Ausgabe 
10.8.1901 Erstes Blatt
 
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Gießen, 7. August 1901,

Betr.: Wie oben.

zu erhoffen und lediglich abzuwarten, was die Zeiten bringen, ob sie vielleicht die Gesinnungen der Regentin mildern oder auf andere Weise ihrer Herrschaft ein Ziel setzen.

Saran v. Sfietrntran vor dem Kriegsgericht.

Niederweiler b. Saarburg, 8. Aug.

Der Beginn der Gerichtsverhandlung spielt sich in dem Gasthof von Oberweiler ab. 'Präzis 9 Uhr erschien Baron von Stietencron, der den linken Arm in der Schlinge trug, in der Dragoner-Uniform, mit sieben Orden geschmückt, eine schmächtige, mittelgroße Gestalt mit rötlichem Vollbart und Glatze. Ter ungefähr 50 Jahre alte Angeklagte stellte ich den Mitgliedern des Kriegsgerichts vor. Stietencron ist der Sohn eines Landgerichtsrats; er trat 1870 in das Hannoversche Ulanenregiment Nr. ^.4 xin,,machte den deutsch- ranzösischen Krieg mit, und nahm an den Schlachten von Metz, Amiens, \©t Bapaume und St. Quentin teil. Er wurde 1883 Premierleutnant und 1892 zur Disposition gestellt. Er wurde 1893 wegen Mißhandlung und Nötigung mit 30

polnischer Herkunft, und find nach dem Wortlaut der Bekanntmachung polnische Arbeiter russischer oder öster­reichischer Staatsangehörigkeit dann »icht von der Bersiche- rungspflicht befreit, wenn sie nicht zu denen gehören, denen der Aufenthalt im Jnlande nur für eine bestimmte Dauer behördlich gestattet ist, und die nach Ablauf dieser Zeit in das Ausland zurückkehren müssen. ES find dies also nur solche Arbeiter, auf die die in den Grenzgebieten er­lassenen landespolizeilichen Anordnungen Anwendung zu finden haben. Diese landespolizeilichen Anordnungen aber haben in den Gebieten der übrigen Bundesstaaten keine Geltung, wie aus deren Wortlaut zu entnehmen ist.

Bekanntmachung.

Betr.: Befreiung von Ausländern von der VerficherungS Pflicht nach dem JnvalidenverficherungSgefetz.

Der durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 7. März 1901 veröffentlichte BundeSratSbeschluß, wonach polnische Arbeiter russischer und österreichischer Staats­angehörigkeit, welchen der Aufenthalt im Jnlande nur für eine bestimmte Dauer behördlich gestattet ist, und welche nach Ablauf dieser Zeit in das Ausland znrülkkehren müssen, der BerficherungSpfltcht nicht unterliegen sollen, hat bei Arbeitgebern, die polnische Arbeiter im Großherzog, tum Hessen beschäftigen, vielfach zu irrigen Auslegungen Veranlassung gegeben. Dieser BundeSratSbeschluß bezieht sich in erster Linie auf die in den östlichen preußischen Pro< vinzen in der Landwirtschaft beschäftigten Arbeiter russisch

Das Großherzogliche Kreisamt Gießen an die Großherzogl. Bürgermeistereien der Land­gemeinden und die örtlichen Jnvalidenverfiche- rnngsstellen deS Kreises.

Wir weisen Sie auf den Inhalt unserer vorstehenden Bekanntmachung hin.

v. Bechtold.

