des Ersatzes der Hälfte der Aufwendungen (Artikel 11) von der Befolgung der Anordnung abhängig gemacht werden.
In solchen Gemeinden, in welchen ein häufiges Auftreten des Rauschbrandes beobachtet wird, kann von Unserem Ministerium des Innern für damit behaftete Rinder im Alter von 6 Monaten bis 2 Jahren die Entschädigungsleistung davon abhängig gemacht werden, daß die fraglichen Tiere von dem Besitzer in den letzten 12 Monaten dem beamteten Tierarzte zur Schutzimpsung angemeldet und, wenn hierzu aufgefordert wurde, zur Impfung vorgeführt worden sind.
Die gleiche Anordnung mit gleicher Wirkung kann nach Feststellung des Rotlaufs unter den Schweinen eines Gehöftes, eines Ortsteiles oder Ortes für die Dauer der nächsten 6 Monate mit der Maßgabe getroffen werden, daß alle innerhalb eines Gehöftes, Ortsteiles oder Ortes befindlichen Schweine zur Schutzimpfung angemeldet und vor- gesührt werden.
Artikel 6.
Sobald ein Fall des Ausbruches des Milzbrandes, Rauschbrandes oder Schweinerotlaufs bei der Ortspolizeibehörde zur Anzeige gebracht ist, oder auf andere Weise der Ausbruch der Seuche oder der Verdacht eines Seuchenausbruchs zur Kenntnis der Ortspolizeibehörde gelangt ist, hat dieselbe die Feststellung des Krankheitszustandes des betreffenden Tieres sowohl in Bezug auf Die zu ergreifenden polizeilichen Maßnahmen, wie auch in Beziehung auf die Entschädigungsfrage zu veranlassen.
Diese Feststellung hat in Gemäßheit der §§ 12 und 16 des Reichsviehseuchengesetzes durch den Kreisveterinärarzt oder dessen Stellvertreter und den etwa vom Besitzer zugezogenen Tierarzt zu erfolgen.
Artikel 7.
Die zu leistende Entschädigung wird bei mit Milzbrand ober Rauschbrand behafteten Tieren durch Schätzung festgestellt. Dieselbe erfolgt durch eine Kommission, welche aus dem Kreisveterinärarzte, bezw. seinem Stellvertreter und zwei Ortsschätzern besteht. Die Schätzung durch die Kommission kann unterbleiben bei Ziegen und Schafen, wenn der Ortspolizeibeamte und der beamtete Tierarzt oder deren Stellvertreter übereinstimmend bekunden, daß der Wert der zu entschädigenden Tiere die in Artikel 2 für dieselben festgesetzte höchste Entschädigungssumme um mindestens ein Fünftel übersteigt.
In dringlichen Fällen kann an Stelle des Kreisveterinärarztes ein praktischer Arzt zugezogen werden.
Für jede Gemeinde werden nach Anhörung der Gemeindevertreter von dem Kreisausschusse zwei Schätzer und zwei Stellvertreter auf die Dauer von drei Jahren ernannt.
' Die Schätzer und ihre Stellvertreter sind ebenso wie ein in dringlichen Fällen an Stelle des Kreisvete^inärarztes zugezogener praktischer Tierarzt zu beeidigen.
Bei mit Rotlauf behafteten Schweinen ist der gemeine Wert nach den für das Kadavergewicht im voraus allgemein festgesetzten Preisen zu ermitteln. Die Festsetzung dieser Preise erfolgt kreis- oder vrtsweise ein- oder mehrmal im Jahre durch eine von dem Kreisausschuß zu wählende Kommission von drei Mitgliedern, welche zu beeidigen sind.
Wegen des Ausschlusses von der Schätzung gelten die Bestimmungen des Artikels 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1883, die Ausführung des Reichsviehseuchengesetzes betreffend, ausgenommen die Ziffer 5 jenes Artikels.
Artikel 8.
Die Schätzung ist von dem Beteiligten (Artikel 4) bei der Ortspolizeibehörde zu beantragen und von dieser zu veranlassen. Dieselbe benachrichtigt auf erfolgten Antrag unverzüglich den Kreisveterinärarzt, bezw. seinen Stellvertreter und die Ortsschätzer. Zu der Schätzung ist der Beteiligte von der Ortspolizeibehörde einzuladen. Die Schätzung erfolgt nach dem gemeinen Wert, und zwar ohne Rücksicht auf den Minderwert, den die Tiere dadurch erleiden, daß sie mit einer der genannten Seuchen behaftet sind oder waren.
Hat sich bei der Feststellung des Krankheitszustandes eines Tieres, für welches Entschädigung in Anspruch genommen wird, ergeben, daß dasselbe noch mit einer anderen unheilbaren, aber nicht unbedingt tätlichen Krankheit behaftet war, welche eine Wertverminderung bedingt, so ist die Schätzung unter Berücksichtigung dieses Umstandes zu wiederholen.
Die Kommission benachrichtigt den Beteiligten von dem Ergebnis der Schätzung und übergiebt das Schätzungsprotokoll mit dem tierärztlichen Besundbericht der Ortspolizeibehörde zur Vorlage an das Kreisamt behufs Veranlassung der Auszahlung der Entschädigungssumme.
Der Vorstand.
aud) küM mf
55i
w1*
Annahme von Anzeigen zu der nachmittags für den folgenden Tag erscheinenden Nummer bis Dom 10 Uhr. Abbestellungen spätestens abends vorher.
niltj):
mWj
Gesetz, betreffend die Entschädigung für an Milzbrand, Rauschbraud und Schweinerotlauf gefallene Tiere.
<MNST LUDWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein ic. rc.
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
Artikel 1.
Für gefallene oder getötete, mit Milzbrand oder Rauschbrand behaftete Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Rinder, Schafe und Ziegen, sowie für gefallene oder getötete, mit Rotlauf behaftete Schweine wird, vorbehaltlich der im Artikel 4 und 5 bezeichneten Ausnahmen, Entschädigung gewährt.
GießenerAnzeiger
General-Anzeiger
Amtlicher Heil.
Bekanntmachung.
Betr.: Entschädigung für an Milzbrand, Rauschbrand und Schweinerotlauf gefallene Tiere.
Im Auftrage Großh. Kreisamts Gießen bringen wir nachstehendes Gesetz nebst Ausführungsanweisung zur öffentlichen Kenntnisnahme.
Gießen, den 3. Januar 1901.
Großherzogliches Polizeiamt Gießen.
Hechler.
Rinder, Ziegen, Schafe und Schweine vier Fünfgemeinen Wertes. Für Pferde soll die Entschä- Sigung den Betrag von 600 Mk., für Rindvieh von 400 Mk., für Schweine von 80 Mk., für Ziegen von 20 Mk. und für Schafe von 15 Mk. nicht übersteigen.
Der a. b. c. d. e.
Für Gemeinden oder Kreise, in denen der Milzbrand, Hauschbrand oder Schweinerotlauf einheimisch ist, kann an-
Drittes Blatt.
Hat der Kreistag den Ausschlag auf die Viehbesitzer beschlossen, so ist der Beitrag derselben nach Maßgabe oec Zahl der von ihnen gehaltenen Tiere zu leisten.
Ausschlag erfolgt getrennt nach: Tieren des Pferdegeschlechts,
d - Schuhe nicht immer et ^VNint werden und eiand öselbe >rhLlt die Echuhe mü 'N nach einer Etunde ntz
f*'in Mk, Hatte. 3* bd
chten.
>0
^Kommandit SlJter Bank ier Bank . ' ' r Händelto«
Jdbahn hütte '
m '
ner , , ' ' ‘
Mi.«
SSt®
S-W lbire Jttt^
»i WKrf
Anweisung
7. Juli 1896, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom ^September 19ÖÖ, die Entschädigung für au Milzbrand, Rauschbrand und Schm ine- rotlauf gefallene Tiere betreffend, sowie die beim Auftreten des Rauschbrandes und Schweinerotlaufs zu ergreifenden veterinärpolizeilichen Maßnahmen.
Auf Grund des Artikel 13 des obengenannten Gesetzes und des § 1 der Bundesratsinstruktion vom 27. Juni 1895 zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen haben wir das Nachstehende bestimmt:
Maßnahmen gegen den Rauschbrand.
§ 1.