in dessen Bann der Weg liegt, um den Schaden feststelleu zu lassen. Auf diesen Brief bekam ich keine Antwort. Am 12. Juli arbeiteten die Italiener wieder. Ich ersuchte sie, die Arbeit einzustellen. Dies schien den Arbeitern nicht zu gefallen. Der Arbeiter, welcher an vorderster Stelle arbeitete, stand im Graben mit einer Schaufel in der Hand. Er nahm eine Spitzhacke, stützte sich schwer auf die Schau- el und machte plötzlich eine Bewegung, als ob er aus ;em Graben springen wollte. Ich ging jetzt auf den letzten Arbeiter zu. Auf einmal hörte ich, daß alle Arbeiter laut chimpften. Der vorletzte Arbeiter, Fazzi, machte eine ver­dächtige Bewegung, welche micb veranlaßte, zurückzutreten. Ich trug des Gewehr unter dem rechten Arm, ging auf Fazzi zu, und suchte mich ihm verständlich zu machen. Fazzi drehte sich Plötzlich um, und stellte sich mit hoch geschwun­gener Schlippe vor mich Ich riß mein Gewehr hoch und ragte mich, ob ich schießen solle. Ich beschloß jedoch, solange davon abzustehen, bis mich Fazzi thätlich angegriffen hätte. Fazzi sprang aus dem Graben heraus und schlug mit der Schaufel auf meine Büchse, die ich zur Abwehr ihm entgegenhielt. Es folgten nun Schläge Fazzis, die ich mit dem G^vehr parierte. Infolge desDrucks, den die Schläge verursachten, ging ein Schuß, los, ich sagte mir: Wenn nur nicht einer der Leute ge­troffen ist. Als der Schuß losgegangen war, entstand eine kurze Pause im Angriff. Fazzi rief den anderen Arbeitern zu, sie möchten ihm helfen. Tas veranlaßte mich, mich nach den anderen Arbeitern umzusehen. Als ich sah, daß sie sich ruhig verhielten, wandte ich mW wieder auf Fazzi zu, der mir jetzt den Arm entzweischlug. Ich machte mW jetzt schußfertig und als er mit hochge- chwnngener Schaufel zu einem Schlage gegen mich ausholte, riß ich das Gewehr an den Kopf und schoß. NcW diesem Schuß sah ich das Blut rechts aus dem Halse fließen. Fazzi schrie auf, drehte sich um und legte sich auf die Seite. Ich Kümmerte mich um denGetroffe- nen nicht weiter. Meine Ansicht war, nur so weit zu. gehen, daß der Angriff abgewehrt würde. Ich war einen Augenblick entschieden mir darüber nicht cklar, welche Folgen der Schuß haben konnte. Nachdem mir aber der Knochen am Arm abgeschlagen war, wollte ich mW nicht ganz totschlagen lassen. Als ich sah, wo die Kugel saß, wußte ich, daß Fazzi sterben mußte. Ich begab mW nach Schloß Carrieres, wo ich das Bezirkskommando und das Amts­gericht Saarburg von dem Vorgefallenen in Kenntnis setzte. Kriegsgerichtsrat Hirschberg: Sie hatten nWt die Absicht, zu töten, sondern nur dem Angriff zu begegnen? A n g e k l.:Ja Es war wahrscheinlich, daß bei der Nähe . jeder Schuß tätliche Wirkung haben mußte, aber W hatte! keine anderen Verteidigungsmittel zur Hand. Wäre ich!

Ein Chinese über die China-Wirren.