Alle in der erwähnten Bundesratsinstruktion für ben Milzbrand getroffenen Vorschriften (Seite 26 u. ff. der amtf. Handausgabe von 1895) finden auch auf die Fälle des Rauschbrandes mit der Maßgabe Anwendung, daß die Abhäutung der Kadaver von Tieren, welche mit Rauschbrand behaftet oder dieser Seuche verdächtig sind, in einer unter veterinärpolizeilicher Aussicht stehenden Abdeckerei gestattet ist, welche Einrichtungen für eine genügende Desinfektion der fraglichen Häute besitzt. Die Häute, welche sofort nach der Abhäutung dem Desinfektionsverfahren unterworfen werden müssen, dürfen erst nach Beendigung desselben aus den Räumen der Abdeckerei entfernt und unter Ausschluß der Ueberlassung an einen Tritten nur unmittelbar an eine Gerberei zur alsbaldigen Verarbeitung abgeliefert werden.
§ 2.
Diejenigen Kreisämter, in deren Kreisen der Rauschbrand im Laufe eines Jahres wiederholt unter dem Nino- vieh aufgetreten ist, haben uns nach vorherigem Benehmen mit dem Kreisveterinäramte längstens bis zum 1. Marz
HautzdürschchmsürlD t argen gu'en L4n Mk Aahnholkrahe 59.
l\\ Ordens-Lau'malteii^ gt- «Mn bobm Lohn.
■eTwHiiiM»»«
Artikel 3.
Auf die zu leistende Entschädigung werden zu demjenigen Bruchteil, zu welchem nach den Bestimmungen des Artikels 2 der gemeine Wert des Tieres vergütet wird, angerechnet: 1) die aus Privatverträgen zahlbaren Versicherungssummen;
2) Der Wert derjenigen Teile des Tieres, welche nach Maßgabe der polizeilichen Anordnungen verwertet werden.
Artikel 4.
Keine Entschädigung wird gewährt:
1) für Tiere, welche dem Reich, den Bundesstaaten oder einem landesherrlichen Gestüte angehören;
2) für Tiere, welche mit Milzbrand, Raufchbrand oder Schweinerotlauf behaftet in das Landesgebiet eingeführt worden finb;s
3) für Tiere, welche mit einer anderen, ihrer Art oder dem Grade nach unheilbaren und unbedingt tätlichen Krankheit behaftet waren;
4) für in Schlachtviehhöfen und öffentlichen Schlachthäusern aufgestellte Tiere, welche nicht aus dem Großherzogtum stammen, sowie für auf dem Transport im Großherzogtum befindliche Tiere, welche weder aus dem Großherzogtum stammen, noch bestimmt sind, einem dem Großherzogtum zugehörigen Besitzstand dauernd einverleibt zu werden;
i) wenn der Besitzer der Tiere oder der Vorsteher der Wirtschaft, welcher die Tiere angehören, oder der Schäfer, welchem eine Schafherde anvertraut ist, vorsätzlich oder fahrlässig, oder wenn der Begleiter der aus dem Transport befindlichen Tiere, bezüglich der in fremdem Gewahrsam befindlichen Tiere der Besitzer des Gehöfts, der Stallung, Koppel ober Weide vorsätzlich die Anzeige vom Ausbruche einer der in Artikel 1 genannten Seuchen oder vom Seuchenverdacht in feinem, bezw. in dem seiner Aufsicht anvertrauten Viehstande bei der Orispolizeibehorde unterläßt oder, länger als 24 Stunden nach erhiltener Kenntnis ver- lögert, oder wenn er die unverzügliche Anzeige von dem Verenden oder der Tötung eines mit Milzbrand, Rauschbrand oder Schweinerotlauf behafteten Tieres unterläßt;
•6) wenn der Besitzer eines der Tiere mit der Seuche behaftet gekauft oder durch ein anderes Rechtsgeschäft unter Lebenden erworben hat und bei dem Erwerbe des Tieres Kenntnis von einer Erkrankung desselben hatte, die sich als die Seuche erwies;
7) wenn dem Besitzer oder dessen Vertreter die Nichtbefolgung oder Uebertretung der zur Abwehr und Unterdrückung der in Artikel 1 genannten Seuchen polizeilich angeordneten Schutzmaßregeln zur Last fällt.
Artikel 5.
ober Sammelabdeckereien bestehen, kann die Wertfestsetzung auch in diesen Anstalten durch Schätzer aus den nächstgelegeneu Orten oder durch für die Anstalt besonders bestellte Schätzer
Nr I«
Erscheint täglich mit Ausnahme de-
Montags.
Die Gießener AamikieubkStter werden dem Anzeiger im Wechsel mit „Hess. Landwirt" u. „Blätter für Hess. Volkskunde" wöchtl. 4 mal beigelegt.