Man wird den Chinesen kaum Unrecht thun, wenn man nach allem, was man bon ihnen erfahren hat, sie als dasverlogenste" Volk der Erde bezeichnet. Aber es giebt auch Ausnahmen unter den Zopfträgern, und auf einen solchenweißen Raben", den Verfasser einer in englischer Sprache herausgegebenen Schrift über die chinesi­schen Wirren, macht dieKreuzztg." aufmerksam. Es ist wohl der erste gebildete Chinese Wing CH eng mit Namen, der sich litterarisch mit dem China-Problem beschäftigt und den Mut hat, seine Ansichten öffentlich auszusprechen. Tie Pointe der Kritik ist in eindringlichen Warnungen vor der Kaiserin-Witwe und Li-Hung- Tschang enthalten. Ter Letztere ist nach Wing ein sehr gefährlicher Mann, ein Fremdengegner, ein Werk­zeug in der Hand der Reaktionäre und ein Werkzeug der russischen Diplomatie. Daß Li-Hung-Tschang mit der russischen Diplomatie im Einverständnis handelt, das ist oft genug zu Tage getreten, trotz manches Spiegelfechter- Kniffs, auf den Rußland verständnisvoll einging. Wer weiß, ob nicht an Li-Hung-Tschang die Zauberkraft des rollenden Rubels" zur Anwendung gelangt ist? Ter Reich­tum dieses Mannes ist bekanntlich ungeheuer, sein Ver­langen nach Mehrung der Schätze ebenso grost Ohne Li- Hung-Tschangs Hilfe und Duldung hätte Rußland sich nicht so bequem in der Mandschurei festffetzen können. Wing Cheng sieht das größtellnheil voraus, wenn die Mächte die Kaiserin-Witwe nicht zur Abdankung bringen und den jungen Kwa n g mit allen Ehren als wirklichen Herrscher auf den Thron setzen.Vielleicht liehe sich die Kaiserin- Witwe durch Li-Hung-Tschang bewegen, sW im Interesse des Reiches zu opfern." Wir möchten erstens bezweifeln, daß Li-Hung-Tschang einen solchen Vorschlag wagt, der ihm das Leben kosten könnte, und sei es durch gedungene Meuchelmörder und noch mehr in Frage ziehen, daß eine Frau wie die Regentin, von dieser staunenswerten Energie und Herrschsucht, ein solchies Opfer bringt. Sie hat 19- .doch die ganze Macht auf ihrer Seite, ihre Befehle stnd offenbar bie einzig maßgebenden. Bliebe also nur das Mittel der G e Wal t Hiervon Gebrauch zu machen, würde nicht nur die Entfaltung militärischer Kraft in größtem Umsange erfordern, einen neuen Feldzug, sondern vor allem buch' das absolute Einvernehmen der Mächte Aber schon Rußland, das zwar bei Beginn der Wirren DvangsüchfiZell pls den einzig legitimen Herrscher- bezeichnete, würde hier sicherlich die Zustimmung verweigern, ebenso Frank­reich. So ist denn keine radikale Lösung des China-Problems

' in den vor sie gehörigen Streitigkeiten eine ausschließliche Zuständigkeit, d. h., sie schließen die Möglichkeit einer > xtlageerhebung vor den ordentlichen (Amts-, Landgericht) ; aus. Wer dennoch vor letzteren klagt, läuft Gefahr, mit . seiner Klage kostenpflichtig abgewiefen zu werden. Dor die Äewerbegerichte gehören nur, wie dies die Bezeichnung schon zuiwAusdruck bringt, gewerbliche Streitigkeiten. Sie können sich zwischen Arbeitern und Arbeitgebern, sowie zwischen Arbeitern desselben Arbeitgebers untereinander abspielen. Unter Arbeiter im Sinne des Gesetzes sind zu verstehen: die Gesellen, Gehilfen, Fabrikarbeiter und Lehrlinge, deren Rechtsverhältnisse in dem 7. Titel der Gewerbeordnung geregelt sind, diejenigen Werkmeister, Betriebsbeamte und mit höheren technischen Dienstleistungen betrauten Personen, deren Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 2000 Mk. nicht übersteigt. Vor den Gewerbegerichten können nWt klagend auftreten oder verklagt werden die Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken und Handelsgeschäften, sowie solche Arbeiter, die der Militärverwaltung unterstehen. Eine weitere Einschränkung erfährt die Zuständigkeit der Ge­werbegerichte durch die Bestimmung, daß die Zuständigkeit der Innungen zur Entscheidung von gewerblichen Streitig­keiten zwischen Arbeitgebern und ihren Lehrlingen und die Zuständigkeit der Jnnungsschiedsgerichte zur Entschei­dung von Streitigkeiten der genannten Art zwischen Jnnungsmitgliedern (Arbeitgebern) und ihren Gesellen und Arbeitern durch das Gewerbegerichtsgesetz nicht berührt wird. Insoweit eine Innung oder ein Jnnungsschiedsgericht zuständig ist, ist die Zuständigkeit des Gewerbegericht's aus­geschlossen. Mitglieder einer Innung oder Lehrlinge solcher Mitglieder können ihre Streitigkeiten untereinander (Mit­glied gegen Lehrling und umgekehrt) in Bezug auf das Arbeitsverhältnis nur der Innung zur Entscheidung vor­tragen, Jnnungsmitglieder oder Gesellen und Arbeiter solcher Mitglieder können nur vor dem von der Innung errichteten Schiedsgericht gegeneinander (Mitglied gegen Ge­selle und umgekehrt) klagend auftreten.

Tie sachliche Zuständigkeit des Gewerbegerichts regeln §§ 3 und 4 des Gesetzes, die durch die Novelle eine Neu­fassung erfahren. Die Zuständigkeit wird teilweise erweitert, teilweise präzisiert. Tie oben umschriebenen Personenkreise nehmen hiernach vor dem Gewerbegericht Recht in Streitig­keiten, die betreffen: den Antritt, die Fortsetzung oder Auflösung des Arbeitsverhältnisses, die Aushändigung oder den Inhalt des Arbeitsbuches, Zeugnisses, Lohnbuches, Ar­beitszettels oder Lohnzahlungsbuches, die Leistungen aus dem Arbeitsverhältnisse quf beiden Seiten, die Rückgabe von Zeugnissen, Büchern, Legitimationspapieren, Urkunden, Gerätschaften, Kleidungsstücken, Kautionen u. bergt, wenn ie aus Anlaß des Arbeitsverhältnisses übergeben worben sind, die Ansprüche auf Schadenersatz oder einer Vertrags­strafe wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag, wegen gesetz­widriger oder unrichtiger Eintragungen in Arbeitsbücher, Zeugnisse, Lohnbücher, Arbeitszettel, Lohnzahlungsbücher, Krankenkassenbücher oder Quittungskarten der Invaliden­versicherung, die Berechnung und Anrechnung der Kranken­versicherungsbeiträge und Eintrittsgelder, die Ansprüche, die auf Grund Uebernahme gemeinsamer Arbeit von Ar­beitern desselben Arbeitgebers gegen einander erhoben werden.

Neu ist, daß man vor dem Gewerbegericht klagen kann auf Aushändigung des Lohnbuches, Arbeitszettels ober Lohn­zahlungsbuches, Rückgabe von übergebenen Zeugnissen, Legi­timationspapieren ic., von Gerätschaften, Kleidungsstücken und Kautionen, auf Schadenersatz wegen unrichtiger oder gesetzwidriger Einträge in Arbeitsbücher, auf Zahlung einer bedungenen und verfallenen Vertrags-(Konventional-)strafe.

Unzuständig ist das Gewerbegericht für Streitigkeiten über Konventionalstrafen, die den Zweck Haden, den Ar­beiter vom Eintritt in ein Konkurrenzgeschäft oder von der Errichtung eines ein gen Geschäfts innerhalb eines bestimm­ten Bezirkes abzuhalten. Solche Konventionalstrafen können nur vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden, oweit sie überhaupt rechtswirksam bedungen sind. Für und gegen die Heimarbeiter (Hausgewerbetreibende) sind die Gewerbegerichte in obenbezeichnetem Umfang gleichfalls zuständig, vorausgesetzt, daß ihnen die Rohstoffe oder Halb­abrikate von den Arbeitgebern geliefert werden. Ist dies nicht der Fall, dann ist eine Zuständigkeit der Gewerbe­gerichte nur dann gegeben, wenn solche im Statut ange­ordnet ist.

Belanglos für die Frage der sachlichen Zuständigkeit ist die Höhe des Streitwertes. Vor dem Gewerbegericht kann man jeden Betrag einklagen.

Selbstverständlich kann man nicht an einem beliebigen Gewerbegerichte seine Ansprüche erheben, man muß viel- i mehr stets an demjenigen Gewerbegerichte Nagen, in dessen Bezirk das Geforderte zu leisten ist. Eine im Bezirke des Gewerbegerichts Gießen zu bewirkende Leistung kann nur am hiesigen Gewerbegericht zum Gegenstand einer Klage gemacht werden, einerlei, wo der Beklagte wohnt oder sich aufhält.

Mark Geldstrafe bestraft. Stietencron hatte eine Frau, die? in seinem Gutsbezirk Holz aufgeladen und die Nennung ihres Namens verweigert hatte, ergriffen und auf sein Schloß Carrieres geschleppt.

Vor Beginn der eigentlichen Verhandlung begaben sich das Gericht, der Angeklagte, der Verteidiger, sowie das Publikum zu dem etwa 200 Meter entfernten Thatort. Dem Wege entlang zieht sich der Wasserleitungsgraben, in dem die italienischen Arbeiter zur kritischen Zeit sich, befanden. Rechts und links liegen Stietencrons Aecker und Wiesen, die teilweise bebaut sind, teilweise voll von Disteln und Unkraut brachliegen. Zunächst wird ein Dolmetsch am Thatort auf freiem Felde vereidigt. Sodann markiert der italienische Arbeiter Passini die Lage, in welcher der er­schossene Arbeiter Fazzi aufgefunden wurde. Stietencron gab eine Schilderung des Herganges der Erschießung Fazzis. Die italienischen Arbeiter werden dann in dem Wasser­leitungsgraben aufgestellt, wo sie zurzeit der That ge­arbeitet hatten. Ebenso präsentierten sich die übrigen Zeugen an den Orten, von welchen aus sie ihre Wahr­nehmungen gemacht hatten.

Nach einhalb 10 Uhr begab sich das Kriegsgericht nach Niederweiler, in dessen Mairiesaale die Weiterführung der Verhandlung anberaumt war. Zunächst wird der Angeklagte verhört; er schildert in sehr ruhiger Weise den Hergang wie folgt: Am 19. April fand im Gemeindehaus von Nieder­weiler eine Versammlung von Bürgermeistern und Beige­ordneten der Orte Ruderdorf, Hochwalsch und Niederweiler statt, wobei über die Anlegung einer Wasserleitung be­raten wurde. Ich war dazu als Höchstbesteuerter einge- laben, und erklärte mich im Prinzip mit dem Bau der Wasserleitung einverstanden, machte jedoch darauf auf­merksam, daß die Wasserleitung durch mein Gut gehe, der Weg, an dem sie entlangführte, mein Eigentum sei, und ich die Erlaubnis zum Bau nur unter bestimmten Be­dingungen geben könne. Es fand später noch eine weitere Versammlung in dieser Angelegenheit statt. Mit mir wurde jedoch in keiner Weise verhandelt. Als! mir der Meliorations­bauinspektor Berger den Detailplan der Wasserleitung ent­wickelte, kam ich zu der Ueberzeugung, daß mir die Wasser­leitung keinen Nutzen bringen würde, und war erst recht entschlossen, meine Bedingungen zu stellen, ehe fch den Bau meinen Weg entlang erlaubte. Diesen Weg darf nie­mand befahren. Ich habe jedoch einer Anzahl Personen auf Widerruf gestattet, den Weg zu benutzen. Eines Tages sah ich italienische Arbeiter an der Ecke eines Gemüse­gartens Röhren legen, und mit einer Haue arbeiten. Ich konnte jetzt den Weg nicht mehr benutzen, obwohl dieser zu Erntearbeiten nötig war. Ich erklärte dem italienischen Vorarbeiter Cordi, ich sei der Eigentümer des Weges und habe keine Einwilligung zu den Arbeiten gegeben, da mir dadurch der Weg nach meinen Acckem versperrt würde. Tie Arbeiter möchten mit den Arbeiten aufhören. Cordi bat mich, zu gestatten, daß die Arbeiter erst abends mit den Arbeiten aufhörten. Ich ging auf diesen Vorschlag ein. Inzwischen hatten die Bürgermeister der drei beteiligten Orte auf dem Schlosse Carrieres vorgesprochen, um mich zu bitten, bie Weiterführung der Arbeiten zu gestatten. Meine Frau willigte ein unter ber Bebingung, daß ich zustimme. Ta ich zu der Zeit in Oberweiler war, erfuhr ich von diesen Verhandlungen nichts. Montag, den 8. Juli begannen bie italienischen Arbeiter vor dem Thore des Hofes Oberweiler abermals zu arbeiten. Cordi sagte mir, bie brei Bürgermeister hätten il)n beauftragt, mit den Arbeiten wieder zu beginnen. Ich forderte jetzt den Bürger­meister von Niederweiler auf, er möchte bie Arbeiten ein» teilen lassen, da ich meine Einwilligung zum Bau der Wasserleitung nicht gebe, und auch mit einer Entschädig­ungsklage gegen die Gemeinde Niederweiler vorgehen würde. Trotzdem wurde weiter gearbeitet. Ich schrieb jetzt an bas Amtsgericht in Saarburg, es möchte bie Arbeiten verbieten, erhielt jedoch am 11. Juli den Bescheib, baß, alls ich es nicht vorziehe, unberechtigte Einwirkungen auf mein Eigentum durch Selbsthilfe abzuwehren, dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung eine behördliche Bescheinigung beizufügen fei, durch welche der Ansvruch auf bie sofortige Arbeitseinstellung begründet weroe. Ich wandte mich jetzt an das Bürgermeisteramt in Bruberborf,

Bekanntmachung.

Der Verein für Vogel- unb Geflügelzucht zu Darmstadt beabsichtigt mit ber daselbst vom 7. bis 9. September d. I stattfindenden allgemeinen GeflügelauSstellung eine Verlosung von lebendem Geflügel und Vögel aller Art zu verbinden.

Großh. Ministerium des Innern hat bie nachgesuchte Erlaubnis zur Veranstaltung bieser Verlosung unter bet Bedingung erteilt, daß nicht mehr als 5000 Lose, zu 50 Psg. das Stück, ausgegeben werden dürfen und mindestens 60 Prozent des BruttoerlöseS aus dem Verkaufe der Lose zum Ankauf von Gewinngegeuständen zu verwenden find.

Zugleich ist der Vertrieb der Lose im Großherzogtum gestattet worden.

Gießen, den 8. August 1901.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: Boeckmann.

Bekanntmachung.

Zur Verhütung der Verschleppung der Maul- und Klauenseuche wird die Abhaltung des auf ben 13. August d. Js. in Braunfels anstehenben ViehmarkteS an die Be binguugen geknüpft, welche durch meine den Markt in Leun betreffende Bekanntmachung in Nr. 42 des KreiSblattS von 1901 veröffentlicht worden sind.

Der Auftrieb beginnt um 9 Uhr vormittags.

Aus der Provinz Oberhessen des Großherzogtums Hessen darf Rindvieh nicht aufgetrieben werden.

Wetzlar, 2, August 1901.

Der Königliche Landrat.

Das Gewerbegerichtsgesetz.

i.

Gießen, 9. August.

Tas Gesetz vom 29. Juni 1890 betr. bie Gewerbegerichte erfährt durch die am 30. Juni 1901 erlassene Novelle mehr­fache Aenderungen. In seiner neuen Fassung tritt es am 1. Jnuar 1902 unter ber BezeichnungGewerbegerichts­gesetz" in Kraft. Tie Erfahrung hat gelehrt, baß bas Gesetz weniger, als wünschenswert, gekannt ist, es sollen deshalb hier kurz seine wichtigsten Bestimmungen nebst ben- jenigen ber Novelle hervor gehoben werben.

Soweit Gewerbegerichte errichtet sind, beanspruchen sie

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